Prosecutor's Decision to Discontinue Abduction Proceedings Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a prosecutor's decision to discontinue proceedings regarding the alleged abduction of a minor because the appellant failed to adequately address all justifications provided in the initial decision. The court reasoned that the discontinuation was correct because the elements of the offense were not met, noting that the initial taking of the child was consensual, and the subsequent failure to return the child did not constitute the crime under the relevant statute, as the situation was primarily due to the fully capable minor refusing to return to the appellant's custody, a fact supported by police reports that the appellant incorrectly dismissed as a mere unsubstantiated claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 220 StGB, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 385 StPO; Prosecutor's Decision to Discontinue Abduction Proceedings Upheld: The court reasoned that the discontinuation was correct because the elements of the offense were not met, noting that the initial taking of the child was consensual, and the subsequent failure to return the child did not constitute the crime under the relevant statute, as the situation was primarily due to the fully capable minor refusing to return to the appellant's custody, a fact supported by police reports that the appellant incorrectly dismissed as a mere unsubstantiated claim.
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KI-generiertThe main ground for dismissing the appeal was that the criminal offense under Art. 220 aStGB was not fulfilled, leading to the confirmation of the dismissal.
Cited in connection with Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO as the basis for the appeal against the dismissal order.
Cited in connection with Art. 322 Abs. 2 StPO as the basis for the appeal against the dismissal order.
Cited in connection with Art. 385 StPO to state the requirement for a reasoned appeal, non-compliance with which led to the inadmissibility ruling.
Cited in connection with Art. 396 StPO regarding the formal requirements for the statement of grounds of appeal, which were found to be unmet.
Volltext
PKG 2014 23
23 – Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art.
220 StGB in der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung.
Nichteintreten auf die Beschwerde wegen ungenügender Auseinandersetzung mit der in der Einstellungsverfügung gegebenen Begründung. Im Übrigen wurde der Tatbestand ohnehin nicht erfüllt (Erw.1– 3).
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerdefrist gegen eine staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung beträgt zehn Tage (Art. 322 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2014 mitgeteilt und am 19. Juni 2014 zugestellt, womit die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) mit Eingabe vom 30. Juni 2014 fristgerecht eingereicht wurde.
2. In der Begründung der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 in Verbindung mit Art. 385 StPO). Wenn der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige Begründungen enthält, hat sich die Rechtsmittelbegründung mit allen auseinanderzusetzen, ansonsten ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall ist durch die Rechtsmittelinstanz auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, da vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen, nicht angefochtenen Begründungen akzeptiert werden (Martin Ziegler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 4 zu Art. 385 StPO).
Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass aufgrund der gegebenen Umstände nicht gesagt werden könne, der Beschwerdegegner habe durch explizites oder konkludentes Verhalten die Wiederherstellung der mütterlichen
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Obhut verhindert respektive selbst konkrete Massnahmen getroffen, um die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Beschwerdeführerin zu verunmöglichen. Ein blosses Unterlassen der Rückbringung genüge aber nicht für die Bejahung eines tatbestandsmässigen Verhaltens. Auch könne angesichts der vollen Urteilsfähigkeit der damals 13 ½-jährigen Tochter der Beschwerdeführerin keineswegs von eigenem Handeln des Beschwerdegegners – mit der Folge, dass ein «Entziehen» im Sinne von Art. 220 aStGB vorliege – ausgegangen werden (vgl. Akten StA act. 18).
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass der Beschwerdegegner den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt habe, indem er ihr ihre Tochter vom 4. Januar 2014 bis zum 4. Februar 2014 entzogen habe und sich geweigert habe, sie zurückzubringen. Die Darstellung, wonach ihre Tochter nicht habe zurückkehren wollen, sei eine Schutzbehauptung des Beschwerdegegners. Die Verantwortung habe allein bei ihm gelegen. Die Einstellungsverfügung verletze ihren Anspruch als Geschädigte und damalige Obhutsinhaberin auf Durchsetzung ihres «strafrechtlich bewehrten Schutzanspruchs gegen unrechtmässige Entziehung» ihres Kindes (vgl. act. A.1).
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit sämtlichen, von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Begründungen auseinander. Namentlich führt sie nicht aus, weshalb – entgegen der Begründung der Verfahrenseinstellung und entgegen der herrschenden Lehre – ein blosses Unterlassen für die Erfüllung des Tatbestands genügen sollte oder inwieweit dem Beschwerdegegner – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung – nicht blosses Unterlassen, sondern aktives Handeln und konkrete Massnahmen zur Verhinderung der Wiederherstellung der mütterlichen Obhut vorgeworfen werden könnten. Die blosse Behauptung, es handle sich bei der Sachdarstellung des Beschwerdegegners lediglich um eine Schutzbehauptung und diese sei unglaubwürdig und unbelegt, genügt hierfür nicht. Sie erweist sich überdies als unzutreffend, wie in der nachfolgenden Erwägung 3 ausgeführt wird. Somit ist mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. insbesondere Ziegler, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO).
3. Selbst bei einem Eintreten wäre die Beschwerde abzuweisen, da der Straftatbestand im Sinne von Art. 220 aStGB nicht erfüllt ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für ein tatbestandsmässiges Verhalten vorliegen, sodass die Einstellung des Verfahrens zu Recht erfolgte (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt, indem er ihr ihre Tochter entzogen habe. Durch die Tathandlung des Entziehens hindert der Täter den Inhaber der elterlichen Sorge allgemein ausgedrückt daran,
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künftig über den Aufenthaltsort der minderjährigen Person zu bestimmen. Entscheidend ist die räumliche Trennung der minderjährigen Person vom Berechtigten. Die erstere wird dem Inhaber des Sorgerechts weggenommen oder etwa aus der Schule bzw. am Pflegeort entführt, wobei nur ein Handeln gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge tatbestandsmässig ist. Weiter ist bei dieser Tatvariante erforderlich, dass der Täter die minderjährige Person durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Die urteilsfähige minderjährige Person, welche ihren Eltern davonläuft, handelt demnach nicht tatbestandsmässig. Wer ihr dabei hilft – der Täter holt sie mit dem Fahrzeug ab – oder sie sogar ermuntert bzw. auffordert, von zu Hause wegzugehen, erfüllt den Tatbestand nicht. Die Tatvariante des «Entziehens» ist – anders als die Weigerung der Rückgabe – kein Dauerdelikt. Das Delikt ist vollendet, wenn die minderjährige Person an einem neuen Aufenthaltsort ist (vgl. u.a. Andreas Eckert, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111–392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N. 22 ff. zu Art. 220 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, S. 41; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl., Zürich 2011, S. 28 ff.).
Vorliegend hat der Beschwerdegegner seine Tochter im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2013 in O.1_ abgeholt und nach O.2_ mitgenommen. Da dieses Handeln offensichtlich nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgte, liegt kein tatbestandsmässiges Verhalten vor.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe den Tatbestand von Art. 220 aStGB erfüllt, indem er ihr ihre Tochter nicht zurückgebracht habe. Die blosse Unterlassung der Rückgabe einer minderjährigen Person stellt indessen noch kein tatbestandsmässiges Verhalten dar. Vorausgesetzt ist zumindest, dass der Täter von sich aus oder auf eine Aufforderung hin zum Ausdruck bringt, dass er die unmündige Person in seiner Obhut nicht nur vorübergehend behalten bzw. die Wiederherstellung der rechtmässigen elterlichen Obhut nicht nur vorübergehend verhindern will. Er muss explizit oder zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er die faktische Obhut über die unmündige Person behalten und die Wiederherstellung des elterlichen Sorgeverhältnisses vereiteln möchte. Der faktische Obhutsinhaber macht sich nicht strafbar, wenn die Rückkehr ausschliesslich daran scheitert, dass die urteilsfähige Person sich weigert, zum Inhaber der elterlichen Sorge zurückzukehren und der erstere den Entscheid dem Jugendlichen überlässt (vgl. u.a. Andreas Eckert, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 220 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., S. 41 f.; Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 28 ff.).
Vorliegend war der Beschwerdegegner am 4. Januar 2014 mit seiner
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Tochter bereits auf dem Rückweg zur Beschwerdeführerin, als diese plötzlich nicht mehr zu letzterer heimkehren wollte. Die Tochter teilte dies der Beschwerdeführerin sodann per SMS mit. Als die Beschwerdeführerin daraufhin am selben Tag ihre Tochter beim Vater abholen wollte, weigerte sich diese, mit ihr mitzukommen und äusserte auch gegenüber den von der Beschwerdeführerin beigezogenen Polizeibeamten klar den Willen, beim Beschwerdegegner bleiben zu wollen. Letzteres wurde durch die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei Graubünden am 9. Januar 2014 (vgl. Akten StA act. 12) selbst bestätigt. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Ansicht, die Darstellung, wonach die Tochter nicht zur Beschwerdeführerin habe zurückkehren wollen, stelle eine unglaubwürdige und unbelegte Schutzbehauptung dar, ist klar aktenwidrig (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Akten StA act. 9, 12 und 13). Für eine entsprechende Beeinflussung durch den Beschwerdegegner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdegegner am Tag darauf Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufnahm, ihr mitteilte, dass ihre Tochter weiterhin nicht nach Hause wolle und in Aussicht stellte, weitere Abklärungen zu treffen. In der Folge wurden beidseits Rechtsanwälte zur Klärung der Sache eingeschaltet und schliesslich weitere rechtliche Schritte veranlasst, die letztlich dazu führten, dass der Bezirksgerichtspräsident Albula die Tochter im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme unter die Obhut des Vaters stellte (vgl. StA act. 4).
Unter diesen aktenkundigen Umständen kann nicht ernsthaft behauptet werden, der Beschwerdegegner habe die Wiederherstellung der rechtmässigen elterlichen Obhut dauerhaft verhindern wollen und sei entsprechend tätig geworden, um die Ausübung der elterlichen Sorge durch die Mutter zu verunmöglichen. Die Rückkehr scheiterte vielmehr an der Weigerung der Tochter. Dass der Beschwerdegegner seine Tochter angesichts deren klaren und polizeilich bestätigten Willensäusserung nicht dazu zwang, zur Mutter zurückzukehren, ist nachvollziehbar. Es ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als er sich in der Folge umgehend um eine rechtliche Lösung des Problems bemühte und aktiv wurde, um die Situation im Interesse des Kindes zu klären. SK2 14 36 Verfügung vom 10. Oktober 2014