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PKG 2015 10 • KG GR PKG 2015 10 KI-generiert

Jurisdictional Conflict Over Adult Protection Measure Based on Domicile Shift

Geschäftsnummer PKG 2015 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a negative conflict of jurisdiction between two child and adult protection authorities (KESB) regarding the continuation of an adult protection measure for an incapacitated individual residing in a care facility. The court reasoned that jurisdiction depends on the civil law concept of domicile, which requires both physical presence and the subjective intent of permanent residence, noting that for adults entering a facility voluntarily and intentionally to stay indefinitely, domicile shifts to the facility's location, provided there was a free choice of institution. Applying this standard, the court found that the individual voluntarily moved to the care facility in the second jurisdiction with the intent to stay permanently, thus establishing a new domicile there, meaning the first authority's jurisdiction has ceased and the second authority is responsible for the measure. However, the court clarified that it could only rule on its own jurisdiction and could not legally bind the other cantonal authority to accept responsibility.

Legislator-Regeste

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Art. 444 Abs. 4 ZGB, Art. 394 aZGB, Art. 444 Abs. 3 ZGB, Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 422 Abs. 1 ZGB, Art. 422 Abs. 5 ZGB; Jurisdictional Conflict Over Adult Protection Measure Based on Domicile Shift: The court reasoned that jurisdiction depends on the civil law concept of domicile, which requires both physical presence and the subjective intent of permanent residence, noting that for adults entering a facility voluntarily and intentionally to stay indefinitely, domicile shifts to the facility's location, provided there was a free choice of institution. Applying this standard, the court found that the individual voluntarily moved to the care facility in the second jurisdiction with the intent to stay permanently, thus establishing a new domicile there, meaning the first authority's jurisdiction has ceased and the second authority is responsible for the measure. However, the court clarified that it could only rule on its own jurisdiction and could not legally bind the other cantonal authority to accept responsibility.

Schlagwörter

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Erwachsenenschutz zivilrechtlicher Kompetenzkonflikt Wohnsitz Kindeswohlgefährdung Pflegeheim Wechsel des Kindesaufenthaltsorts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 442 Abs. 5 ZGB

Cited because the KESB A. was deemed to have correctly requested the transfer of the guardianship measure to KESB B. due to the change in residence.

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Volltext

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10 – Negativer Zuständigkeitskonflikt zwischen einer bündnerischen und einer ausserkantonalen KESB, der durch die zuerst befasste Behörde der gerichtlichen Beschwerdeinstanz zu unterbreiten ist (Art. 444 Abs. 4 ZGB). Dem Kantonsgericht ist es dabei allerdings verwehrt, mit bindender Wirkung die Zuständigkeit der KESB eines anderen Kantons zu bestimmen (Erw. 1, 2).

– Zivilrechtlicher Wohnsitz als massgeblicher Anknüpfungspunkt. Merkmale. Bedeutung des freiwilligen, selbstbestimmten Eintritts einer urteilsunfähigen volljährigen Person in eine Pflegeeinrichtung ihrer Wahl mit der Absicht dauernden Verbleibens. Abgrenzung zum Unterstützungswohnsitz (Erw. 3).

– Anwendung auf den konkreten Fall (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

1. Die KESB A._ und die KESB B._ sind sich nicht einig, wer die (altrechtliche) Erwachsenenschutzmassnahme über X._ (Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 aZGB) weiterzuführen hat. Während sich die KESB A._ auf den Standpunkt stellt, X._ habe seinen Lebensmittelpunkt und somit seinen Wohnsitz aufgrund seines seit dem 1. August 2009 dauernden Aufenthaltes im Pflegeheim C._ in O.1_ in der Zwischenzeit in das Zuständigkeitsgebiet der KESB B._ verlegt, hält letztere dafür, ein rechtsgültiger Wohnsitzwechsel sei nicht erfolgt, so dass nach wie vor die Zuständigkeit der KESB A._ gegeben sei. Es besteht somit ein negativer Kompetenzkonflikt, indem beide KESB sich nicht bzw. nicht mehr für die X._ betreffende Erwachsenenschutzmassnahme als zuständig erachten. Da im Meinungsaustausch unter den KESB gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB keine Einigung erzielt wurde, sieht Art. 444 Abs. 4 ZGB vor, dass die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz unterbreitet. Einzige Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Eingabe der KESB A._ vom 2. April 2015 an das Kantonsgericht von Graubünden ist somit korrekt erfolgt und enthält einen Antrag sowie eine Begründung, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Art. 444 Abs. 4 ZGB enthält keine bundesgesetzliche Ermächtigung, die es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eines Kantons gestattete, die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Das Kantonsgericht von Graubün-

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den kann vorliegend nur beurteilen, ob die Zuständigkeit der KESB A._ gegeben ist. Es kann aber nicht die KESB B._ verpflichten, die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zu übernehmen. Falls nach dem vorliegenden Entscheid zwischen der KESB A._ und der KESB B._ immer noch Uneinigkeit über die Zuständigkeit für die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme über X._ bestünde, müsste das Bundesgericht über den Streit entscheiden und dieser negative Zuständigkeitskonflikt durch die Kantone Graubünden und St. Gallen auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG ausgetragen werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_927/2014 vom 26. Januar 2015, E. 4.7).

3. a) Art. 422 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person für die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zuständig ist. Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 422 Abs. 5 ZGB). Sowohl für die Bestimmung der erstmaligen Zuständigkeit bei Einleitung eines erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmeverfahrens als auch für die Begründung einer neuen Zuständigkeit bei Wechsel des Wohnortes wird am zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes angeknüpft.

b) Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23–26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsoder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Das objektive, äussere Merkmal des Aufenthalts und das subjektive, innere Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens, wobei es bei der Absicht jedoch nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, welche Absicht objektiv erkennbar ist (vgl. Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 23 ZGB). Aufenthalt im Rechtssinne ist gegeben, wenn eine Person am betreffenden Ort bewohnbare Räume benutzt bzw. über eine permanente Schlafgelegenheit verfügt. Mit dem zweiten Begriffselement des Wohnsitzes – der Absicht des dauernden Verbleibens – sollen bloss vorübergehende Aufenthaltsorte als Wohnsitz ausgeschlossen werden. «Dauernd» bedeutet in diesem Zusammenhang «bis auf Weiteres» und nicht «für immer» oder «lebenslänglich». Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst die Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Rz.

319 und Rz. 327 f.). Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist also der Lebens-

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mittelpunkt bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt, wo sich die persönlichen Effekten befinden und wo man üblicherweise einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse hat (vgl. Staehelin, a.a.O., N 6 zu Art. 23 ZGB; Brückner, a.a.O., Rz. 318 ff.).

c) Zuständig ist also die KESB am Ort, wo die betroffene Person lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat, d.h. wo sie sich aufhält und die Absicht hat, dauernd zu verbleiben. Eine Massnahme soll möglichst dort errichtet und geführt werden, wo die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt hat, weshalb zur Bestimmung der Zuständigkeit der KESB am Wohnsitz der betroffenen Person angeknüpft wird. Der Wohnsitzbegriff ist dabei funktionalisiert resp. zweckbezogen auszulegen. Die Zuständigkeit soll am Lebensmittelpunkt der betroffenen Person begründet werden, um die lokalen Gegebenheiten und Hilfssysteme bestmöglich berücksichtigen zu können (vgl. Staehelin, a.a.O., N 3 und N 9 zu Art. 23 ZGB; Urs Vogel, in: Geisser/ Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 3 zu Art. 442 ZGB).

d) An die Wohnsitzbegründung von Personen in Einrichtungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Aufenthalt zu einem Sonderzweck begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB zwar «für sich allein» noch keinen Wohnsitz bzw. kann den Lebensmittelpunkt nicht verschieben. Damit wird klar, dass die betroffene Person in gewissen Fällen an diesem Ort trotzdem ihren Lebensmittelpunkt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und somit ihren Wohnsitz haben kann. Urteilsfähige volljährige Personen, die freiwillig und selbstbestimmt mit der Absicht dauernden Verbleibens in eine Pflegeeinrichtung ihrer Wahl eintreten, begründen in der Regel nach Art. 23 ZGB dort ihren Wohnsitz. In diesem Fall wird der Lebensmittelpunkt in die Pflegeeinrichtung verlegt, da die Wahl des Lebensmittelpunktes selbstbestimmt erfolgt. Der in Art. 23 Abs. 1 ZGB vorausgesetzte Sonderzweck ist in diesem Fall nicht erfüllt. Die Begründung des Wohnsitzes am Ort einer Einrichtung ist grosszügig anzunehmen und an die Urteilsfähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7096; Staehelin, a.a.O., N 19a ff. und N 19g ff. zu Art. 23 ZGB; Brückner, a.a.O., Rz. 357 ff.). In diesen Fällen ist somit die KESB am Ort der Einrichtung zuständig.

e) Von der Frage der örtlich zuständigen KESB ist die Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Letztere bestimmt sich interkantonal nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz ZUG; SR 851.1). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie die behörd-

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liche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege im interkantonalen Verhältnis kann keinen Unterstützungswohnsitz begründen (Art. 5 ZUG) und der Eintritt in eine derartige Institution lässt den vorbestehenden Unterstützungswohnsitz nicht untergehen (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Damit wird verhindert, dass die Kantone und Gemeinden mit Spezialeinrichtungen finanziell allzu stark belastet werden. Es kann somit am Ort der Einrichtung unter Umständen zivilrechtlicher, aber nicht unterstützungsrechtlicher Wohnsitz begründet werden (vgl. zum Ganzen: Vogel, a.a.O., N 3 ff. und insbesondere N 5 zu Art. 442 ZGB; Diana Wider, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stetter [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 9 ff. zu Art. 442 ZGB; Diana Wider, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 5 ff. zu Art. 442 ZGB).

f) Nichts anderes sagt der von der KESB B._ zitierte BGE 137 II 122 (vgl. Stellungnahme vom 20. April 2015, act. A.2). Im Gegenteil, in Erwägung

3.6 wird die zitierte Rechtslage bestätigt, wonach eine Person, die freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, ihren Lebensmittelpunkt an den Ort der Anstalt verlegen und somit dort Wohnsitz begründen kann. Diese Rechtsprechung wurde in BGE 137 III 593 bestätigt, wobei dieses Urteil noch in Anwendung des alten Rechts (Art. 23 und Art. 26 aZGB) erging. Im Rahmen der Revision der beiden Artikel wurde Art. 26 aZGB in den neuen Art. 23 Abs. 1 ZGB integriert, wobei die Bestimmung inhaltlich nicht verändert wurde. Im zuletzt zitierten Bundesgerichtsurteil wurde in Bezug auf die Frage der Wohnsitzbegründung am Ort der Anstalt unterschieden, ob jemand freiwillig in die Anstalt eintritt oder untergebracht worden ist. Als «Unterbringung» in einer Anstalt wird die Einweisung durch Dritte betrachtet. Die betroffene Person tritt dabei nicht aus eigenem Willen in die Anstalt ein und eine Begründung des Wohnsitzes am Anstaltsort ist unter diesen Umständen regelmässig ausgeschlossen. Eine andere Sichtweise ist anzunehmen, wenn sich eine urteilsfähige mündige Person aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschliesst und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei wählt. Sofern bei einem unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet. Als freiwillig und selbstbestimmt hat der Anstaltseintritt auch dann zu gelten, wenn er vom «Zwang der Umstände» (z.B. Angewiesensein auf Betreuung, finanzielle Gründe) diktiert wird (vgl. BGE 137 III 593 E. 3.5 und 4.1). An die Urteilsfähigkeit im Bereich der Wohnsitzfrage dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGE 137 III 593 E. 4.2). Der Eintritt in eine spezialisierte Klinik kann u.U. nicht mehr als freiwillig und selbstbestimmt angesehen werden, wenn der Patient wegen seines Leidens gezwun-

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gen ist, die Dienste gerade dieser Klinik in Anspruch zu nehmen, womit das Fehlen einer freien Anstaltswahl einer Unterbringung gleichkäme (vgl. BGE 137 III 593, E. 4.4).

4.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass X._ ursprünglich seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsgebiet der KESB A._ begründet hatte und dort die heute noch bestehende Erwachsenenschutzmassnahme errichtet wurde. Auf den 1. August 2009 zog er freiwillig in das Pflegeheim C._ in O.1_ und lebt seither aus freien Stücken dort (vgl. die E-Mail von D._ vom Sozialdienst der Gemeinde O.2_ an die KESB A._ vom 24. März 2015, Akten KESB A._ act. B.9). Da durch die Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 aZGB zur Vertretung, Einkommensund Vermögensverwaltung seine Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt wurde und mangels Anhaltspunkten, dass seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit zu Zweifeln Anlass gäbe, konnte X._ ohne Weiteres seinen Wohnsitz wechseln.

Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass X._ in O.2_ noch eine Unterkunftsmöglichkeit behalten hätte, zeitweise dorthin zurückkehrte oder an seinem früheren Wohnort noch ein gewisses Beziehungsnetz hätte etc. Im Gegenteil deuten seine Bestätigungen gegenüber der KESB A._ (vgl. die Einverständniserklärung von X._ betreffend die Übertragung der Beistandschaft an die KESB B._ vom 23. Oktober 2014, Akten KESB A._ act. B.6) und gegenüber dem Sozialamt O.2_ (vgl. die E-Mail von X._ an D._ vom Sozialdienst der Gemeinde O.2_ vom 7. Juli 2014, Akten KESB A._ act.

B.5) darauf hin, dass er seinen Bezug zu O.2_ abgebrochen hat und nach O.1_ gezogen ist, weil seine engsten Bezugspersonen, seine Eltern, in der Nähe wohnen (vgl. dazu auch die E-Mail von D._ vom Sozialdienst der Gemeinde O.2_ an die KESB A._ vom 24. März 2015, Akten KESB A._ act. B.9). Nicht geltend gemacht wird seitens der KESB B._, dass das Pflegeheim C._ in O.1_ derart spezialisierte Leistungen anbietet, dass die Auswahl der Institution faktisch derart eingeschränkt gewesen ist, dass von einer freien Auswahl des Pflegeheimes und einem freiwilligen Eintritt nicht mehr die Rede sein kann.

Steht aber fest, dass X._ aus freien Stücken in das Pflegeheim C._ in O.1_ eingetreten ist und dies ohne Zweifel mit der Absicht dauernden Verbleibens – der Aufenthalt dauert nun schon über 5 ½ Jahre – so führt dies zum Schluss, dass er zweifellos bewusst seinen Lebensmittelpunkt nach O.1_ und somit in den Zuständigkeitsbereich der KESB B._ verlegt hat. Daran ändert nichts, dass er sich bis heute offenbar bei der Stadt O.1_ noch nicht formell angemeldet hat. Entscheidend ist nicht der rein formelle Akt der Anmeldung bei der Einwohnerbehörde, damit ein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet wird (vgl. Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23 ZGB mit weiteren Hinweisen).

b) Der Einwand der KESB B._, dass an die Wohnsitzbegründung in Heimen und Heilanstalten ohnehin ein sehr strenger Massstab anzulegen

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sei, um für jene Gemeinden, die einen Heimbetrieb auf ihrem Gemeindegebiet zulassen, kein Präjudiz in Bezug auf den Unterstützungswohnsitz zu schaffen, erweist sich als unbegründet. Wie vorstehend in der Erwägung 3.e ausgeführt, ist die Frage der örtlich zuständigen KESB von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehörde abzugrenzen. Gemäss Art. 5 ZUG kann der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege im interkantonalen Verhältnis keinen Unterstützungswohnsitz begründen. Darüber ist aber ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

c) Ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass X._ sich freiwillig unter Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes in O.2_ in O.1_ im Pflegeheim C._ niedergelassen hat, ist die Zuständigkeit der KESB A._ zur Weiterführung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme entfallen. Die KESB A._ hat daher zu Recht im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB der KESB B._ das Gesuch um Übernahme der Beistandschaft gestellt. ZK1 15 48 Entscheid vom 21. Mai 2015