Spousal Support Calculation for High-Income Earners and Transcript Adequacy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a procedural challenge concerning the lack of a separate transcript for a spousal support hearing, finding that reproducing the material parts of the parties' statements within the final decision sufficiently upholds the right to be heard, even under current procedural rules, provided critical evidence taking like party interrogations is not involved. Regarding the substantive matter, the court reasoned that for spouses with exceptionally high incomes who utilized virtually all earnings for their lifestyle without demonstrating a significant savings rate, the two-step calculation method, which contrasts total income with basic needs and then divides the surplus, is applicable for setting support during the protection of marriage proceedings, thereby ensuring equal treatment during separation without preempting the division of marital assets.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 235 ZPO, Art. 235 Abs. 2 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 115 Abs. 1 aZPO, Art. 272 ZPO, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Spousal Support Calculation for High-Income Earners and Transcript Adequacy: Regarding the substantive matter, the court reasoned that for spouses with exceptionally high incomes who utilized virtually all earnings for their lifestyle without demonstrating a significant savings rate, the two-step calculation method, which contrasts total income with basic needs and then divides the surplus, is applicable for setting support during the protection of marriage proceedings, thereby ensuring equal treatment during separation without preempting the division of marital assets.
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KI-generiertCited regarding the procedural requirement for the court to keep minutes of the hearing, although the lack of a separate protocol was ultimately deemed not to warrant overturning the decision.
Cited in the context of distinguishing criteria for determining the calculation method for separation maintenance, although the court ultimately found the criterion inapplicable for determining the method in the provisional maintenance stage (Eheschutzverfahren).
Cited regarding the court's duty to establish the facts ex officio, which does not remove the burden of proof for the debtor spouse regarding a savings rate.
This provision would typically cover court costs if the dispositive ordered them, but since the dispositive itself is not provided, this citation (often related to costs in Swiss Federal Tribunal decisions) is excluded based on the strict rule to only extract provisions explicitly cited in the *final orders*.
Volltext
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3 – Eheschutzverfahren. Festlegung des Ehegattenunterhalts.
Aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör abgeleitete Verpflichtung des Gerichts nach Art. 235 ZPO zur Protokollierung des Verhandlungsablaufs und der wesentlichen Ausführung der Parteien. Verzicht auf ein separates Protokoll und Wiedergabe alles Massgeblichen erst im Entscheid zulässig? (Erw. 3 a).
– Berechnung der vom Ehemann seiner Gattin für die Dauer des Eheschutzverfahrens zu entrichtenden Unterhaltszahlung. Anwendbar ist im vorliegenden Fall die zweistufige Bemessungsmethode, wonach das Gesamteinkommen und der beidseitige Grundbedarf einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend unter den Eheleuten verteilt wird (Erw. 5 ac).
Aus den Erwägungen:
3. Bevor auf die materiellen Vorbringen der Parteien eingegangen wird, gilt es die in formeller Hinsicht erhobenen Rügen einschliesslich der Beweisanträge zu behandeln.
a/aa) Die Berufungsklägerin verweist in ihrer Berufung (vgl. S.
4 und S. 15 Ziff. 9.5) auf Aussagen des Ehemannes, welche dieser anlässlich der vorinstanzlichen Eheschutzverhandlung vom 19. Juni 2015 getätigt ha-ben soll, und verlangt die Herausgabe des Verhandlungsprotokolls. Ein solches Protokoll befindet sich nicht bei den vorinstanzlichen Akten. Der Bezirksgerichtspräsident führt in seiner Stellungnahme vom 18. August 2015 dazu aus, dass er sich während der Verhandlung handschriftliche Notizen mache, in der Folge allerdings auf eine separate Protokollierung verzichte und das Protokoll stattdessen direkt in den Entscheid aufnehme, wie dies auch vorliegend unter Ziff. 12–12.5 des angefochtenen Entscheids erfolgt sei. Es fragt sich, ob eine Wiedergabe der relevanten Äusserungen im Entscheid ausreichend erscheint oder ob ein separates Protokoll über die Verhandlung hätte erstellt werden müssen. Gemäss Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen (Abs. 1) und Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind (Abs. 2). Umstritten ist, ob auch die rechtlichen Ausführungen der Parteien zu protokollieren sind (ablehnend Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7221, S. 7343; Daniel Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
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Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 31 zu Art. 235 ZPO; Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 235 ZPO; befürwortend Thomas Engler, in: Gehri/ Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 4a zu Art. 235 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 12 zu Art. 235 ZPO). Das Protokoll muss schriftlich geführt werden (vgl. Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Plädoyernotizen werden, sofern sie mit dem mündlich Vorgetragenen übereinstimmen, zum Protokollinhalt (Thomas Engler, a.a.O, N 5 f. zu Art. 235 ZPO; Christoph Leuenberger, a.a.O., N 16 zu Art. 235 ZPO). Die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. dessen Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts und ergibt sich bereits aus Art. 29 Abs. 2 BV (Christoph Leuenberger, a.a.O., N 2 zu Art. 235 ZPO; Daniel Willisegger, a.a.O., N 8 zu Art. 235 ZPO). Die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Aktenvollständigkeit, was mit der Protokollvorschrift als Minimalforderung des Bundesrechts garantiert wird (Daniel Willisegger, a.a.O., N 3 zu Art.
235 ZPO mit Verweis auf die Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7342; vgl. auch Laurent Killias, a.a.O., N 4 zu Art. 235 ZPO). Sobald es sich nicht nur um eine eigentliche Vergleichsverhandlung handelt, sondern die Instruktionsverhandlung neben dem Einigungsversuch auch der Sachverhaltsergänzung oder Beweisabnahme dient, müssen die Ausführungen zur Sache, insbesondere die an der Verhandlung vorgetragenen neuen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, protokolliert werden (Christoph Leuenberger, a.a.O., N 8 zu Art. 235 ZPO; Daniel Willisegger, a.a.O., N 11 zu Art. 235 ZPO). Die Parteien können die gesetzlichen Protokollvorschriften als verletzt rügen und geltend machen, der Endentscheid beruhe auf einer unrichtigen Protokollierung, was letztlich in eine Gehörsverletzung mündet. Die Führung eines ordnungsgemässen Protokolls stellt eine wesentliche Grundlage des Prozesses und der Entscheidfindung dar (Daniel Willisegger, a.a.O., N 49 zu Art. 235 ZPO). Gewisse Autoren betrachten es als unzulässig, dass das Verhandlungsprotokoll den Parteien erst als Teil des Urteils offengelegt wird (Laurent Killias, a.a.O., N 18 zu Art. 235 ZPO mit Verweis auf Christoph Leuenberger, Das ordentliche Verfahren, in: ZZZ 2007, S. 335 Fn. 24).
bb) Vorliegend wurde zwar kein separates Verhandlungsprotokoll angefertigt, jedoch wurden bestimmte Aussagen der Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 19. Juni 2015 in Erwägung 12 (E. 12.1–12.5) des angefochtenen Entscheids wiedergegeben. Zudem hat der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten seine Plädoyernotizen zu den Akten gereicht (vgl. Akten Vorinstanz act. II./5). Dass auf die Anfertigung eines separaten
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Protokolls verzichtet wird, entspricht noch der Praxis der Bezirksgerichte unter der per 1. Januar 2011 ausser Kraft gesetzten Bündner ZPO. Unter der kantonalen ZPO wurde nicht verlangt, dass ein formelles Protokoll der gemachten Äusserungen im Hauptverfahren abgefasst wird, sondern es wurde als rechtsgenüglich erachtet, wenn das Protokoll im Urteil integriert war, sofern es die gemäss Art. 115 Abs. 1 aZPO erforderlichen Angaben enthielt und die entscheidrelevanten Ausführungen wiedergab (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZF 05 75/PZ
07 157 vom 8. Oktober 2007 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.605/2002 vom 2. April 2003 E. 2.3 ff. sowie das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZF 98 85/86 vom 9. Februar 1999 E. 2a f.). So sah auch das Bundesgericht das rechtliche Gehör durch den Umstand, dass das Protokoll in den Hauptentscheid integriert wurde, nicht als verletzt an, unter der Voraussetzung, dass in den richterlichen Erwägungen soweit erforderlich auf die Standpunkte der Parteien eingegangen wird, wobei rechtliche Äusserungen nach Abschluss des Beweisverfahrens nicht dazu gehörten (vgl. das noch unter Geltung der kantonalen Zivilprozessordnungen ergangene Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2010 vom 31. Januar 2011
E. 2.1 f.; ferner auch Urteil 5P.431/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3). Die Schweizerische ZPO sieht nunmehr, wie vorstehend dargelegt, an sich eine Pflicht zur Erstellung eines separaten Verhandlungsprotokolls vor. Dieser Protokollführungspflicht wird indessen auch Genüge getan, wenn anlässlich der Verhandlung handschriftliche Notizen erstellt werden, welche bei Bedarf erst nachträglich – auch noch nach Ergreifen eines Rechtsmittels
– in elektronische bzw. maschinenschriftliche Form gebracht werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_57/2015 vom 5. Juni 2015 E. 2.2 ff.). Soweit nicht die Protokollierung einer Beweisabnahme wie etwa eines Augenscheins oder einer Parteibefragung bzw. Beweisaussage im Sinne von Art. 191 f. ZPO zur Diskussion steht, an welche das Gesetz selber erhöhte Anforderungen stellt (vgl. Art. 182 und 193 ZPO), dürfte daher auch eine Integrierung des Verhandlungsprotokolls in den Entscheid nicht zu beanstanden sein, handelt es sich bei den entsprechenden Feststellungen zum Verhandlungsablauf doch um nichts anderes als um eine nachträgliche Abschrift der handschriftlichen Notizen. Die Pflicht zur Protokollführung als Teilaspekt der allgemeinen Aktenführungspflicht wird, wie bereits erwähnt, aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör abgeleitet. Das Protokoll dient einerseits den Richtern und dem Gerichtsschreiber als Gedächtnisstütze und soll es ihnen ermöglichen, die Ausführungen der Parteien tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und pflichtgemäss zu würdigen. Andererseits soll es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften geben und die Rechtsmittelinstanzen in die Lage versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (vgl. das zur amtlichen Publikation
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vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 1C_457/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dieser Sinn und Zweck der Protokollierung bleibt auch mit der Wiedergabe des Verhandlungsablaufs und der wesentlichen Ausführungen der Parteien im Entscheid gewährleistet. Denn auch dadurch werden die Äusserungen der Parteien aufgenommen und gewürdigt. Vor diesem Hintergrund bildet die unterbliebene Ausfertigung eines separaten Verhandlungsprotokolls – selbst wenn darin eine Verletzung von Art.
235 ZPO zu erblicken wäre – keinen Mangel, der zwingend die Aufhebung des Entscheids zur Folge haben müsste, was seitens der Berufungsklägerin denn auch nicht geltend gemacht wird. Zumindest die tatsächlichen Vorbringen der Parteien haben vorliegend Eingang in den Entscheid gefunden. Allerdings ist es der Berufungsinstanz nicht möglich, zu beurteilen, ob die wesentlichen Aussagen darin richtig und vollständig dargestellt worden sind (vgl. Daniel Willisegger, a.a.O., N 41 zu Art. 235 ZPO). Zuständig für eine Protokollberichtigung und damit auch für eine Protokollergänzung bleibt das Gericht, über dessen Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt bzw. vor welchem die Verhandlung stattfand (Thomas Engler, a.a.O., N 8 zu Art. 235 ZPO; Daniel Willisegger, a.a.O., N 41 zu Art. 235 ZPO). Die Berufungsklägerin behauptet, dass die anlässlich der Eheschutzverhandlung gemachten Zugeständnisse des Ehemannes, wonach die Parteien gut gelebt hätten und die Ehefrau viel Geld für Casinobesuche ausgegeben hätte, sowie der Umstand, dass die häufigen Übernachtungen ihres Freundes in der Angst vor dem Ehemann begründet seien, im Entscheid unvollständig wiedergegeben worden seien. Ersteres ist unbestritten, da der Ehemann in seinen Rechtsschriften den in letzter Zeit geführten hohen ehelichen Lebensstandard selbst betont. In Bezug auf die Casinobesuche räumt er in seiner Berufungsantwort ein, dass solche stattgefunden hätten, jedoch nicht regelmässig. Was die vorgebrachte Begründung für die Übernachtungen angeht, so wird diese in E. 12.4 des angefochtenen Entscheids erwähnt. Sofern die Berufungsklägerin dennoch der Ansicht ist, dass ihre Äusserungen unvollständig wiedergegeben worden sind, hätte sie ein entsprechendes Berichtigungsgesuch bei der Vorinstanz stellen müssen. Dies hat sie sich in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2015 denn auch vorbehalten (vgl. act. D.4), in der Folge aber offenbar darauf verzichtet.
5.a) Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung primär gegen die angewandte Berechnungsmethode. Entgegen der Feststellung des Vorderrichters habe sie anlässlich der Eheschutzverhandlung keineswegs die Anwendung der einstufigkonkreten Berechnungsmethode anerkannt. Vielmehr habe sie an der Berechnung in ihren Rechtsschriften und damit an der zweistufigen Methode festgehalten. Der Vorderrichter habe verkannt, dass die einstufigkonkrete Methode nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führe. Die Parteien hätten einen ausserordentlich hohen Lebensstandard
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gepflegt und das monatliche Erwerbseinkommen des Ehemannes von CHF
22 974.95 und die jährlichen Dividendenzahlungen von durchschnittlich CHF 150000.– in den letzten Jahren vor der Trennung praktisch vollständig für ihren Bedarf verwendet. Auch der Ehemann habe dies nie bestritten, sondern selbst bestätigt, dass die Ehegatten einen aufwendigen Lebensstil geführt hätten. Die einstufig-konkrete Methode finde gemäss konstanter Rechtsprechung bei sehr guten Einkommensverhältnissen nur dann Anwendung, wenn eine Sparquote vorhanden sei. Zumal vorliegend keine solche verbleibe, gelte es die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden. Der Berufungsbeklagte hält hingegen die einstufigkonkrete Berechnungsmethode für sachgerecht. Dem Richter stehe bei der Methodenwahl ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei bei sehr hohen Einkommen in der Regel vom Grundsatz der Überschussteilung abgewichen werde, weil ansonsten das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorweggenommen würde. Dass die zweistufige Berechnungsmethode bei Fehlen einer Sparquote zwingend anzuwenden sei, sei unzutreffend. Obschon vorliegend keine Bar-Sparquote nachgewiesen sei, seien im Jahr 2014 zumindest CHF 78 000.– aus dem Einkommen in die eheliche Liegenschaft investiert worden. Des Weiteren habe auch die Prämie für die gemischte Lebensversicherung von rund CHF 550.– monatlich Sparcharakter.
b) Unter den Parteien ist somit streitig, ob die zweistufige oder die einstufigkonkrete Methode anzuwenden ist. Die zweistufige Methode eignet sich für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten aufgrund der von ihnen vereinbarten bzw. tatsächlich gelebten Lebenshaltung – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart und das gesamte Einkommen für den ehelichen Unterhalt eingesetzt haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. In diesen Fällen kann die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung den zuletzt gemeinsam gelebten Standard bzw. die zufolge ehebedingter Mehrkosten reduzierte Lebenshaltung konkretisieren und daher für die Festsetzung des geschuldeten ehelichen Unterhaltsbeitrags herangezogen werden (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 insbes. mit Verweis auf BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 sowie 134 III 577 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.1; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 02.61c). Bei sehr hohen Einkommen besteht allerdings die Gefahr, dass der mittels der zweistufigen Methode errechnete Unterhaltsbeitrag eine eigentliche Vermögensbildung erlaubt und dadurch unzulässigerweise ins Güterrecht eingegriffen wird. Diente vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Teil des Einkommens nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung, und können auch die Mehrkosten des Getrenntlebens ohne Weiteres gedeckt werden, darf in diesem
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Sinn keine unbeschränkte Aufteilung des Überschusses stattfinden. Denn ein über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten besteht auch im Eheschutzverfahren nicht. Die hälftige Teilung muss dort ihre Grenze finden, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (vgl. dazu insbes. auch Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 121 vom 19. Januar 2015 E. 4b sowie ZK1 13
43 vom 8. November 2013 E. 4a; PKG 2010 Nr. 19 E. 14). Bei solchen Konstellationen ist deshalb vorzugsweise auf die einstufige Methode abzustellen, welche auf den tatsächlichen Lebenshaltungskosten basiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.67 f. und Rz. 2.171).
c/aa) Das Einkommen der Ehegatten liegt im zu beurteilenden Fall klar im überdurchschnittlichen Bereich. Zur Frage, ob das gesamte Einkommen zur Lebensführung verwendet wurde oder ob eine Sparquote gebildet werden konnte, haben sich die Parteien unterschiedlich geäussert. Der Ehemann führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Parteien seit dem erstmaligen Dividendenbezug im Jahre 2011 stark verbessert hätten. Den in letzter Zeit gepflegten aufwendigen Lebensstil hätten sie jedoch nicht bereits seit der Eheschliessung führen können, da sie anfangs viel in den Bau des Einfamilienhauses und in Unterhaltsarbeiten investiert hätten. Diese Investitionen gehen nach seinen Angaben auf die Jahre 2007/2008 zurück. Der Ehemann hielt dafür, dass eine hälftige Überschussteilung bei so hohen Einkommen nicht gerechtfertigt sei und eine verbleibende Sparquote nicht in die Überschussteilung einbezogen werden dürfe, ohne sich jedoch näher zu dieser angeblichen Sparquote zu äussern (vgl. Akten Vorinstanz act. II./3 S. 4 und S. 6). Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 19. Juni 2015 präzisierte er, dass es nach der zweistufigen Methode zu einer unzulässigen Vermögensverschiebung käme, zumal die Umverteilungssubstanz ausschliesslich aus dem Eigengut des Ehemannes bzw. seiner Firma stamme. Aus dieser Firma sei bis anhin der Lebensunterhalt finanziert worden und die Ehefrau habe deren Substanz durch ihren aufwendigen Lebensstil bereits übermässig strapaziert. Er schulde seiner Firma in Kontokorrent einen Betrag von CHF 1 136 000.– (vgl. Akten Vorinstanz act. II./5 S. 3 f.). Die Ehefrau brachte ihrerseits bereits in ihrer Eingabe vom 13. April 2015 vor, dass die Ehegatten einen ausserordentlich hohen Lebensstandard gepflegt, das gesamte Einkommen für die Befriedigung ihrer Bedürfnisse verbraucht und so praktisch keine Ersparnisse getätigt hätten. Sie verwies dabei auf die Steuererklärung 2013 und verlangte die Steuererklärung 2014 zur Edition aus den Händen des Ehemannes (vgl. Akten Vorinstanz act. II./2 S. 6). Aus der ins Recht geleg-
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ten Steuererklärung 2013 geht hervor, dass das Vermögen der Parteien nebst den beiden Liegenschaften vornehmlich im Stammkapital der GmbH (mit einem deklarierten Steuerwert von CHF 5 166 400.–) besteht, ihr Bankguthaben erscheint mit einem Betrag von ca. CHF 45 000.– dagegen vernachlässigbar (vgl. Akten Vorinstanz act. III./K11). Die Steuererklärung 2014 (act. C.8), datierend vom 28. Mai 2015, wurde seitens des Berufungsbeklagten erst im Rechtsmittelverfahren zusammen mit den Veranlagungsverfügungen, datierend vom 13. April 2016 (act. C.6 und C.7), eingereicht.
Sie stellt im Unterschied zu Letzteren zwar kein echtes Novum dar und hätte grundsätzlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden können. Nachdem die Ehefrau ursprünglich wie erwähnt selbst die Edition derselben verlangt hatte und sich mit Stellungnahme vom 2. Mai 2016 denn auch mit keinem Wort gegen die nachträgliche Einlage der Steuererklärung 2014 ausgesprochen hat, kann diese vorliegend dennoch berücksichtigt werden. Bei einem Vergleich der beiden Steuererklärungen zeigt sich, dass die Ehegatten im Jahre 2014 tatsächlich keine Ersparnisse gebildet haben, ist doch das Bankguthaben gegenüber dem Vorjahr praktisch unverändert geblieben bzw. gar leicht zurückgegangen.
Zudem ist daraus ersichtlich, dass die Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt, welche sich im Jahre 2013 noch auf rund CHF 74 000.– beliefen, im darauffolgenden Jahr erheblich tiefer ausfielen und sich mit rund CHF 20000.– (statt wie vom Berufungsbeklagten geltend gemacht CHF 78 000.–) in einem relativ bescheidenen Rahmen bewegten. Unter diesen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten auch aus den Investitionen in die beiden Liegenschaften keine Sparquote ableiten, welche die trennungsbedingten Mehrkosten übersteigen würde.
Die verfügbaren Akten stützen demnach die Argumentation der Berufungsklägerin, wonach die Parteien trotz ausserordentlich guter Einkommensverhältnisse keine nennenswerten Ersparnisse gebildet haben. Ein überdurchschnittliches Einkommen kann höchstens ein Indiz dafür sein, dass eine Sparquote verbeiben sollte. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse ist dies jedoch keinesfalls zwingend (Heinz Hausheer/ Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.61c). Dass finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die die Bildung von Ersparnissen ermöglichen, ist von jenem Ehegatten glaubhaft und substantiiert darzulegen, der sich auf das Vorliegen einer Sparquote beruft.
Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt in diesem Sinn die Behauptungsund Beweislast. Dass der Sachrichter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO) hat, ändert nichts an der Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 05.173; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.68). Dieser Pflicht ist der Ehemann vorliegend nicht nachgekommen und eine Sparquote erscheint nicht
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rechtsgenüglich dargetan. Er räumt in seiner Berufungsantwort sogar selbst ein, dass keine Bar-Sparquote nachgewiesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien während der Ehe sämtliches Einkommen – und darüber hinaus noch weitere aus der Firma des Berufungsbeklagten bezogene Gelder (vgl. dazu nachfolgend E. 5d/cc) – zur Finanzierung ihres aufwendigen Lebensstils verwendet haben.
bb) Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (Urteil des Bundesgerichts 5A_363/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend begründete der Vorderrichter die Anwendung der einstufig-konkreten Methode zum einen mit der Höhe des Einkommens und zum anderen mit der fehlenden Lebensprägung der Ehe.
Was Letzteres anbelangt, handelt es sich um ein Kriterium, das bei der Festsetzung des Trennungsunterhalts gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB noch keine Rolle spielt (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 154 vom 29. Juni 2015 E. 3c/bb mit Verweis auf BGE 137 III 385 E. 3.1). Dementsprechend kann die Wahl der Bemessungsmethode im Eheschutzverfahren auch nicht davon abhängen, ob die Ehe der Parteien lebensprägend ist oder nicht. Damit bleibt einzig die Höhe des ehelichen Einkommens, welche für eine konkrete Ermittlung des Unterhalts spricht.
Ist eine Sparquote weder nachgewiesen noch offensichtlich, kann aber auch bei sehr hohen Einkommen die zweistufige Methode zur Anwendung gelangen. Zwar erfolgt die Abgrenzung der einstufigkonkreten Methode und der zweistufigen Methode entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht zwingend aufgrund des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins einer Sparquote (Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). Fehlen indessen nähere Angaben zu einer anderweitigen Verwendung des Einkommens, bleibt es grundsätzlich bei der Vermutung, dass die Ehegatten während ihres Zusammenlebens gleichermassen am gehobenen Lebensstandard teilhatten, den das hohe Einkommen ermöglichte.
Solange keinerlei Umstände dargetan sind, welche gegen eine hälftige Beteiligung an der ehelichen Freiquote sprechen würden, besteht daher kein Grund, um von der zweistufigen Methode abzuweichen und der Unterhalt beanspruchenden Partei damit die Behauptungsund Beweislast für ihren der vormaligen Lebenshaltung entsprechenden Bedarf aufzuerlegen (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c). Hinzu kommt vorliegend, dass der Vorderrichter aufgrund der Erkrankung des Ehemannes und der gegenüber seiner Firma aufgelaufenen Darlehensschuld davon ausgegangen ist, dass dieser künftig keine Dividenden mehr erhalten werde und
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sich dessen Einkommen auf Lohnzahlungen und Taggeldleistungen von gesamthaft rund CHF 20 000.– pro Monat beschränke. Trifft diese Beurteilung zu, was im Folgenden zu prüfen sein wird (vgl. E. 5d/cc), stehen für den Unterhalt der Ehegatten fortan bedeutend weniger Mittel zur Verfügung, als dies während des Zusammenlebens der Fall war. Auch wenn die verbleibenden Einkünfte der Ehegatten immer noch als hoch zu bezeichnen sind, drängt es sich in einer derartigen Situation auf, den Unterhalt nach der zweistufigen Methode zu bestimmen. Wurde in der Vergangenheit sämtliches Einkommen (unter Einschluss der Erträge aus der GmbH) für die Bedürfnisse der Ehegatten verbraucht, besteht keine Gefahr, dass mit einer Teilung der sich aus dem ordentlichen Einkommen ergebenden Freiquote mehr als die bisherige Lebenshaltung gedeckt und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorweggenommen würde. Durch die hälftige Überschussteilung bleibt vielmehr die Gleichbehandlung der Ehegatten während der Trennungszeit gewährleistet. Zudem wird vermieden, dass über einzelne Bedarfspositionen der ehelichen Lebenshaltung entschieden werden muss, was in Anbetracht der regelmässig anzutreffenden Schwierigkeiten, die während des ehelichen Zusammenlebens getätigten Konsumausgaben nachträglich zu ermitteln und zu belegen, ohne gewisse Pauschalisierungen und Zurückgreifen auf Erfahrungswerte ohnehin kaum möglich ist. Nachfolgend ist daher zunächst auf die aktuelle Einkommenssituation der Ehegatten einzugehen, welche den Ausgangspunkt für die zweistufige Berechnung bildet, wonach das Gesamteinkommen und der beidseitige Grundbedarf einander gegenübergestellt werden und der Überschuss anschliessend unter den Eheleuten verteilt wird. ZK1 15 91 Urteil vom 15. Juli 2016