Father's Liability for Child Welfare Guardianship Costs Despite Financial Hardship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal against a decision that required a father, who held sole custody, to bear the costs of an ongoing child welfare guardianship order (Erziehungsbeistandschaft) involving special powers regarding personal contact, schooling, and medical treatment for his daughter. The lower authority had acknowledged the father's strained financial circumstances but nevertheless imposed the costs while simultaneously waiving the collection of related procedural costs, creating a contradiction. The court reasoned that under relevant law, parents are primarily responsible for child welfare measure costs, and the obligation to pay the professional guardian's fee (which was not disputed in amount) rests with the custodian, despite the father's financial hardship. While the municipality is subsidiarily responsible for public support if the father proves needy, the Child and Adult Protection Authority (KESB) itself cannot waive the costs imposed on the custodian or direct the municipality to pay; the father must apply to his municipality for social assistance if he seeks relief from payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 308 ZGB, Art. 276 Abs. 1 ZGB, Art. 63a Abs. 1 EGzZGB, Art. 27 Abs. 2 KESV, Art. 311 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 1 ZGB; Father's Liability for Child Welfare Guardianship Costs Despite Financial Hardship: The lower authority had acknowledged the father's strained financial circumstances but nevertheless imposed the costs while simultaneously waiving the collection of related procedural costs, creating a contradiction. The court reasoned that under relevant law, parents are primarily responsible for child welfare measure costs, and the obligation to pay the professional guardian's fee (which was not disputed in amount) rests with the custodian, despite the father's financial hardship. While the municipality is subsidiarily responsible for public support if the father proves needy, the Child and Adult Protection Authority (KESB) itself cannot waive the costs imposed on the custodian or direct the municipality to pay; the father must apply to his municipality for social assistance if he seeks relief from payment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning to establish the general obligation of parents to cover the costs of child protection measures, which was the basis for the initial decision challenged.
Cited in the reasoning as the provision detailing that costs for measures must be borne by the affected person or the holder of parental authority, unless third parties are liable.
Cited in the reasoning as the provision allowing for different cost apportionment in special circumstances, which was part of the legal basis for the KESB's initial order.
Volltext
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13 – Kindesschutz. Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr, Schule sowie medizinischer Behandlung und Betreuung, Art
308 ZGB. Überbindung der Massnahmekosten gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 63a Abs. 1 EGzZGB und Art. 27 Abs. 2 KESV auf den Vater der betroffenen Tochter in seiner Eigenschaft als Inhaber der elterlichen Sorge (Erw. 3).
Aus dem Sachverhalt:
A. Seit Juni 2009 besteht für A._, geboren am _ 2004, Tochter von X._ und B._, eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr, Schule und medizinischer Behandlung/ Betreuung gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
B. Mit Kammerentscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Bern vom 17. Dezember 2013 wurde der Mutter B._ die elterliche Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB über A._ entzogen und auf den Vater X._ übertragen.
C. Mit Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 7. Juli 2014 wurde die für A._ geführte Beistandschaft in Erziehungsangelegenheiten mit besonderen Befugnissen per 1. August 2014 von der neu zuständigen KESB Mittelbünden/Moesa übernommen. Zum Beistand von A._ wurde C._ ernannt.
D. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/ Moesa vom 26. November 2014 wurde das bisher von C._ für A._ geführte Mandat per 1. Dezember 2014 auf D._ übertragen.
E. Mit Datum vom 21. Oktober 2016 reichte D._ den periodischen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 ein.
F. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 23. November 2016, mitgeteilt am 28. November 2016, erkannte die KESB Mittelbünden/Moesa wie folgt:
«1. Der Rechenschaftsbericht vom 21.10.2016 wird im Sinne der
Erwägungen genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt.
2. Die für A._ bestehende Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs.
1 ZGB) und Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) wird unverändert weitergeführt.
3. C._ (Berufsbeistandschaft Viamala) wird für die frühere Tätigkeit als Mandatsträger bis 30.11.2014 entlastet. Die Entlastung erfolgt unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB).
4. Die Beistandschaft ist gehalten:
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a. Der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31.07.2018) einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Lage von A._ und die Ausübung der Beistandschaft) bis 31.10.2018 einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Aufhebung der Massnahme vorzuschlagen.
5. Für die Mandatsführung von C._ und von D._ vom 01.08.2014 bis 31.07.2016 wird zugunsten der betreffenden Berufsbeistandschaft eine Entschädigung von Fr. 1‘200.00 festgesetzt.
6. Betreffend Tragung der Massnahmekosten wird verfügt:
a. Die Entschädigung von Fr. 1‘200.00 gemäss Ziff. 5 wird X._ auferlegt.
b. Für das Inkasso der Massnahmekosten ist die Trägerschaft der betreffenden Berufsbeistandschaft zuständig.
7. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren werden auf Fr. 500.00 festgesetzt.
b. Diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 500.00 werden dem Vater von A._ auferlegt.
c. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der besonderen Umstände verzichtet.
8. (Rechtsmittelbelehrung).
9. (Mitteilung).“ Zur Begründung der Massnahmekosten wurde ausgeführt, dass die Kosten von Verfahren, welche die Erziehung oder gesundheitliche Massnahmen für Kinder betreffen, die unter der alleinigen Sorge eines Elternteils stehen, diesem Elternteil aufzuerlegen seien. A._ stehe unter der alleinigen Sorge ihres Vaters X._. Dieser lebe aktuell in finanziell angespannten Verhältnissen. Könne der Entschädigungsanspruch nicht von der betroffenen Person eingefordert werden, greife die subsidiäre Unterstützungspflicht des Gemeinwesens. Für das Inkasso sei die Trägerschaft der Berufsbeistandschaft zuständig.
G. Gegen diesen Entscheid vom 23. November 2016 erhob X._ am
12. Dezember 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung von Ziff. 6 lit. a des angefochtenen Entscheids. Er habe noch nie etwas für die Beistandschaft seiner Tochter bezahlen müssen, da sein Einkommen nur geradeso zum Überleben reiche. Es sei nicht so, dass sich seine finanziellen Verhältnisse in letzter Zeit in irgendeiner Weise verbessert hätten, weshalb die ihm auferlegte Tragung der Massnahmekosten in der Höhe von Fr. 1‘200.00 zu einer untragbaren Belastung werde, welcher er nicht standzuhalten vermöge. Da seine Exfrau von Sozialhilfe abhängig sei, habe er bislang auf Unterhaltszahlungen ver-
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zichtet. Er sei auch schon auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und habe in seinem kleinen Dorf einen eisigen Wind von Anfeindungen erlebt, welcher sich zu einem wohl unerträglichen Sturm entwickle, da er kein Einheimischer sei.
Aus den Erwägungen:
3. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 23. November 2016, mit welchem der Beschwerdeführer gemäss Art.
276 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 63a Abs. 1 EGzZGB und Art.
27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindesund Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) verpflichtet wurde, die Massnahmekosten in der Höhe von Fr. 1‘200.00 für die Mandatsführung seiner Tochter zu übernehmen.
b) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für Massnahmen sind gemäss Art. 63a Abs. 1 EGzZ- GB von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden (Art. 27 Abs.
2 KESV).
c) Die KESB Mittelbünden/Moesa hat im angefochtenen Entscheid sowohl hinsichtlich der Verfahrenskosten als auch bezüglich der Kosten der Beistandschaft in den Erwägungen festgehalten, X._ lebe aktuell in finanziell angespannten Verhältnissen. Damit wollte sie offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Kindsvater eigentlich nicht in der Lage ist, für diese Kosten aufzukommen. Im Dispositiv des Entscheids wurden in den Ziffern 6 und 7 aber trotzdem zunächst beide Kostenpositionen X._ auferlegt. Während bei den Verfahrenskosten anschliessend in Ziffer 7 lit. c auf deren Erhebung verzichtet wurde, wurde bei den Massnahmekosten in Ziffer 6 lit. b lediglich festgehalten, dass für das Inkasso die Trägerschaft der betreffenden Berufsbeistandschaft zuständig sei. Obwohl der Entscheid bezüglich der Verfahrenskosten nicht angefochten wurde, ist doch offensichtlich, dass der entsprechende Dispositivpunkt in sich widersprüchlich ist. Es geht nicht an, einem Betroffenen die Kosten zu überbinden und im gleichen Atemzug wieder auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ein solches Vorgehen entspricht nicht den Bestimmungen von Art.
63 Abs. 2 und 3 EGzZGB, welche die KESB offenbar anwenden wollte. Gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB sind in den dort aufgeführten Verfahren die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unter-
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haltspflichtigen Elternteil zu tragen. Im Sinne einer Ausnahme ermöglicht Art. 63 Abs. 3 EGzZGB der KESB, bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Diese beiden Bestimmungen schliessen sich aus und sie können nicht gleichzeitig angewendet werden, ist es doch undenkbar im selben Verfahren auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und diese gleichzeitig der betreffenden Partei zu überbinden. Möglich ist in solchen Fällen höchstens, die Verfahrenskosten aus internen finanztechnischen Gründen festzusetzen und sie anschliessend bei der KESB zu belassen.
d) Vom Beschwerdeführer angefochten wurde indessen die Dispositivziffer 6 lit. a, wonach X._ die Massnahmekosten auferlegt wurden, obwohl die KESB Mittelbünden/Moesa implizit festgehalten hat, seine finanzielle Situation lasse dies nicht zu. In lit. b wird sodann lediglich darauf hingewiesen, dass die Trägerschaft der Berufsbeistandschaft für das Inkasso der Massnahmekosten zuständig sei. Zu prüfen ist im Folgenden die Bedeutung dieses Entscheidpunktes.
e) Betrachtet man diese Dispositivziffer für sich allein, so wird X._ in lit. a verpflichtet, die Massnahmekosten von Fr. 1‘200.00 zu bezahlen. Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids würde dies einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG darstellen und die zum Inkasso zuständige Trägerschaft der Berufsbeistandschaft könnte X._ für diesen Betrag betreiben. Ein solches Vorgehen würde nun ohne weiteres in Widerspruch zu den Erwägungen stehen, in welchen von den angespannten finanziellen Verhältnissen von X._ die Rede ist und auf die subsidiäre Unterstützungspflicht des Gemeinwesens hingewiesen wird, sofern der Entschädigungsanspruch von der betroffenen Person nicht eingefordert werden könnte. Damit gibt die KESB Mittelbünden/Moesa im Grunde genommen zu erkennen, dass sie der Meinung ist, dass X._ aufgrund seiner schlechten finanziellen Lage Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch das Gemeinwesen hat, so dass er schlussendlich die Massnahmekosten nicht selbst zu bezahlen hätte. Ob ein solcher Ablauf im Sinne des Gesetzes ist, ist nachstehend zu prüfen.
f) Das Bundesrecht hält in Art. 276 Abs. 1 ZGB, wie bereits erwähnt, fest, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben und die Kosten von Ernährung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen darin inbegriffen sind. Art. 63a Abs. 1 EGzZGB präzisiert diesbezüglich, dass die Kosten für Massnahmen von der betroffenen Person (offensichtlich die Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend) oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wobei unter Dritte etwa Krankenkassen, Versicherungen etc. verstanden werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom
20. September 2011 zur Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kin-
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desund Erwachsenenschutzrecht] S. 1071). Gemäss Abs. 2 von Art. 63a EGzZGB sind sie (die Massnahmekosten) vom Gemeinwesen zu tragen, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen seien anwendbar. Art. 29 ff. KESV enthalten Regelungen über die Bemessung der Entschädigung der Beiständinnen und Beistände. Art. 33 KESV enthält den Hinweis, dass für das Inkasso der Entschädigung die Trägerschaft der jeweiligen Berufsbeistandschaft zuständig ist. Auszulegen ist insbesondere die Bestimmung von Art. 63a Abs. 2 EGzZGB, welche die subsidiäre Kostentragungspflicht dem für Unterstützungshilfe zuständigen Gemeinwesen zuweist und die entsprechenden Bestimmungen für anwendbar erklärt (gemeint offensichtlich und insbesondere das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz] BR 546.250). Zu klären ist namentlich die Frage, ob der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung die KESB zuständig erklären wollte, das Gemeinwesen zur Bezahlung der Massnahmekosten zu verpflichten, wenn sich die primär leistungspflichtige Person als bedürftig im Sinne des Unterstützungsgesetzes erweist. Dies ist zu verneinen und es finden sich für eine solche Auffassung auch in der entsprechenden Botschaft keine Hinweise für eine entsprechende Kompetenz der KESB. Art. 63a Abs. 2 EGzZGB enthält nur die grundsätzliche Verpflichtung des Gemeinwesens, die Massnahmekosten im Sinne von Unterstützungsleistungen gemäss Unterstützungsgesetz zu übernehmen, wenn die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterhaltsleistungen verbleibt aber bei der zuständigen politischen Gemeinde (insbesondere die Prüfung des Wohnsitzes und der Bedürftigkeit und die Festlegung der Höhe der Unterstützung).
g) Bei dieser Ausgangslage konnte die KESB Mittelbünden/Moesa selbst bei gegebenen angespannten finanziellen Verhältnissen aber weder verfügen, dass auf die Erhebung von Massnahmekosten verzichtet werde, noch dass diese direkt vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu bezahlen seien. Vielmehr musste sie die Kosten zumindest gestützt auf Art.
29 ff. KESV festlegen und sie vorerst gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 63a Abs. 1 EGzZGB dem Inhaber der elterlichen Sorge überbinden. Ein Verzicht auf die Erhebung von Massnahmekosten entfällt bereits deshalb, weil die KESB und die Berufsbeistandschaft unterschiedliche Institutionen sind, von verschiedenen Kostenträgern finanziert werden und auch mit dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen nicht zusammenfallen. Während die Kindesund Erwachsenenschutzbehörden kantonale Behörden sind (vgl. Art. 39 Abs. 1 EGzZGB), ist das Betreiben der Berufsbeistandschaft eine regionale Aufgabe (vgl. Art. 46 Abs. 1 EGzZGB). Zuständig für die Unterstützung Bedürftiger sind schliesslich die politischen Gemeinden (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Unterstützungsgesetzes). Die Berufsbeistandschaf-
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ten haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeiten im Auftrag der KESB (vgl. Art. 46 Abs. 2 EGzZGB), so dass es von vornherein unangemessen wäre, dass eine kantonale Organisation darüber bestimmen könnte, dass eine regionale Behörde für die Ausführung von Aufträgen der KESB nicht bezahlt wird. Das Vorgehen der KESB Mittelbünden/Moesa, die Entschädigung für die Berufsbeistandschaft festzulegen – deren Höhe vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird – und diese dem Vater aufzuerlegen, ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Unerfindlich ist indessen, weshalb in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Zuständigkeit der Trägerschaft der Berufsbeistandschaft für das Inkasso der Massnahmekosten erfolgt, wird doch auch bezüglich der Verfahrenskosten nicht erwähnt, dass der Kanton für die Eintreibung zuständig ist. Der Hinweis ist wohl zutreffend (vgl. Art. 33 KESV), stellt aber keine Entscheidung der KESB in diesem konkreten Fall dar, so dass er nicht in ein Dispositiv gehört. Falls damit die Absicht der KESB verbunden wäre, den Kindsvater darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Kosten nichts mehr zu tun habe und X._ sich bezüglich Erlass oder Übernahme dieser Kosten an eine andere Stelle zu wenden habe, so wäre der Hinweis auf die Inkassokompetenz ohne Bedeutung. Vielmehr wäre der Hinweis angebracht, dass sich der Kostenpflichtige bei Bedürftigkeit an die für die Zusprechung von Unterstützungsleistungen zuständige Wohnsitzgemeinde zu wenden hat, falls er von der Bezahlung dieser Kosten befreit werden will. Dieser Weg bleibt dem Beschwerdeführer auch trotz seines Einwands, er erlebe «einen einzigen Wind von Anfeindungen», falls er bei der Gemeinde um Sozialhilfe ersuche, nicht erspart. Die Beschwerde ist in diesem Sinne somit abzuweisen. ZK1 16 186 Entscheid vom 26. Januar 2017