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PKG 2016 12 • KG GR PKG 2016 12 KI-generiert

Conciliation Authority Jurisdiction to Issue Decision of Non-Admittance

Geschäftsnummer PKG 2016 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed that a conciliation authority has the jurisdiction to issue a decision of non-admittance, even when acting purely as a mediator and not as a decision-making body under specific statutes, provided there is an *obvious* lack of jurisdiction. The reasoning stems from the need to uphold the purpose of the conciliation procedure—speedy dispute resolution and reducing the burden on courts—by preventing the authority from being compelled to issue procedurally flawed documents, such as a permission to sue that would later be deemed void by a court due to the conciliation authority's clear lack of competence.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 212 ZPO, Art. 202 ZPO, Art. 210 ZPO, Art. 197 ZPO; Conciliation Authority Jurisdiction to Issue Decision of Non-Admittance: jenen zu den besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO) ebenso wenig zur Prüfung ihrer Zuständigkeit verpflichtet werden und trotzdem für all diese Verfahren die Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen (Art. 52 ff. ZPO) relevant sind. Demzufolge kann grundsätzlich auch von einer Verpflichtung der Schlichtungsbehörde zur Überprüfung der Prozessvoraussetzungen ausgegangen werden (vgl. Dominik Infanger, a.a.O., N 11 zu Art. 202 ZPO).

Schlagwörter

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Einigungsverfahren sachliche Unzuständigkeit Bejahung der Zuständigkeit Übertragung von Zuständigkeiten Beschluss, keine Einwände zu erheben Asylzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

12 PKG 2016

12 – Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde, nach Prüfung der Prozessvoraussetzungen einen Nichteintretensentscheid zu fällen, und dies nicht nur in den Bereichen, in denen sie als Entscheidinstanz amtet oder einen Urteilsvorschlag machen kann, sondern auch dann, wenn sie als reine Schlichterin tätig ist (Erw. 2 b, c).

Aus den Erwägungen:

2.b) Ein Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. Im Gesetzestext wird in Art. 59 und 60 ZPO jeweils nur das Gericht erwähnt. Da die hauptsächliche Funktion einer Schlichtungsbehörde im Schlichten und nicht im Richten besteht, ist die Schlichtungsbehörde üblicherweise kein Gericht im Sinn von Art. 59 ff. ZPO (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 [zit.: Botschaft] S. 7328). Die Schlichtungsbehörde amtet jedoch als Entscheidinstanz bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2000.– gemäss Art. 212 ZPO sowie beim Erlass eines Urteilsvorschlags im Sinne von Art. 210 f. ZPO (vgl. Botschaft S. 7333 f.). Die Lehre ist sich weitestgehend einig darin, dass die Schlichtungsbehörde in den Fällen, in welchen sie mit gerichtlicher Funktion entscheidet, die Prozessvoraussetzungen zu überprüfen hat (vgl. Annette Dolge/Dominik Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 29, 32 und 109; Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 21 zu Art. 202 ZPO; Jörg Honegger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 18 zu Art. 202 ZPO; Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 12 zu Art. 202 ZPO; Simon Zingg, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 23 zu Art. 60 ZPO). Mit anderen Worten hat die Schlichtungsbehörde die Kompetenz, im Rahmen eines Urteilsvorschlags (Art. 210 ZPO) oder eines Entscheids (Art. 212 ZPO) einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 410 2011 322 vom 10. Januar 2012

E. 2). Dabei sei noch erwähnt, dass die Gerichte in den Bestimmungen zum ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO), zum vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO), zum summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) und

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jenen zu den besonderen eherechtlichen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO) ebenso wenig zur Prüfung ihrer Zuständigkeit verpflichtet werden und trotzdem für all diese Verfahren die Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen (Art. 52 ff. ZPO) relevant sind. Demzufolge kann grundsätzlich auch von einer Verpflichtung der Schlichtungsbehörde zur Überprüfung der Prozessvoraussetzungen ausgegangen werden (vgl. Dominik Infanger, a.a.O., N 11 zu Art. 202 ZPO).

c) Weniger einhellig sind die Lehrmeinungen bezüglich der Kompetenz der Schlichtungsbehörde über ihre eigene Zuständigkeit zu entscheiden, wenn sie als reine Schlichterin auftritt. Aus dem Gesetz geht die Möglichkeit der Schlichtungsbehörde, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, nicht hervor. Nach der einen Lehrmeinung ist es der Schlichtungsbehörde grundsätzlich verwehrt, auf ein Schlichtungsgesuch nicht einzutreten (vgl. Christine Möhler, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 zu Art.

202 ZPO; James T. Peter, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 9 zu Art. 197 ZPO; Claude Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Basel 2015, N 211). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass die Schlichtungsbehörde bei mangelnder Zuständigkeit einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat (vgl. Mathias Courvoisier, in: Baker/ McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bern 2010, N 1 zu Art. 59 ZPO; Annette Dolge/Dominik Infanger, a.a.O., S. 109). Auch das Obergericht des Kantons Zürich ist in der Zwischenzeit von seiner Meinung abgewichen, dass die Schlichtungsbehörde in jedem Fall auf ein Gesuch eintreten muss (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU110019-O/U vom 12. Oktober 2011 E. 3) und anerkannte in zwei Urteilen, dass der Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher Unzuständigkeit die Kompetenz zur Fällung eines Nichteintretensentscheids zukommt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich RU110021 vom 28. Juli 2011 und LU130001 vom 30. April 2013). Ebenso gelangte das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Ergebnis zum Schluss, dass im Falle der offensichtlichen Unzuständigkeit die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft 410 2011 322 vom 10. Januar 2011). In der Lehre wird ausserdem die Meinung vertreten, dass die Schlichtungsbehörde nur im Falle von örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen darf (vgl. Boris Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, Zürich/ St. Gallen 2011, N 25 ff. zu Art, 59 ZPO). Sodann wird argumentiert, dass die Schlichtungsbehörde, wenn sie sich als unzuständig erachtet, die klagende Partei darauf aufmerksam zu machen hat, um ihr die Gelegenheit

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zu geben, das Schlichtungsgesuch zurückzuziehen. Hält die klagende Partei an der Durchführung des Schlichtungsverfahrens fest, liegt es im Ermessen der Schlichtungsbehörde, entweder bei offensichtlichen Fällen einen Nichteintretensentscheid zu fällen oder der klagenden Partei eine Klagebewilligung auszustellen und somit – sofern die Klage anschliessend eingeleitet wird – den Entscheid über die Prozessvoraussetzungen dem Gericht zu überlassen (vgl. Jörg Honegger, a.a.O., N 19 zu Art. 202 ZPO).

d) Die nach erfolgter Schlichtungsverhandlung ausgestellte Klagebewilligung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die das Gericht von Amtes wegen zu überprüfen hat. Die Klagebewilligung, die durch eine offensichtlich sachlich bzw. funktionell unzuständige Schlichtungsbehörde ausgestellt wird, ist nichtig (vgl. BGE 139 III 273 E. 2.1 ff. mit Hinweisen). Wäre die Schlichtungsbehörde nun verpflichtet, in jedem Fall ein Schlichtungsverfahren durchzuführen und in der Folge eine Klagebewilligung auszustellen, wäre sie in gewissen Fällen gezwungen, nichtige Rechtsakte vorzunehmen. Dies widerspricht nicht nur den zentralen Zielen des Schlichtungsverfahrens – nämlich der Prozessbeschleunigung sowie der Entlastung der Gerichte –, sondern ist auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eine bedenkliche Sichtweise (vgl. Jörg Honegger, a.a.O., N 19 zu Art. 202 ZPO).

e) Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Prüfung der Zuständigkeit resp. Prozessvoraussetzungen der Schlichtungsbehörde durch die Schlichtungsbehörde selbst in den Fällen von Art. 210 ff. ZPO (Urteilsvorschlag/Entscheid) allgemein anerkannt ist. Umstritten ist hingegen die Kompetenz der Schlichtungsbehörde im Rahmen der reinen Vermittlertätigkeit, über ihre eigene Zuständigkeit zu befinden. Überzeugend ist die Auffassung, dass die Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher Unzuständigkeit auf Nichteintreten erkennen kann. Alles andere würde dem Zweck des Schlichtungsverfahrens, das heisst der raschen Streitbeilegung und der Entlastung der Gerichte, widersprechen. Überdies kann es nicht angehen, eine staatliche Behörde zur Vornahme von Rechtsakten zu zwingen, von denen sie weiss, dass sie sich vor der nächsten Instanz als nichtig erweisen. Ausserdem sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass ein Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde nicht zuletzt zum Schutz der gesuchseinreichenden Partei erfolgt. Dieser wird dadurch zum erst möglichen Zeitpunkt deutlich gemacht, dass ihr Gesuch an einem offensichtlichen Mangel leidet. Dies erscheint nicht nur unter dem Aspekt der Verfahrensdauer angebracht, sondern auch unter jenem der Kosten. ZK1 16 42 Urteil vom 3. Mai 2016