Termination of Compulsory Protective Placement Based on Insufficient Grounds and Proportionality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case regarding the continuation of a compulsory protective placement under Article 426 of the Civil Code for an individual due to alleged weakness requiring necessary treatment or care. The court determined that the statutory prerequisites for maintaining the placement were no longer met, reasoning that the individual's current condition constituted at most a social disturbance stemming from significant personal pressures (divorce, career issues, childcare) rather than a diagnosable psychological disorder requiring intervention in a facility. Furthermore, even assuming a need for care, the placement was deemed disproportionate (ultima ratio) as there was no evidence of concrete, present danger to the person or others, and less restrictive measures could suffice, leading to the immediate termination of the placement and release of the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 426 ZGB, Art. 66 Abs. 1 LTF; Termination of Compulsory Protective Placement Based on Insufficient Grounds and Proportionality: The court determined that the statutory prerequisites for maintaining the placement were no longer met, reasoning that the individual's current condition constituted at most a social disturbance stemming from significant personal pressures (divorce, career issues, childcare) rather than a diagnosable psychological disorder requiring intervention in a facility. Furthermore, even assuming a need for care, the placement was deemed disproportionate (ultima ratio) as there was no evidence of concrete, present danger to the person or others, and less restrictive measures could suffice, leading to the immediate termination of the placement and release of the individual.
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KI-generiertThe court used this article as the main legal basis to rule that the requirements for maintaining the protective placement were not met, leading to the annulment of the placement order.
This provision was cited implicitly in the disposition by ordering the respondent to pay the costs of the federal appeal procedure.
Volltext
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14 – Fürsorgerische Unterbringung einer betroffenen Person in einer geeigneten Einrichtung wegen Schwächezuständen, die der Behandlung oder Betreuung bedürfen und denen mit einer milderen Massnahme nicht genügend begegnet werden kann, Art. 426 Abs. 1 ZGB. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Beibehaltung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt (Erw. 4).
Aus den Erwägungen:
4.a) Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (vgl. Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 262; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 12 zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, in: Büchler/Häfeli/ Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 34 zu Art. 426 ZGB) Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_189/2013 vom 11. April 2013 E. 2.1; 5A_346/2013 vom 17. Mai 2013 E. 1.2). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit ei-
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ner Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
b/aa) Dr. med. C._ stützt sich in ihrem Kurzgutachten vom 11. Februar 2017 (vgl. act. 06) nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Unterlagen der Psychiatrischen Dienste Graubünden (insbesondere Kurzbericht der behandelnden Ärzte der Klinik B._, D._, Co-Chefarzt und Dr. med. E._, Oberarzt). Sie gelangt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit keine psychiatrische Diagnose im engeren Sinn gestellt werden könne. Allenfalls könne die Krise der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Anpassungsstörung angesehen werden. Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens bei der Einweisung die Diagnose einer psychotischen Störung gestellt worden sei (vgl. E. 4b/bb), sei der Einweisungsgrund («Psychischer Ausnahmezsutand“, vgl. act. 01.1) nicht sachdienlich und auffällig vage. Die Beschwerdeführerin befinde sich vielmehr seit mehreren Monaten in vielerlei Hinsicht unter einem grossen Druck, welche sie in den letzten Wochen nicht mehr habe standhalten können. Mit zunehmender Anspannung und Gereiztheit habe sie sich zu bestimmten Themen geäussert, was schliesslich auch zu einer Krise geführt habe (vgl. act. 06).
bb) Anderes ist den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen. So geht etwa aus dem Kurzbericht der ärztlichen Leitung der Klinik B._ vom 7. Februar 2017 (act. 04) hervor, dass die Beschwerdeführerin sich bei Eintritt hoch agitiert, mit sprunghaften, ideenflüchtigen, inkohärenten, zerfahrenen Gedankengängen, eingeengt auf die angebliche Erkrankung ihres Mannes sowie überdies sich logorrhoeisch und verbal aggressiv präsentiert habe. Am Folgetag zeigten sich starkes Gedankenabreissen, Zerfahrenheit und Misstrauen. Überdies habe sie sich distanzlos und nackt im Zimmer präsentiert, sodass eine Behandlung ohne Zustimmung ausgesprochen und eine Medikation mit Zyprexa begonnen werden musste. Die Beschwerdeführerin zeige ferner keine Krankheitsund Behandlungseinsicht.
cc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin bezüglich ihres psychischen Gesundheitszustandes zum Ausdruck, dass sie eigentlich nicht krank sei. Man habe den Beschluss, sie ohne Zustimmung zu behandeln, einfach umgesetzt. Gegen die Behandlung habe sie sich zwar gewehrt, allerdings habe man sie sodann mit Armen, Beinen und Bauch ans Bett gefesselt und ihr irgendeine Substanz venös verabreicht. Überdies habe sie das Medikament Zyprexa ein-
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nehmen müssen, was mit Nebenwirkungen wie ein Zittern in den Händen, eine schwere Zunge und Schwindelanfällen verbunden gewesen sei. Positive Veränderungen habe sie durch die Einnahme des Medikaments nicht verspürt (Protokoll vom 20. Februar 2017, S. 2).
dd) Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss nicht nur ein Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen. Dieses muss erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren der Patientin haben. Es kommt dabei also darauf an, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt und am sozialen Leben teilhaben kann. Eine soziale Störung allein reicht für das Feststellen einer psychischen Störung also noch nicht und rechtfertigt eine Einlieferung in eine Klinik noch nicht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB). Vorliegend geht nicht aus den Akten hervor, inwiefern sich eine psychische Störung vor dem Einweisungsprozedere sich zugetragen haben soll. Vielmehr befindet die Beschwerdeführerin sich in einer Krise, zumal sie beruflich (Kündigung resp. Probleme mit der heilpädagogischen Ausbildung) und privat (Scheidung sowie Fürsorge für zwei noch junge Kinder) eine enorme Belastung durchstehen muss (vgl. Protokoll vom 20. Februar 2017 S. 3 sowie Kurzgutachten vom 11. Januar 2017 S. 5). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Einweisung vom 1. Februar 2017 mit «psychischer Ausnahmezustand» begründet und ohne jegliche weitergehende Erläuterung versehen wurde (act. 01.1), was bereits ziemlich vage erscheint. In Anlehnung an die zitierte Doktrin liegt aus diesen Gründen nach Auffassung des Kantonsgerichts im konkreten Fall lediglich eine soziale Störung vor, welche allein für das Feststellen einer psychischen Störung noch nicht ausreicht und mithin eine weitere fürsorgerische Unterbringung noch nicht rechtfertigt. Ob die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung im Zeitpunkt der Einweisung überhaupt gegeben waren, kann offengelassen werden. Das Kantonsgericht hat nämlich auf den Gesundheitszustand anlässlich der Hauptverhandlung abzustellen. Mit der Gutachterin kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass kein Grund für eine zwangsweise Unterbringung in der Klinik B._ (mehr) besteht. Die Beschwerdeführerin ist deshalb unverzüglich aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen.
c/aa) Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung sowie dass die angeordnete fürsorgerische Unterbringung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt. Dieser verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt werden darf, als mit einer konkreten Selbstoder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungsbzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das
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Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbliebe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Die Person hat mithin besonders schutzbedürftig zu erscheinen. Generell ist davon auszugehen, dass für eine stationäre Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigengefährdung vorliegen muss. Für eine Unterbringung muss die Gefahr gegenwärtig sein, d.h. Schäden müssen drohen, wenn keine Freiheitsentziehung erfolgt. Die Gegenwärtigkeit der Gefahr ist dabei gegeben, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht. Ebenso muss für eine Unterbringung eine erhebliche Gefahr ausgewiesen werden (Bernhart, a.a.O., N 386 ff.) Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
bb) Da die Beschwerdeführerin nicht an einem Schwächezustand im juristischen Sinne leidet (vgl. E. 4b/dd), ergibt sich daraus konsequenterweise auch keine Notwendigkeit zur Behandlung. Unter Annahme eines solchen würde sich die weitere geschlossen-stationäre Unterbringung in der Klinik B._ zudem als unverhältnismässig erweisen, zumal weder von einer Selbstnoch einer Fremdgefährdung ausgegangen werden kann. Denn die Beschwerdeführerin gab anlässlich der richterlichen Befragung vom
20. Februar 2017 glaubhaft an, dass sie nicht selbstmordgefährdet sei und andererseits fehlen konkrete Angaben zu Suiziddrohungen sowie sind keine Anzeichen ersichtlich, dass sie beispielsweise ihren Kindern etwas antun könnte. Sie verfügt über ein gutes soziales Netz, insbesondere zu ihrer Mutter, welche – als sie als Lehrerin tätig war sowie während ihres Aufenthalts in der Klinik B._ – sich um ihre Kinder sorgte (vgl. Protokoll vom 20. Februar 2017 S. 2 und 3). Aufgrund des Gesagten erwiese sich eine Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung auch als unverhältnismässig.
d) Wie vorstehend ausgeführt, sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einem behandlungsbedürftigen Schwächezustand der Be-
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schwerdeführerin, da ihre derzeitige gesundheitliche Verfassung, welche nach Meinung des Gerichts als gut bezeichnet werden kann und demnach auch gemäss der gutachterlichen Beurteilung einen derart einschneidenden Freiheitsentzug nicht zu rechtfertigen vermag. Damit ist die ärztliche Einweisungsverfügung vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Beschwerdeführerin aus der Klinik umgehend entlassen. Die vorliegende Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist folglich gutzuheissen. ZK1 17 14 Entscheid vom 20. Februar 2017