Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2015 9 • KG GR PKG 2015 9 KI-generiert

Guardian Authority to Engage Expert Third Parties

Geschäftsnummer PKG 2015 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court examined whether a court-appointed guardian, tasked with managing the protected person's entire income and assets, including the enforcement of claims, is authorized to engage expert third parties at the protected person's expense to fulfill specific duties. The court reasoned that while the relationship is akin to a mandate where the guardian generally acts personally, the complexity, required expertise, and efficient execution of certain tasks—such as legal claim enforcement—necessitate the involvement of specialized assistants, granting the guardian the authority to engage them under their own competence, provided the extent of their authority was not otherwise restricted by the supervisory authority.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 391 Abs. 1 ZGB, Art. 416 ZGB, Art. 405 ZGB, Art. 417 ZGB, Art. 408 ZGB, Art. 398 Abs. 3 OR; Guardian Authority to Engage Expert Third Parties: Dies wurde in Dispositivziffer 2 lit. a des vorerwähnten Entscheids entsprechend festgesetzt (vgl. Akten KESB act. 31). In der Entscheidbegründung wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht nur eine Aufgabe des Beistands darstellt, sondern dass er diesbezüglich die gesetzliche Vertretung von Y._ übernehme und mit direkter Wirkung für sie handle. Innerhalb des umschriebenen Zuständigkeitsbereichs kann der Beistand – unter Vorbehalt der zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB – somit in eigener Kompetenz handeln.

Schlagwörter

KI-generiert
Drittansprache Anstellungsbehörde Haftung des Beistands Vormund Vollstreckung Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 391 Abs. 1 ZGB
Dezember 2013 über die Errichtung der Beistandschaft in Nachachtung von Art. 391 Abs. 1 ZGB vorgenommen worden ist, auszugehen.
Art. 416 ZGB
Innerhalb des umschriebenen Zuständigkeitsbereichs kann der Beistand – unter Vorbehalt der zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB – somit in eigener Kompetenz handeln.
Art. 405 ZGB
Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 405 ZGB).
Art. 417 ZGB
Falls dies die KESB in einem bestimmten Fall dennoch tun möchte, müsste sie gestützt auf Art. 417 ZGB zusätzliche zustimmungsbedürftige Geschäfte vorbehalten haben oder auf ihre Umschreibung der Kompetenzen und Aufgaben des Beistands in einem neuen Entscheid zurückkommen.
Art. 408 ZGB
Darunter fällt etwa die Abklärung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch einen Rechtsanwalt (Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 14 zu Art. 408 ZGB; derselbe, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5.
Art. 398 Abs. 3 OR
Grundsätzlich hat der Beistand als Beauftragter persönlich zu handeln, es sei denn, er ist zur Übertragung gewisser Geschäfte ermächtigt, durch die Umstände genötigt oder eine Vertretung wird übungsgemäss als zulässig betrachtet (Art. 398 Abs. 3 OR).
Art. 413 ZGB
Art. 399 Abs. 2 OR
Ist der Beistand zur Übertragung der Aufgabe befugt, so haftet er für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten (Art. 399 Abs. 2 OR; vgl.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

9 PKG 2015

9 – Recht des Beistandes, zur Erfüllung bestimmter Aufgaben auf Kosten der verbeiständeten Person sachkundige Hilfspersonen beizuziehen. Voraussetzungen. Abgrenzung zu den Befugnissen der KESB (Erw. 3c, aa und bb).

Aus den Erwägungen:

3.c/aa) Als Nächstes ist zu prüfen, ob X._ in seiner Funktion als Beistand berechtigt wäre, auf Kosten der Verbeiständeten Dritte für die Abklärung gewisser Fragen, welche spezifische Fachkenntnisse voraussetzen, beizuziehen. Dabei ist von der Umschreibung der Aufgaben des Beistands, wie sie im Entscheid der KESB vom 20. Dezember 2013 über die Errichtung der Beistandschaft in Nachachtung von Art. 391 Abs. 1 ZGB vorgenommen worden ist, auszugehen. Die dem Beistand obliegende Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens wurde unter anderem auch dahingehend ausgestaltet, dass der Beistand für die Geltendmachung von Forderungen zu sorgen hat.

Dies wurde in Dispositivziffer 2 lit. a des vorerwähnten Entscheids entsprechend festgesetzt (vgl. Akten KESB act. 31). In der Entscheidbegründung wurde sodann ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht nur eine Aufgabe des Beistands darstellt, sondern dass er diesbezüglich die gesetzliche Vertretung von Y._ übernehme und mit direkter Wirkung für sie handle. Innerhalb des umschriebenen Zuständigkeitsbereichs kann der Beistand – unter Vorbehalt der zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB – somit in eigener Kompetenz handeln.

Der KESB steht unter dem neuen Recht keine generelle Weisungsbefugnis in dem Sinne zu, dass sie auch in Handlungen des Beistands eingreifen dürfte, die in dessen festgesetzten Aufgabenbereich liegen (vgl. Kurt Affolter, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 7 zu Art. 405 ZGB). Falls dies die KESB in einem bestimmten Fall dennoch tun möchte, müsste sie gestützt auf Art. 417 ZGB zusätzliche zustimmungsbedürftige Geschäfte vorbehalten haben oder auf ihre Umschreibung der Kompetenzen und Aufgaben des Beistands in einem neuen Entscheid zurückkommen.

Von diesen Möglichkeiten wurde vorliegend indessen kein Gebrauch gemacht.

bb) Zwischen der verbeiständeten Person und dem Beistand besteht trotz behördlich angeordneter Massnahme ein auftragsähnliches Verhältnis (Christoph Häfeli, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 2 zu Art. 408 ZGB; derselbe, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 408 ZGB). Grundsätzlich hat der Beistand als Beauftragter persönlich zu handeln, es sei denn, er ist zur Übertragung gewisser Geschäfte ermächtigt, durch die Umstände genötigt oder eine Vertretung wird übungsgemäss als zulässig betrachtet (Art. 398 Abs. 3 OR). Zur Aus-

PKG 2015 9

führung bestimmter Aufgaben kann und muss der Beistand allerdings Hilfspersonen beiziehen. Darunter fällt etwa die Abklärung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch einen Rechtsanwalt (Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 14 zu Art. 408 ZGB; derselbe, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 408 ZGB; Kurt Affolter/Regula Gerber Jenni, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 2 f. zu Art. 413 ZGB; vgl. auch Christoph Häfeli, FamKommentar, N 2 zu Art. 408 ZGB; derselbe, Erwachsenenschutzrecht, N 2 zu Art. 408 ZGB).

Die Befugnis, einzelne Aufgaben zu übertragen, richtet sich vorab nach der Komplexität des Mandats, dem zeitlichen und sachlichen Aufwand, der Sachkompetenz des Beistands, dessen zeitlicher Verfügbarkeit sowie den Regeln einer effizienten Auftragserfüllung und den Finanzierungsmöglichkeiten (Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 14 zu Art. 408 ZGB; derselbe, BSK Zivilgesetzbuch I, N 14 zu Art. 408 ZGB). Ist der Beistand zur Übertragung der Aufgabe befugt, so haftet er für die gehörige Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten (Art. 399 Abs. 2 OR; vgl. auch Kurt Affolter, BSK Erwachsenenschutz, N 15 zu Art. 408 ZGB; derselbe, BSK Zivilgesetzbuch I, N 15 zu Art. 408 ZGB;

Christoph Häfeli, FamKommentar, N 2 zu Art. 408 ZGB; derselbe, Erwachsenenschutzrecht, N 2 zu Art. 408 ZGB). ZK1 15 41 Entscheid vom 2. Juni 2015