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PKG 2016 23 • KG GR PKG 2016 23 KI-generiert

Invalid Service and Lack of Hearing Vitiate Driving Without Documents Conviction

Geschäftsnummer PKG 2016 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a conviction for driving without the required vehicle documents because the administrative order for withdrawal of the license and plates was not validly served, thus failing an essential element of the offense under Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, as no formal legal relationship existed prior to the withdrawal notice concerning the specific administrative penalty, precluding the application of service by fiction. Furthermore, even if service had been proper, the owner was not given the mandatory opportunity to be heard before the withdrawal, as required by Art. 108 Abs. 1 VZV, because the initial notification merely warned of a potential withdrawal contingent on payment or response, rather than constituting a final withdrawal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 108 Abs. 1 VZV, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 97 SVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 2 VZV; Invalid Service and Lack of Hearing Vitiate Driving Without Documents Conviction: 97 Abs. 1 lit. b SVG, as no formal legal relationship existed prior to the withdrawal notice concerning the specific administrative penalty, precluding the application of service by fiction. Furthermore, even if service had been proper, the owner was not given the mandatory opportunity to be heard before the withdrawal, as required by Art. 108 Abs. 1 VZV, because the initial notification merely warned of a potential withdrawal contingent on payment or response, rather than constituting a final withdrawal decision.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Eröffnung des Entscheids Fahren in fahrunfähigem Zustand Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Verletzung der Verkehrsregeln Nichtigkeitsverfahren und Verzicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG

The appeal was allowed and the accused acquitted because the objective element of the offense under this article was missing due to invalid service of the order.

Art. 108 Abs. 1 VZV

The accused was acquitted because the authority failed to grant him the opportunity to comment before withdrawing the driving license and license plates, as required by this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.

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Volltext

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23 – Keine gültige Zustellung einer Administrativverfügung auf Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern. Damit fehlt es an einem objektiven Tatbestandserfordernis nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Erw. 7).

– Ausserdem wurde dem Halter entgegen der Vorschrift von Art 108 Abs. 1 VZV keine Gelegenheit gegeben, sich vor dem Entzug hierzu vernehmen zu lassen (Erw. 8).

Aus den Erwägungen:

7. Im Vordergrund des vorliegenden Berufungsverfahrens steht die Frage der rechtsgültigen Zustellung der Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20). Der Berufungskläger bringt vor, dass ihm die Postsendung vom 17. März 2014 infolge beruflicher Abwesenheit nicht habe zugestellt werden können. Er habe daher weder den Avis innert der Frist von sieben Tagen in Empfang nehmen noch den Absender darauf erkennen können. Er habe keine Kenntnis von einem Prozessrechtsverhältnis gehabt, zumal er mit einer Mahnung, nicht aber mit einer Entzugsverfügung gerechnet habe. Die Zustellfiktion greife in abweichender Meinung zur Vorinstanz nicht.

a) Die – auch auf den vorliegenden Fall anwendbare – bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in dieser Hinsicht eindeutig.

Im Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2014 vom 20. Februar 2015

E. 4.3.2 wird festgehalten:

«Stellt eine Behörde eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; 134 V 49 E. 4 S. 51 f; 130 III

396 E. 1.2.3 S. 399; je mit Hinweisen, vgl. auch Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO [SR 272], in Kraft seit 1. Januar 2011). Die Geltung der Zustellungsfiktion setzt ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus, d.h. das relevante Prozessrechtsverhältnis entsteht erst mit der Rechtshängigkeit …»

In BGE 138 III 225 E. 3 führt das Bundesgericht aus, dass die Zustelloder Zustellungsfiktion nur dann zum Tragen komme, wenn bereits ein «Prozessrechtsverhältnis» bestehe, das die Parteien verpflichte, «sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen». Unter Hinweis auf BGE 130 III 396 E. 1.2.3 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Schuldner aufgrund der Zustellung eines Zahlungsbefehls

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nach erfolgtem Rechtsvorschlag nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren bzw. mit der Zustellung damit zusammenhängender Verfügungen rechnen müsse. «Die Zustellungsfiktion greift deshalb für das erste Schriftstück nicht, das dem Schuldner im Rahmen der Rechtsöffnung zugestellt werden soll … Keine Rolle spielt, ob die Rechtsöffnung durch die Gläubigerin selber verfügt werden kann … oder ob dazu ein Gericht angerufen werden muss … Die in BGE 130 III 396 entwickelte Rechtsprechung ist in diesem Sinne allgemeingültig … Rechtsmissbräuchliche Berufung des Schuldners auf das noch nicht begründete Prozessrechtsverhältnis findet allerdings keinen Schutz». Aus diesem Grund begründe auch eine Konkursandrohung noch kein Prozessrechtsverhältnis vor dem Konkursrichter.

In der Lehre kommt Bähler (Jürg Bähler, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N.

14 zu Art. 97 SVG), auf den sich auch die Staatsanwaltschaft in der Frage, ob ein Vorsatzoder ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliegt (vgl. act. A.7), stützt, im Wesentlichen zum gleichen Schluss. Die Vollstreckbarkeit setze im Regelfall insbesondere auch die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe. Eine Bestrafung falle daher ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung überhaupt keine Kenntnis erhalten habe. In diesem Fall fehle es schon nur an einer wirksamen behördlichen Aufforderung, wie sie Art.

97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetze. Die effektive Kenntnisnahme der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung durch den Verfügungsadressaten sei aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung. Falls es der Betroffene unterlasse, bei einer ordnungsgemässen Eröffnung die Verfügung zu lesen, stehe die fehlende Kenntnis der Bestrafung nicht entgegen. Bei einer mangelhaften Eröffnung scheide auch ein fahrlässiges Handeln aus, weil der Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetze, dass eine gültige Entzugsverfügung ergangen und dieser zuwider gehandelt worden sei. An diesem Tatbestandselement fehle es, wenn die Verfügung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Auch wenn das Nichtbezahlen der Verkehrssteuern zu einem Verfahren auf Entzug des Fahrzeugausweises führen könne, ergebe sich daraus keine Pflicht, sich bei ausstehenden Rechnungen über Verkehrssteuern oder -gebühren darum zu kümmern, ob der Fahrzeugausweis noch nicht entzogen worden sei und ob nicht allenfalls Ausweis und Schilder innert einer bestimmten Frist zurückzugeben seien. Wenn es an einem Prozessrechtsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehle, sei der Adressat im Übrigen nicht verpflichtet, eine Entzugsverfügung innert der siebentätigen Abholfrist entgegenzunehmen, weshalb in einem solchen Fall nicht von einer Zustellfiktion und damit

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einer korrekten schriftlichen Eröffnung ausgegangen werden dürfe (vgl. des Weiteren auch Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 14 zu Art 97 SVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002).

b) Vorliegend wurde dem Berufungskläger am 23. November 2013 eine Rechnung für die Strassenverkehrssteuern für das Jahr 2014 zugestellt (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 18). Am 17. Februar 2014 erfolgte eine erste Mahnung (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 19). Beide Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden wurden X._ mit normaler Post zugestellt. Beide Dokumente waren nicht unterzeichnet und wiesen – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Schwerverkehrsabgabe – auch keine Rechtsmittelbelehrung auf. Darüber hinaus fehlte jeder Hinweis darauf, dass für den Fall der nicht rechtzeitigen Zahlung eine Verfügung hinsichtlich des Entzugs von Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder ergehen würde. Das Verfahren beschränkte sich ausschliesslich auf eine Forderung des Strassenverkehrsamtes für die Strassenverkehrssteuern. Ein Prozessrechtsverhältnis hinsichtlich eines allfälligen Entzugs des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder war damit im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Lehre im Zeitpunkt der Zustellung der zweiten Mahnung und Entzugsverfügung vom 17. März 2014 noch nicht gegeben. Das neue, im Verhältnis zur rein fiskalischen Gebührenforderung qualitativ völlig verschiedene Verfahren auf Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern wurde erst mit der «Verfügung» vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20) eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt bestand aber noch kein Prozessrechtsverhältnis hinsichtlich des Entziehungsverfahrens, so dass die Zustellfiktion nicht greift. Der Berufungskläger musste zwar mit einer zweiten Mahnung, jedoch nicht mit einer Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden rechnen. Damit liegt keine gültige Zustellung der Administrativverfügung auf Entzug von Fahrzeugausweis oder Kontrollschildern vor und es fehlt an einer objektiven Tatbestandsvoraussetzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (vgl. dazu Philippe Weissenberger, a.a.O.,

N. 13 zu Art. 97 SVG). Die Berufung ist daher gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 22. April 2015 vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG freizusprechen.

8. a) Doch selbst wenn vorliegend von einer ordnungsgemässen Zustellung der Entzugsverfügung vom 17. März 2014 und von der fiktiven Kenntnis derselben ausgegangen werden könnte, wäre der Berufungskläger freizusprechen. Wie Bähler (vgl. Jürg Bähler, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG) ausführt, sind für die entsprechenden Verfügungen wie für das ganze Administrativverfahren neben allfälligen – hier nicht interessierenden – kan-

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tonalen Bestimmungen die aus Art. 29 Abs. 2 BV und insbesondere die aus Art. 108 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) fliessenden Minimalanforderungen anwendbar. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VZV hat die Entzugsbehörde dem Halter vor dem Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äussern. Die Entzugsverfügung ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. Art. 108 Abs. 2 VZV).

b) Das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 17. März 2014 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 20) enthält auf der Vorderseite nur den folgenden Text: «2. Mahnung und Entzugsverfügung». Auf der Rückseite findet sich ein Formulartext, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder entzogen werden können, wenn die Fahrzeugsteuern oder -gebühren nicht entrichtet werden. Und weiter: «Wir ersuchen Sie hiermit, innert 20 Tagen den ausstehenden Betrag zu überweisen oder den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder bei uns abzugeben. Ihnen steht zudem die Möglichkeit offen, sich innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich zu äussern. Sofern Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen oder von Ihrem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch machen, wird die Polizei ohne weitere Orientierung beauftragt, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder einzuziehen.»

Dieses Schreiben vom 17. März 2014 kann trotz des Titels inhaltlich nicht als Entzugsverfügung bezeichnet werden. Der Adressat der Formularbegründung wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein Entzug verfügt werden könnte, und dieser wird nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass der noch ausstehende Betrag nicht überwiesen werde, beziehungsweise keine Vernehmlassung eingereicht werde. Damit ist aber auch klar, dass das Schreiben vom 17. März 2014 noch keine Entzugsverfügung darstellen kann. Dies entspricht im Übrigen auch der Bestimmung von Art. 108 Abs.

1 VZV, gemäss welcher dem Halter vor dem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist kann deshalb auch keine entsprechende Verfügung im Sinne einer definitiven Rechtsgestaltung erlassen werden. Kommt dazu, dass die Verfügung auch deshalb mangelhaft sein dürfte, weil sie trotz des in Art. 108 Abs. 2 VZV festgelegten Kriteriums der Schriftlichkeit nicht unterzeichnet wurde, obschon kein Fall einer Massenverfügung, in welchem auf die Unterschrift verzichtet werden könnte, vorliegt (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.2.2) und auch kein Grund für einen sofortigen Entzug im Sinne von Art. 108 Abs. 3 VZV gegeben ist. Zu beachten ist schliesslich, dass diese Überlegungen nicht auf eine – in der Regel unzulässige – inhaltliche Überprüfung der Verfügung hinauslaufen (vgl. dazu Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N. 6 zu Art. 97 SVG und Jürg Bähler, a.a.O., N. 12 zu Art. 97 SVG), sondern die vom Strafrichter

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zu überprüfende Frage betreffen, ob unter formellen Gesichtspunkten eine gültige Entzugsverfügung im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung vorliegt. SK1 15 25 Urteil vom 24 Februar 2016