Appeal on Legal Aid Refusal Imposing Costs on Counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal against the refusal to grant legal aid concerning the appointment of counsel was lodged by the representative in their own name, which is permissible when the refusal affects the representative personally, though the underlying right to free legal aid is strictly personal to the applicant. The court rejected the appeal because the primary justification for needing counsel—the applicant's lack of sufficient language skills—was introduced for the first time in the appeal, violating the rule against introducing new facts or evidence (Novenverbot) in appellate proceedings, which are confined to the record of the lower court decision. Consequently, since the appeal was obviously unfounded due to this procedural error, the resulting appeal costs were imposed upon the appellant's legal counsel, applying the principle that the party causing unnecessary costs is liable for them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 122 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal on Legal Aid Refusal Imposing Costs on Counsel: The court rejected the appeal because the primary justification for needing counsel—the applicant's lack of sufficient language skills—was introduced for the first time in the appeal, violating the rule against introducing new facts or evidence (Novenverbot) in appellate proceedings, which are confined to the record of the lower court decision. Consequently, since the appeal was obviously unfounded due to this procedural error, the resulting appeal costs were imposed upon the appellant's legal counsel, applying the principle that the party causing unnecessary costs is liable for them.
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KI-generiertApplied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant's legal representative based on the principle of cause.
Volltext
11 PKG 2015
11 – Beschwerde gegen die Weigerung des Einzelrichters am Bezirksgericht, dem Gesuchsteller im Rahmen eines Begehrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechtsbeiständin zur Seite zu geben (Art. 117 ff. ZPO).
Beschwerdelegitimation (Erw. 1b).
– Zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren, Art. 326 Abs. 1 ZPO (Erw. 2c, aa).
– Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahrens nach dem Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) auf die Rechtsanwältin (Erw. 3).
Aus den Erwägungen:
1.b) Zu Recht wurde die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Bestellung einer Rechtsanwältin im Namen von X._ erhoben. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist nämlich streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller gewährt, wenn sich seine Anträge nicht von vornherein als aussichtslos erweisen. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, ist deshalb lediglich der Gesuchsteller beziehungsweise der bisher Begünstigte zur Beschwerde legitimiert. Der Rechtsvertreter selbst ist hingegen dann in eigenem Namen zur Beschwerde berechtigt, wenn seine Einsetzung als Rechtsbeistand aus persönlichen oder fachlichen Gründen verweigert wird (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 f. zu Art. 121 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.417 / 2006 vom 7. Februar 2007 E. 1.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 71 vom 27. Oktober 2011 E. 4b). Ferner wird dem Anwalt selbst Parteistellung zuerkannt, wenn er sich gegen die Festsetzung seines Honorars als unentgeltlicher Rechtsvertreter zur Wehr setzen will (vgl. Emmel, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5P.463 / 2005 vom 20. März 2006 E. 4.1; BGE 131 V 153 E. 1; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 11 70 vom 28. November 2011 E. 1c).
2.c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausgeschlossen. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom
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Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1 ff. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Für den vorliegenden Fall bedeutet die Anwendung des Novenverbots, dass sämtliche vom Beschwerdeführer getätigten Behauptungen, welche dieser nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hat, zur Beurteilung der Beschwerde keine Berücksichtigung finden können.
aa) Dies gilt insbesondere für die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, der Gesuchsteller sei auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, weil er nicht über genügende Sprachkenntnisse verfüge. Zur Begründung des Gesuchs vor der Vorinstanz hatte sich die Begründung der Rechtsanwältin mit Blick auf die Notwendigkeit der Rechtsvertretung für X._ auf die lapidare Aussage beschränkt, dass «[d]er Gesuchsteller […] auf anwaltliche Vertretung für das Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner angewiesen [ist]» (vorinstanzliche Akten, act. II.1). Erst in der Beschwerde vom 7. Mai 2015 wird mit Blick auf die Motivation der Gesuchsabweisung durch die Vorinstanz sodann Folgendes ausgeführt: «Der Beschwerdeführer ist italienischer Muttersprache. Er hat bei dem Gesuch der geschiedenen Frau nicht verstanden, um was es ging. Er ist nicht in der Lage, seine Rechte wahrzunehmen. Aus diesem Grunde hat er die Hilfe einer Rechtsanwältin in Anspruch genommen» (Berufungsschrift E. II.B.1. S. 2, act. A.1). Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer wegen seiner italienischen Muttersprache das Gesuch seiner geschiedenen Frau nicht verstanden habe, bildet sowohl hinsichtlich der italienischen Muttersprache wie auch hinsichtlich des fehlenden Verständnisses des Gesuchsinhalts ein unzulässiges Novum. Die Begründung der Beschwerde, nämlich, dass er aus diesem Grund im erstinstanzlichen Verfahren eine Rechtsanwältin habe beiziehen müssen, kann aus prozessualen Gründen daher nicht beachtet werden und die Beschwerde ist abzuweisen. In diesem Zusammenhang kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerde überhaupt der in Art. 321 Abs. 1 ZPO statuierten Begründungspflicht genügen würde.
3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren selber, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 137 III 470 ff.), so dass für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen (VGZ; BR 320.210)
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werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den minimalen Betrag von CHF 500.– festgesetzt. In Abweichung von den grundsätzlichen Verteilungsgrundsätzen des Art. 106 ZPO gilt für unnötige Kosten nach Art. 108 ZPO das Verursacherprinzip. Ein vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO – für die Kostenauferlegung nach Art. 108 ZPO nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz zum Vorentwurf müssen die Prozesskosten auch nicht «offensichtlich unnötig» sein. Als Kostenverursacher kommen insbesondere auch Rechtsvertreter in Betracht (Florian Mohs, Schweizerische Zivilprozessordnung, Navigator- Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N. 1 zu Art. 108 ZPO mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner Urteil 4A_612 / 2014 vom 3. März 2015 E. 1.3). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und der prozessführenden Rechtsanwältin hätte klar sein müssen, dass die von ihr vorgebrachte Argumentation aufgrund des Novenverbots keine Berücksichtigung finden würde, sind die daraus entstandenen Kosten als nicht notwendig zu bewerten. Der entsprechende Mangel der Beschwerde wäre für eine Rechtsanwältin – nicht aber für einen juristischen Laien – leicht erkennbar gewesen. Die aus der offensichtlich aussichtslosen Beschwerdeerhebung entstandenen Kosten können deshalb nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden, sondern gehen nach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 108 ZPO zu Lasten seiner Rechtsvertreterin. ZK1 15 64 Urteil vom 27. August 2015