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PKG 2015 7 • KG GR PKG 2015 7 KI-generiert

Guardianship Conversion: Financial Duties Removed, Personal Care Maintained

Geschäftsnummer PKG 2015 7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court reviewed an appeal against a decision that converted a guardianship to a tailored representation guardianship, replacing the parents, who were initially appointed as guardians for both personal care and asset management, with a professional guardian solely for financial administration due to the parents' failure to provide proper accounting records, including missing vouchers and unpursued supplementary benefits claims, which demonstrated unsuitability for financial oversight. The court reasoned that asset management constitutes an integral part of a representation guardianship, meaning the removal of financial duties automatically entails release from that aspect of guardianship, and upheld the lower authority's finding that the parents' deficient financial management necessitated professional intervention, while simultaneously affirming that the parents remained solely responsible for the person-related care, as their provision of personal support was deemed adequate under the principle of subsidiarity, thus warranting the reduction of the parents' guardianship role to only personal matters.

Legislator-Regeste

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Art. 395 ZGB, Art. 394 Abs. 1 ZGB, Art. 391 Abs. 1 ZGB, Art. 391 ZGB, Art. 391 Abs. 2 ZGB, Art. 410 ZGB; Guardianship Conversion: Financial Duties Removed, Personal Care Maintained: The court reasoned that asset management constitutes an integral part of a representation guardianship, meaning the removal of financial duties automatically entails release from that aspect of guardianship, and upheld the lower authority's finding that the parents' deficient financial management necessitated professional intervention, while simultaneously affirming that the parents remained solely responsible for the person-related care, as their provision of personal support was deemed adequate under the principle of subsidiarity, thus warranting the reduction of the parents' guardianship role to only personal matters.

Schlagwörter

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Familienvormundschaft Sorgfaltspflicht Vormund Leistungskürzung Familienvermögen finanzielle Mittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB

Cited to support the decision to waive the continuation of the mandate for personal care due to sufficient family support.

Art. 389 Abs. 2 ZGB

Cited to confirm that the measure taken (removing asset management) complied with the principle of proportionality.

Art. 391 Abs. 1 ZGB

Cited to explain the principle that the scope of the mandate must be tailored to the needs of the person concerned.

Art. 394 Abs. 1 ZGB

Cited to explain that asset management is one of the 'specified matters' under representation mandate.

Art. 395 ZGB

Cited to explain the regulation concerning asset management as part of the representation mandate.

Art. 410 ZGB

Cited when assessing the severe deficiencies in the accounting report provided by the parents.

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Volltext

PKG 2015 7

b) Zivilrechtliche Beschwerden

7 – Massgeschneiderte Beistandschaft (Art. 391 ff. ZGB). Vermögensverwaltung als Teil der Vertretungsbeistandschaft. Anpassung an veränderte Verhältnisse, hier wegen Überforderung der bisherigen Beistände in finanziellen Belangen (Erw. 3, 4).

Aus den Erwägungen:

3. Die KESB Surselva hat mit Entscheid vom 23. Juli 2013 (act. 14) die Beistandschaft über A._ von der KESB B._ übernommen und hat diese gleichzeitig in eine Beistandschaft nach neuem Recht umgewandelt. Dabei hat sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 ZGB errichtet und die Eltern der Verbeiständeten, X._ und Y._, als Beistände eingesetzt. Gemäss Aufzählung der Aufgaben der Beistände im erwähnten Entscheid umfasste diese sowohl die Personenvorsorge (insbesondere Wohnen, Medizin/Gesundheit, Arbeit/Bildung, soziale Teilhabe) als auch die Vermögenssorge (Einkommensund Vermögensverwaltung einschliesslich Pflicht zur jährlichen Rechnungsablage). Am 10. Februar 2014 reichten die Beistände ihren ersten Rechenschaftsbericht für die Rechnungsperiode vom 1. Januar 2013 bis. 31. Dezember 2013 ein. Statt einer eigentlichen Abrechnung (zumindest eine Auflistung der Einnahmen und Ausgaben) wurden lediglich Kopien aus dem Posteinzahlungsbüchlein sowie Rechnungen und Kassazettel eingereicht. Die KESB forderte am 2. Juni 2014 für die ordnungsgemässe Prüfung der Rechnung noch Bankauszüge und die letzte Verfügung über Ergänzungsleistungen nach (act. 19). Der Rechnungsrevisor der KESB Surselva sah sich aufgrund fehlender Belege etc. jedoch ausserstande, eine eigentliche Revision durchzuführen und führte in seinem Bericht vom 24. Juni 2014 zahlreiche Mängel bei der Rechnungsund Verwaltungsführung auf, was zum Antrag führte, es sollte den Beiständen keine Décharge erteilt werden (act. 21). Daraufhin lud die KESB Surselva X. auf den 8. September 2014 zu einer Besprechung ein, zu welcher er mit seiner Ehefrau erschien. Gemäss Protokoll über diese Behördensitzung (KESB in Dreierbesetzung, Revisor, Protokollführerin) wurden die Beistände u.a. über den Ablauf der Rechenschaftsablage orientiert und diese erklärten sich damit einverstanden, «dass die für A._ geführte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme resp. die Finanzen und Administration für A._ in Zukunft von der Berufsbeistandschaft Surselva geführt werden». In sämtlichen übrigen Lebensbereichen werde A._ weiterhin aus-

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schliesslich von den Eltern X._ und Y._ betreut. Für die bisherige Rechnungsperiode werde keine Rechenschaftsablage verlangt. Dieses Protokoll ist von X._ und Y._ sowie dem Leiter der KESB unterzeichnet worden. Diese Punkte fanden sodann vollumfänglich Eingang in den Entscheid der KESB vom 4. November 2014. X._ und Y._ wurden als Beistände von A._ entlassen. Dafür wurde D._ von der Berufsbeistandschaft Surselva als Beiständin ernannt. Ihre Aufgaben und Kompetenzen wurden auf die Bereiche Einkommensund Vermögensverwaltung, Administration und Rechtsverkehr beschränkt. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass in sämtlichen übrigen Lebensbereichen A._ weiterhin ausschliesslich von ihren Eltern betreut werde.

Dagegen erhoben X._ und Y._ am 11. November bzw. am 8. Dezember 2014 Beschwerde. Im Hauptbegehren verlangten sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung von X._ und Y._ als Beistände ihrer Tochter A._. Zur Begründung – welche im Übrigen durchzogen ist mit völlig unnötigen und unsachlichen Vorwürfen an die KESB Surselva – wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb den Beschwerdeführern nicht nur die Vermögensverwaltung, sondern auch die Vertretungsbeistandschaft entzogen worden sei. Im Übrigen sei das Vermögen von A._ durch die Unzulänglichkeiten bei der buchhalterischen Rechenschaftsabgabe nicht gefährdet worden. Diese Begründungen gehen an der Sache vorbei und zeigen auf, dass das System des neuen Beistandsrechts von den Beschwerdeführern nicht verstanden worden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vermögensverwaltung einen Teil der Vertretungsbeistandschaft bildet, wie die Systematik der Art. 394 und 395 ZGB klar erkennen lässt. Vertretungsbeistandschaft und Vermögensverwaltung stehen somit nicht als zwei unterschiedliche Beistandschaften auf gleicher Stufe nebeneinander, sondern eine Vermögensverwaltung wird im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft angeordnet, wenn dies im konkreten Fall als notwendig erscheint. Es gibt somit keine Vermögensverwaltung ohne Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft. Wenn die KESB somit den Eltern von A._ die Vermögensverwaltung entzog, so werden sie als Beistände, zumindest aus diesem Teil der Vertretungsbeistandschaft, automatisch entlassen. Das Gesetz führt somit infolge ihrer Bedeutung die Vermögensverwaltung als eine der «bestimmten Angelegenheiten» im Sinne von Art. 394 Abs.

1 ZGB in Art. 395 ZGB speziell auf und regelt diese eingehender. Dies ist wiederum Ausdruck des in Art. 391 Abs. 1 ZGB festgehaltenen Prinzips, dass die Aufgabenbereiche der Beistandschaft «entsprechend den Bedürfnissen» der betroffenen Person zu umschreiben sind. Die Einführung von massgeschneiderten Beistandschaften ist eine der wesentlichen Neuerungen, die die Revision des Erwachsenenschutzrechts mit sich gebracht hat (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7044; Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser

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[Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 3 zu Art.

391 ZGB). Die Abkehr von der früheren Typengebundenheit der Massnahmen führt dazu, dass die Aufgaben der Beistände im entsprechenden Entscheid der KESB relativ detailliert umschrieben werden müssen. Betrachtet man die Entscheide der KESB Surselva vom 23. Juli 2013 und den angefochtenen Entscheid vom 4. November 2014, so hat sie das genannte Prinzip richtig umgesetzt. Im ersten Entscheid, als X._ und Y._ als Beistände ernannt wurden, sind ihre Aufgaben nämlich viel weiter umschrieben worden. Die Aufgaben wurden relativ umfassend aufgezählt und umfassten im Sinne von Art. 391 Abs. 2 ZGB neben der Vermögenssorge sowohl die Personensorge als auch den Rechtsverkehr. Im Entscheid vom 4. November 2014 wurden die Aufgaben der neuen Beiständin klar auf die Einkommensund Vermögensverwaltung sowie Administration und Rechtsverkehr beschränkt. Die neu definierte Vertretungsbeistandschaft umfasst somit keine Personensorge. Diese soll – was in den Erwägungen unmissverständlich zum Ausdruck kommt – ausschliesslich bei den Eltern bleiben (E.2).

4.a) Zu prüfen ist zunächst, ob die KESB zu Recht den Eltern als Beistände die Vermögensverwaltung entzogen und für diesen Bereich eine neue Vertretungsbeistandschaft mit D._ von der Berufsbeistandschaft Surselva als Beiständin errichtet hat. Dies ist zweifellos zu bejahen und die Eltern haben dies mit der Unterzeichnung des Protokolls der Behördensitzung vom 8. September 2014, in welcher ihnen die Absichten der KESB in diesem Punkt bekanntgegeben und erläutert wurde, anscheinend auch eingesehen. Die Akten sprechen in diesem Punkt für sich. Wie der Revisor zu Recht festgestellt hat, entspricht der von den Beiständen für das Jahr 2013 abgegebene Rechenschaftsbericht mit Rechnungsablage bei weitem nicht den Anforderungen einer Rechnungsführung im Sinne von Art. 410 ZGB. So zählt der Revisor eine ganze Reihe gravierender Mängel auf, welche von grösstenteils fehlenden Rechnungsbelegen bis zu nicht nachvollziehbarem Geldfluss reichen (act. 21). Schwer ins Gewicht fällt auch, dass die Beistände es unterlassen haben, Ansprüche von A._ gegenüber der Sozialversicherungsanstalt Graubünden in Form von Ergänzungsleistungen geltend zu machen. Gerade weil knappe finanzielle Verhältnisse herrschen, die Eltern selbst offenbar nicht erwerbstätig sind und nicht über ein minimales Einkommen und Vermögen verfügen (vgl. Unterlagen des URP-Gesuchs), erscheint eine zuverlässige Einkommensund Vermögensverwaltung für A._ als dringend erforderlich. Die erwähnten besonderen Umstände des vorliegenden Falles würden auch keine Anwendung von Art. 420 ZGB erlauben, wonach als Beistände eingesetzte Eltern von der Pflicht zur Rechnungsablage entbunden werden können (vgl. Hermann Schmid, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 5 zu Art. 420 ZGB). Schliesslich hält die Anordnung dieser Massnahme auch vor dem Verhältnismässigkeits-

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prinzip (Art. 389 Abs. 2 ZGB) stand, da keine mildere Massnahme vorstellbar ist, die für den angestrebten Zweck hinreichend wirksam wäre. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer, sie auch als Beistände für die Vermögensverwaltung zu bestätigen, ist somit abzuweisen.

b) Als Eventualbegehren stellen die Beschwerdeführer den Antrag, sie seien als Vertretungsbeistände – mit Ausschluss der Vermögensverwaltung – zu bestätigen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Eltern von A._ als Beistände entlassen wurden. Gleichzeitig wurde in den Erwägungen festgehalten, dass sie weiterhin ausschliesslich für die Betreuung ihrer Tochter zuständig sind. Lediglich der Bereich Vermögenssorge und Rechtsverkehr sollte der neuen Beiständin übertragen werden. Die Beschwerdeführer sind offensichtlich der Auffassung, dass sie für den Bereich der Personenvorsorge eingesetzt bleiben müssen.

Auch diese Auffassung geht fehl. In Umschreibung des im Erwachsenenschutzrecht geltenden Subsidiaritätsprinzips bestimmt Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, dass die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme (nur) anordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreichend oder von vornherein als ungenügend erscheint (vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_4 / 2014 vom 10. März 2014 E. 6.1). Nachdem die Vermögenssorge und der Rechtsverkehr künftig durch die neu eingesetzte Beiständin wahrgenommen wird, stellte sich für die KESB die Frage, ob die bisherigen Beistände für die Personensorge, die aufgrund des Schwächezustandes von A._ offensichtlich nötig ist, beibehalten werden sollten.

In diesem Zusammenhang stellte die KESB offenbar fest, dass die persönliche Betreuung von A._ durch die im gleichen Haushalt lebenden Eltern bestens gewährleistet ist. Dies brachte sie ohne Einschränkung auch anlässlich der Behördensitzung vom 8. September 2014, im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 18. Dezember 2014 zum Ausdruck. Tagsüber hält sich A._ ohnehin im Wohnheim C._ in O.2_ auf. Im Sinne von Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB konnte somit auf die Fortführung der Beistandschaft für die Personensorge verzichtet werden.

Einzuräumen ist, dass eine entsprechende Begründung im angefochtenen Entscheid fehlt. Eine allfällige, durch diesen Mangel verursachte Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör wäre aber mit dem Beschwerdeverfahren geheilt, weil das Kantonsgericht über volle Kognition verfügt und keine gravierende Verletzung dieses Grundsatzes vorliegt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_856 / 2014 vom 10. Februar 2014

E. 3.2). Kein Widerspruch ist auch darin zu erblicken, dass der ursprüngliche Entscheid der KESB vom 23. Juli 2013 über die Einsetzung von X._ und Y._ als Beistände auch die Personensorge betraf. Da diese zweifellos schon zu diesem Zeitpunkt durch die Eltern klaglos gewährleistet war, ist offensicht-

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lich, dass die Beistandschaft in erster Linie zur Einkommensund Vermögensverwaltung sowie der Sicherstellung des Rechtsverkehrs errichtet wurde, damit die KESB durch die periodische Rechnungsprüfung in die Lage versetzt wurde, den finanziellen und administrativen Bereich der Beistandschaft pflichtgemäss zu prüfen. Der Antrag auf Bestätigung der Vertretungsbeistandschaft über A._ mit ihren Eltern als Beistände in allen anderen Bereichen ausser der Einkommensund Vermögensverwaltung erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. ZK1 14 130 Entscheid vom 30. März 2015