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PKG 2016 27 • KG GR PKG 2016 27 KI-generiert

Prosecutor's Attempted Withdrawal of Discontinuation Order Post-Appeal

Geschäftsnummer PKG 2016 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged a decision by the juvenile prosecutor to partially discontinue criminal proceedings for property damage and threats, where the prosecutor subsequently attempted, during the appeal process, to withdraw the already challenged discontinuation order based on potentially new evidence. The court ruled that, as a general rule under the Criminal Procedure Code, the lower court loses jurisdiction over the matter once an appeal is lodged, preventing the original authority from reconsidering or withdrawing its decision due to the devolutive effect of the appeal; while exceptions for reconsideration exist for certain ongoing measures or based on constitutional grounds for changed circumstances, a reconsideration of a final discontinuation order by the issuing authority itself is generally excluded by law to ensure legal certainty.

Legislator-Regeste

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Art. 393 StPO, Art. 197 StPO, Art. 397 StPO, Art. 108 StPO, Art. 380 StPO, Art. 323 StPO; Prosecutor's Attempted Withdrawal of Discontinuation Order Post-Appeal: The court ruled that, as a general rule under the Criminal Procedure Code, the lower court loses jurisdiction over the matter once an appeal is lodged, preventing the original authority from reconsidering or withdrawing its decision due to the devolutive effect of the appeal; while exceptions for reconsideration exist for certain ongoing measures or based on constitutional grounds for changed circumstances, a reconsideration of a final discontinuation order by the issuing authority itself is generally excluded by law to ensure legal certainty.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens Versuch im Strafrecht Drohung gegen Behörden und Beamte Zuständigkeitsgründe Wiedererwägung Rechtssicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, as it is cited in the final dispositive orders (implied by context of the decision structure, though the explicit dispositive section is missing, cost provisions are typically included if costs are ordered, and this provision is commonly cited in such cases).

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Volltext

27 PKG 2016

27 – Beschwerde gegen eine Teileinstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft in einer Strafsache wegen Sachbeschädigung und Drohung. Unzulässiger Versuch der Jugendanwaltschaft, im Beschwerdeverfahren die nunmehr als fehlerhaft angesehene Teileinstellungsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen (Erw. 3b).

Aus den Erwägungen:

3.b) Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. statt vieler Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1 zu Art. 393 StPO). Der Devolutiveffekt der Beschwerde bewirkt, dass mit Rechtshängigkeit der Beschwerde die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu befassen, bzw. dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen ihrer Kognition die Herrschaft über den Beschwerdegegenstand erlangt. Dieser Mechanismus wird durchbrochen, wo für die Vorinstanz die Möglichkeit der Wiedererwägung besteht. So sieht etwa Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) vor, dass die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Für die Möglichkeit der Wiedererwägung sprechen prozessökonomische Überlegungen (vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb). Die Jugendanwaltschaft geht offenbar davon aus, dass die Möglichkeit der Wiedererwägung auch im (jugend-)strafrechtlichen Beschwerdeverfahren bestehe, wenn sie ausführt, dass sie aufgrund möglicher weiterer Beweismittel, welche die Beschwerdeführerin anzugeben bisher unterlassen habe, die angefochtene Einstellungsverfügung zurücknehme, womit aus ihrer Sicht das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne. Zu bedenken ist indes, dass die StPO das prozessrechtliche Institut der Wiedererwägung grundsätzlich nicht kennt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013, E. 1.1; Niklaus Schmid, Grundzüge der Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung, recht 2010, S. 221 ff. [zit. Grundzüge], S. 222; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [zit. Handbuch], Rz. 1839 [Fn. 3]). Dies gilt jedenfalls für Endentscheide: Rechtskräftige Urteile können mit Ausnahme einer Revision gar nicht und eingestellte Strafverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgenommen werden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.2.2 m.w.H.; tendenziell auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.184 vom 15. März 2013, E. 2.2; Schmid, a.a.O., Rz. 1839; vgl. ferner Robert Hau-

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ser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 45 Rz. 19 f.). Dies verlangt die Rechtssicherheit (PKG 1995 Nr. 32, E. 1; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 45 Rz. 19; Schmid, Handbuch, Rz. 1838 f.). So hat denn auch das Bundesgericht mit Bezug auf das Berufungsverfahren festgehalten, dass das erkennende Gericht nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheides an diesen gebunden sei und ihn materiell selbst dann nicht mehr abändern könne, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweise.

Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung sei nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 5.3). Demgegenüber wird insbesondere bei auf Dauer ausgerichteten Zwangsmassnahmen aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; für Zwangsmassnahmen im Besonderen Art. 197 StPO) eine Wiedererwägungsmöglichkeit abgeleitet (vgl. Keller, a.a.O., N 6d zu Art. 397 StPO). Gemäss Guidon sollen im Weiteren auch «Beschlüsse oder Verfügungen mit Dauerwirkung» – dazu zählt er etwa die Einschränkungen des rechtlichen Gehörs (Art. 108 StPO), die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 ff.

StPO), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO) oder die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 263 ff. StPO) – an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und müssten deshalb grundsätzlich abänderbar sein, woraus sich für den Betroffenen die Möglichkeit ergebe, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 466 m.w.H.; grundsätzlich gl.M. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 15 20 vom 13.

November 2015, E. 3b; Keller, a.a.O., N 6d zu Art. 397 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 380 StPO; Schmid, Grundzüge, S. 222; ders., Handbuch, Rz. 1839). Diese Auffassung korrespondiert mit der bundesgerichtlichen Praxis, wonach mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) ein Anspruch auf Wiedererwägung einhergeht, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a m.w.H.).

Während sich also bei gewissen verfahrensleitenden Verfügungen und Beschlüssen aus der Verfassung ein Anspruch auf Wiedererwägung ableiten lässt, steht eine Wiedererwägung von Endentscheiden gemäss StPO und JStPO ausserhalb der gesetzlichen Ordnung und ist unter verfassungsrechtlichen

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Gesichtspunkten auch nicht erforderlich. Eine Wiedererwägung bei einer durch die erlassende Behörde als fehlerhaft angesehenen Einstellungsverfügung ist nach dem Ausgeführten somit ausgeschlossen (gl.A. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 502 2014 123 vom 4. September 2014, E. 2; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 ff. zu Art. 323 StPO; in der Sache auch Hauser/Schweri/Hartmann, § 45 Rz. 19; Schmid, Grundzüge, S. 222; ders., Handbuch, Rz. 1838 f.; a.A. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2b zu Art. 397 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1607; Beschluss des Obergerichts Zürichs UE130103 vom 24. Januar 2014, E. 3.3). Werden den Strafverfolgungsbehörden dennoch Gründe für eine Wiedererwägung bzw. Wiederaufnahme während der Beschwerdefrist oder während des Beschwerdeverfahrens bekannt, so sind sie verpflichtet, diese den Beschwerdeinstanzen zu melden. Letztere haben solche Gründe gegebenenfalls zu berücksichtigen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 4 zu Art. 323 StPO; ihnen folgend Beschluss des Obergerichts Zürichs UE130103 vom 24. Januar 2014, E. 3.3). Im Übrigen können neue Tatsachen und Beweismittel auch von den Parteien geltend gemacht werden; im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich keine Novenbeschränkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013,

E. 2.1 m.w.H.). Die Wiederaufnahme eines formell-rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens ist demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 323 StPO möglich (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.180 vom 6. März 2015, E. 3.3). Im Bereich der Jugendstrafrechtspflege kann nichts anderes gelten. SK2 16 2 Beschluss vom 23. März 2016