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PKG 2014 2 • KG GR PKG 2014 2 KI-generiert

Appointment of Estate Representative Due to Heir Discord

Geschäftsnummer PKG 2014 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appointment of an estate representative under civil law is warranted when the estate community is incapable of making necessary decisions or acting within a reasonable time, leading to a threat to the substance or ordinary income of the estate, such as through severe discord among heirs preventing consensus. The reasoning for the court's decision is that such a representative supersedes the heirs' collective authority to manage the estate, including handling legal proceedings and preserving assets, acting independently to resolve impasses caused by internal conflict, and such a representative can be an heir unless their appointment endangers the estate's overall interests.

Legislator-Regeste

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Art. 602 Abs. 3 ZGB, Art. 602 ZGB; Appointment of Estate Representative Due to Heir Discord: The reasoning for the court's decision is that such a representative supersedes the heirs' collective authority to manage the estate, including handling legal proceedings and preserving assets, acting independently to resolve impasses caused by internal conflict, and such a representative can be an heir unless their appointment endangers the estate's overall interests.

Schlagwörter

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Erbeinsetzung Interessenkollision ordentliches Verfahren Erbschaftsteilung öffentliches Interesse Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 602 Abs. 3 ZGB

This article is the legal basis for the appointment of an estate representative, which the court found to be warranted in this case due to disagreements among the heirs.

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Volltext

PKG 2014 2

b) Zivilrechtliche Berufungen

2 – Anspruch gestützt auf Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Ernennung eines Erbenvertreters, wenn die Interessen der Erbschaft insgesamt gefährdet erscheinen. Näheres zu dieser Voraussetzung. Befugnisse und Aufgaben des Erbenvertreters. Zur Person des Erbenvertreters (Miterbe oder Aussenstehender?).

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde auf Begehren eines Miterben für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Wesentliche Voraussetzung für die Einsetzung eines Erbenvertreters ist, dass die Erbengemeinschaft ausserstande ist, innert nützlicher Frist die notwendigen Entscheide zu treffen und (im Aussenverhältnis) zu handeln. Aus dieser Handlungsunfähigkeit muss sich eine Gefährdung der Substanz oder der ordentlichen Erträge des Nachlasses ergeben; die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft muss mithin unmöglich oder erschwert sein. Anwendungsfälle sind beispielsweise die Abwesenheit von Erben, die Unfähigkeit der – oder des mit der Verwaltung betrauten – Erben zur Verwaltung der Erbschaft oder die heillose Zerstrittenheit der Erben, die es ihnen verunmöglicht, die erforderliche Einstimmigkeit zur Entscheidfällung zu erreichen (vgl. Thomas Weibel, in: Daniel Abt/Thomas Weibel, [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. Basel 2011, N 57, 58 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen auf BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011, Erw. 5.1 und weitere Literatur; Vito Picenoni, Berner Kommentar, Erbrecht, Band III, 2. Abteilung, Der Erbgang, Art. 587–620 ZGB, Bern 1964, N 52 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen; Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, in Basler Kommentar, ZGB II, Art. 457–977 ZGB, 4. Aufl., Basel 2011, N 46 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen; Entscheid des OGer ZH, ZR 1985, Nr. 3, Erw. 3). Blosse Meinungsverschiedenheiten der Erben über die Verwaltung, zumal wenn sie lediglich Nebenpunkte betreffen, stellen demgegenüber noch keine Notwendigkeit für die – das Prinzip der freien privaten Erbteilung einschränkende – Bestellung eines Erbenvertreters dar. Vielmehr müssen die Interessen der Erbschaft insgesamt gefährdet sein (vgl. Thomas Weibel, a.a.O., N 58 zu Art. 602 ZGB mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, a.a.O., N 46 zu Art. 602 ZGB). Entsprechend hat das Bundesgericht in seinem Urteil 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 (vgl. Erw. 5.1) festgehalten, Gründe für die Einsetzung eines Erbenvertreters lägen unter anderem vor, wenn «die Erben

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oder einzelne von ihnen abwesend oder zur Besorgung der Verwaltung unfähig sind, wenn unter ihnen über eine zu treffende Massnahme Meinungsverschiedenheiten bestehen, sodass ein einstimmiger Beschluss nicht möglich ist, ferner wenn es gilt, die Gemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben zu schützen.» Abgesehen davon genügt gemäss Bundesgericht zur Ernennung eines Erbenvertreters bereits, wenn das Vertrauensverhältnis unter den Erben zerstört ist (vgl. BGer 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011, Erw. 5.1, sowie Peter C. Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher, a.a.O., N 46 zu Art. 602 ZGB).

Es braucht also angesichts der konkreten Sachlage zweifelsohne jemanden, der gegenüber den Gläubigern respektive Schuldnern der Erbengemeinschaft auftreten kann. Dazu eignet sich bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, wie sie hier nach dem Gesagten klar zu bejahen ist, ein Erbenvertreter ohne Weiteres. Der Erbenvertreter muss nämlich nicht für jede seiner Handlungen die Zustimmung der Erben einholen, sondern kann in eigener Kompetenz tätig werden. Es ist ja gerade Zweck der Einsetzung eines Erbenvertreters, die Uneinigkeit in der Erbengemeinschaft zu überwinden.

Das Erfordernis gemeinsamen Handelns und die daraus resultierende Einstimmigkeit der Teilhaber der Erbengemeinschaft bei allen Verwaltungsund Verfügungshandlungen bedeutet eine grosse Erschwerung, häufig – wie auch im vorliegenden Fall – eine Verunmöglichung der Beschlussnahme. Daher sieht das Gesetz in Art. 602 Abs. 3 ZGB als Mittel zur Abhilfe die Bestellung eines Erbenvertreters vor. Damit wird für die Erbengemeinschaft ein Organ geschaffen, dem die Entscheidung und Ausführung der Beschlüsse in die Hand gegeben wird und das die Gesamthand gegen aussen rechtsgültig vertreten kann und sie damit aktionsfähig erhält (vgl. Peter Tuor/Vito Picenoni, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Erbrecht, 2.

Abteilung: Der Erbgang, Zürich 1960, N 46 zu Art. 602 ZGB). Dabei ist der behördlich bestellte Erbenvertreter, sofern er nicht nur für eine bestimmte Massnahme ernannt wurde, auf der ganzen Linie gleichzustellen wie ein Willensvollstrecker oder ein Erbschaftsverwalter; er handelt unabhängig vom Willen der einzelnen Erben oder deren Mehrheit und ist folglich auch nicht an deren Weisungen gebunden. Selbst an einstimmige Beschlüsse der Erben ist der Erbenvertreter nicht gebunden. Zu wahren hat er einzig die Interessen der Erbengemeinschaft und nicht diejenigen der einzelnen Erben (vgl. Peter Tuor/Vito Picenoni, a.a.O., N 54 zu Art. 602 ZGB;

Jennifer Picenoni, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 185, Zürich 2004, S. 41; Thomas Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl., Basel 2011, N 71, 72 zu Art. 602 ZGB, je mit Hinweisen). Der Erbenvertreter ist mithin anstelle der Erben zur Verwaltung der Erbschaft, der Besorgung der laufenden Geschäfte, zur Erhaltung und (vorsichtigen) Vermehrung der Erbschaftswerte, zur Bezah-

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lung der Erbschaftsschulden, zur Ausrichtung der Vermächtnisse und zur Vorbereitung der Teilung befugt. Im Rahmen seiner Aufgaben ist er zudem ermächtigt, für die Erben Verpflichtungen einzugehen. Er kann für die Erbengemeinschaft Aktivund Passivprozesse führen, ebenso Betreibungen anheben und entgegennehmen. Soweit die Kompetenz des Erbenvertreters reicht, ist er gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft und verpflichtet und berechtigt, diese unmittelbar auch ohne ihre Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung zu vertreten, wobei ihm zur wirkungsvollen Ausübung dieses Verwaltungsrechts und insbesondere der damit verbundenen Verfügungsbefugnis ein Besitzanspruch bezüglich der zu verwaltenden Nachlassgegenstände zusteht, welchen er gegenüber den Erben durchsetzen kann (vgl. Thomas Weibel, a.a.O., N 71, N 74 zu Art. 602 ZGB; Peter Tuor/Vito Picenoni, a.a.O., N 58 zu Art. 602 ZGB; Jennifer Picenoni, a.a.O.,

S. 40 f., S. 44 f., und S. 54 f., je mit Hinweisen). Mit anderen Worten hat der Erbenvertreter ein selbstständiges, persönliches Verwaltungsrecht über den Nachlass, welches jenes der Erben ausschliesst (vgl. Jennifer Picenoni, a.a.O.,

S. 44, 54, mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass die Erben XY._ völlig zerstritten und ihre Fronten heillos verhärtet sind, lässt sich daher – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil [act. B.1] Erw. 3.a, S. 6 unten f.) – keineswegs auf die Zwecklosigkeit der Einsetzung eines Erbenvertreters schliessen. Vielmehr wird angesichts der dargelegten Aufgaben, Rechte und Pflichten des Erbenvertreters, deutlich, dass die in Art. 602 Abs. 3 ZGB geregelte Einsetzung eines solchen ja gerade die Deblockierung und Überwindung solcher Situationen zum Ziele hat. Mit anderen Worten ist das Institut des Erbenvertreters gerade für solche Fälle von entgegengesetzten Interessen vorgesehen. Dementsprechend wird der Erbenvertreter in der Praxis denn auch regelmässig zur Überwindung der Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft aufgrund von Streitigkeiten eingesetzt. Es ist demzufolge in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil davon auszugehen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung eines Erbenvertreters im konkreten Fall insbesondere wegen Uneinigkeit unter den Erben gegeben sind, wovon im Übrigen offenbar auch beide Parteien übereinstimmend ausgehen, da die Bestellung eines Erbenvertreters ja nicht nur seitens des Berufungsklägers, sondern auch von der Gegenpartei grundsätzlich befürwortet wird (vgl. act. A.2 sowie Proz.-Nr. 135–2013-70 act. I.12). Als Erbenvertreter kann jede handlungsfähige (natürliche oder juristische) Person eingesetzt werden, wobei es nach herrschender Lehre grundsätzlich auch möglich ist, dass einer der Erben zum Erbenvertreter ernannt wird (vgl. Thomas Weibel, a.a.O., N 68, 69 zu Art. 602 ZGB; Jennifer Picenoni, a.a.O., S. 29 f., je mit Hinweisen.). Als Vorteil der Ernennung eines Miterben sind einerseits die im Vergleich zur Vertretung durch einen Dritten in der

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Regel geringeren Kosten und andererseits der Umstand zu sehen, dass der Erbe häufig bereits über genaue Kenntnis des Nachlasses und der damit verbundenen Verwaltung verfügt. Nicht zulässig ist die Einsetzung eines Miterben als Erbenvertreter allerdings immer dann, wenn dadurch eine Gefährdung der Interessen der Erbengemeinschaft oder einzelner Erben zu befürchten ist. Ob eine derartige Gefährdung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Ausmass der Interessengegensätze zwischen den Beteiligten und nach den Kompetenzen des Erbenvertreters (vgl. Jennifer Picenoni, a.a.O., S. 30). Bei der Wahl des Erbenvertreters hat die Behörde Umfang und Bedeutung der Aufgabe zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Ernennungsbehörde verpflichtet ist, eine dazu geeignete, vertrauenswürdige Persönlichkeit zu ernennen, welche für die Wahrung des Gesamtinteresses der Erbschaft Gewähr bietet, wobei regelmässig vorausgesetzt wird, dass der Erbenvertreter die für den konkreten Fall notwendigen Fähigkeiten aufweist (vgl. Jennifer Picenoni, a.a.O., S. 31 f.; Peter Tuor/Vito Picenoni, a.a.O., N 53 zu Art. 602 ZGB, je mit Hinweisen). ZK1 13 120 Entscheid vom 12. August 2014