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PKG 2016 21 • KG GR PKG 2016 21 KI-generiert

Correctional Authority's Termination of Court-Ordered Therapy Requires Expert Commission Review for Dangerous Patients

Geschäftsnummer PKG 2016 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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When a correctional authority decides to terminate a court-ordered therapeutic measure for a dangerous patient due to hopelessness, such termination must be based on a current expert psychiatric evaluation and the opinion of a specialized expert commission, especially since the prior evaluation recommended continuation despite slow progress. The court reasoned that for dangerous patients convicted of offenses carrying maximum sentences of five years or more, simply relying on a current therapy report is insufficient to justify ending the measure because the subsequent court ruling on legal consequences will be bound by the administrative finding of futility, necessitating robust foundational evidence gathered at the administrative stage, including an updated assessment of treatability, success, and recidivism risk.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 62d Abs. 1 StGB, Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB, Art. 62 Abs. 1 lit. c StGB, Art. 62d Abs. 2 StGB; Correctional Authority's Termination of Court-Ordered Therapy Requires Expert Commission Review for Dangerous Patients: The court reasoned that for dangerous patients convicted of offenses carrying maximum sentences of five years or more, simply relying on a current therapy report is insufficient to justify ending the measure because the subsequent court ruling on legal consequences will be bound by the administrative finding of futility, necessitating robust foundational evidence gathered at the administrative stage, including an updated assessment of treatability, success, and recidivism risk.

Schlagwörter

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psychiatrisches Gutachten therapeutische Massnahme Überprüfung der Beweiswürdigung Rechtsgutachten Strafzumessung unabhängiger Sachverständiger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62d Abs. 2 StGB

The court explicitly stated that this provision applies to the case and requires the termination decision to be based on an independent expert report and the opinion of a special expert commission.

Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB

Cited in the reasoning to establish the grounds for terminating a measure if its continuation appears hopeless, which is the core issue addressed.

Art. 56 Abs. 6 StGB

Cited in the reasoning as the general rule that a measure must be terminated if its prerequisites are no longer met, including purposelessness.

Art. 62d Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning as the rule governing the periodic review of measures and the procedure for decisions on termination by the enforcement authority.

Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB

Cited in the reasoning to explain that the duration of therapeutic measures depends on the need for treatment and the prospects of success.

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Volltext

PKG 2016 21

c) Strafrechtliche Berufungen

21 – Aufhebung einer therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit durch die Vollzugsbehörde. Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um einen gefährlichen Massnahmepatienten, muss sich die Beendigung der Massnahme insbesondere auf ein aktuelles Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und die Stellungnahme einer speziellen Fachkommission abstützen (Erw. 3, 4).

Aus den Erwägungen:

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Aufhebung der ursprünglich angeordneten stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit. Der Berufungskläger beantragt die Fortsetzung der therapeutischen Massnahme in der Klinik E._. oder in einer anderen geeigneten Klinik, eventualiter die Einholung einer psychiatrischen Begutachtung insbesondere zur Notwendigkeit der Fortsetzung der stationären Massnahme und den Erfolgsaussichten. Ausgehend von diesen Rechtsbegehren gilt es in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Frage der Aussichtslosigkeit der gerichtlich angeordneten stationären Behandlung im zu beurteilenden Fall von der Vorinstanz beziehungsweise vom AJV abschliessend geprüft wurde oder ob zusätzliche Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens erforderlich sind.

4. Therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Sie werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe angeordnet. Entsprechend sind sie während des Vollzugs regelmässig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Das gilt bei Zweckerreichung ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich dann, wenn ihre Durchoder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (vgl. BGE

141 IV 49, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen).

a) Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. c StGB trifft die Vollzugsbehörde

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(Art. 62d Abs. 1 StGB). Er hat wie sämtliche Anordnungen, welche die persönliche Freiheit der sich im Massnahmenvollzug befindlichen Personen über das übliche Mass des normalen Tagesablaufs hinaus beschränken, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu ergehen und ist auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu überprüfen. Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der Behandlung als aussichtlos, so stellt sie deren Scheitern mittels anfechtbarer Verfügung fest. Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht hat, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird. Es handelt sich um eine typische Vollzugsentscheidung. Erst nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das in der Sache zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden (vgl. zum Ganzen Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N. 1 zu Art. 62d; BGE 141 IV 49, E. 2).

b) Die Prüfung der Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme richtet sich nach den gleichen Regeln wie diejenige der bedingten Entlassung (Art. 62d Abs. 1 StGB). Die zuständige Vollstreckungsbehörde prüft mindestens einmal jährlich von Amtes wegen, ob und wann die Massnahme aufzuheben ist. Sie stützt sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und/oder einen aktuellen Therapiebericht sowie auf eigene Erfahrungen während des Vollzugs, und sie hört die betroffene Person anlässlich eines Besuchs in der Vollzugseinrichtung persönlich an; eine schriftliche Stellungnahme genügt diesen Anforderungen in der Regel nicht. Der Therapiebericht soll insbesondere umfassend Stellung nehmen zum Verhalten der betroffenen Person in der Institution, zur Diagnose, der physischen und psychischen Verfassung, zu den in der Therapie erreichten Zielen, zur Gefährlichkeit, zur Beurteilung der Massnahme und fallspezifisch auch zu allfälligen Vollzugslockerungen. Er soll der Vollstreckungsbehörde eine umfassende Einschätzung des Behandlungsverlaufs, des Behandlungserfolgs und der Entwicklung der betroffenen Person sowie des Rückfallrisikos und der Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme ermöglichen. Handelt es sich um gefährliche Massnahmepatienten und spielen gewichtige Sicherheitsinteressen eine Rolle, muss sich die Beendigung der stationären therapeutischen Massnahme zusätzlich auf das aktuelle Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und die Stellungnahme einer speziellen Fachkommission stützen (Art. 62d Abs. 2 StGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene eine Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (vgl. Renate Anastasiadis in: Benjamin F. Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 300). Der Sachverständige hat sich im Hinblick auf eine allfällige

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Aufhebung der Massnahme namentlich zum (bisherigen) Verlauf der Behandlung, zu Fragen der Behandelbarkeit und der Eignung der Behandlung, zum Therapieerfolg und zur Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose) sowie den Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) auszusprechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012,

E. 1.2).

c) Im vorliegenden Fall gelangt Art. 62d Abs. 2 StGB zur Anwendung, zumal X._ mit Urteil vom 22. Mai 2002 unter anderem wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wurde. Bei beiden Delikten sieht das Gesetz eine Höchststrafe von fünf und mehr Jahren vor, weshalb sie unter die Auffangklausel von Art. 64 StGB fällt. Die Aufhebung der stationären Massnahme muss sich demzufolge zwingend auf Feststellungen eines Sachverständigen abstützen. Ein aktueller Therapiebericht reicht hierzu entgegen der Auffassung des AJV und des DJSG nicht aus. Zwar trifft es – wie bereits ausgeführt wurde – zu, dass im vorliegenden Verfahren noch nicht über die Konsequenzen einer Aufhebung und die Notwendigkeit anderer Massnahmen zu befinden ist. Dennoch genügt es nicht, erst im Folgeverfahren vor dem Sachgericht, konkret dem Bezirksgericht Plessur, ein Gutachten einzuholen. Der Grund dafür liegt im Umstand, dass über die Rechtsfolgen erst entschieden werden kann, wenn die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme in Rechtskraft erwachsen ist Das Sachgericht ist sodann an die rechtskräftige Feststellung des Scheiterns der Massnahme gebunden. Es kann mit anderen Worten auf die Frage der Aussichtslosigkeit der Massnahme, die von der Verwaltungsbehörde festgestellt wurde, nicht mehr zurückkommen (Marianne Heer, a.a.O., N. 1 zu Art. 62d; vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5). Dies setzt voraus, dass gerade bei gefährlichen Massnahmepatienten im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB möglichst aussagekräftige Beurteilungsgrundlagen sichergestellt sein sollten. Da sich das Gutachten insbesondere zu Fragen wie Verlauf der Behandlung, Behandelbarkeit, Eignung der Behandlung, Therapieerfolg, Rückfallgefährlichkeit (Legalprognose), Möglichkeiten des Vollzugs (geeignete Einrichtungen) und Durchführbarkeit der Massnahme im Hinblick auf die allfällige Fortführung beziehungsweise Beendigung der stationären therapeutischen Massnahme auszusprechen hat, besteht auch keine Gefahr, dass dem Verfahren zur Beurteilung der beantragten Verwahrung vorgegriffen wird. Im Übrigen ist – wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2012 vom 26. Juni 2012 ebenfalls dargelegt wird – darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich von Art. 62d Abs. 2 StGB grundsätzlich auch die Fachkommission anzuhören ist.

d) Das letzte forensisch-psychiatrische Gutachten betreffend X._ datiert vom 1. Februar 2012. Der damalige Gutachter Dr. med. Christian Benz empfahl zu jenem Zeitpunkt aufgrund der diagnostizierten Pädo-

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philie sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung die Fortsetzung der stationären Massnahme. Obwohl nur verlangsamt Therapiefortschritte erarbeitet werden könnten, sei der Explorand als generell massnahmefähig und ausgesprochen massnahmebedürftig zu bezeichnen. Gemäss Auffassung des AJV wie auch des DJSG trifft diese Einschätzung heute nicht mehr zu. Beide Behörden erachten die Fortführung der stationären Massnahme aufgrund des bisherigen Vollzugsverhaltens als aussichtslos. Sie gehen somit selbst davon aus, dass sich das Verhalten von X_ seit der letzten Begutachtung massgeblich verändert hat, weshalb nicht mehr auf das damalige Gutachten abgestellt werden kann. Mit andern Worten besteht im vorliegenden Fall überhaupt kein Gutachten, das den Abbruch der bisher gutachterlich unterstützten Massnahme begründen könnte. Die Frage nach einem allfälligen Abbruch der Massnahme kann deshalb nur nach Durchführung eines umfassenden Gutachtens und unter Beachtung der weiteren in Art. 62d Abs. 2 StGB statuierten Voraussetzungen beantwortet werden. Dabei ist selbstverständlich die aktuelle Situation des Exploranden massgeblich, wobei die jüngsten Vorkommnisse, sofern sie im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Massnahmevollzugs relevant sein sollten, mit einzubeziehen sind. SK1 14 53 Beschluss vom 21. September 2015