Evidentiary Procedure in Simplified Case and Foreign Currency Debt Claim Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that in the simplified procedure, an oral evidentiary order is permissible, as demonstrated when the lower court admitted documents and questioned a representative during the main hearing, thereby rejecting the claim of an improper evidentiary ruling. Regarding the substance of the claim, the court held that a claim for damages arising from costs incurred and measured in a foreign currency (Euros for repair costs in Italy) must be specifically brought as a foreign currency debt claim pursuant to the relevant statute, and therefore, a claim filed solely in the local currency must be dismissed, irrespective of the original claim amounts being documented in the foreign currency.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 154 ZPO, Art. 84 Abs. 1 OR, Art. 320 ZPO, Art. 191 ZPO, Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 246 ZPO; Evidentiary Procedure in Simplified Case and Foreign Currency Debt Claim Requirements: Regarding the substance of the claim, the court held that a claim for damages arising from costs incurred and measured in a foreign currency (Euros for repair costs in Italy) must be specifically brought as a foreign currency debt claim pursuant to the relevant statute, and therefore, a claim filed solely in the local currency must be dismissed, irrespective of the original claim amounts being documented in the foreign currency.
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KI-generiertThe court dismissed the claim because the plaintiff sought payment in CHF instead of the required foreign currency (EUR) for the claim based on damages incurred in EUR.
Cited in the reasoning alongside Art. 154 ZPO to support the finding that an oral evidence decision recorded in the minutes is permissible in simplified proceedings.
The court implicitly rejected the claim that the lower court failed to issue an evidence decision (Beweisverfügung) by finding that an oral decision was correctly made in the simplified procedure.
Volltext
PKG 2016 28
II. Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht
28 – Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO kann gerade im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO auch mündlich getroffen werden (Erw. 3).
– Fremdwährungsschuld in EUR. Muss nach Art. 84 Abs. 1 OR als solche eingeklagt werden. Eine auf CHF lautende Klage ist deshalb abzuweisen (Erw. 9).
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, eine Beweisverfügung für das Verfahren zu erlassen (vgl. act. A.1, S. 6 und 8). Bereits aus diesem Grund ergebe sich eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 154 ZPO in Verbindung mit Art. 320 ZPO durch das erstinstanzliche Gericht.
a) Gemäss Art. 154 ZPO werden vor der Beweisabnahme die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und es wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Hauptoder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden. Bereits vom Wortlaut her ergibt sich, dass nur die notwendigen Beweisverfügungen zu erlassen sind, was Raum für Ausnahmen schafft. Letzteres lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Beweisverfügung ableiten. Unter anderem kann im vereinfachten Verfahren, welchem der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und die Idee der Laientauglichkeit durch vereinfachte Formen zugrunde liegt, auf den Erlass einer Beweisverfügung verzichtet werden (vgl. zum Ganzen: Peter Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N. 12 f. zu Art. 154 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 312 f. und S. 351).
b) Vorliegend hat der Vorderrichter einen Schriftenwechsel durchgeführt und anschliessend zur Hauptverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser wurden die von den Parteien eingereichten Urkunden für beweisrelevant erklärt. Ausserdem wurde der Geschäftsführer der Klägerin im Sinne von Art. 191 ZPO befragt. Weiter wurde verfügt, falls das Gericht aufgrund der abgenommenen Beweismittel keinen Entscheid fällen könne, werde eine Beweisverfügung erlassen (vgl. das Protokoll der Hauptverhandlung,
S. 3 f.; Akten der Vorinstanz act. I./7). Damit hat der Bezirksgerichtspräsident nicht nur im Sinne der Verfahrensbeschleunigung korrekt und im
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Rahmen der für das vereinfachte Verfahren geltenden Bestimmungen gehandelt, sondern entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung eine mündliche Beweisverfügung erlassen, indem er die eingereichten Urkunden für erheblich erklärte, die Befragung des Geschäftsführers der Klägerin anordnete und durchführte sowie weitere Beweisanordnungen vorbehielt. Eine mündliche Beweisverfügung ist namentlich im vereinfachten Verfahren zulässig, sofern sie protokolliert wird, was vorliegend gemacht wurde (vgl. Art. 235 Abs. 1 lit. e ZPO; Peter Guyan, in: Basler Kommentar zur ZPO, a.a.O., N. 12 zu Art. 154 ZPO; Christian Leu, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Zürich 2011, N.
35 zu Art. 154 ZPO; Stephan Mazan, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 ff. zu Art. 246 ZPO und N. 18 e contrario). Jürgen Brönnimann bezeichnet es gar als idealtypisch, wenn die Beweisverfügung wie vorliegend an der Hauptverhandlung ergeht (vgl. Jürgen Brönnimann, in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Art. 150–352 ZPO und Art. 400 bis 406 ZPO, Bern 2012,
N. 9 zu Art. 154 ZPO). Im Nachgang zur Hauptverhandlung erfolgte sodann keine weitere Beweisabnahme, weil das Gericht offenbar der Ansicht war, der Fall sei spruchreif, was sich ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz gegen Art. 154 ZPO verstossen habe, erweist sich somit als unberechtigt.
[. . .]
9. Bei Vorliegen eines Werkmangels im Sinne von Art. 58 OR haftet der Eigentümer für den Schaden, der dadurch einem Dritten widerrechtlich adäquat zugefügt wird. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin und Klägerin einen Schaden geltend, der in der unfreiwilligen Vermögensverminderung durch die Bezahlung von Reparaturkosten besteht (vgl. Klage S. 4, Ziff. 4 sowie Plädoyer, Akten der Vorinstanz act. I./5 S. 8 unten). Als Beleg reichte sie zwei Rechnungen der H._ vom 30. Dezember 2011 im Umfang von EUR 2246.21 und der I._ vom 24. Januar 2012 im Umfang von EUR
592.95 ein (vgl. Akten der Vorinstanz act. II./6 und 7). Eingeklagt hat die Beschwerdeführerin einen Schaden von CHF 2807.75 nebst Zins zu 5% seit dem 30. Dezember 2011 und CHF 741.20 nebst 5% Zins seit dem 24. Januar 2012. Dies entspricht einer Umrechnung zu einem Euro-Kurs von 1.25.
a) Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Gläubiger ist zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen. Die Berechtigung zur Erfüllung in der Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84
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Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandswährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. Eine auf Schweizer Franken lautende Klage ist abzuweisen (vgl. BGE 134 III 151 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4). Art. 84 OR bezieht sich auf Geldschulden im Allgemeinen, unabhängig von ihrem Grund, sei dieser vertraglicher oder ausservertraglicher Natur. Er ist daher auch auf Forderungen aus unerlaubter Handlung und folglich auch in einem Schadenersatzprozess wie dem vorliegenden anwendbar (vgl. BGE 137 III 158
E. 3 = Pra 100 (2011) Nr. 95).
b) Zu prüfen ist, ob es sich bei der vorliegend geltend gemachten Forderung um eine Fremdwährungsschuld handelt. Zunächst ist unbestritten, dass das Schadensereignis in der Schweiz stattfand. Dies ist indessen für die zu beantwortende Frage nicht entscheidend. Eine Schadenersatzklage zielt darauf ab, den reell erlittenen Wertverlust auszugleichen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist daher der eingetretene Schaden mittels der Währung auszugleichen, in welcher die Verminderung des Vermögens eingetreten ist. Im vorliegenden Fall sind die geltend gemachten Schadenspositionen (Reparaturkosten) in Italien eingetreten. Die Rechnungen der Autowerkstätten lauteten auf Euro. Der geltend gemachte Schaden (Vermögensverminderung durch Reparaturkosten) entstand somit in Euro und wurde in dieser Währung bestimmt. Auch die Vermögensverminderung selbst ist in Italien eingetreten, zumal die Geschädigte eine in Italien domizilierte Firma ist. Somit handelt es sich beim geltend gemachten Schaden um eine Fremdwährungsschuld im Sinne von Art. 84 OR, die als solche hätte eingeklagt werden müssen (vgl. zum Ganzen auch BGE 137 III 158
E. 3.2.2).
c) Die Anwendung von Art. 84 OR hat von Amtes wegen zu erfolgen (iura novit curia) und zwar unabhängig davon, ob die Parteien sich darauf berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2008 vom 27. März 2008 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5, namentlich E. 5.1.3 und 5.2.3). Der Umstand, dass vorliegend weder die Beschwerdegegner noch die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 84 OR thematisierten, entbindet die Rechtsmittelinstanz nicht davon, das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Die anwaltlich vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin musste von der fraglichen Gesetzesbestimmung und der bereits seit mehreren Jahren dazu bestehenden Praxis Kenntnis haben. Sie kann auch nicht behaupten, sie habe vernünftigerweise nicht voraussehen können, dass die Frage der Währung behandelt werden würde, zumal sie noch in ihrer ersten, nicht weiterverfolgten Klage eine Forderung in Euro-Beträgen geltend gemacht hatte und sich demzufolge mit
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der Fragestellung beschäftigte. An der Rechtslage ändert auch nichts, dass die entsprechenden Euro-Beträge aus der Begründung in den Rechtsschriften und auch den Rechnungen zu entnehmen sind. Das Gericht kann nichts anderes zusprechen als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Dies gilt auch in Bezug auf die bei Geldleistungen eingeklagte Währung (Urteil des Bundesgerichts 4A_391/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 3; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5).
d) Aufgrund des Dargelegten ist die Klage somit gestützt auf Art. 84 OR abzuweisen, da die Klägerin und Beschwerdeführerin eine auf Schweizer Franken lautende Schadenersatzklage eingereicht hat, obwohl der geltend gemachte Schaden in einer Fremdwährung entstanden ist. Damit erübrigt es sich, weiter auf den Umstand einzugehen, dass die Klägerin für die Umrechnung ihrer Forderung in Schweizer Franken ohne weitere Angaben oder Belege einen Umwandlungssatz von 1.25 anwendete. ERZ 14 434 Urteil vom 24. Mai 2016