Statutory Construction Lien Claim Substantiation Requirements Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed that in order to establish a statutory construction lien claim, the claimant must substantiate the positive and negative prerequisites by specifically stating in the claim or oral submissions which construction work was performed for which structure and what compensation is due, with a mere reference to appended invoices or documentation generally being insufficient under the principle of party presentation. The court reasoned that the claimant failed to meet this substantiation obligation by only referring to invoices and measurement reports without detailing the work performed or assigning costs to specific property units, which is required due to the principle of specialty for individual condominium units and the lack of information needed to apply proportional distribution methods, further concluding that judicial inquiry was unwarranted due to the claimant's procedural negligence, leading to the dismissal of the claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, Art. 55 ZPO, Art. 221 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 798 Abs. 1 ZGB; Statutory Construction Lien Claim Substantiation Requirements Affirmed: The court reasoned that the claimant failed to meet this substantiation obligation by only referring to invoices and measurement reports without detailing the work performed or assigning costs to specific property units, which is required due to the principle of specialty for individual condominium units and the lack of information needed to apply proportional distribution methods, further concluding that judicial inquiry was unwarranted due to the claimant's procedural negligence, leading to the dismissal of the claim.
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KI-generiertThis article defines the claim for a construction artisan's lien, which is the main subject of the claim being dismissed due to insufficient substantiation.
Cited in the context of the procedural obligation to state facts, whose violation led to the dismissal of the claim.
Cited in relation to the requirement for documentary evidence to substitute factual allegations, which was found insufficient.
Discussed in relation to the court's duty to inquire, which was deemed inapplicable due to procedural negligence by the claimant.
Mentioned in the reasoning regarding the possibility of creating a general lien, though the court ultimately relies on other grounds for the outcome.
Volltext
5 PKG 2016
5 – Klage auf Forderung und definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Zur Behauptungsund Substantiierungspflicht. Der blosse Verweis auf Klagebeilagen genügt in der Regel nicht. Folgen der Verletzung der Obliegenheit (Erw. 3 c-e).
– Verlegung der Pfandlast auf mehrere Stockwerkeinheiten (Erw. 4 c).
Aus den Erwägungen:
3.c/aa) Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben. Es obliegt dem Kläger, die positiven und negativen Voraussetzungen des Baupfandanspruchs zu substantiieren, und darzulegen, welche Bauarbeiten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB er für ein bestimmtes Bauwerk auf einem bestimmten Grundstück erbracht hat und welche Vergütungsforderung ihm dafür zusteht (vgl. Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1503 f.). Der Berufungskläger wirft der Klägerin bzw. Berufungsbeklagten vorliegend eine ungenügende Behauptung und Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs vor. Die Parteien haben den wesentlichen Sachverhalt in den erstinstanzlichen Rechtsschriften und, wenn wie im vorliegenden Fall kein zweiter Schriftenwechsel und keine Instruktionsverhandlung stattgefunden haben, anlässlich des ersten Parteivortrags an der Hauptverhandlung zu behaupten. Sie sind für die Definition des Prozessstoffes verantwortlich. Das Gericht darf seinem Urteil unter dem Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nur solche Tatsachen zugrunde legen, die von einer Partei im Prozess behauptet worden sind; es ist nicht befugt, den Sachverhalt von sich aus zu ergänzen oder zu berichtigen (Daniel Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1–196 ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 55 ZPO). Davon ausgenommen sind insbesondere sogenannte implizite oder mitbehauptete Sachvorbringen, d.h. Tatsachenbehauptungen, die offensichtlich in anderen,
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ausdrücklich vorgebrachten enthalten sind (Christoph Hurni, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 35 zu Art. 55 ZPO). Die Klägerin stützt ihre Forderung und das Begehren um Eintragung der Pfandrechte auf einen Werkvertrag, welcher von ihr am 28. August 2013 und von der B._ am 3. September 2013 unterzeichnet wurde. In der Klagebegründung wurde ausgeführt, dass sie aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrags am 2. Oktober 2013 eine Teilrechnung über CHF 99861.80 gestellt habe. Diese basiere auf einem am 25. September 2013 angefertigten Ausmass. Die Rechnung sei von der Bauleitung, der B._ kontrolliert worden. Die Klägerin reichte die Teilrechnung sowie das Ausmass als Beweismittel ein (Vorinstanz KB 6). Weiter legte sie dar, dass die am 13. November 2013 gestellte Schlussrechnung über CHF 121 841.10 auf dem Ausmass vom 9. November 2013 beruhe. Das Ausmass bestehe aus den Positionen Nr. 113 «Installazione» im Betrag von CHF 101 100.–, Nr. 117 «Demolazione e smontaggio» von CHF 72380.60 und der Position Nr. 321 «Construzione in acciaio» von CHF 23 029.15. Für die letztgenannte Position sei noch die Eisenliste des Ingenieurbüros D._ herangezogen worden. Die Regiearbeiten seien im Ausmass Nr. 1 vom
13. November 2013 ausgewiesen. Als Beweismittel wurden wiederum die Schlussrechnung einschliesslich der Ausmasse vom 9. und 13. November 2013 sowie die Eisenliste mit Plänen und Fotos der D._ eingelegt (vgl. Vorinstanz KB 7– 9). Sodann hielt die Klägerin fest, falls der Beklagte die in Rechnung gestellten Positionen bestreiten sollte, würde eine Expertise zur Überprüfung der Rechnungspositionen beantragt. Zudem sei das Ausmass im Rahmen der vorsorglichen Beweisabnahme durch eine Fachperson nachzuprüfen. Im Bestreitungsfalle behielt sich die Klägerin vor, zusätzlich die Arbeitsrapporte einzureichen. In Zusammenhang mit den beantragten vorsorglichen Massnahmen führte die Klägerin aus, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Beklagte das Ausmass und die Rechnungen auch inhaltlich bestreite. Der Beklagte seinerseits machte in der Klageantwort geltend, dass der Werkvertrag nicht zwischen ihm und der Klägerin, sondern zwischen der Klägerin und der B._ abgeschlossen worden sei. Die Rechnungen seien dem Beklagten lediglich zur Kenntnis zugstellt worden. Sowohl der Bestand einer Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten als auch der Bestand einer Pfandforderung würden bestritten.
bb) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden seitens der Klägerin weder neue Anträge noch neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2015 [Vorinstanz act. I./3]). Dies zeigt sich auch unter Beizug der Plädoyernotizen. Die Klägerin vertrat nach wie vor den Standpunkt, dass sich die Forderung aus den eingereichten Rechnungen und dem entsprechenden Ausmass ergebe. Sowohl die Teilrechnung (Vorinstanz KB 6) als auch die Schluss-
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rechnung (Vorinstanz KB 7) seien von der B._ als Bauleiterin am 8. Oktober bzw. am 18. November 2013 kontrolliert und abgesegnet worden. Die Regierechnung vom 13. November 2013 (Vorinstanz KB 9) sei der B._ zur Kontrolle zugestellt und nie beanstandet worden. Somit gelte die Forderung als ausgewiesen (vgl. Plädoyer RA Pfiffner [Vorinstanz act. I./4]). Der Beklagte äusserte sich in seinem Parteivortrag dahingehend, dass die Klägerin ihrer Behauptungsund Beweislast nicht hinreichend nachgekommen sei. Es würden Behauptungen und Beweise zur Forderung fehlen, obwohl die Klägerin selbst davon ausgehe, dass der Beklagte das Ausmass und die Rechnungen inhaltlich bestreite. Die Klägerin beschränke sich auf die Behauptungen, dass ein Werkvertragsverhältnis bestehe sowie dass gestützt darauf eine Teilund Schlussrechnung gestellt worden sei, welche auf dem Ausmass und der Eisenliste beruhen würden. Verweise auf Dokumente ausserhalb der Rechtsschrift würden jedoch nicht ausreichen. Vielmehr müssten die Tatsachenbehauptungen in der Rechtsschrift selbst aufgeführt werden. In der Klageantwort sei zum einen aufgezeigt worden, dass die Parteien keinen Werkvertrag abgeschlossen hätten, und zum anderen sei der Bestand einer Pfandforderung bestritten worden. Für weitere Bestreitungen habe kein Anlass bestanden, zumal insbesondere der Erhalt der Teilund Schlussrechnung nicht in Abrede gestellt werden müsse (vgl. Plädoyer RA Schmid [Vorinstanz act. I./5]). Gemäss Verhandlungsprotokoll verzichtete die Klägerin auf eine Replik (vgl. Vorinstanz act. I./3). Es lässt sich festhalten, dass die Klägerin bis zum Abschluss der ersten Parteivorträge, mithin bis zum Aktenschluss (vgl. vorstehend E. 3b), keine weiteren Behauptungen zur Pfandforderung, insbesondere welche Baumeisterarbeiten wann und wo ausgeführt wurden, vorgebracht hat. Sie begnügte sich mit dem Verweis auf die gestellten Rechnungen samt Anhängen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dies ausreichend erscheint.
d/aa) Ein Hinweis auf ein Beweismittel vermag – zumindest im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime – eine gänzlich fehlende Tatsachenbehauptung grundsätzlich nicht zu ersetzen (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 5 zu Art. 55 ZPO; ferner auch Christoph Hurni, a.a.O., N 21 f. zu Art. 55 ZPO). Beweisurkunden sind keine Behauptungen, sondern im Grunde blosse Beweismittelofferten. Nur das, was eine Partei in ihrem Parteivortrag ausführt, gehört zum Behauptungsfundament (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 26 zu Art. 55 ZPO m.w.H.). Rechtserhebliche Behauptungen müssen damit in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden und gelten durch die Einlage von entsprechenden Beweismitteln nicht ohne Weiteres als mitbehauptet. Gleiches ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Danach hat die klagende Partei ihrer Behauptungsund Substantiierungsobliegenheit grundsätzlich
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in der Klageschrift nachzukommen, wobei der blosse Verweis auf Klagebeilagen die Behauptungslast in aller Regel nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3 m.w.H.). Nur in einer besonderen Fallkonstellation hielt das Bundesgericht den Verweis auf ein Aktenstück für ausreichend, als es um die entgangene Entschädigung aus einem aufgelösten Architektenvertrag ging und die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen detailliert in der Rechtsschrift aufgeführt wurden und einzig hinsichtlich des Honorars für diese Arbeiten auf die beigelegte Rechnung im Sinne einer ergänzenden Behauptung verwiesen wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2015 vom 19. April 2016 E. 4.3 mit Hinweis auf die Urteile 4A_146/2015 vom 19. August 2015 E. 5.1 und 4A_566/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.5). Durch einen globalen Verweis auf eingereichte Unterlagen wird den Behauptungsund Substantiierungsanforderungen jedoch nicht entsprochen (Urteile des Bundesgerichts 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2; 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016
E. 2.6; 4A_1/2016 vom 25. April 2016 E. 2.1). Mittels Verweisung auf Beilagen können Sachverhaltselemente nur dann als behauptet gelten, wenn in der Rechtsschrift klar referenziert wird, welches Aktenstück bzw. welcher Teil davon als Behauptung gewertet werden soll (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 26 [Fn. 47] zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, a.a.O., N 21 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 30 f. zu Art. 55 ZPO). Bei umfangreichen Urkunden erfordert dies, dass die für die Beweisführung relevante Stelle bezeichnet wird (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Bern 2012, N 29 zu Art. 221 ZPO m.w.H.). Demgemäss wird der Verhandlungsgrundsatz verletzt, wenn das Gericht seinem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, welche sich zwar aus einer Beilage zur Rechtsschrift ergeben, auf die in der Rechtsschrift aber nicht erkennbar verwiesen wird (Myriam
A. Gehri, a.a.O., N 5 zu Art. 55 ZPO). Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen, da es weder Sache der Gegenpartei noch des Gerichts ist, die von einer Partei eingereichten Aktenstücke nach allenfalls einschlägigen Beweismitteln zu durchforsten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_195/2014; 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3).
bb) Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Inhalt von Beweisdokumenten die Darlegung der massgeblichen Tatsachenbehauptung (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO) nur ausnahmsweise zu ersetzen vermag. Für das Gericht und die Gegenpartei muss zweifelsfrei erkennbar sein, inwiefern Beweisurkunden prozessrechtlich Behauptungscharakter zukommt und dass sie zum Klagefundament gehören; dies muss sich somit aus der Rechtsschrift oder dem mündlichen Parteivortrag ergeben. Sodann darf der behauptungsbelasteten Partei die Aufnahme der an
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sich notwendigen Behauptung in die Rechtsschrift nicht zugemutet werden können und zu keiner Umkehr der Behauptungsund Beweislast führen. Im Weiteren muss das Beweisdokument von seinem Inhalt her geeignet sein, die fehlende Parteibehauptung zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wird in der Klageschrift lediglich behauptet, gestützt auf den Werkvertrag seien zwei Rechnungen gestellt worden, die von der B._ geprüft und für in Ordnung befunden worden seien. Der Berufungskläger weist zu Recht darauf hin, dass weder in der Klage noch im Parteivortrag dargetan wurde, um welche Arbeiten es sich handelt, wann die Arbeiten ausgeführt und welche Stockwerkeinheiten im Einzelnen davon erfasst wurden.
Einzig die im Ausmass vom 13. November 2013 enthaltenen Hauptpositionen werden in der Klage kurz erwähnt, ansonsten wird für die Begründung der Forderung auf die eingelegten Beweisdokumente verwiesen, ohne dass erkennbar ist, was genau als Behauptung gelten soll. Die Berufungsbeklagte spricht in ihrer Berufungsantwort selbst von einem Verweis und macht nicht etwa geltend, dass sie auf den Inhalt der Rechnungen und Ausmasse eingegangen sei oder einen bestimmten Teil davon spezifisch hervorgehoben habe. Ebenso ist nicht erkennbar, wieso die Klägerin die erforderliche Tatsachendarstellung nicht in die Rechtsschrift oder den Parteivortrag hat integrieren können, um ihrer Behauptungslast nachzukommen.
Dies gilt umso mehr, als sie in der Klage selbst ausführte, dass der Beklagte das Ausmass und die gestellten Rechnungen inhaltlich bestreiten würde. Da die Klägerin nicht weiter auf die geleisteten Arbeiten und die dafür in Rechnung gestellten Positionen eingegangen ist, kann dem Beklagten auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Rechnungspositionen detailliert bestreiten müssen. Im entsprechenden Vorwurf der Vorinstanz liegt eine unzulässige Umkehr der Behauptungslast. Schliesslich sind die eingereichten Rechnungen für sich allein auch nicht geeignet, die verrechneten Arbeiten und deren Vertragskonformität anstelle einer entsprechenden Tatsachenbehauptung auszuweisen.
Die Berufungsbeklagte vertritt zwar die Auffassung, dass die Beweisdokumente derart ausführlich seien, dass sie der Behauptungspflicht genügen würden. Gleichermassen erachtete die Vorinstanz die Zusammensetzung der Rechnungen aufgrund der angefügten Ausmasse samt geleisteter Einheiten und Preise als nachvollziehbar. Tatsächlich finden sich darin jedoch Pläne und handschriftliche Zusammenstellungen über mehrere Seiten, ohne dass die aufgeführten Positionen ohne Weiteres einer bestimmten Stockwerkeinheit zugeordnet und der Inhalt der einzelnen Arbeiten von einer nicht baufachkundigen Person nachvollzogen werden könnten.
Welche Arbeiten und Leistungen im Rahmen der Vertragserfüllung effektiv erbracht wurden, kann den Rechnungen damit nicht ohne Schwierigkeiten entnommen werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Rechnungen seitens der B._ als Vertragspartnerin und eigentliche Bestellerin anerkannt wur-
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den, womit insofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für deren Richtigkeit besteht. Im Verhältnis zum Beklagten wie auch zum Gericht mangelt es jedoch an einer prozessrechtlich verwertbaren Darlegung.
e) Verletzt eine Partei ihre Behauptungsund Substantiierungsobliegenheit mit der Folge, dass das Gericht den Sachverhalt nicht unter die entsprechende Rechtsnorm subsumieren und den Beweis nicht abnehmen kann, so ist die Klage grundsätzlich ohne Durchführung eines Beweisverfahrens durch Sachurteil abzuweisen (vgl. Daniel Glasl, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank, a.a.O., N 31a zu Art. 55 ZPO; Christoph Hurni, a.a.O., N 28 zu Art. 55 ZPO). Fraglich erscheint allerdings, ob aufgrund des unvollständigen Vorbringens vorliegend ein Anwendungsfall der gerichtlichen Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO gegeben ist. Eine die Fragepflicht auslösende offensichtliche Unvollständigkeit liegt vor, wenn der Tatsachenvortrag des Klägers den Schluss auf die angestrebte Rechtsfolge nicht zulässt, also unschlüssig ist (Christoph Hurni, a.a.O., N 18 zu Art. 56 ZPO). Indessen soll die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014 E. 6.3.3; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_115/2012 vom
20. April 2012 E. 4.5.2 m.w.H.). Wann von prozessualer Nachlässigkeit auszugehen ist, hängt von der zu erwartenden Sorgfalt ab und bedarf der Konkretisierung im Einzelfall. Anwälte müssen sich im Gegensatz zu Laien an einem objektivierten Sorgfaltsmassstab messen lassen (Martin Sarbach, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 56 ZPO m.w.H.). Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht daher nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013
E. 3.2). Vorliegend hätte die Klägerin nicht durch das Gericht in Anwendung von Art. 56 ZPO angehalten werden müssen, ihre Sachvorbringen in Bezug auf den Pfandanspruch zu ergänzen. Negative Voraussetzung der Fragepflicht bildet nämlich wie dargelegt, dass die fehlenden oder unzureichenden Vorbringen nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen. Da der Klägerin offenbar klar war, dass der Beklagte nicht nur – wie bereits vorprozessual mit Schreiben vom 3. Februar 2014 mitgeteilt (vgl. Vorinstanz BB 5) – den Bestand eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern auch die Rechnungen und das Ausmass inhaltlich bestreitet (vgl. Klage S. 3), wäre es an ihr gelegen, hierzu substantiierte Ausführungen zu machen. Ihr hätte bewusst sein müssen, dass ein Verweis auf die Klagebeilagen nicht ausreichen würde, zumal sie anwaltlich vertreten war. Gemäss Literatur und Rechtsprechung darf bei einem Anwalt davon ausgegangen
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werden, dass er Kenntnis von den mit der Prozessführung einhergehenden Behauptungsund Substantiierungsanforderungen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.; Christoph Hurni, a.a.O., N 29 zu Art. 56 ZPO). Aufgrund dieser Unsorgfalt bleibt kein Raum für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht.
4.c/aa) Hinsichtlich der Verlegung der Pfandlast auf die einzelnen Grundstücke bestehen verschiedene Möglichkeiten, da das Gesetz keine Verteilungsregeln vorsieht. Betreffen die Bauarbeiten wie vorliegend mehrere Stockwerkeigentumseinheiten, kann der Vergütungsanspruch den Einheiten quotenproportional belastet werden, unabhängig davon, ob die Arbeiten für Bauteile im Sonderrecht oder für gemeinschaftlich genutzte Teile geleistet worden sind (sog. Wertquotenprinzip). Dabei werden ungleiche Aufwendungen durch die unterschiedlichen Wertquoten und damit durch die entsprechend unterschiedlichen Pfandsummen annähernd ausgeglichen (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 792).
Sodann können die Stockwerkeinheiten auch nach dem effektiven Anteil an den Kosten belastet werden (Christoph Thurnherr, a.a.O., N 17 zu Art. 839/840 ZGB). In Anwendung dieses sogenannten Mehrwertprinzips wird die Vergütungsforderung derart aufgeteilt, dass jedes einzelne Grundstück nur mit demjenigen Anteil an der Vergütungsforderung belastet wird, der dem Anteil an den Bauarbeiten entspricht, die tatsächlich für das betreffende Grundstück erbracht worden sind (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 593). Die Klägerin begründet nicht weiter, warum eine genaue Zuteilung der Vergütungsforderung auf die einzelnen Einheiten vorliegend nicht möglich sein soll.
Dass sämtliche vier Stockwerkeinheiten von den Arbeiten betroffen seien, stellt keine Begründung dar, sondern bildet vielmehr Voraussetzung für die Eintragung der einzelnen Pfandrechte. Bei komplizierten Verhältnissen fällt nebst dem Mehrwertprinzip (vgl. dazu Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 804 f.) eine Verteilung nach dem Akzessionsprinzip in Betracht. Danach werden Investitionen auf demselben Grundstück, die nicht Sonderrecht betreffen, quotenproportional auf alle Stockwerkeinheiten aufgeteilt, auch wenn sie ausschliesslich einem einzigen Gebäude oder nur einem Teil eines Gebäudes einer im Stockwerkeigentum stehenden Überbauung dienen (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 800).
Vorliegend geht es jedoch um den Umbau der im Sonderrecht des Beklagten stehenden Wohnungen und nicht um gemeinschaftliche Anlagen. Fraglich erscheint überdies, ob – wie vom Berufungskläger angedeutet – ein Gesamtpfandrecht im Sinne von Art. 798 Abs. 1 ZGB hätte begründet werden können, da die belasteten Grundstücke alle denselben Eigentümer aufweisen. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, aus der Zweckbestimmung des Bauhandwerkerpfandrechts folge, dass dieses für eine konkrete Bauleistung bzw. Mehrwertschöpfung stets nur auf einem bestimmten Grundstück eingetragen werden könne und
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eine definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts als Gesamtpfandrecht auf mehreren Stockwerkeinheiten deshalb unzulässig sei (Christina Schmid-Tschirren, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, N 6a zu Art. 798 ZGB; Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 778, je m.w.H.).
bb) Unbesehen von der anzuwendenden Verteilungsmethode gilt es den sachenrechtlichen Grundsatz der Spezialität zu beachten, wonach jedes Stockwerkeigentumsgrundstück eine selbständige und individualisierte Rechtseinheit bildet, die allein und unabhängig von den anderen mit dinglichen Rechten belastet werden kann. Daraus folgt in prozessrechtlicher Hinsicht, dass der Pfandgläubiger genau anzugeben hat, wie die Pfandsumme auf die einzelnen Stockwerkeinheiten verlegt werden soll. Unter Geltung der Dispositionsmaxime ist das Gericht an die Parteianträge gebunden und darf grundsätzlich keine höhere Teilpfandsumme eintragen, als für die entsprechende Einheit beantragt worden ist. Die Rüge des Berufungsklägers ist daher berechtigt. Hinzu kommt, dass die Pfandsumme den Umfang der Pfandsicherheit begrenzt und nach Ablauf der Viermonatsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB nicht mehr erhöht werden kann (vgl. Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 575). Dies bedeutet, dass nach Fristablauf zwar die auf einem einzelnen Stockwerkeigentumsgrundstück vorgemerkte Pfandsumme noch herabgesetzt, eine zu niedrig eingetragene Summe aber nicht mehr erhöht werden darf (Rainer Schumacher, a.a.O., Rz. 783). Insofern besteht eine Bindung an die provisorisch vorgemerkten Teilpfandsummen und eine nachträgliche Erhöhung bleibt ausgeschlossen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Zudem
– und dies ist von zentraler Bedeutung – scheinen sowohl die Vorinstanz als auch die Parteien übersehen zu haben, dass die Stockwerkeinheit_ zur Stammparzelle Nr._ und nicht wie die übrigen drei Einheiten zur Stammparzelle Nr._ gehört. Da weder die relativen noch die absoluten Wertverhältnisse der Stammgrundstücke bekannt sind, fehlt ein gemeinsamer Nenner, um eine Verteilung nach Wertquoten vorzunehmen. Die vorinstanzliche Pfandlastverteilung leidet somit am Mangel, dass zwischen dem effektiven Wert der Stockwerkeinheiten und den nominellen Wertquoten kein proportionales Verhältnis besteht. Auch bezüglich einer Verteilung nach dem Mehrwert stehen die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung, da die Klägerin diesbezüglich keinerlei Angaben gemacht hat. Die gerichtliche Fragepflicht greift aufgrund des Vorliegens von prozessualer Unsorgfalt wiederum nicht (vgl. vorstehend E. 3e). Mangels Substantiierung ist es demnach nicht möglich, die Pfandsumme nach einem der dargelegten Prinzipien auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen. Würde die Klage also nicht bereits aufgrund des unvollständigen Behauptungsfundaments hinsichtlich der ausgeführten Pfandrechtsarbeiten abge-
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wiesen, so scheitert sie in jedem Fall an der Unmöglichkeit der Vornahme der Pfandlastverteilung. Die Berufung ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. ZK1 16 37 Urteil vom 29. September 2016