Attorney's Fees in Debt Enforcement Proceedings: Necessity and Discretionary Award
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether a winning party in a debt enforcement opening proceeding is entitled to compensation for attorney's fees when the engagement of counsel was not objectively necessary, adhering to the principle that party compensation, including for professional representation under the relevant law, is subject to the court's discretion based on the necessary expenditure relative to the objective significance of the matter. The court reasoned that while professional representation costs are explicitly covered, the underlying necessity of the attorney's involvement must be assessed; however, for a professional debt collection entity, the cumulative burden across numerous cases justifies an award, even if the specific case was simple, leading to the partial granting of the appeal to award a discretionary sum covering the necessary expenses and a modest allowance for the incurred operational overhead.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 105 ZPO, Art. 62 Abs. 1 GebV, Art. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 ZPO, Art. 91 ZPO; Attorney's Fees in Debt Enforcement Proceedings: Necessity and Discretionary Award: The court reasoned that while professional representation costs are explicitly covered, the underlying necessity of the attorney's involvement must be assessed; however, for a professional debt collection entity, the cumulative burden across numerous cases justifies an award, even if the specific case was simple, leading to the partial granting of the appeal to award a discretionary sum covering the necessary expenses and a modest allowance for the incurred operational overhead.
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KI-generiertThis provision, relating to the scope of compensation for parties, is cited in connection with Art. 2 HV as the basis for awarding compensation in the final order.
This provision, concerning the judge's discretion in determining the compensation, is cited in connection with Art. 95 para. 3 CPP as the basis for awarding compensation in the final order.
This standard provision for court costs is applied in the final order regarding the distribution of court fees.
Volltext
PKG 2014 20
20 – Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV) besitzt die obsiegende Partei auch im Rechtsöffnungsverfahren einen Anspruch auf eine vom urteilenden Gericht nach seinem Ermessen festzulegende Umtriebsentschädigung. Letztere umfasst dabei auch die notwendigen Kosten einer bei objektiver Würdigung gebotenen Inanspruchnahme einer berufsmässigen Vertretung (Erw. 3–5).
Aus den Erwägungen:
3.a) Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verweigerung einer Parteientschädigung für die im Rechtsöffnungsverfahren entstandenen Anwaltskosten. Nicht gerügt wird, dass der mit dem Rechtsöffnungsbegehren gestellte Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung im angefochtenen Entscheid unbehandelt blieb und sich darin keinerlei Begründung für das Absehen von einer Parteientschädigung findet. In Anbetracht des im Beschwerdeverfahrens geltenden Rügeprinzips ist daher auf die Frage einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. dazu PKG 2004 Nr. 11 E. 3) nicht weiter einzugehen.
b) In ihrer Beschwerde äussert sich die Beschwerdeführerin erstmals zu dem im Rechtsöffnungsverfahren entstandenen Aufwand ihres Rechtsvertreters und stellt auch erstmals einen bezifferten Entschädigungsantrag. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung vorgebracht, die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung stelle aus prozessualer Sicht keine unzulässige Klageänderung dar, da die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Parteikosten als rein prozessrechtliche und akzessorische Nebenforderung nicht dem Klageänderungsverbot unterliege. Daher sei es vorliegend ohne Weiteres zulässig, dass die klagende Partei die genaue Höhe der Parteientschädigung erst in der Beschwerdeschrift angebe. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 8 zu Art. 105 ZPO. Dessen Ausführungen betreffen jedoch die Bezifferungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren und nicht die Frage, ob eine unterlassene Bezifferung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Zutreffend ist, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein allgemein gehaltener Entschädigungsantrag genügt und keine weitere Bezifferung nötig ist (so auch Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom
10. Juli 2014 E. 3.2.2). Die Bezifferung kann bis zum Beginn der Urteilsberatung nachgeholt werden. Wenn von der Möglichkeit zur Einreichung einer
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Kostennote jedoch kein Gebrauch gemacht wird, erfolgt die Festsetzung der Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 13 112 vom 30. Januar 2014
E. 2.a). Dabei ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, die Parteien vorgängig zur Einreichung ihrer Kostennoten aufzufordern. Ist die Bezifferung vor der Vorinstanz unterlassen worden, sind Ausführungen zum tatsächlichen anwaltlichen Aufwand im Beschwerdeverfahren aufgrund des Novenverbots ausgeschlossen. Gerügt werden kann einzig die fehlerhafte Ermessensbetätigung bei der anhand der Akten vorzunehmenden Schätzung des notwendigen und der objektiven Bedeutung der Streitsache angemessenen Aufwands. Dies ändert allerdings nichts daran, dass im Rechtsmittelverfahren auf Geldzahlung gerichtete Anträge grundsätzlich zu beziffern sind, was jedenfalls dann, wenn der Vorderrichter über die Höhe der Parteientschädigung entschieden hat und ein reformatorischer Entscheid der Beschwerdeinstanz möglich ist, auch für Anträge zum Kostenpunkt zu gelten hat. Insofern dürfte eine erstmalige Bezifferung des Antrags in der Beschwerdeschrift wohl kaum mit dem Hinweis auf das Novenverbot verwehrt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014
E. 3.2.3). Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht gegen eine zu tiefe, sondern gegen die vollständige Verweigerung einer Parteientschädigung. Ob in dieser Konstellation eine Bezifferung im Beschwerdeverfahren möglich und nötig ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offengelassen werden.
4.a) Die rechtlichen Grundlagen für die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren waren bis zum Inkrafttreten der ZPO in Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) geregelt. Nach dieser Bestimmung konnte der obsiegenden Partei auf deren Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden, deren Höhe im Entscheid festzusetzen war. Auf dieser Grundlage konnten nicht anwaltlich vertretene Parteien im Falle ihres Obsiegens eine sog. Umtriebsentschädigung beanspruchen. Bei anwaltlicher Vertretung waren als Auslagen auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegenden Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwalts entstanden waren. Während die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts auch in einfachen Fällen kaum in Zweifel gezogen wurde, wurde die nach den einschlägigen Honorarsätzen bemessene Entschädigung regelmässig auf ihre Angemessenheit und mithin auch auf die Notwendigkeit des in Rechnung gestellten Aufwands überprüft. So galt ein Anwalt dann als angemessen entschädigt, wenn neben seinem zeitlichen Aufwand auch die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die
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sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen konnte, berücksichtigt wurden. Insbesondere musste ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Streitwert und dem Prozesswert vorliegen, weshalb das nach Zeitaufwand bemessene Honorar bei einem geringen Streitwert regelmässig herabgesetzt wurde (vgl. PKG 2004 Nr. 11 E. 6.a mit Hinweis auf BGE 119 III 68 E. 3.b).
b) Mit Inkrafttreten der ZPO wurde Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG aufgehoben. Ob und in welcher Höhe der obsiegenden Partei im Rechtsöffnungsverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, bestimmt sich seither nach den allgemeinen Regeln der ZPO und des in Art. 96 ZPO vorbehaltenen kantonalen Rechts. Wie bisher werden die Parteikosten nur auf Antrag zugesprochen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3). Was als Parteientschädigung gilt, wird in Art. 95 Abs. 3 ZPO festgelegt. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (lit.
a) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (lit. c). Bei berufsmässiger Vertretung umfasst die Parteientschädigung die Kosten dieser Vertretung (lit. b), wobei sich deren Höhe grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen Tarif richtet. Falls der kantonale Tarif auf den Streitwert abstellt, bestimmt sich Letzterer wiederum nach Art. 91 ZPO (BGE 139 III 195 E. 4.3). Im Kanton Graubünden ist die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Gerichtsverfahren in der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV;
BR 310.250]) geregelt. Gemäss Art. 2 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Abs. 1). Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Abs. 2 Ziff. 1), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Abs. 2 Ziff.
2) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache bzw. von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Abs. 2 Ziff. 3). Die Bemessung hat folglich auf einer individuellen Würdigung zu beruhen, bei welcher dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. Urteil der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden KSK 11 56 vom 6. September 2011 E. 5.b). Verzichtet eine Partei auf die Einreichung einer Kostennote oder eine anderweitige Bezifferung ihres Aufwandes, wird Letzterer vom Gericht anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der unumgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache bemessen (vgl. Urteil der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden KSK 14 1
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vom 14. Januar 2014 E. 3.b). Das kantonale Recht sieht damit seinerseits eine Angemessenheitsprüfung vor und erlaubt mithin eine Weiterführung der zu Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG entwickelten Praxis.
c) Keine besonderen Regeln für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren ergeben sich aus Art. 27 Abs. 3 SchKG. Gemäss Satz 3 dieser Bestimmung dürfen die Kosten der Vertretung nicht dem Schuldner überbunden werden. Anders als die beiden ersten Absätze von Art. 27 SchKG, welche die Kompetenz der Kantone zur Regelung der Vertretungsbefugnis im Zwangsvollstreckungsverfahren zum Gegenstand haben und aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO seit dem Inkrafttreten der ZPO auch für die gerichtlichen Inzidenzverfahren gelten (BGE 138 III 396), muss der Geltungsbereich von Abs.
3 in Übereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung (BGE 103 Ia 47) und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III S. 40 f.) auf die eigentlichen Vollstreckungsverfahren beschränkt bleiben. Dass die Berücksichtigung von Kosten einer berufsmässigen Vertretung – sei dies durch einen patentierten Rechtsanwalt oder durch einen gemäss kantonalem Recht befugten Vertreter – bei der Festsetzung einer Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren mit Inkrafttreten der ZPO generell hätte ausgeschlossen werden sollen (vgl. in diesem Sinne Benedikt A. Sutter/Christina von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 36 zu Art. 95 ZPO), geht aus den Materialien nicht hervor und findet auch in der Lehre keine Mehrheit (vgl. Sterchi, a.a.O., N 12 zu Art. 95 ZPO in Verbindung mit N 10 zu Art. 68 ZPO; Hans Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 19 zu Art. 95 ZPO; Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 24 f. zu Art. 95 ZPO). All diese Autoren gehen davon aus, dass die Kosten eines gewerbsmässigen Vertreters im Sinne von Art. 27 SchKG in den summarischen SchKG-Verfahren zu den ersatzfähigen Kosten gehören.
5.a) Vorliegend war die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Strittig ist, ob damit unabhängig von der Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten besteht, oder ob die Zusprechung einer Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Notwendigkeit einer Vertretung voraussetzt.
b) Die Beschwerdeführerin stützt sich primär auf Art. 68 Abs. 1 ZPO, welcher ein Recht zum Beizug eines Vertreters unabhängig von der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands statuiere. Letzteres trifft zweifellos zu und beinhaltet entgegen der Stellungnahme des Vorderrichters auch
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das Recht zum Beizug eines berufsmässigen Vertreters. Die ZPO kennt weder eine Vertretungspflicht noch schliesst sie eine gewillkürte Vertretung – gleich welcher Art – in bestimmten Verfahren generell aus. So ist auch in Rechtsöffnungsverfahren eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich zulässig. Aus dem Recht zum Beizug eines (auch berufsmässigen) Vertreters fliesst indessen noch kein bedingungsloser Anspruch darauf, im Falle eines Obsiegens die Vertretungskosten vollständig ersetzt zu erhalten. Ob und in welchem Umfang die Kosten der berufsmässigen Vertretung zu entschädigen sind, bestimmt sich wie dargelegt nach Art. 95 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit den einschlägigen kantonalen Tarifen.
c) Zutreffend ist, dass Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO die Entschädigung der Anwaltskosten dem Wortlaut nach nicht von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abhängig macht. Dass die Kosten der berufsmässigen Vertretung in Art. 95 Abs. 3 ZPO separat aufgeführt sind, dient gemäss Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 S. 7293) jedoch einzig der Transparenz. Ohne separate Nennung in lit. b wären sie gemäss den Ausführungen des Bundesrats, die in der parlamentarischen Beratung zu keinerlei Diskussionen Anlass gaben, von lit. a (Ersatz notwendiger Auslagen) erfasst worden. Dies zeigt, dass mit der ZPO lediglich die bisherige Praxis kodifiziert werden sollte. Dementsprechend wird auch in der Lehre zur neuen ZPO dafür gehalten, dass das Kriterium der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist (so Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO; a.M. allerdings Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 5 zu Art. 320). Mit der Wendung, dass nur der gebotene, d.h. der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstandene Aufwand zu vergüten ist, lehnt sich Sterchi – wie vom Vorderrichter in seiner Stellungnahme richtig dargelegt wurde – an BGE 119 III 68 an, welcher ebenfalls eine Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren zum Gegenstand hatte und seinerseits auf den in der Botschaft (BBl 2006 S. 7293) zitierten BGE 113 III 110 Bezug nahm. Dem Vorderrichter ist daher darin beizustimmen, dass die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe für die Frage der Parteientschädigung massgebend ist. Allerdings sind wie bisher keine allzu hohen Anforderungen an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu stellen. Bei prozessunerfahrenen Personen ohne eigene Rechtskenntnisse wird auch in einfachen Rechtsöffnungsverfahren die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts nicht verneint werden können. Anders sieht dies bei einem professionellen Inkassounternehmen aus, bei dem das entsprechende Know-how vorausgesetzt werden kann und vorliegend auch durch auf der eigenen Website abrufbare und damit als notorisch geltende Informationen bestätigt wird.
d) Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der von der Beschwerdefüh-
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rerin zitierten Kommentarstelle (vgl. Florian Mohs, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 7 zu Art. 95 ZPO), wonach für die Zusprechung einer Anwaltskostenentschädigung kein Nachweis der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung erbracht werden muss. Wie in der Stellungnahme des Vorderrichters zu Recht festgehalten wurde, geht die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe in den meisten Fällen aus dem Prozessstoff selber hervor, sodass sich ein spezieller Nachweis erübrigt. Nicht ausgeschlossen ist indessen, dass im Einzelfall die Akten zu einem gegenteiligen Schluss führen. Ist die fehlende Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsanwalts offensichtlich, darf dies bei der Frage der Parteientschädigung zweifellos berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als im betreffenden Zitat das kantonale Recht ausdrücklich vorbehalten bleibt. Soweit nicht bereits das Bundesrecht die Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe für die Zusprechung einer Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung voraussetzt, ergibt sich das Kriterium der Erforderlichkeit des anwaltlichen Aufwands zumindest aus den einschlägigen kantonalen Bestimmungen.
e) Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin sodann das Argument, dass die durch die Interessenwahrung im Rechtsöffnungsverfahren entstandenen Vertretungskosten als kausale Kosten zu vergüten sind. Zwar stellt Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 18 zu Art. 95 ZPO, an den sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift anzulehnen scheinen, auf das Kriterium der Kausalität ab, ohne die Erforderlichkeit der Interessenwahrung vorzubehalten. Aus den weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit den Kosten eines Anwaltswechsels und den Kosten mehrerer Anwälte wird jedoch deutlich, dass auch dieser Autor die Notwendigkeit des anwaltlichen Aufwands für eine Vergütungspflicht voraussetzt.
f) Zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang schliesslich auch Art. 108 ZPO, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Unter diese Bestimmung fallen Kosten, die bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (so Sterchi, a.a.O., N 1 zu Art. 108 ZPO). In Anlehnung an die Botschaft (BBl 2006 S. 7298) werden darunter etwa auch weitschweifige Parteivorträge subsumiert, deren Kosten unabhängig vom Obsiegen in der Sache nicht auf die Gegenpartei sollen überwälzt werden können. Mit der Verankerung des Verursacherprinzips hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Kriterium der Notwendigkeit der Prozesskosten bei deren Verteilung zu berücksichtigen ist. Dies muss auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung gelten. Wie unter bisherigem kantonalen Recht (Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR) sind daher nur die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Daraus hat die kantonale Praxis abgeleitet, dass von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, in rechtlich einfachen Angelegenheiten von bescheidener Bedeutung selber
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tätig zu werden, weshalb für die durch den Beizug eines Anwalts entstandenen Zusatzkosten kein Entschädigungsanspruch besteht (vgl. PKG 2005 Nr.
11 E. 4; PKG 2007 Nr. 6 E. 3.c). Dieses Schadenminderungsprinzip muss nach dem Gesagten auch unter neuem Recht beachtlich bleiben. Eine bei objektiver Würdigung nicht gebotene Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung kann daher keinen Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO begründen.
g) Eine andere Frage ist, ob in einem solchen Fall die Zusprechung einer Parteientschädigung vollständig verweigert werden darf, wovon der Vorderrichter auszugehen scheint. Nach bisheriger Praxis war dem Anwalt, der für die Prozessführung in eigener Sache ohne Notwendigkeit einen Berufskollegen beauftragte, eine Umtriebsentschädigung in gleicher Höhe zuzusprechen, wie wenn er selber tätig geworden wäre. Diese entsprach etwa
50 Prozent des nach den Ansätzen des Bündnerischen Anwaltsverbands berechneten Honorars. Die Möglichkeit einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei (nebst dem Ersatz der notwendigen Auslagen) ist auch in der ZPO vorgesehen, gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO allerdings nur in begründeten Fällen. In der Lehre wird die Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung auch die mit der Prozessführung verbundene eigene Zeitversäumnis zu entschädigen ist, kontrovers behandelt. Gemäss Botschaft (BBl 2006 S. 7293) soll damit in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person ermöglicht werden. Entsprechend ist weitgehend unbestritten, dass in eigener Sache prozessierenden Anwälten eine Umtriebsentschädigung zusteht. Gleiches gilt für juristische Personen, die einen Prozess durch hauseigene Anwälte führen lassen (vgl. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 95; Suter/von Holzen, a.a.O., N 42 zu Art. 95; Rüegg, a.a.O., N 21 zu Art. 95). Verlangt wird teilweise aber das Vorliegen einer komplizierten Streitsache mit hohem Streitwert, welche einen grossen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. Urwyler, a.a.O., N. 26 zu Art. 95). Damit wäre die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung in einem einfachen Rechtsöffnungsverfahren regelmässig ausgeschlossen. Entsprechend sind die Gerichte in einzelnen Kantonen dazu übergegangen, auch den durch eigene Rechtsdienste vertretenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Kanton und Gemeinden) vorbehältlich besonderer Umstände keine Umtriebsentschädigung mehr zuzusprechen (so etwa für den Kanton Neuenburg: RJN 2011 S. 213). Im Kanton Graubünden hat sich bis anhin keine derart strenge Praxis etabliert. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für Kanton und Gemeinden ist nach wie vor üblich (vgl. zuletzt etwa Urteil der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden KSK 14 35 vom 4. Au-
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gust 2014). Auch an die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an Privatpersonen werden keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung besonderer Umstände gestellt; betont wird vielmehr der grosse Ermessensspielraum, der dem Gericht in dieser Frage zukommt (vgl. Urteil der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts Graubünden KSK
13 55/57 vom 2. Dezember 2013 E. 9). Ob diese grosszügige Praxis in allen Fällen vor Bundesrecht standhält, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation – in welcher der Ersatz der Vertretungskosten mit der Begründung verweigert wird, dass das Rechtsöffnungsverfahren in Anbetracht des im Unternehmen vorhandenen Sachverstands selber hätte geführt werden können – rechtfertigt sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Auch wenn sich der im einzelnen Verfahren anfallende Aufwand in einem bescheidenen Rahmen bewegt, übersteigt er bei einem professionellen Inkassounternehmen (wie übrigens auch bei den mit dem Steuereinzug betrauten Behörden) in der Summe der zu bearbeitenden Fälle das Ausmass, dessen Tragung jemandem üblicherweise selber zugemutet werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Gegenpartei das Rechtsöffnungsverfahren durch Erhebung des Rechtsvorschlags veranlasst hat und im Falle ihres Unterliegens keine besondere Schonung verdient. In der Höhe, in welcher die Beschwerdeführerin bei eigenem Tätigwerden eine Umtriebsentschädigung hätte beanspruchen können, ist ihr daher auch bei anwaltlicher Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen.
h) Nicht schaden kann es, dass sich die Beschwerdeführerin zur Frage einer Umtriebsentschädigung nicht geäussert und dementsprechend keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geltend gemacht hat. Dazu hatte sie als anwaltlich vertretene Partei keinen Anlass. Letztlich handelt es sich bei der Frage, ob und in welcher Höhe bei fehlender Notwendigkeit der anwaltlichen Hilfe eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, um eine auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage. Soweit in diesem Zusammenhang besondere Umstände als Voraussetzung einer Umtriebsentschädigung relevant werden, können sich diese auch aus den Akten ergeben. In diesem Sinne hat sich denn auch das Bundesgericht gegen die Notwendigkeit einer Bezifferung der Auslagen bzw. einer Umtriebsentschädigung ausgesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2.2).
i) Vorliegend handelt es sich unbestreitbar um ein sehr einfaches Verfahren. Verlangt wurde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine der Beschwerdeführerin abgetretene und durch Konkursverlustschein ausgewiesene Forderung in Höhe von weniger als CHF 1000.–, nachdem der Schuldner in der vorangegangenen Betreibung keine Einrede des mangelnden neuen Vermögens erhoben zu haben scheint. Wie der beigezo-
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gene Rechtsvertreter hätte sich auch die Beschwerdeführerin selber mit einer äusserst knapp begründeten Standardeingabe begnügen können. Es darf daher von einem sehr geringen Zeitaufwand ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der notwendigen Auslagen für Kopien und Porti rechtfertigt sich ermessensweise die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 80.–. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend zu ergänzen. KSK 14 61 Entscheid vom 30. September 2014