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PKG 2017 19 • KG GR PKG 2017 19 KI-generiert

Hunting Regulation Violation and Unsportsmanlike Conduct at Extended Range

Geschäftsnummer PKG 2017 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant was convicted for violating hunting regulations by shooting a stag from a distance of approximately 219 meters, exceeding the maximum legal distance of 200 meters, which constituted unsportsmanlike conduct, and the court found the objective elements of the offense were met through intentional action. The defendant argued that the third shot was a justifiable "finishing shot" to end the animal's suffering, even at an extended range, but the court rejected this, reasoning that a legally and ethically sound finishing shot requires a high probability of an immediate fatal impact, which is generally only achievable at close range where the hunter can verify the shot's effect, and shooting from over 200 meters under poor visibility conditions increased the risk of further non-lethal suffering rather than reliably ending the animal's torment.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV, Art. 47 Abs. 1 KJG, Art. 12 Abs. 2 StGB, Art. 15 Abs. 2 KJG, Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Hunting Regulation Violation and Unsportsmanlike Conduct at Extended Range: The defendant argued that the third shot was a justifiable "finishing shot" to end the animal's suffering, even at an extended range, but the court rejected this, reasoning that a legally and ethically sound finishing shot requires a high probability of an immediate fatal impact, which is generally only achievable at close range where the hunter can verify the shot's effect, and shooting from over 200 meters under poor visibility conditions increased the risk of further non-lethal suffering rather than reliably ending the animal's torment.

Schlagwörter

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Jagdgesetzgebung Widerhandlung gegen das Waffengesetz Stufenklage Totschlag Gefährdungsdelikt Notwehrexzess

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG

This provision defining the offense was the primary legal ground for the judgment regarding the main charge.

Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV

This provision defining the offense based on shooting distance was the primary legal ground for the judgment regarding the main charge.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive to rule on the costs of the appeal.

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Volltext

PKG 2017 19

d) Strafrechtliche Berufungen

19 – Jagdrecht. Unweidmännisches Verhalten durch Abgabe eines Schusses über eine Distanz von mehr als zweihundert Metern; Verstoss gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV. Näheres zum sogenannten Fangschuss (Erw. 4 d, 5, 6 a).

Aus dem Sachverhalt:

B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 10. April 2015, mitgeteilt am 17. April 2015, wurde X._ schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das kantonale Jagdgesetz gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG (BR 740) und Art. 20a Abs. 1 lit. a der Regierungsrätlichen Jagdverordnung (RJV; BR 740.020) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. Dafür wurde er bestraft mit einer Busse von CHF 600.00, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, sowie Entzug des Jagdpatents für die Dauer von einem Jahr, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, alles unter Kostenfolge zu Lasten von X._. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Strafbefehl den folgenden Sachverhalt zu Grunde (Akten der StA act. 16):

«Am 18. September 2014, um ca. 18: 48 Uhr, beschoss X._ im _tal bei der Örtlichkeit _boden in Richtung O.2_ auf Gebiet der Gemeinde O.1_ einen Hirschstier unweidmännisch aus einer Distanz von rund 217 Metern. Das Tier lag nicht im Feuer. Nach einer kurzen Flucht blieb der Hirsch wieder stehen, worauf der Beschuldigte einen zweiten Schuss abgab, wobei die Schussdistanz ca. 219 Meter betrug. Beide Schüsse trafen das Tier weidwund. Der Hirschstier legte sich daraufhin im Bereich einer Arve nieder, worauf X._ einen weiteren Schuss abgab, das Ziel jedoch verfehlte. Der Hirsch setzte daraufhin seine Flucht fort und wurde dabei durch einen weiteren Jäger beschossen. Schliesslich konnte der Hirschstier durch D._, welcher mit zwei Jagdkameraden eine Treibjagd durchführte und als Treiber fungierte, erlöst werden. X._ hat mithin vorschriftswidrig die unter optimalen Bedingungen maximal zulässige Schussdistanz von 200 Metern überschritten.»

Aus den Erwägungen:

4.d) Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum Sachverhalt. Auszugehen ist im Folgenden von der im Strafbefehl erwähnten Schussdistanz von rund 219 Meter. Schüsse über 200 Meter können nach der Legaldefinition von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV auch unter optimalen Bedingungen nicht mehr als weidmännisch qualifiziert werden (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 08 2 vom 23. April 2008 E. 2.b). Der objektive Tatbestand von Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG ist damit erfüllt. Die

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Schussabgabe erfolgte willentlich und im klaren Wissen um die zu weite Schussdistanz von rund 219 Meter; der Beschuldigte handelte damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Dabei dürfte – im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz – hinsichtlich der an sich verbotenen Schussabgabe direkter Vorsatz und nicht Eventualvorsatz vorliegen. Diesem Umstand könnte im Rahmen der Strafzumessung eine gewisse, wenn auch untergeordnete, Bedeutung zukommen. Das Berufungsgericht stellt aber zu Gunsten des Angeschuldigten auf die Einschätzung der Vorinstanz ab.

5.a) Der Berufungskläger macht indessen geltend, dass es sich bei dem dritten Schuss um einen sogenannten Fangschuss gehandelt habe. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob bei einem Fangschuss die Schussdistanz von

200 Meter zwingend einzuhalten sei. Der von ihm abgegebene Fangschuss sei in der vorliegenden Situation das einzig Richtige gewesen und der Argumentation der Vorinstanz, dass eine solche Sichtweise Tür und Tor für unkontrollierte und gefährliche Schussabgaben öffnen würde, könne nicht gefolgt werden. Unter Hinweis auf das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 9. Januar 1991 (PKG 1991 Nr. 40) kommt der Berufungskläger zum Schluss, dass sein dritter Schuss nicht nur weidgerecht gewesen sei, es sogar die Pflicht eines jeden Jägers sei, ein solch krankgeschossenes Tier von seinen Qualen zu erlösen, selbst wenn dabei die maximal zulässige Distanz von 200 Meter überschritten werde.

Dass ihm ein Treffer nicht gelungen sei, bedeute im Weiteren nicht, dass dafür nicht eine grosse Chance bestanden habe. Das Kantonsgericht Appenzell Innerhoden führe in seinem Urteil vom 8. April 1997 (K 1/97) denn auch aus, dass für den Jäger – welcher einen Fangschuss auf 296.6 Meter abgegeben habe – «doch noch eine gewisse Möglichkeit bestand, durch seinen Schuss den verletzten Hirsch kränker zu machen und dementsprechend ist dieser Schuss im Grenzbereich noch vertretbar». Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Fangschuss noch besser gewesen seien und dass mehr als nur eine gewisse Möglichkeit für einen Treffer bestanden habe (act. A.3 S. 13 f.).

b) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist damit nicht primär die Feststellung des Sachverhalts oder die subjektive und objektive Tatbestandsmässigkeit der Schussabgabe im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 KJG, sondern die Frage, ob für den dritten Schuss, der eingestandenermassen über die widerrechtliche Distanz abgegeben worden war, ein Rechtfertigungsgrund bestand. Der Berufungskläger ist der Auffassung, dass bei einem «Fangschuss» die im Kanton Graubünden gesetzlich definierte maximale Schussdistanz, nota bene bei optimalen Bedingungen, nicht gelte. Eine gesetzliche Regelung des «Fangschusses» fehlt. Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er das verwundete Tier von seinen Leiden habe erlösen wollen (act. A.3 S. 8).

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c) Positivrechtlich kann als möglicher Rechtfertigungsgrund der allgemeine Grundsatz von Art. 4 Abs. 2 des Eidgenössischen Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) herangezogen werden, wo festgehalten wird, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf; das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. Die Tötung des angeschossenen Wildes ist e contrario immer dann zulässig und allenfalls geboten, wenn dadurch das Leiden des Tieres mit Sicherheit oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit beendet wird und durch das gewählte Vorgehen die Schmerzen oder auch der Stress des Tieres nicht oder doch nur in unbedeutendem Ausmass erhöht werden. Zu beachten ist ferner die in Art. 15 Abs. 2 KJG vorgesehene Regelung, dass bei einem Tier, das nicht unmittelbar nach dem Anschuss liegenbleibt, eine Suche einzuleiten ist. Falls das Tier unmittelbar nach dem Anschuss liegenbleibt, hat sich der Jäger diesem so weit zu nähern, dass er einen sicheren Fangschuss abgeben kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr für neues Leiden oder Angstzustände des Tieres nicht erhöht wird. Der Fangschuss darf deshalb nicht bloss auf eine weitere Verletzung ausgerichtet sein, sondern es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass lebenswichtige Organe unmittelbar verletzt werden. So sollte ein Schuss in den Kopf das Gehirn und nicht den Kiefer treffen, und bei einem Schuss in den Hals sollte ebenfalls wenn immer möglich das zentrale Nervensystem tödlich getroffen werden. Diese Voraussetzungen sind in aller Regel nur bei einem Schuss aus der Nähe gegeben, dessen Auswirkungen auf das Tier auch unmittelbar überprüft werden können.

6.a) Für das Kantonsgericht von Graubünden steht vorliegend ausser Frage, dass auf eine Distanz von über 200 Meter kein Fangschuss im dargelegten Sinne abgegeben werden kann. Die gesetzlich festgelegten Schussdistanzen betragen bei optimalen Verhältnissen maximal 200 Meter für Kugelschüsse (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. a RJV). Unter weniger günstigen Bedingungen (schlechte Sicht, Regen, Wind, Tier in Bewegung usw.) gelten aus weidmännischer Sicht deutlich kürzere Schussdistanzen. Ist bereits der Schuss auf das vollständig erkennbare Wildtier aus einer Distanz von mehr als 200 Meter nicht mehr weidmässig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SB 08 2 vom 23. April 2008 E. 2.b), so gilt dies umso mehr für den Fall, in welchem wie vorliegend nur noch Kopf und Hals des Tieres sichtbar waren und der Schuss abends um 18:48 Uhr abgegeben wurde. Unter solchen Bedingungen und auf eine Distanz von 219 Metern besteht nur eine sehr geringe Möglichkeit für einen unmittelbar tödlich wirkenden Treffer. Bezeichnenderweise hat der Berufungskläger das relativ kleine Ziel denn auch nicht getroffen. Weidgerechtes Verhalten hätte bedeutet, dass sich der Berufungskläger dem verletzten Tier soweit genähert hätte, dass

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er einen sicheren Fangschuss hätte abgeben können, oder dass er im Sinne von Art. 15 Abs. 2 KJG eine Suche nach dem Tier eingeleitet hätte. Die Schussabgabe aus rund 219 Meter war unter diesen Umständen im Hinblick auf die Verkürzung des Tierleidens wenig erfolgversprechend, erhöhte aber andererseits die Wahrscheinlichkeit weiterer nicht letaler Leiden durch Verletzungen und Stress. SK1 16 10 Urteil vom 18. November 2016

(Mit Urteil 6B_1419/2016 vom 5. Mai 2017 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.)