Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2014 22 • KG GR PKG 2014 22 KI-generiert

Standing to Appeal Non-Commencement Decision in Forgery Investigation

Geschäftsnummer PKG 2014 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a complaint against a prosecutor's decision not to proceed with an investigation for document forgery related to a hereditary contract, determining the standing of various parties to appeal. The court ruled that the initial complainants, who submitted what were deemed mere reports concerning offenses prosecutable ex officio (public offense), lacked standing to appeal because they were neither victims nor private prosecutors and could not demonstrate a direct legal interest affected by the non-commencement order. Conversely, the heir, who was directly financially affected by the alleged forgery in the contract and had not yet had the opportunity to formally constitute herself as a private prosecutor due to the immediate non-commencement decision, was deemed sufficiently involved to have standing to appeal the decision as an immediately affected party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 382 StPO, Art. 301 StPO, Art. 30 StGB; Standing to Appeal Non-Commencement Decision in Forgery Investigation: The court ruled that the initial complainants, who submitted what were deemed mere reports concerning offenses prosecutable ex officio (public offense), lacked standing to appeal because they were neither victims nor private prosecutors and could not demonstrate a direct legal interest affected by the non-commencement order. Conversely, the heir, who was directly financially affected by the alleged forgery in the contract and had not yet had the opportunity to formally constitute herself as a private prosecutor due to the immediate non-commencement decision, was deemed sufficiently involved to have standing to appeal the decision as an immediately affected party.

Schlagwörter

KI-generiert
Aktivlegitimation der Erben Parteistellung der Staatsanwaltschaft Urkundenfälschung Stellung des Opfers zusammenhängende Straftaten Disziplinarmassnahme gegen Notar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 382 Abs. 1 StPO

This article is cited to determine the legitimacy to appeal against the decision not to prosecute.

Art. 105 Abs. 1 StPO

This article is cited in connection with Art. 382 Abs. 1 StPO regarding the appeal legitimacy of other participants besides the main parties.

Art. 115 Abs. 1 StPO

This article is cited to establish that the heir (Y._) can be considered an immediately affected person concerning the alleged document forgery.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

PKG 2014 22

f) Strafrechtliche Beschwerden

22 – Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Erbvertrages. Vermeintliche Strafantragsteller als blosse Anzeigeerstatter. Zur Beschwerdelegitimation der weiteren Verfahrensbeteiligten neben den eigentlichen Parteien (Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 StPO). Zu verneinen im vorliegenden Fall in Bezug auf die Anzeigeerstatter X._ und Z._ AG, bei denen es sich weder um Geschädigte noch Privatkläger handelt; zu bejahen hingegen hinsichtlich der Erbin Y._, die durch das beanstandete Geschäft in ihren Vermögensrechten unmittelbar betroffen ist und die sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch gar nicht als Privatklägerin konstituieren konnte (Erw. 3, 4b– g).

Aus den Erwägungen:

3. Die Legitimation zur Beschwerde ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Demnach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Gemäss Botschaft wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1308). Dies ergibt sich auch aus Art. 105 Abs. 2 StPO, wonach den weiteren Verfahrensbeteiligten die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zustehen, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Dazu wird auch die Ergreifung von Rechtsmitteln gezählt (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 642). Für die Beschwerdelegitimation ist deshalb von einem weiten Parteibegriff auszugehen (vgl. auch Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 2 zu Art. 382 StPO; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 1126; Schmid, a.a.O., Rz. 1464).

4.b) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 (StA act. 1.1) stellten

22 PKG 2014

der Beschwerdeführer (X._) bzw. die Z._ AG «Strafanträge» gegen die drei Beschwerdegegner. Die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages setzt indes voraus, dass es sich bei den zur Kenntnis gebrachten Straftatbeständen überhaupt um Antragsdelikte handelt. Ansonsten ist ein Strafantrag als Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO zu behandeln. Der Strafantrag nach Art. 30 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) meint die Willenserklärung des Antragsberechtigten, der Schuldige solle wegen der Begehung eines Antragsdelikts verfolgt und bestraft werden (Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,

3. Auflage, Basel 2013, N 17 vor Art. 30 StGB, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Willenserklärung muss dergestalt beschaffen sein, dass sie nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt (BGE 131 IV 97 E. 3.1,

S. 98). Inhaltliche Voraussetzung des Strafantrages ist die Umschreibung des Sachverhaltes, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Riedo, a.a.O., N 54 zu Art. 30 StGB, mit weiteren Hinweisen). Es steht dem Antragsteller frei, den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht zu beschränken und den Sachverhalt somit nur teilweise zur Verfolgung zu stellen (BGE 131 IV 97 E. 3.1,

S. 98). Umgekehrt sind die Strafverfolgungsbehörden an den geschilderten

Sachverhalt insofern gebunden, als grundsätzlich nur dieser Gegenstand des Verfahrens sein kann. Nicht erforderlich ist demgegenüber eine rechtliche Würdigung durch den Antragsteller, sodass auch eine falsche rechtliche Qualifikation den Antrag nicht ungültig macht (BGE 131 IV 97 E. 3.1, S. 98).

c) Die Staatsanwaltschaft hat den weitschweifigen Ausführungen im als «Strafanträge» titulierten Schreiben des Beschwerdeführers bzw. der Z._ AG vom 5. Dezember 2013 in tatsächlicher Hinsicht zu Recht entnommen, dass Urkundendelikte im Sinne von Art. 251 ff. bzw. Art. 317 StGB zur Anzeige und Verfolgung gebracht werden sollen, zumal jene selbst von «qualifizierte[n] Urkundenfälschungen und Urkundenunterdrückungen» spricht (vgl. StA act. 1.1, S. 2). Hinweise auf andere Delikte lassen sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers bzw. der Z._ AG jedenfalls nicht finden. Bei Art. 251 StGB (Urkundenfälschung), Art. 254 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) und Art. 317 StGB (Urkundenfälschung im Amt) handelt es sich allesamt um Offizialdelikte, bei denen, wie bereits dargelegt, kein Strafantrag gestellt werden kann bzw. ein solcher als Strafanzeige zu behandeln ist. Insofern hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung die Eingabe vom 5. Dezember 2013 richtigerweise als «Anzeige» qualifiziert und sie als solche entgegengenommen, zumal jede Person berechtigt ist, eine Strafanzeige einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO).

d) In strafprozessualer Hinsicht gilt als geschädigt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist

PKG 2014 22

(Art. 115 StPO). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer bzw. von der Z._ AG nicht substanziiert dargelegt, inwiefern er bzw. sie selbst durch die fraglichen Delikte geschädigt gewesen sein sollten. Sie waren nicht Vertragspartei des erwähnten Erbvertrages, in dessen Zusammenhang es zu den behaupteten Urkundendelikten gekommen sein soll. Ist hingegen die Beeinträchtigung individueller Vermögensrechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendelikts, sondern – wenn überhaupt – eines erst später hinzutretenden, durch einen anderen Täter begangenen Vermögensdelikts, so liegt keine geschädigte Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt vor (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 73 zu Art. 115 StPO). Selbst wenn also der Beschwerdeführer bzw. die Z._AG durch die behaupteten Urkundendelikte indirekt zu Schaden gekommen wären, könnten sie nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 115 StPO angesehen werden. Es bleibt ihnen deshalb auch verwehrt, sich als Privatkläger zu konstituieren, da hierfür die Geschädigtenstellung notwendige Voraussetzung ist (Art. 118 Abs. 1 StPO). Demzufolge kommen dem Beschwerdeführer bzw. der Z._ AG bezüglich der genannten Urkundendelikte weder die Stellung der Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zu, noch sind sie geschädigte Personen im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO. Der Beschwerdeführer bzw. die Z._AG sind vielmehr als Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) zu behandeln.

e) Um Verfahrensrechte wahrnehmen zu können, die ansonsten nur den Parteien im Sinne von Art. 104 StPO zustehen, muss der Anzeigeerstatter als weiterer Verfahrensbeteiligter in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein (Art. 105 Abs. 2 StPO). Inwiefern dies der Beschwerdeführer bzw. die Z._ AG durch die Nichtanhandnahmeverfügung sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht geltend gemacht. Insofern haben der Beschwerdeführer bzw. die Z._ AG auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung, mit der Folge, dass sie zur Beschwerde nicht legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überhaupt ist der Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, was auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeund Einstellungsverfügungen gilt (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 293). Im Übrigen ist anzumerken, dass Rechtsmittelkläger für andere Personen kein Rechtsmittel erheben können. Es liegt keine Beschwer vor, wenn der Entscheid für andere – im vorliegenden Fall etwa für die Ehefrau des Beschwerdeführers – nachteilig ist. Der Beschwerdeführer ist vorliegend mithin nicht zur Beschwerde legitimiert.

f) Da die Beschwerdeführerin (Y._) als Erbin durch den Erbver-

22 PKG 2014

trag und den damit zusammenhängenden, behaupteten Urkundendelikten jedoch direkt tangiert ist, kann sie diesbezüglich als allenfalls geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO angesehen werden. Sie hat sich gegenüber der Staatsanwaltschaft jedoch nicht als Privatklägerin konstituiert, weshalb sich fragt, inwieweit ihr dennoch Parteirechte und damit auch die Beschwerdelegitimation einzuräumen sind. Da sie vorliegend jedoch noch gar keine Gelegenheit zur Abgabe der Erklärung nach Art. 118 Abs. 3 StPO hatte, weil gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen ist, ist ihr die Beschwerdelegitimation zuzubilligen (vgl. auch Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006,

S. 1308 [Fn. 427]; Guidon, a.a.O., Rz. 280; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 115 StPO). Weiter genügt es, wenn die geschädigte Person plausibel und schlüssig Tatsachen behauptet, die sie – wenn zutreffend – als im Sinne des Gesetzes in ihren Rechten unmittelbar betroffen erscheinen lassen (Guidon, a.a.O., Rz. 243). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, durch die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Abschluss des erwähnten Erbvertrages in Form der Nichtbeachtung der früheren «öffentlichrechtlichen Urkunden» (Beschwerde, S. 2), sei sie in ihren Vermögensrechten beeinträchtigt worden. Ihre unmittelbare Betroffenheit ist demzufolge, im Hinblick auf die vorgenannten Anforderungen, zu bejahen. Sie hat damit zugleich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert, soweit sie die behaupteten Urkundendelikte betrifft. Wie erwähnt ändert daran auch der Umstand nichts, dass sie sich im staatsanwaltschaftlichen Verfahren nicht beteiligt hat; es genügt, wenn sie von diesem berührt ist (Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; Schmid, a.a.O., Rz. 1458), was vorliegend zu bejahen ist.

g) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin (Y._) hinsichtlich der geltend gemachten Urkundendelikte beschwerdelegitimiert ist. Auf ihre Rüge, wonach von der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich ein falscher Sachverhalt festgestellt worden sei, ist folglich einzutreten. Bezüglich des gerügten Sachverhalts nicht beschwerdelegitimiert ist demgegenüber der Beschwerdeführer (X._). SK2 14 11 Verfügung vom 16. April 2014