Divorce Legal Aid Eligibility vs. Spousal Advance Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding, the court confirmed that the entitlement to state-provided free legal aid is subsidiary to the spouse's obligation to pay an advance on legal costs; specifically, an applicant must demonstrate that the other spouse is either unable to pay the advance without impairing their own necessary subsistence or that enforcing the claim for the advance would be difficult. The lower court erred by summarily rejecting free legal aid based on the applicant's ownership of an apartment, whose value and potential transfer value to the husband were contested issues in the main divorce proceedings, thus prematurely deciding the merits of the main case. Furthermore, the initial decision lacked sufficient reasoning regarding its calculation of joint spousal income and needs, failing to adequately address the complexities of securing an advance from the other spouse or the necessity of granting temporary relief, such as a time-limited grant or conditional approval, until the liquidity from assets could be realized.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 117 ZPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 117 lit. a ZPO, Art. 159 Abs. 3 oder, Art. 163 ZGB, Art. 159 ZGB; Divorce Legal Aid Eligibility vs. Spousal Advance Obligation: The lower court erred by summarily rejecting free legal aid based on the applicant's ownership of an apartment, whose value and potential transfer value to the husband were contested issues in the main divorce proceedings, thus prematurely deciding the merits of the main case. Furthermore, the initial decision lacked sufficient reasoning regarding its calculation of joint spousal income and needs, failing to adequately address the complexities of securing an advance from the other spouse or the necessity of granting temporary relief, such as a time-limited grant or conditional approval, until the liquidity from assets could be realized.
Schlagwörter
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KI-generiertThe final decision rules to quash the challenged decision and remand the matter for new judgment based on this provision.
Cited in the context of the right to legal aid being violated by refusing it despite lack of immediate liquidity.
Cited in connection with the temporary granting of legal aid (Vorschuss-URP) when liquidation of assets is pending.
Cited as the mandatory provision the lower court failed to adhere to when issuing its reasoned decision, leading to procedural error.
Cited to support the argument that the wife might need spousal consent to sell the family home, impacting liquidity for costs.
Volltext
PKG 2016 13
13 – Scheidungsverfahren. Der Anspruch nach Art. 117 ZPO auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat ist subsidiär zur Verpflichtung des anderen Gatten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses.
Grundsätze. Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 3, 4).
Aus den Erwägungen:
3.a) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig bzw. mittellos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommensund Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1 = Pra 2010 Nr. 25). Beim Vermögen werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des Gesuchstellers berücksichtigt, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest realisierbar sind. Unerheblich ist, ob sich das Vermögen in der Schweiz oder im Ausland befindet (Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Bern, Zürich 2015, Rz. 180). Soweit das Vermögen einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5). Ist keine höhere Belastung möglich, ist zu prüfen, ob eine Veräusserung zumutbar ist. Zumutbarkeit ist anzunehmen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung tatsächlich möglich ist und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird. Bis zu deren Ablauf ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom
2. Juli 2010 E. 1.3 und 3.4 sowie 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 je mit Hinweisen).
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b) Es gilt zu beachten, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber dem Staat subsidiär zu demjenigen des Ehegatten auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses ist (BGE 138 III 672 E. 4.2.1 = Pra 2013 Nr. 24). Zwecksetzung ist indes die gleiche: Dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, soll die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht ermöglicht werden; wie bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es mithin um die Herstellung prozessualer Waffengleichheit zwischen den Parteien (Urteil des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom
9. Juni 2011 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist umstritten, ob die Grundlage der Prozesskostenvorschusspflicht aus Art. 159 Abs. 3 oder Art. 163 ZGB (familienrechtliche Beistandsund/oder Unterhaltspflicht) fliesst, wobei diese Frage für die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Kostenvorschuss geschuldet ist, nicht von Belang ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 III 672
E. 4.2.1 sowie Urteil 5A_448/2009 vom 25. Mai 2010 E. 8.1). Die Entrichtung eines Prozesskostenvorschusses setzt nebst der Bedürftigkeit des ansprechenden die Leistungsfähigkeit des angesprochenen Ehegatten voraus (Verena Bräm/Franz Hasenböhler, in: Zürcher Kommentar, Bd. II./1c Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Art. 159–180 ZGB,
3. Aufl., Zürich 1997, N 135 zu Art. 159 ZGB). Die Durchsetzung dieses Anspruchs erfolgt im Scheidungsprozess auf dem Wege einer vorsorglichen Massnahme im Verfahren nach Art. 276 ZPO (Cornelia Jozic/Kurt Boesch, Die unentgeltliche Rechtpflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl., Luzern 2012, S. 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand, dass die eherechtliche Prozesskostenvorschusspflicht der staatlichen Fürsorge vorgeht, folgt, dass ein bedürftiger Ehegatte keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, soweit der andere Gatte leistungsfähig ist (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB,
5. Aufl., Basel 2014, N 17 zu Art. 163 ZGB). Wenn der andere Ehegatte jedoch nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist, kann die staatliche Prozesskostenhilfe beansprucht werden (Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 35 zu Art. 117 ZPO; vgl. auch Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 117 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 5 und 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.2). Aufgrund ihrer Subsidiarität ist im Verfah-
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ren um die unentgeltliche Rechtspflege vorfrageweise zu überprüfen, ob die Möglichkeit besteht, einen solchen Vorschuss einzufordern. Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung gegenüber dem anderen Ehegatten handelt es sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird. Mit anderen Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die verheiratete Gesuchstellerin von ihrem Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, gilt sie nicht als mittellos (Alfred Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 117 ZPO). Anstelle einer sofortigen Abweisung des Gesuchs kann der Richter jedoch auch alternativ das vorab eingeleitete Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege sistieren, bis das vorsorgliche Massnahmeverfahren zwecks Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses eingeleitet bzw. rechtskräftig erledigt worden ist. Durch eine entsprechende Koordination kann verhindert werden, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erneut gestellt werden muss, nachdem feststeht, dass die Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgelehnt worden oder ein solcher uneinbringlich ist (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., N 35a zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.3). Nebst einer Sistierung des Verfahrens kommt ausserdem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Auflage einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem anderen Ehegatten bzw. unter Vorbehalt des Ergebnisses des Massnahmeverfahrens in Betracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Ehepartners ungewiss erscheint (vgl. Cornelia Jozic/Kurt Boesch, a.a.O.,
S. 8; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 83 f., wonach die unentgeltliche Rechtspflege bei Obsiegen und Erhalt eines Prozesskostenvorschusses wiederum rückwirkend zu entziehen ist; vgl. auch Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 46 vom 8. Oktober 2012 E. 5b).
c) Im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege findet insbesondere angesichts der auf dem Spiel stehenden fiskalischen Interessen der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, was bedeutet, dass der Richter die rechtserheblichen Tatsachen selbst festzustellen hat. Allerdings kommt der mittellosen Partei eine umfassende Mitwirkungspflicht zu, wodurch die Untersuchungsmaxime eine starke Abschwächung erfährt (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 77; Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 3 zu Art. 119 ZPO). Die gesuchstellende Person hat zum einen ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen und sich zum anderen zur Sache sowie zu ihren Beweismitteln zu äussern (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dazu gehören insbesondere auch Angaben in Bezug auf die
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Realisierbarkeit von Vermögenswerten sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ehepartners, welcher unterhaltsoder beistandsverpflichtet ist (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., N 90 zu Art. 119 ZPO; Frank Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 119 ZPO). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation können umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer sich die Verhältnisse gestalten (Urteile des Bundesgerichts 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1 und 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1 je mit Verweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die in Art. 119 Abs. 2 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht geht jedoch nicht so weit, dass ein ungenügend substantiiertes oder belegtes Gesuch ohne Weiteres abgewiesen werden dürfte. Werden die erforderlichen Unterlagen oder die nötigen Angaben nicht beigebracht, ist die Partei vom Gericht aufzufordern, die fehlenden Beweismittel binnen einer Nachfrist vorzulegen (Viktor Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO; vgl. auch PKG 2012 Nr. 10 E. 3c). Hierbei greift also, namentlich gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO, soweit deren Vorbringen unklar oder unvollständig sind (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., N 107 f. zu Art. 119 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3.2.2). Der Richter hat unbeholfene Rechtssuchende mithin darauf hinzuweisen, welche konkreten Angaben er zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE
120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013
E. 2.2). Erst wenn die gesuchstellende Person die geforderten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Belege nicht beibringt und damit die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, darf eine Abweisung des Gesuchs trotz Geltung der Untersuchungsmaxime erfolgen (Viktor Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO; BGE 120 Ia 179 E. 3a; PKG 2012 Nr. 10 E. 3c). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht dagegen nach, geben aber die sofort verfügbaren Beweismittel keinen eindeutigen Aufschluss darüber, ob Mittellosigkeit vorliegt, so ist die unentgeltliche Rechtspflege im Zweifelsfall zu gewähren (Alfred Bühler, a.a.O., N 97 zu Art. 119 ZPO; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 78). In Bezug auf das Beweismass genügt Glaubhaftmachen, zumal die Mittellosigkeit als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann (Alfred Bühler, a.a.O., N 38 zu Art. 119 ZPO; Stefan Meichsner, a.a.O., S. 77; Viktor Rüegg, a.a.O., N 3 zu Art. 119 ZPO).
4.a) Der Vorderrichter bezeichnete die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin im Scheidungsverfahren zwar nicht als aussichtslos, doch er kam zum Schluss, dass diese nicht als mittellos gelte. Begründend führte er aus, dass die Gesuchstellerin Eigentümerin einer Wohnung in L.1_ sei, welche sie im Jahre 2014 käuflich erworben habe. Während der Ehemann den Wert der Wohnung mit CHF 46000.-- veranschlage, gehe die Ehefrau unter Berücksichtigung des Inventars und Mobiliars von einem bedeutend höhe-
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ren Wert aus. Dessen unbesehen könne jedenfalls festgehalten werden, dass die Ehefrau derzeit über Vermögenswerte verfüge, mittels welcher sie die Kosten des Scheidungsverfahrens ohne Weiteres zu decken vermöge. Dass sie die Wohnung nur mit Zustimmung des Ehemannes veräussern könne, werde lediglich behauptet, nicht aber bewiesen. Hinzu komme, dass sich der Ehemann im Rahmen der Vergleichsverhandlungen bereit erklärt habe, die Wohnung zu übernehmen und der Ehefrau, ausgehend von einem Wert von CHF 46 000.–, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Durch den Verkauf der Wohnung an einen Dritten oder deren Übertragung an den Ehemann könne die Gesuchstellerin für die Verfahrenskosten aufkommen. Selbst wenn ein Verkauf nicht möglich sein sollte, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl abzuweisen. Der Ehemann verfüge über ein Nettoeinkommen von rund CHF 5100.– monatlich (inkl. 13. Monatslohn) und die Ehefrau habe im Jahre 2013 durchschnittlich ein monatliches Einkommen CHF 2250.– bzw. im Jahre 2014 ein solches von CHF 2160.– erzielt. Ausgehend von einem aktuellen Gesamteinkommen von CHF 7600.– (CHF 5100.– Einkommen Ehemann, CHF 2050.– Einkommen Ehefrau und CHF 440.– Kinderzulagen) resultiere bei einer unpräjudiziellen Berechnung des Grundbedarfs der getrennt lebenden Ehegatten und der beiden Kinder – insbesondere unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung von jährlich CHF 4300.– – ein Überschuss von rund CHF 1000.– pro Monat. Damit könnten die Kosten des Scheidungsverfahrens gedeckt werden.
b) Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es falsch sei, wenn sich das Bezirksgericht hinsichtlich der Einschätzung ihrer Einkommenssituation auf Steuerdaten aus dem Jahr 2014 stütze. Entscheidend müsse ihre aktuelle finanzielle Situation als alleinstehende Mutter zweier Kinder sein, unabhängig davon, wieviel sie und ihr Ehemann für das Jahr 2014 versteuert hätten. Sie sei im November und Dezember 2015 von der Unterstützung ihrer Wohnortsgemeinde abhängig gewesen; aufgrund der anschliessend einsetzenden Alimentenzahlungen für die Kinder von CHF 1600.– habe sie in der Folge keine Sozialhilfe mehr erhalten. Dennoch lebe sie immer noch um rund CHF 250.– unter dem Existenzminimum gemäss EL. Des Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass nur Vermögenswerte berücksichtigt werden dürften, welche sofort veräusserbar seien. Es treffe zu, dass sie keine Beweise für das Zustimmungserfordernis des Ehemannes zum Verkauf der Wohnung beigebracht habe, da die Beweissammlung für sie mangels L.1_ Sprachund Schriftkenntnisse massiv erschwert werde. Sie habe ihrem Ehemann ein Verkaufsangebot vorgelegt, doch wenn er dieses nicht annehmen und ihr auch kein annehmbares Gegenangebot unterbreiten sollte, habe es als erstellt zu gelten, dass die Wohnung nicht ohne Weiteres und vor allem nicht sofort veräussert werden könne.
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c) Wie dargelegt ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit das effektiv vorhandene bzw. das während des Prozesses realisierbare Einkommen und Vermögen massgebend (Effektivitätsprinzip). Daher kann dem Vorderrichter, soweit er die Realisierbarkeit des Vermögens mit der Bereitschaft des Ehemannes zur Übernahme der in L.1_ gelegenen Eigentumswohnung begründet, nicht gefolgt werden. Denn der Wert der Wohnung und die Höhe einer allfälligen Ausgleichszahlung im Falle einer Eigentumsübertragung an den Ehemann sind umstritten und bilden gerade Streitgegenstand des vor dem Bezirksgericht Landquart anhängigen Scheidungsverfahrens (vgl. Ziff. 8 der Teil-Ehescheidungskonvention vom 15. Februar 2016 [Vorinstanz Proz. Nr. 115-2016-8 act. II./6]). Während sich der Ehemann bereit zeigt, der Ehefrau im Rahmen der Eigentumsübertragung eine Ausgleichszahlung von CHF 15 000.– zu leisten, beansprucht diese eine solche von CHF 20 000.– (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. Januar 2016 [Vorinstanz Proz. Nr. 115-2016-8 act. II./4]). Würde nun von der Gesuchstellerin bereits während des Prozesses die Veräusserung der Wohnung an den Ehemann zu dessen Konditionen verlangt, würde dadurch der Prozessausgang in der Hauptsache vorweggenommen, was nicht angehen kann. Sodann darf das mögliche Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Beurteilung der Prozessarmut grundsätzlich noch nicht berücksichtigt werden, zumal bei der Einleitung des Prozesses noch nicht absehbar ist, ob bzw. wann der Güterrechtsanspruch überhaupt fällig wird (BGE 118 Ia
369 E. 4b). Will man dem mutmasslichen Prozessgewinn bereits im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege Rechnung tragen, wäre hierfür die Erteilung derselben unter der Bedingung einer Abtretung der allfälligen sich gegen den Ehemann ergebenden Ansprüche in Betracht zu ziehen. Das Bundesgericht hat in einem kürzlich ergangenen und zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil entschieden, dass es unter der Geltung der Schweizerischen ZPO zulässig erscheint, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf die gesuchstellende Partei entfallenden Gerichtskosten und der Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen (vgl. dazu Urteil 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4).
d) Nachdem das Gesuch nicht mit der Begründung, der Ehemann würde die Wohnung übernehmen und die Gesuchstellerin könne sich damit die zur Prozessfinanzierung nötigen Mittel beschaffen, abgewiesen werden darf, bleibt zu prüfen, ob vor dem Abschluss des Scheidungsverfahrens eine gewinnbringende Veräusserung an eine Drittperson möglich wäre. Dass ihr die Veräusserung der Wohnung grundsätzlich zumutbar ist, wird seitens der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin nicht bestritten. Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, ob die Zumutbarkeit eines Verkaufs auch bejaht werden kann, solange im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die
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Übernahme der gemeinsam finanzierten Wohnung durch den anderen Ehegatten im Raum steht und dieser den Verkauf an einen Dritten ablehnt. Würde verlangt, dass die Wohnung während des hängigen Scheidungsverfahrens verkauft wird, hätte dies zur Folge, dass sich der Streitgegenstand verändert. Angesichts einer solchen Ausgangslage würde daher eher die Aufnahme eines Hypothekarkredits zwecks Beschaffung der für den Prozess benötigten liquiden Mittel in Betracht fallen, was bei knappen Einkommensverhältnissen allerdings regelmässig an der fehlenden Tragbarkeit bzw. der negativen Haltung der Banken scheitert und vom Vorderrichter denn auch gar nicht thematisiert wurde.
Die Frage, ob ein Verkauf an einen Dritten unter den gegebenen Umständen zumutbar erscheint, kann allerdings offenbleiben, wenn die Wohnung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gar nicht veräussert werden kann. Dass ein entsprechendes Zustimmungserfordernis seitens des Ehemannes besteht, hat die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, doch hat der Vorderrichter dies als unbewiesen gebliebene Behauptung taxiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass die gesuchstellende Partei ihre Mittellosigkeit nicht strikt unter Beweis zu stellen, sondern wie dargelegt (vgl. vorstehend E. 3c) lediglich glaubhaft zu machen hat.
Es ist mithin nicht zwingend erforderlich, dass jede Behauptung durch einen Beleg untermauert wird, sondern eine Parteibehauptung kann auch ohne Beweisführung glaubhaft sein, sofern der Partei selbst Glaubwürdigkeit zukommt und sich ihre Darstellung als plausibel erweist. Letzteres kann vorliegend nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. Zumal auch das schweizerische Recht für bestimmte Geschäfte das Zustimmungserfordernis beider Ehegatten kennt, wobei insbesondere die Veräusserung der Familienwohnung zu erwähnen ist (vgl. Art. 169 Abs. 1 ZGB), erscheint es durchaus möglich, dass der Verkauf einer Liegenschaft nach L.1_ Recht, auch wenn diese formell im Alleineigentum des einen Ehegatten steht, der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf.
Sofern der Vorderrichter diesbezüglich dennoch einen weiteren Nachweis für erforderlich gehalten hätte, hätte er der nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin zumindest Gelegenheit zur Nachreichung der fehlenden Belege einräumen müssen (vgl. dazu vorstehend E. 3c). Dabei hätte er auch berücksichtigen müssen, dass die Beschaffung von Unterlagen im Ausland generell mit Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. Alfred Bühler, a.a.O., N 85a zu Art. 117 ZPO mit Verweis auf ZR 1996 Nr. 92 E. 3e), wobei vorliegend noch erschwerend hinzukommt, dass die Gesuchstellerin selber nicht aus L.1_ stammt und sie dementsprechend über keinerlei L.1_ Sprachund Schriftkenntnisse verfügt.
Überdies hätte gegebenenfalls auch der Ehemann zur Rechtslage in L.1_ befragt werden können. Jedenfalls hat der Vorderrichter seine Fragebzw. Untersuchungspflicht verletzt, indem er ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen ist, dass die Wohnung ohne die Zustimmung des Ehemannes verkauft werden kann.
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e) Selbst wenn die Beschwerdeführerin indessen in der Lage wäre, die Wohnung alleine zu veräussern, könnte ein solcher Verkauf nicht sofort erfolgen. Vielmehr wäre ihr hierzu eine angemessene Frist einzuräumen und bis zu deren Ablauf, d.h. zeitlich befristet, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010
E. 1.3 und E. 3.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 33 vom 25. Februar 2016 E. 4d). Dabei handelt es sich um einen Spezialfall der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 2 ZPO, der auch als sogenannte Vorschuss-URP bezeichnet wird. Deren Besonderheit besteht darin, dass eine an sich leistungsfähige, aber im Zeitpunkt des Entscheids über das URP-Gesuch nicht liquide Partei für eine beschränkte Zeit von der Pflicht zur Leistung von Vorschüssen gegenüber dem Gericht (Gerichtsund Beweiskosten) befreit wird. Bei entsprechender Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung wird ihr zudem auch ein aus der Gerichtskasse zu entschädigender unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Bei der im Rahmen des Endentscheids vorzunehmenden Liquidation der Prozesskosten kann dann allerdings sogleich die Bezahlung der Gerichtskosten sowie der Kosten der Rechtsvertretung durch die mit Vorschuss-URP prozessierende Partei angeordnet werden (vgl. zum Ganzen Cornelia Jozic/Kurt Boesch, a.a.O., S. 38 f.). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wissen darum, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bis zur Veräusserung des Grundeigentums weder die Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen noch die Entschädigung ihres Rechtsvertreters erlaubt, verletzt dagegen das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 149/150 vom 16. Dezember 2015 E. 14). Mit anderen Worten ist es mit Art. 29 Abs. 3 BV nicht vereinbar, wenn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz fehlender sofort verfügbarer Liquidität abgewiesen und zugleich eine Frist, die überdies kurz bemessen ist, zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wird, birgt das doch die Gefahr in sich, dass dadurch der wirksame Zugang zum Gericht vereitelt wird (Urteil der Bundesgerichts 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.5 sowie Urteil 5A_294/2008 vom 18. August 2008 E. 5). Dies gilt umso mehr, wenn der ablehnende URP-Entscheid wie vorliegend zusammen mit der prozessleitenden Verfügung betreffend die Anordnung des kontradiktorischen Verfahrens ergeht und sich damit abzeichnet, dass noch vor Ablauf der Veräusserungsfrist eine anwaltliche Vertretung notwendig wird.
f) Erübrigen würden sich weitere Abklärungen zur Möglichkeit eines sofortigen Verkaufs sowie eine allfällige Erteilung der sogenannten Vorschuss-URP, sofern die unentgeltliche Rechtspflege – wie vom Vorderrichter im Sinne einer Eventualbegründung angeführt – aufgrund der Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu verweigern wäre. Dass der Vor-
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derrichter auch das Einkommen des Ehemannes in seine Berechnung miteinbezogen hat, lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht beanstanden. Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit bei getrennt lebenden Eheleuten zwar eine Einzelrechnung vorzunehmen, gemäss welcher nur das je eigene Einkommen und Vermögen eines jeden Ehegatten Berücksichtigung findet (Alfred Bühler, a.a.O., N 40 zu Art. 117 ZPO; vgl. auch Frank Emmel, a.a.O., N 5 zu Art. 117 ZPO). Allfällige Unterhaltsbeiträge, um deren Höhe im laufenden Verfahren gestritten wird und deren spätere Erbringung nicht bereits mit Gewissheit feststeht, haben dabei ausser Betracht zu bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3 und 5A_428/2015 vom 9. Oktober 2015
E. 4.3) Unter dem Aspekt der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der eherechtlichen Prozesskostenvorschusspflicht (vgl. vorstehend E. 3b) ist im URP-Verfahren jedoch auch die Leistungsfähigkeit des Ehemannes von Bedeutung. Infolgedessen hätte sich die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung an sich auch zur Thematik eines Prozesskostenvorschusses äussern müssen. Darauf hätte der Vorderrichter die nicht anwaltlich vertretene Gesuchstellerin aber explizit hinweisen müssen, bevor das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht hätte abgewiesen werden können. Allerdings hat der Vorderrichter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend nicht mit der unzureichenden Mitwirkung der Gesuchstellerin begründet, sondern er hat anhand einer Gesamtrechnung von Amtes wegen geprüft, ob die Prozesskosten durch die Ehegatten gemeinsam (und damit unter Einbezug eines allfälligen Prozesskostenvorschusses des Ehemannes) finanziert werden könnten. Dass er hierfür die Akten des Scheidungsverfahrens beigezogen und zur Ermittlung der Einkünfte der Ehegatten wie auch deren Grundbedarfs auf Angaben und Belege abgestellt hat, welche die Parteien im Rahmen der Anhörungen beibrachten, erscheint im Lichte der für das URP-Verfahren geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime denn auch zweifellos als zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.4.3.3). Wie er schlussendlich zu einem Einkommensüberschuss von CHF 1000.– gelangt ist und welche Bedarfspositionen er im Einzelnen berücksichtigt hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid indessen nicht hervor. Selbst unter Beizug der Akten des Hauptverfahrens lässt sich die Berechnung nicht nachvollziehen. Insofern muss sich der Vorderrichter daher eine mangelhafte Begründung vorwerfen lassen, zumal die summarische Natur des URP-Verfahrens den Richter nicht davon entbindet, den Entscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise (vgl. Art. 238 lit. g ZPO) zu begründen und darzulegen, von welchem Sachverhalt er aus welchen Gründen ausgegangen ist. Um für die Gesuchstellerin verständlich zu machen, weshalb das Einkommen ihres
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Ehemannes überhaupt angerechnet wird, wäre zudem auch ein Hinweis auf das Verhältnis zwischen der unentgeltlichen Rechtspflege und der eherechtlichen Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten angezeigt gewesen. Die ungenügende Begründung des Entscheids ist vorliegend als schwerer Mangel und damit als schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, was dazu führt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Vorderrichter zurückgewiesen werden muss. Unter diesen Umständen ist es der Beschwerdeinstanz – insbesondere aufgrund ihrer beschränkten Kognition in tatsächlicher Hinsicht (Art. 320 lit. b ZPO) – nämlich nicht möglich, einen reformatorischen Entscheid zu fällen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 11 zu Art. 327 ZPO).
g) Was die vom Vorderrichter durchgeführte Gesamtrechnung anbelangt, bleibt im Hinblick auf die nochmalige Beurteilung darauf hinzuweisen, dass die für die Kinder bestimmten Einkünfte (Alimente und Kinderzulagen) auszuklammern wären, soweit diese den auf sie entfallenden Bedarf (Grundbeträge, Wohnkostenanteil, nicht durch die individuelle Prämienverbilligung gedeckte Krankenkassenkosten) übersteigen. Denn diese Einkünfte stellen gebundene Mittel dar, die nach wohl herrschender Meinung nicht zur Finanzierung von Prozesskosten der Eltern herangezogen werden dürfen (vgl. BGE 115 Ia 325 E. 3b; Alfred Bühler, a.a.O., N 10 zu Art. 117 ZPO; Frank Emmel, a.a.O., N 6 zu Art. 117 ZPO; Viktor Rüegg, a.a.O., N 10 zu Art. 117 ZPO; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 84). Bei der Beschwerdeführerin persönlich dürfte damit in Anbetracht ihres geringen Eigeneinkommens von durchschnittlich CHF 2050.– pro Monat kaum ein Überschuss anfallen, so dass ihre eigene Mittellosigkeit unter Vorbehalt des während des Prozesses realisierbaren Vermögens zu bejahen wäre. Soweit alsdann beim Ehemann – nach Abzug der Alimente für die Kinder und unter Einbezug des bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs üblicherweise vorzunehmenden Zuschlags von 20% auf den Grundbetrag (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14
154 vom 29. Juni 2015 E. 8.d/cc mit Verweis auf PKG 2003 Nr. 13) – tatsächlich ein Überschuss resultieren sollte, wären diesem zunächst dessen eigene Prozesskosten, einschliesslich der Kosten des zwischenzeitlich beigezogenen Anwalts, gegenüberzustellen. Selbst wenn schliesslich von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit des Ehemannes auszugehen wäre, wäre überdies dem Umstand Rechnung zu tragen, dass dieser, nachdem er bereits das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Ehefrau gegenüber in Abrede stellt (vgl. Ziff. 9 der Teil-Ehescheidungskonvention vom 15. Februar 2016 [Vorinstanz Proz. Nr. 115-2016-8 act. II./6]), kaum freiwillig zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bereit sein dürfte und sich die Beschwerdeführerin einen solchen daher auf dem Prozessweg erstreiten müsste. Inso-
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fern fehlt es auch diesbezüglich an einer sofortigen Verfügbarkeit der Mittel. Folglich wäre das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege entweder bis zum Abschluss des Prozesskostenvorschussverfahrens zu sistieren oder der Beschwerdeführerin einstweilen die unentgeltliche Rechtspflege unter der Auflage einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs und mit dem Vorbehalt eines rückwirkenden Entzugs im Falle des Obsiegens zu erteilen (vgl. vorstehend E. 3b).
h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit – entsprechend der grundsätzlich kassatorischen Natur des Beschwerdeentscheids – gestützt auf Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO im Sinne der vorangehenden Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. ZK1 16 47 Urteil vom 10. Mai 2016