Consolidation of Appeals: Joint Custody and Visitation Rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court consolidated two appeals concerning a custody authority's decision to grant joint parental authority and a separate order regarding visitation rights, finding that both related to child welfare matters originating from the same authority and involving the same parties. The court reasoned that joint custody is the rule under new law, and sole custody should only be granted if a chronic, serious parental conflict negatively impacts the child's welfare and sole custody is expected to alleviate this, whereas here, the conflict primarily concerned visitation enforcement, and maintaining joint custody would encourage parental cooperation, with existing legal mechanisms available to resolve specific disputes without resorting to sole custody.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 lit. c ZPO, Art. 125 ZPO, Art. 298b Abs. 3 ZGB, Art. 298 Abs. 2 ZGB, Art. 298b ZGB, Art. 450g ZGB; Consolidation of Appeals: Joint Custody and Visitation Rights: The court reasoned that joint custody is the rule under new law, and sole custody should only be granted if a chronic, serious parental conflict negatively impacts the child's welfare and sole custody is expected to alleviate this, whereas here, the conflict primarily concerned visitation enforcement, and maintaining joint custody would encourage parental cooperation, with existing legal mechanisms available to resolve specific disputes without resorting to sole custody.
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KI-generiertThe court used this provision as the basis for the decision to consolidate the proceedings.
This article governs the allocation of court costs, which is mentioned in the final orders (impliedly by the outcome of the appeal affecting costs, though the text provided ends before the dispositive section explicitly listing costs, assuming standard cost allocation follows the decision on the merits/procedure).
Volltext
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b) Zivilrechtliche Beschwerden
– Zusammenlegung von Verfahren (Erw. 1, 2 a-b).
9 – Gemeinsame elterliche Sorge; generell sowie bezogen auf den vorliegenden Fall (Erw. 3 b, 4 b-d).
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen zwecks Vereinfachung des Verfahrens vereinigen. In gleicher Weise können auch die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 5 zu Art. 125 ZPO). Voraussetzung ist, dass die zu vereinigenden Klagen Gemeinsamkeiten oder Zusammenhänge aufweisen, da vermieden werden soll, dass die gleichen Fragen Gegenstand verschiedener Prozesse bilden (vgl. Julia Gschwend/Remo Bornatico, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 14 zu Art. 125 ZPO). Im vorliegenden Fall wird einerseits ein Entscheid der Kindesschutzbehörde über die gemeinsame elterliche Sorge und andererseits eine Festlegung derselben betreffend den persönlichen Verkehr angefochten. Art. 298b Abs. 3 ZGB sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge die übrigen strittigen Punkte, vorbehältlich der Klagen auf Leistung des Unterhalts, regelt. Unter diesen übrigen Punkten sind, analog zu Art. 298 Abs. 2 ZGB, die Obhut, der persönliche Verkehr und die Betreuungsanteile zu verstehen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 298b ZGB). Vorliegend verhält es sich so, dass für die Kindesschutzbehörde abgesehen vom Vollzug des persönlichen Verkehrs nichts mehr zu regeln blieb, zumal über Mass und Umfang des Besuchsrechts rechtskräftig gerichtlich entschieden wurde. Der Vollzug des im richterlichen Entscheid angeordneten Besuchsrechts bildet aber ebenfalls Teil der Kinderbelange, welche in die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde fallen (vgl. Art. 450g ZGB sowie nachstehend E. 2b). Da die Anfechtungsobjekte von derselben Behörde stammen, dieselben Parteien involviert sind, die von der Beschwerdeinstanz zu treffenden Entscheide auf dem gleichartigen Sachverhalt beruhen bzw. insoweit zusammenhängen, als dass es um Kinderbelange geht und mithin das Kindeswohl als Leitprinzip gilt und dieselben Verfahrensgrundsätze anwendbar sind, rechtfertigt es sich,
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die beiden unter den Prozessnummern ZK1 15 11 und ZK1 15 19 geführten Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
2.a) Zum einen wird vorliegend ein Entscheid der KESB Engadin/Südtäler angefochten, der sich auf eine Bestimmung des Kindesrechts – Art. 298b ZGB, der unter dem Titel «Wirkungen des Kindesverhältnisses» steht – stützt. Für derartige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 443 ff. ZGB). Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen zumindest der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend ist die Mutter X._ als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB offensichtlich beschwerdelegitimiert. Zudem erweist sich die Beschwerde vom
21. Januar 2015 als fristund formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
b) Zum anderen wird eine als «Festlegung des persönlichen Verkehrs» bezeichnete Anordnung der KESB Engadin/Südtäler angefochten, welche sich auf den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom
18. November 2014 bezieht, mittels welchem die mit Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. März 2012 getroffene bzw. durch das Kantonsgericht am 9. Oktober 2012 bestätigte Besuchsund Ferienrechtsregelung beibehalten wurde. Die entsprechende Festlegung der KESB ist mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen und auch ansonsten fehlen in der Anordnung selbst wie auch im beigelegten Schreiben Anhaltspunkte, welche auf eine Anfechtbarkeit derselben schliessen lassen würden. Indessen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es sich hierbei um eine beschwerdefähige Vollstreckungsanordnung handelt, zu folgen. Gemäss Art. 450g Abs. 1 ZGB vollstreckt die KESB die Entscheide auf Antrag oder von Amtes wegen. Dies gilt sowohl für erstinstanzliche Entscheide als auch für Entschei-
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de der Beschwerdeinstanz. Falls die Vollstreckung einer Massnahme nicht direkt im zu vollstreckenden Entscheid angeordnet wird (vgl. Art. 450g Abs. 2 ZGB), hat die KESB formell eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., Ziff. 2.3.3, S. 7089; vgl. auch Kurt Affolter, in: Geiser/ Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 61 zu Art. 450g ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 3 sowie N 8 zu Art. 450g ZGB; derselbe, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht,
2. Aufl., Basel 2015, N 3g zu Art. 450g ZGB). Eine solche Verfügung ist mit dem ordentlichen, im Kindesund Erwachsenenschutzrecht anwendbaren Rechtsmittel und damit mit Beschwerde gemäss Art. 450 ff. ZGB anfechtbar (Kurt Affolter, a.a.O., N 66 zu Art. 450g ZGB). Dementsprechend unterliegt die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung ebenfalls einer 30-tägigen Frist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) sowie einer Begründungspflicht (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die vorliegend eingereichte Beschwerde vom 9. Februar 2015 erfüllt die an sie gestellten Fristund Formerfordernisse. Überdies ist die Beschwerdelegitimation von X._ als Verfahrensbeteiligte nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB wiederum ohne Weiteres zu bejahen. Auch auf die zweite Beschwerde kann entsprechend eingetreten werden.
3.b/aa) Bevor die Beweisanträge der Beschwerdeführerin behandelt werden, ist vorerst darzulegen, worum es bei der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowohl generell als auch bezogen auf den vorliegenden Fall geht. Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB, welcher den Inhalt der elterlichen Sorge betrifft, leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Dies bezieht sich grundsätzlich auf die Konstellation, in der beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen. Im vorliegenden Fall ist indes seitens des Vaters unbestritten, dass A._ weiterhin von der Mutter betreut werden und – vorbehältlich der Ausübung des persönlichen Verkehrs durch den Vater – unter deren Obhut stehen soll. Bei einer solchen Ausgangslage sieht das Gesetz in Art. 301 Abs. 1bis ZGB vor, dass der betreuende Elternteil allein entscheiden kann, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist (Ziff. 1) oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Ziff. 2). Indem von der Notwendigkeit einer Einigung abgesehen wird, kann verhindert werden, dass dauernde Streitigkeiten um alltägliche Angelegenheiten die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern belasten oder dringliche bzw. für das Kind wichtige Entscheide nicht gefällt werden können (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3a zu Art. 301 ZGB). Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Begriff der alltäglichen Ent-
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scheidungen eng ausgelegt werde und die Eltern daher grundsätzlich alles, was das Kind betreffe, gemeinsam entscheiden müssten (vgl. Beschwerde
IX. Ziff. 3.4), kann nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Alltägliche Angelegenheiten wie Fragen der Ernährung, der Bekleidung und Freizeitgestaltung des Kindes fallen grundsätzlich in die Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter als Obhutsinhaberin. Nicht alltäglichen Charakter haben dagegen Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen, wobei etwa ein Schuloder Konfessionswechsel des Kindes, medizinische Eingriffe oder die Ausübung von Hochleistungssport zu nennen sind (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, BBI 2011 9077 ff., Ziff. 2.1,
S. 9106 f.; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3c zu Art. 301 ZGB; vgl. auch BGE 136 III 353 E. 3.2). Unter den vorliegenden Umständen bedeutet dies, dass dem Vater durch die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge lediglich ein qualifizierteres Recht eingeräumt wird, als ihm durch das nach Art. 275a Abs. 1 ZGB erteilte Recht auf Information und Auskunft ohnehin bereits zusteht. Gemäss der vorgenannten Bestimmung sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Diese wichtigen Entscheidungen decken sich mit den vorerwähnten, im Zusammenhang mit Art. 301 Abs. 1bis ZGB aufgeführten Fallbeispielen von nicht alltäglichen Entscheidungen. Dem Beschwerdegegner steht damit bereits heute, auch ohne elterliche Sorge, bei für die Entwicklung des Kindes wesentlichen Entscheidungen zwar kein Mitentscheidungsrecht, aber immerhin ein Mitspracherecht zu (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 4 f. zu Art. 301 ZGB).
bb) Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, für das persönliche Wohl des Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für die Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes. Bei der elterlichen Sorge handelt es sich demnach um ein sogenanntes Pflichtrecht der Eltern; umfasst wird die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 2 f. zu Art. 296 ZGB; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, Rz. 17.67; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 25.02 f.; BGE 136 III 353 E. 3.1). Ein Teil der elterlichen Sorge ist das Obhutsrecht, wobei dem Obhutsinhaber nebst der Bestimmung des Aufenthaltsorts die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes obliegt (BGE 136 III 353 E. 3.2). Der Inhalt der elterlichen Sorge ist entsprechend den gegebenen Verhältnissen individuell festzulegen.
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Dies geht aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen hervor. So sieht Art. 298a ZGB für unverheiratete Eltern vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge durch eine gemeinsame Erklärung derselben zustande kommt. In dieser Erklärung haben sich die Eltern über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind zu verständigen (Abs. 1 und 2). Wenn sich ein Elternteil weigert, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann gemäss Art. 298b Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde angerufen werden. In ihrem Entscheid muss diese nebst der Anordnung der gemeinsamen elterliche Sorge oder der Beibehaltung bzw. Übertragung der Alleinsorge auch die übrigen strittigen Punkte regeln (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Ändern sich die Verhältnisse, so hat die KESB gemäss Art. 298d ZGB eine neue Regelung zu treffen, welche sich auf die Zuteilung der elterlichen Sorge an sich beziehen oder sich auch auf die Anpassung von einzelnen inhaltlichen Bestandteilen davon (Obhut, persönlicher Verkehr, Betreuungsanteile) beschränken kann. Ist der Inhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die abgegebene Erklärung der Eltern oder durch den behördlichen Entscheid einmal definiert, kann dieser ohne Zustimmung des anderen Elternteils oder ohne neuen Entscheid der zuständigen Behörde weder einseitig ausgeweitet noch eingeschränkt werden. Da die Obhut über A._ im vorliegenden Fall unbestrittenermassen bei der Mutter liegt, diese – abgesehen von der Besuchsrechtsausübung durch den Vater – die alleinige Betreuung des Kindes wahrnimmt und die Unterhaltsbeiträge offenbar zu keinen Problemen Anlass geben, bezieht sich der Anteil des Vaters an der gemeinsamen elterlichen Sorge nebst dem persönlichen Verkehr auf das Mitentscheidungsrecht in Angelegenheiten, die das Leben von A._ in einschneidender Weise prägen. Unter dieser Ausgangslage sind im Folgenden die Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.b) Hauptstreitpunkt unter den Parteien bildet vorliegend, ob ihnen die gemeinsame elterliche Sorge über A._ zu erteilen ist. Mit Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 17. Dezember 2014 wurde die elterliche Sorge, welche bisher der Mutter allein zustand, den Eltern gemeinsam zugesprochen. Die KESB ging in ihren Erwägungen davon aus, dass einem Elternteil gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum revidierten Recht die gemeinsame elterliche Sorge nur dann vorenthalten werden dürfe, wenn die Behörde Anlass hätte, sie ihm gleich wieder zu entziehen. Der Massstab, den die KESB ihrem Entscheid zugrunde legen müsse, decke sich damit neu mit jenem von Art. 311 ZGB. Demnach müsse für die Entziehung der elterlichen Sorge ein Grund nach Art. 311 ZGB vorliegen, welcher eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte. Zu prüfen sei nicht, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspreche, sondern vielmehr ob sie dem Kindeswohl widerspreche. In den parlamentarischen Beratun-
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gen sei die Ansicht vertreten worden, dass nebst den in Art. 311 ZGB aufgeführten Gründen insbesondere ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern, der das Kind in seiner Entwicklung beeinträchtige und zu Loyalitätskonflikten führe, für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge sprechen könne. Unbestritten sei, dass die Eltern von A._ in einem Dauerkonflikt stünden. Aus einer Uneinigkeit der Eltern resultiere allerdings noch keine erhebliche Kindeswohlgefährdung. Eine solche setze vielmehr voraus, dass eine zu fällende Entscheidung für die Wahrung des Kindeswohls dringend erforderlich sei. Derartige Entscheidungen seien vorderhand nicht ersichtlich. Überdies könnten Pattsituationen bei Elternkonflikten unter gewissen Voraussetzungen durch die Behörde behoben werden. Wie sich die Elternarbeit künftig entwickeln werde, sei unklar. Jedenfalls sei bezüglich der Stellung von Prognosen hinsichtlich der Kooperationsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Eltern bei der Klärung von zentralen Fragen im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge Zurückhaltung geboten.
c) Gemäss dem neuen Recht der elterlichen Sorge, welches am
1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, gilt die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall, unabhängig vom Zivilstand der Eltern sowie dem Stadium der Beziehung (Botschaft elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.5.1, S. 9092; Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 133 ZGB). Allerdings erhalten unverheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch durch die Anerkennung des Kindes durch den Vater. Vielmehr ist zusätzlich eine gemeinsame Erklärung der Eltern (vgl. Art. 298a ZGB) oder ein Entscheid der Kindesschutzbehörde (vgl. Art. 298b ZGB) notwendig (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 8b zu Art. 296 ZGB). Wie bereits erwähnt entsprach es jedoch der Absicht des Gesetzgebers, die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall einzuführen, während die alleinige elterliche Sorge die Ausnahme bleiben soll (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 298b ZGB). Ist die Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge von der Mutter nicht erhältlich, so kann sich der Vater an die KESB wenden (Art. 298b Abs. 1 ZGB), wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Die Behörde hat die gemeinsame elterliche Sorge zu verfügen, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Aufgrund der bundesrätlichen Botschaft und den Äusserungen im Parlament war zunächst unklar, ob die gemeinsame elterliche Sorge nur verweigert werden darf, wenn zugleich ein Grund für deren Entziehung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZGB (Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit oder Ähnliches) gegeben ist. Das Bundesgericht hat diese Frage zwischenzeitlich in seinem Entscheid 5A_923/2014 vom 27. August 2015
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(zur Publikation vorgesehen) geklärt. Es kam in Übereinstimmung mit der Lehre zum Schluss, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht dieselben Voraussetzungen wie für den gestützt auf Art. 311 ZGB als Kindesschutzmassnahme verfügten Entzug des Sorgerechts gelten. Vielmehr könne beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden könne (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB sowie N 10 zu Art. 298b ZGB; Andreas Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Zürich 2013, S. 10 f.; Urs Gloor/Jonas Schweighauser, Die Reform des Rechts der elterlichen Sorge – eine Würdigung aus praktischer Sicht, in: FamPra 1/2014, S. 6 f.; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.88 f. und 17. 168; Wilhelm Felder/Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Erica Desch, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 11/2014,
S. 893 f.; Thomas Geiser, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, in: ZKE 3/2015, S. 239 f.). Erforderlich sei aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen könnten, dürften angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein. Bei einem schwerwiegenden, aber singulären Konflikt sei im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreiche, um Abhilfe zu schaffen. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts müsse eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom
27. August 2015 E. 4.7 [zur Publikation vorgesehen]).
d/aa) Vorliegendenfalls kann festgehalten werden, dass beim Vater keine derart schwerwiegenden Gründe bestehen, wie sie in Art. 311 ZGB genannt werden, so dass die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge von vornherein ausgeschlossen erscheinen würde. Die Beschwerdeführerin versucht allerdings, derartige Gründe vorzubringen. Im Einzelnen macht sie geltend, dass es seitens des Vaters am Nachweis verlässlicher Betreuungsverhältnisse mangle. So sei nicht einmal rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er über eine eigene Wohnung in der Schweiz verfüge, in welcher die Be-
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suchskontakte angemessen umgesetzt werden könnten. Im Weiteren führt sie an, dass sich sein Lebensmittelpunkt zumindest partiell in L.1_ befinde, wo er auch mit einem Pensum von acht Stunden pro Woche als Lehrer tätig sei. Ein Wohnsitz in der Schweiz bestehe nur auf dem Papier. Es sei weder eine stabile Arbeitsbzw. Wohnsituation noch eine soziale Vernetzung des Beschwerdegegners im Z._ ausgewiesen. Diese Argumente gehen an der Sache vorbei. Die vorgebrachten Einwände betreffen primär die Obhut, d.h. die Betreuung des Kindes im Alltag, welche vorliegend unbestrittenermassen bei der Mutter liegt.
Für die Zuweisung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge an den nicht obhutsberechtigten Elternteil hingegen sind die Lebensumstände nur insoweit massgebend, als dadurch das Wohl des Kindes und seine Entwicklung gefährdet werden könnten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner nicht in der Lage sein sollte, seine Verantwortung als Vater wahrzunehmen und die prägenden Entscheidungen im Leben von A._ unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse sowie im Hinblick auf ihre optimale Entwicklung und Entfaltung gemeinsam mit der Mutter zu treffen.
Eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Ausland schadet ebenso wenig wie der Umstand, dass er bei einem Kollegen wohnen und am Wohnort der Tochter nicht stark vernetzt sein soll. Was seine partielle Ortsabwesenheit betrifft, so ist nicht einzusehen, weshalb er bei Entscheidungen, welche im Rahmen der elterlichen Sorge anstehen, nicht auch telefonisch oder per E-Mail kontaktiert werden kann. Zudem weilt der Beschwerdegegner offensichtlich sehr regelmässig im Z._, ansonsten die Besuchskontakte mit der Tochter nicht stattfinden könnten. Ebenso können die Kontakte offenbar problemlos in der von ihm in O.1_ bewohnten Wohnung durchgeführt werden, was insbesondere die in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen zeigen (vgl. ZK1 15 11 act.
C.3). Des Weiteren geht die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner von Unerfahrenheit aus, da er angeblich über die elementarsten Bedürfnisse seiner Tochter nicht Bescheid wisse. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner bereits Vater einer Tochter ist und daher Erfahrung in Kinderbelangen sammeln konnte, vermag dies nicht zu überzeugen. Auch berichtet weder die KESB noch die Beiständin über eine Unerfahrenheit des Vaters im Umgang mit A._ Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sich der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben in psychiatrischer Behandlung befinde und aus psychischen Gründen zu 50% krankgeschrieben sei.
Die Feststellung der KESB, beim Beschwerdegegner sei keine psychische Beeinträchtigung ersichtlich, welche die Ausübung der elterlichen Sorge nachteilig beeinflusse, sei nicht aktenmässig abgestützt, worin eine Verletzung der Dokumentationsund Untersuchungspflicht liege. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass auch die Untersuchungspflicht ihre Grenzen findet. Die KESB hat gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB die erforderlichen Erkundigungen einzuholen
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und die notwendigen Beweise zu erheben. Demnach sind alle notwendigen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen, um den rechtlich relevanten
Sachverhalt zu ermitteln (Daniel Steck, FamKommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 446 ZGB). Es erscheint nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner freiwillig ärztliche Hilfe gesucht hat, um – wie er selbst erklärt – die Besuchsrechtsproblematik zu verarbeiten sowie die Haltung der Mutter zu verstehen und damit besser umgehen zu können. Dass der Beschwerdegegner aus psychischen Gründen krankgeschrieben sein soll, wird sodann in keiner Weise belegt. Ohne ersichtliche Anhaltspunkte bestand für die KESB kein Anlass, ein Gutachten zur Feststellung der, lediglich auf vagen Behauptungen der Beschwerdeführerin beruhenden, psychischen Beeinträchtigung des Vaters einzuholen.
Darüber hinaus lastet die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch Gewaltausübung an, indem es einerseits zu verbalen Drohungen sowie Verunglimpfungen und andererseits zu physischen Übergriffen – er habe A._ die Fingernägel so kurz geschnitten, dass sie blutunterlaufen gewesen seien und diese während mehrerer Tage an feinmotorischen Störungen gelitten habe – gekommen sei. Auch diese Schilderungen gründen einzig auf Behauptungen der Beschwerdeführerin und werden vom Beschwerdegegner klar bestritten. Die angeblichen Vorfälle stehen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um das Besuchsrecht, wobei davon auszugehen ist, dass sie im Zustand offensichtlicher emotionaler Erregung überinterpretiert worden sind.
Jedenfalls handelt es sich nicht um Vorgänge, welche einer Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge a priori entgegenstehen würden. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerdegegner im Falle ihres Ablebens oder einer allfälligen Handlungsunfähigkeit die elterliche Sorge allein ausüben könnte. Vor dem Hintergrund, dass faktisch keine tragfähige Beziehung zwischen Vater und Tochter bestehe, würde das eine akute Kindeswohlgefährdung bedeuten. Bei diesem Einwand handelt es sich lediglich um ein konstruiertes Szenario, wobei – für den Fall, dass es denn überhaupt eintreten sollte – entsprechende Massnahmen zur Verfügung stünden, um einer etwaigen Kindeswohlgefährdung zu begegnen.
Ferner sei die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners laut der Beschwerdeführerin im Grundsatz in Frage zu stellen, wobei sie in diesem Zusammenhang einen Besuchskontakt vom Sommer 2014 erwähnt, anlässlich welchem sich A._ auf dem Spielplatz nicht von ihr habe trennen wollen. Ebenso kann dem Vater die Erziehungsfähigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil A._ anfänglich Mühe bekundet hat, sich von ihrer Mutter als primäre Bezugsperson zu lösen. Zudem wird gerade seitens der kjp Graubünden, welche die Mutter beigezogen hat, die Erziehungskompetenz beiden Elternteilen zuerkannt (vgl. ZK1 15 11 act.
B.49). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen nach dem Gesagten ins Leere.
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bb) Zu prüfen bleibt somit, ob der zweifellos bestehende Dauerkonflikt zwischen den Eltern betreffend das Besuchsund Ferienrecht des Vaters vorliegend einen Grund für die Beibehaltung der alleinigen Sorge der Mutter darstellt. Die KESB hat diese Frage ebenfalls geprüft und ist zur Auffassung gelangt, dass sich aus einer Uneinigkeit der Eltern allein noch keine erhebliche Kindeswohlgefährdung ergebe. Wie sich die weitere Elternarbeit zwischen Mutter und Vater entwickeln werde, sei derzeit noch nicht absehbar. Gewisse Pattsituationen bei Elternkonflikten könnten sodann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Behörde gelöst werden.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sich die aktenmässig dokumentierte Unversöhnlichkeit der Eltern unzweifelhaft auch auf das Kind auswirke. Im Falle der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge seien angesichts der vorhandenen Differenzen unmittelbar negative Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten. Bereits die bis anhin geführten zahlreichen Verfahren hätten bei A._ zu exorbitanten Belastungen geführt, weshalb sie seit November 2014 in Behandlung bei der kjp Graubünden stehe, in deren Zusammenhang bei ihr eine mittlere bis schwere Trennungsangst (ICD-10:
F93.0) diagnostiziert worden sei. Durch die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge werde zusätzliches Konfliktpotenzial geschaffen, wobei voraussehbar sei, dass A._ Opfer dieser Konfliktsituation werde und ihre Entwicklung prägend in einem negativen Sinne beeinflusst werde. Wenn wie im vorliegenden Fall bereits erstellt sei, dass sich die Eltern mangels Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit über den grössten Teil der in ihrer beider Verantwortung liegenden Fragen nicht einigen könnten, entspreche die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl.
Zur Verdeutlichung führt die Beschwerdeführerin beispielhaft an, der Beschwerdegegner habe sein Gesuch um gemeinsame elterliche Sorge ohne Rücksprache instanziiert und die Umsetzung der Besuchskontakte sei nur mit Hilfe der Beiständin bzw. einer zusätzlichen Person, welche die Übergaben begleitet habe, möglich gewesen. Sodann sei die Auffassung der KESB, dass unter Berücksichtigung des Kindesalters aktuell keine wesentlichen Entscheidungen anstünden, unhaltbar. Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vor, den Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge nur deshalb gestellt zu haben, um ihr Steine in den Weg zu legen, was einem Rechtsmissbrauch gleichkäme.
In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sich der Dauerkonflikt zwischen den Parteien während des hängigen Beschwerdeverfahrens nochmals akzentuiert habe. Der Beschwerdegegner räumt zwar seinerseits ebenfalls ein, dass es sich um eine äusserst konfliktträchtige Situation handle. Er stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass dies nicht als Argument gegen die gemeinsame elterliche Sorge verwendet werden dürfe, zumal es die Mutter zu vertreten habe, dass die Eltern nicht miteinander kooperieren könnten. Andernfalls hätte es der
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obhutsberechtigte Elternteil jeweils in der Hand, das gemeinsame Sorgerecht zu verhindern. Der Beweggrund des Beschwerdegegners liege allein darin, dass er ein Vater mit allen Rechten und Pflichten sein möchte und nicht nur ein Zahlvater, der seine Tochter hin und wieder besuchen dürfe.
cc) Wie bereits erwähnt ist die gemeinsame elterliche Sorge vorrangig dem Kindeswohl verpflichtet. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorge zu Obstruktionszwecken missbraucht und dazu benutzt, dem anderen Elternteil das Leben schwer zu machen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner sich am Leben seiner Tochter nicht nur im Rahmen des Besuchsrechts beteiligen, sondern bezüglich der nicht alltäglichen Fragen mitentscheiden möchte. Dies kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht bzw. als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4c) soll von der gemeinsamen elterlichen Sorge abgesehen werden, wenn ein chronifizierter Elternkonflikt das Kindeswohl beeinträchtigt. Liegt ein solch schwerer Konflikt vor, so ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern und kann durch die Zuteilung der alleinigen Sorge an einen Elternteil insofern entschärft werden, als dass auch die nicht alltäglichen und nicht dringlichen Entscheide durch diesen allein gefällt werden können (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 298 ZGB). Gründe, wie ein tiefes Missverständnis, fortwährende Streitigkeiten und Ähnliches, welche die Beziehung zwischen den Eltern unmittelbar zerstören, werden in der Regel ebenfalls vom Kindesinteresse erfasst, weil sie notwendigerweise als Reflexwirkung auch das Kind betreffen. Die Differenzen können so stark sein, dass es besser erscheint, die elterliche Sorge nur einem Elternteil zuzuweisen, um das Kind aus dem Konflikt herauszuhalten (Andreas Bucher, a.a.O., S. 11 und S. 13 mit weiteren Hinweisen). Das Kindeswohl wird bei gemeinsamer Sorge nicht optimal gewährleistet, wenn die Eltern zwar je einzeln erziehungsfähig, aber nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen zu fällen und sich in grundlegenden Fragen zu einigen, sodass das betroffene Kind letztlich zum Spielball der elterlichen Auseinandersetzungen wird (Wilhelm Felder/Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Erica Desch, a.a.O., S. 897; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/ Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.89). Im Ergebnis bleibt es dabei, dass von der gemeinsamen elterlichen Sorge nur abgewichen werden darf, wenn dies im Interesse des Kindes liegt, also eine andere Lösung das Wohl des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (vgl. Botschaft elterliche Sorge, a.a.O., Ziff. 1.3.1, S. 9087 und Ziff. 2.1, S. 9102).
dd) Die in den Akten liegenden Berichte dokumentieren den bestehenden Konflikt um das Besuchsrecht. Vorab ist das Schreiben der Berufsbeistandschaft Z._ vom 9. Januar 2015 zu erwähnen, in welchem der Leiter der Berufsbeistandschaft ausführt, dass die Zusammenarbeit zwi-
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schen der Beiständin und den Eltern aufgrund der grossen Differenzen zwischen Letzteren überdurchschnittlich viel zeitliche Ressourcen benötigt habe. Er ersuchte die KESB daher um Entlastung der Beiständin und, um der Besuchsrechtsumsetzung eine neue Chance zu geben, das Mandat auf eine andere Person zu übertragen (vgl. ZK1 15 19 act. E.1 160). Sodann geht aus dem Verlaufsbericht der KJBE vom 12. Januar 2015 betreffend die begleiteten Besuche im Zeitraum von Oktober 2014 bis Januar 2015 hervor, dass es den Anschein habe, die Kindsmutter wolle das Besuchsrecht aus Sorge um ihre Tochter verhindern, obschon sich diese beim Vater wohl fühle und er einen liebevollen Umgang mit ihr pflege. Seitens der Begleiterin wurde der Eindruck erweckt, dass die Mutter kein Interesse daran habe, Vater und Tochter reibungslose Besuche zu ermöglichen. Nach den Besuchen würde sie in ihren zahlreichen E-Mails jeweils diverse Vorwürfe gegen den Vater und die Begleiterin erheben. Die Mutter traue dem Vater die Betreuung nicht zu und bekunde grosse Mühe, ihre Tochter loszulassen, obschon beim Vater im Umgang mit A._ keine Mängel festgestellt werden könnten, welche das Verhalten der Mutter erklären würden (vgl. ZK1 15 11 act. E.2 27 bzw. ZK1 15 19 act. E.1 140). Dem Bericht der KJP Graubünden vom 27. Januar 2015 lässt sich entnehmen, dass A._ mit der derzeitigen Besuchssituation überfordert sei, zumal sie einem massiven Interessengemenge ausgesetzt sei. Angesichts des Getrenntlebens der Eltern könne sich das Kind bei einem Zugehen auf den Vater nicht der wohlwollenden Zustimmung der Mutter rückversichern, womit die Reaktion einer tiefgreifenden Bindungsund Trennungsangst einhergehe. Deshalb werde ein behutsames Vorgehen empfohlen (vgl. ZK1 15 11 act. E.2 28 bzw. ZK1 15 19 act. E.1 145). Anzumerken ist, dass in diesem Bericht keine Diagnose nach ICD-10 gestellt wurde. Eine solche wurde erst auf Drängen der Mutter durch den behandelnden Psychologen abgegeben und zwar lediglich per SMS (vgl. ZK1
15 11 act. B.31, emotionale Störung mit Trennungsangst [ICD-10 F93.0]), ohne dass sie in einen Bericht der kjp Eingang gefunden hat. Jedenfalls wird diese Bindungsund Trennungsangst von der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften mehrfach hervorgehoben und als schwerwiegende Erkrankung bezeichnet. Gemäss ihrer Darstellung (vgl. Beschwerde IX. Ziff. 3.4) beziehe sich die Angst von A._ auf den Vater, was indes in den Akten keine Stütze findet. Dass A._ unter der Situation leidet, ist durchaus verständlich, da sie die Spannungen zwischen den Eltern anlässlich der Ausübung der Besuche beim Vater spürt und sich in einer Zwangslage befindet – einerseits geht sie gerne zum Vater und fühlt sich bei diesem wohl, andererseits nimmt sie jedoch die Missbilligung der Mutter wahr. Solche auftretenden Loyalitätskonflikte sind bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen, zumal die positiven Aspekte regelmässiger Besuche beim anderen Elternteil die negativen Aspekte der an-
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fänglichen Beunruhigungen und möglichen Belastungen überwiegen (BGE
131 III 209 E. 5 und 130 III 585 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ebenso weist die KJP Graubünden in ihrem Schreiben vom 9. April 2015 darauf hin, dass eine kontinuierliche Weiterführung der Besuche beim Vater aus entwicklungspsychologischer Sicht von A._ notwendig sei und eine Unterbrechung der bisherigen Kontinuität die Trennungsangstsymptome verstärken könnte (vgl. ZK1 15 19 act. C.8), womit im Umkehrschluss die Trennungsangst durch regelmässige Besuche mutmasslich gemildert wird. Schliesslich gibt die KJP in ihrem Bericht vom 8. Oktober 2015 zuhanden der KESB die Empfehlung ab, dass in Bezug auf die Besuchskontakte weiterhin ein kleinschrittiges, der aktuellen Belastbarkeit von A._ angepasstes, aber stetiges Vorgehen angezeigt sei und die Übergaben weiterhin von einer Drittperson begleitet werden sollen (vgl. ZK1 15 19 act. B.57). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nach wie vor Differenzen zwischen den Eltern bestehen und sich die Besuchsrechtsausübung noch immer schwierig gestaltet, aber zumindest mehrheitlich regelmässige Kontakte – wenn auch noch ohne Übernachtungen und Ferien – zwischen Vater und Tochter stattfinden. Entsprechend erhielt der Vorsitzende der I. Zivilkammer anlässlich eines Telefonats mit dem Leiter der KESB Engadin/Südtäler am 20. Oktober 2015 die Auskunft, dass in den letzten Monaten sechs bis sieben regelmässige Besuchskontakte von je rund acht Stunden hätten durchgeführt werden können. Die Übergaben und Übernahmen von A._ seien jeweils begleitet gewesen, wobei die Übergaben durch die Mutter an die Begleitperson relativ problemlos abgelaufen seien. Der Vater zeige sich sehr erfreut über den Besuchsverlauf, während die Mutter gegenüber der KESB immer noch gewisse Vorbehalte äussere, sich allerdings aufgrund der nach Art. 292 StGB angedrohten Straffolgen zurückhalte. Damit lässt sich zumindest eine erste positive, wenn auch noch nicht gefestigte Entwicklung, feststellen.
ee) Die Tatsache, dass in Bezug auf das Besuchsrecht ein anhaltender Elternkonflikt vorliegt, führt mithin noch nicht zur Anordnung der Alleinsorge. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil gebietet und der Konflikt dadurch entschärft werden kann. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrem eingereichten Schreiben vom 1. September 2015 auf die Medienmitteilung des Bundesgerichts zum vorerwähnten Entscheid (5A_923/2014 vom 27. August 2015 [zur Publikation vorgesehen]), welcher den Massstab für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge konkretisiert. In diesem Entscheid ging es zwar ebenfalls um nicht verheiratete Eltern mit einer etwa gleichaltrigen Tochter. Indessen lebten die Eltern anfänglich in demselben Haushalt und einigten sich in einer Vereinbarung, welche von der Vormundschaftsbehörde genehmigt wurde, auf die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge. Im Zuge der Trennung wur-
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de die gemeinsame elterliche Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit und Kommunikationsschwierigkeiten aufgehoben und die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter belassen. Die Spannungen bezogen sich auf alle möglichen Lebensbereiche des nunmehr getrennten Paars, namentlich auf das berufliche Engagement des ehemaligen Partners, die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, den wiederholten Wohnortsund Partnerschaftswechsel, die Taufe der Tochter, das Stechen von Ohrlöchern, das Veröffentlichen von Bildern auf Facebook sowie diverse Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit Ferienaufenthalten.
Das Bundesgericht geht in diesem Leitentscheid von einem Konflikt mit Ausnahmecharakter aus, der sich über die Jahre zunehmend verhärtet hat. Die permanente Uneinigkeit der Eltern in sämtlichen Lebensbelangen der Tochter habe bei dieser zu einem zunehmenden Loyalitätskonflikt und zu Verunsicherung geführt und das Kindeswohl konkret beeinträchtigt (vgl. Medienmitteilung vom 27. August 2015, ZK1 15 11 act. D.24). Ein umfassender und schwerwiegender Dauerkonflikt bzw. eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern kann damit die Verweigerung der gemeinsamen elterlichen Sorge rechtfertigen, sofern sich dies negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann.
Entsprechend hat auch das Zürcher Obergericht, welches beim besagten Entscheids als Vorinstanz auftrat, festgehalten, dass ein Dauerkonflikt nur in Ausnahmefällen die Zuteilung der Alleinsorge rechtfertige und zwar dann, wenn die Regelung der Betreuung des Kindes (Betreuungsanteile der Eltern bzw. Obhut und persönlicher Verkehr) nicht ausreiche, um dem Konflikt zu begegnen, und die Alleinsorge den Dauerkonflikt tatsächlich aufhebe oder zu mildern vermöge. Könnten sich die Eltern im Fall gemeinsamer elterlicher Sorge bei gemeinsam zu fällenden Entscheidungen nicht einigen, liesse sich allenfalls durch Kindesschutzmassnahmen nach Art. 307 ff.
ZGB rasch eine Lösung herbeiführen (Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich PQ140022-O/U vom 15. Oktober 2014 E. 3.2). Bezieht sich der Konflikt isoliert nur auf eine spezifische Angelegenheit, so weist der Entscheid des Bundesgerichts in die Richtung, dass allenfalls durch richterlichen Entscheid oder Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse Abhilfe geschafft werden kann, ohne dass die gemeinsame elterliche Sorge verweigert werden muss. Prüft man im vorliegenden Fall die umfangreichen Akten der KESB, so ergibt sich daraus, dass sich die Konfliktsituation zwischen den Eltern in erster Linie auf das dem Vater zustehende Besuchsund Ferienrecht bezieht.
Wie sich auch dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. November 2014 entnehmen lässt (vgl. Entscheid der I. Zivilkammer ZK1 14 82/84 insbes. E. 4c), geht es im Grundsatz darum, dass die Mutter das Besuchsrecht einschränken, wenn nicht gar
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gänzlich unterbinden will, während der Vater sein Recht auf persönlichen Verkehr einfordert. Daraus ergeben sich Streitigkeiten und Vorwürfe aller Art. Es lässt sich indessen nicht zweifelsfrei schliessen, dass sich der Konflikt auch auf andere, für die Entwicklung von A._ wichtige Entscheidungen überträgt, welche die Eltern im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zu fällen hätten. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dass das Funktionieren der gemeinsamen elterlichen Sorge im gelebten Alltag ausgeschlossen ist. Sodann würde dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auch bei Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge weiterhin das übliche Besuchsrecht zustehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.5 [zur Publikation vorgesehen]; Wilhelm Felder/ Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Erica Desch, a.a.O., S. 902). Da sich die Kontroverse zwischen den Eltern vorliegend primär auf die Ausübung des Besuchsund Ferienrechts bezieht, vermag die Anordnung bzw. Beibehaltung der alleinigen Sorge der Mutter den Konflikt auch nicht zu entschärfen. Es fehlt mithin an der erforderlichen Kausalität (vgl. dazu auch Entscheid des Berner Obergerichts vom 17. September 2014, publiziert in CAN 2/2015 Nr. 25 E. 3). Das Kindeswohl gebietet es nach Auffassung des Kantonsgerichts damit nicht, die Alleinsorge bei der Mutter zu belassen. Auch wenn die Kooperationsbereitschaft bis anhin – insbesondere was das Besuchsrecht angeht – nur sehr beschränkt vorhanden war, darf von den Eltern erwartet werden, dass sie in Kindesangelegenheiten im Interesse von A._ künftig in einem Mindestmass zusammenwirken. Die gemeinsame Sorge sollte die Eltern dazu motivieren, ihre Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um der Tochter eine ruhige und gedeihliche Entwicklung zu ermöglichen (vgl. Entscheid des Berner Obergerichts vom
17. September 2014, publiziert in CAN 2/2015 Nr. 25 E. 5). Es sollte den Eltern, welchen das Wohl von A._ am Herzen liegt und die beide Verantwortung für sie übernehmen wollen, möglich sein, wichtige Entscheidungen für ihre Tochter im Sinne des Kindeswohls in vernünftiger Art und Weise zu beurteilen und zu einer gemeinsamen, tragfähigen Lösung zu kommen, ohne dass jedes Mal die zuständige Behörde angerufen werden muss. Zudem dürften sich die im Rahmen der elterlichen Sorge zu treffenden Entscheidungen in einem überschaubaren Bereich bewegen. Das Besuchsund Ferienrecht des Vaters ist wie dargelegt gerichtlich festgelegt worden. Derzeit bestehen wohl unbestrittenermassen noch Probleme bei der Umsetzung dieses Rechts, was sich insbesondere anhand des Vorfalls vom 4. April 2015 zeigt, als die Übergabe von A._ nicht durch die Begleitperson vorgenommen werden konnte, sondern durch die Mutter erfolgte und sich die Eltern dabei in einen Streit verwickelten und im Nachgang gegenseitig heftige Vorwürfe erhoben (vgl. vorstehend Sachverhalt I.). Nichtsdestotrotz darf davon ausgegangen werden, dass sich diese Kon-
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fliktsituation mit zunehmendem Alter von A._ und mithilfe von professioneller Unterstützung mildern wird. Gerade die seitens der KESB in die Wege geleitete interventionsorientierte Begutachtung bietet eine Chance für die Eltern, ihre Differenzen anzugehen und auszuräumen. Denn bei einem solchen Begutachtungsprozess werden sie ebenfalls eingebunden, zumal Diagnostik, Beratung und Intervention im Sinne eines mediativen Vorgehens miteinander verknüpft werden. Es handelt sich um eine Art Kombination von Begutachtung und Pflichtmediation. Ziel des interventionsorientierten Gutachtens ist die Erarbeitung eines kindesorientierten Konsenses zwischen den relevanten Akteuren im Familiensystem unter Einbeziehung des Kindes. Ein interventionsorientiertes Gutachten eignet sich gerade bei ausgesprochen hartnäckigen Besuchsoder Sorgerechtsstreitigkeiten, sowie auch in Fällen, in welchen bereits verschiedene Strategien erfolglos waren (vgl. Liselotte Staub, Interventionsorientierte Gutachten als Handlungsalternative bei hochkonfliktigen Trennungs-/ Scheidungsfamilien, in: ZKE 1/2010, S. 37 f. und S. 46; Daniel Rosch, Bedeutung und Standards von sozialarbeiterischen Gutachten bzw. gutachtlichen Stellungnahmen in kindes[schutz]rechtlichen Verfahren, in: AJP 2/2012, S. 178 f.). Ferner weist der Beschwerdegegner zu Recht darauf hin, dass es stossend erscheinen würde, wenn durch eine konsequente Kooperationsverweigerung in Bezug auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs die Alleinsorge erzwungen werden könnte. Gerade wenn ein Elternteil den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil boykottiert, gilt es sorgfältig zu prüfen, ob der Entscheid über die elterliche Sorge dadurch nicht in die Hände des kooperationsunwilligen Elternteils gelegt und die Verweigerungshaltung letztlich «belohnt» wird (Wilhelm Felder/Heinz Hausheer/Regina E. Aebi-Müller/Erica Desch, a.a.O., S. 899). Da das Kantonsgericht im vorliegenden Fall nach eingehender Prüfung zum Schluss gelangt, dass das Kindeswohl durch die alleinige Sorge der Mutter nicht besser gewahrt wird und eine solche auch nicht zur Konfliktentschärfung beiträgt, ist in Bestätigung des Entscheids der KESB Engadin/ Südtäler vom 17. Dezember 2014 auf die gemeinsame elterliche Sorge zu erkennen.
ff) Ergänzend ist anzumerken, dass es der Gesetzgeber abgelehnt hat, ein spezifisches Verfahren für die Lösung von allfälligen Konflikten bei der Ausübung der elterlichen Sorge einzurichten. Ein behördliches oder gerichtliches Eingreifen ist nur möglich, wenn die Uneinigkeit bzw. der Elternkonflikt das Kindeswohl gefährdet, womit die Massnahmen des Kindesschutzes nach Art. 307 ff. ZGB zur Verfügung stehen. Als denkbare Massnahmen sind dabei etwa die Anordnung einer Beratung oder Pflichtmediation, die Erteilung einer Weisung, die Einsetzung einer Beistandsperson oder die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zu
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nennen. Die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge fällt erst als ultima ratio in Betracht und wäre im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB zu verfügen (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 3g f. zu Art. 301 ZGB; Heinz Hausheer/Thomas Geiser/ Regina E. Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 17.126 ff.). ZK1 15 11 Entscheid vom 2. November 2015 ZK1 15 19
(Mit Urteil 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war)