Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2014 16 • KG GR PKG 2014 16 KI-generiert

Postponement Costs Due to Delayed Submission of Medical Certificate

Geschäftsnummer PKG 2014 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to grant a motion to postpone a hearing based on a medical certificate confirming the inability to attend, finding the initial requirement for substantiation not to be excessive formalism. Furthermore, the court affirmed the cost-shifting of additional expenses resulting from the last-minute postponement onto the party who caused it, reasoning that even with a valid reason for the delay, the expenses were unnecessary because the required medical certificate could and should have been submitted to the court much earlier, thus constituting a failure to meet the standard of due diligence required under the principle of causation for unnecessary procedural costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 135 ZPO, Art. 108 ZPO; Postponement Costs Due to Delayed Submission of Medical Certificate: Furthermore, the court affirmed the cost-shifting of additional expenses resulting from the last-minute postponement onto the party who caused it, reasoning that even with a valid reason for the delay, the expenses were unnecessary because the required medical certificate could and should have been submitted to the court much earlier, thus constituting a failure to meet the standard of due diligence required under the principle of causation for unnecessary procedural costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensverzögerungen Heilungskosten unnötige Kosten Parteianhörung Verfahrensgrundsatz falsches ärztliches Zeugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 ZPO

Cited as the basis for imposing costs on the party that caused unnecessary expenses related to the postponement of the hearing.

Art. 135 ZPO

Cited as the general provision allowing the court to postpone a hearing for sufficient reasons, which is the context of the dispute regarding costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

16 PKG 2014

16 – Verschiebung eines Verhandlungstermins aus zureichenden Gründen (Art. 135 ZPO); hier gestützt auf ein die Verhandlungsunfähigkeit belegendes ärztliches Zeugnis (Erw. 3c).

– Abwälzung der durch die kurzfristige Verschiebung eines Verhandlungstermins entstandenen Mehrkosten auf die Verursacherin; Art. 108 ZPO (Erw. 3d).

Aus den Erwägungen:

3.c) Das Gericht kann einen Verhandlungstermin aus zureichenden Gründen verschieben (vgl. Art. 135 ZPO). Der zureichende Grund ist durch die gesuchstellende Partei zu substantiieren und soweit möglich unter Beweis zu stellen. So sind insbesondere Urkunden, aus denen der angerufene Hinderungsgrund hervorgeht, dem Gericht zusammen mit dem Verschiebungsgesuch einzureichen (Alfred Bühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 12 zu Art. 135 ZPO). Als zureichender Verschiebungsgrund gilt etwa eine durch ein Arztzeugnis belegte Krankheit, welche eine Verhandlungsunfähigkeit begründet (Bühler, a.a.O., N 19 zu Art. 135 ZPO; vgl. auch Reto M. Jenny, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 6 zu Art. 135 ZPO mit weiteren Verweisen). Der Bezirksgerichtspräsident durfte vorliegend also ohne Weiteres auf die Einreichung eines ärztlichen Attests bestehen. Entsprechend hat er das Verschiebungsgesuch anfänglich mangels Substantiierung der Verhandlungsunfähigkeit abgewiesen und ist anschliessend, nachdem das Arztzeugnis beigebracht wurde, im Sinne einer Wiedererwägung auf diesen Entscheid zurückgekommen (vgl. Bühler, a.a.O., N 35 zu Art. 135 ZPO) und hat dem Gesuch doch noch stattgegeben. Ein Anwendungsfall des überspitzten Formalismus ist darin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu sehen. Auch zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Verschiebung zu Unrecht nicht gewährt worden sei, ins Leere, da sie verkennt, dass ihr Gesuch schlussendlich gutgeheissen wurde. Des Weiteren übersieht sie, dass auch bei der Gutheissung eines Verschiebungsgesuchs Kosten entstehen können, gerade wenn die Vorbereitung der Verhandlung bereits weiter fortgeschritten ist und die Verschiebung erst kurz vor der bevorstehenden Verhandlung erfolgt. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der Fall, da die Verschiebung am Tag der geplanten Hauptverhandlung verfügt wurde. Das Kollegialgericht war bereits in Dreierbesetzung anwesend, um sich auf die auf 10 Uhr angesetzte Verhandlung vorzubereiten.

PKG 2014 16

d) Gemäss in der Lehre einhellig vertretenen Auffassung sind die mit der Verschiebung der Hauptverhandlung verbundenen Kosten der verursachenden und damit derjenigen Partei, welche die Verschiebung verlangt hat, aufzuerlegen (Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordung,

2. Auflage, Zürich 2013, N 3 zu Art. 135 ZPO; Bühler, a.a.O., N 40 zu Art. 135 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 12 zu Art. 135 ZPO; Lukas Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 18 zu Art. 135 ZPO). Das Versursachprinzip findet seine Grundlage in Art. 108 ZPO. Danach hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Die Kosten können der verursachenden Partei unabhängig von einem Verschulden auferlegt werden, das heisst, ein vorwerfbares Verhalten ist für die Kostensanktion nicht vorausgesetzt (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBI 7221 ff., Ziff.

5.8.2 S. 7298; vgl. auch Adrian Urwyler, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2011, N 2 zu Art. 108 ZPO; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 4 zu Art. 108 ZPO). Demgemäss ist die Verursachung unnötiger Kosten einzige Voraussetzung für die Kostentragung. Indessen wird auch die abweichende Auffassung vertreten, wonach die Kosten durch ein schuldhaftes oder wenigstens ordnungswidriges Verhalten und damit unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sein müssen (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 1 zu Art. 108 ZPO). So seien unverschuldete Mehrkosten, die trotz ordnungsgemässem Prozessieren entstehen, wie etwa die Verschiebung einer Verhandlung wegen Krankheit, weder unnötig noch vorwerfbar und deshalb nicht dem Verursacher zu überbinden (Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 108 ZPO). Da das Kollegialgericht im vorliegenden Fall bereits Vorbereitungen getroffen und sich zur Hauptverhandlung eingefunden hat, sind infolge der kurzfristigen Verschiebung der Verhandlung zusätzliche Kosten entstanden. Diese Mehrkosten sind als unnötig zu bezeichnen, da sie bei frühbzw. rechtzeitiger Verschiebung und entsprechender Information der Beteiligten nicht angefallen wären. Die Verschiebung der Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin veranlasst. Daher hat sie – der Botschaft und überwiegenden Lehrmeinung folgend – die damit verbundenen Kosten zu tragen, selbst wenn ihrerseits ein zureichender Hinderungsgrund bestand und ihr kein Verschulden anzulasten wäre. Doch auch wenn der Auffassung von Viktor Rüegg gefolgt würde, wären die Mehrkosten vorliegend der Beschwerdeführerin zu

16 PKG 2014

überbinden. Denn wie die Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, hätte die Beschwerdeführerin das ärztliche Attest bereits früher beibringen können. Ihr war aufgrund des Telefonats mit dem Bezirksgerichtspräsidenten vom 6. Juni 2014 bekannt, dass ein Arztzeugnis nötig ist, um ihre Verhandlungsunfähigkeit zu belegen. Da sie ihren Hausarzt nach eigenen Angaben ebenfalls an diesem Tag aufsuchte und bereits zu diesem Zeitpunkt an erheblichen Beschwerden litt, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, den Arzt um ein Attest zu bitten und dieses dem Gericht zusammen mit ihrem schriftlichen Verschiebungsgesuch vom 7. Juni 2014 einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat die Ausstellung des Attests jedoch erst anlässlich ihrer zweiten Konsultation am 10. Juni 2014 angefordert. Auch zu diesem Zeitpunkt wäre es noch möglich gewesen, das Arztzeugnis dem Gericht gleichentags vorbeizubringen oder zu faxen, damit dieses rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen zur Absage der Verhandlung hätte treffen können. Dies hat die Beschwerdeführerin allerdings unterlassen. Mangels rechtzeitiger Einreichung des Arztzeugnisses liegt somit ein ordnungswidriges und bei pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbares Verhalten der Beschwerdeführerin vor. Im Ergebnis hat sich die Vorinstanz jedenfalls zu Recht am Verursacherprinzip orientiert und die unnötigerweise entstandenen Mehrkosten der Beschwerdeführerin auferlegt. ZK2 14 34 Urteil vom 27. Oktober 2014