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PKG 2014 15 • KG GR PKG 2014 15 KI-generiert

Appealability and Timeliness of Third-Party Intervention Admissibility Ruling

Geschäftsnummer PKG 2014 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the appealability of a decision regarding the admissibility of a third-party intervention claim (Streitverkündungsklage) under Art. 82 para. 4 of the Code of Civil Procedure, determining that such a decision is subject to a ten-day appeal period as a procedural order, though in this specific instance, the filing was timely under either the ten or thirty-day period due to a statutory recess. The court further clarified that the admissibility of a third-party intervention claim, a qualified form of simple third-party notice, is a two-stage process requiring a formal application, and this application can generally be filed by the plaintiff as early as the initial complaint, contrary to some scholarly opinions suggesting it must await the statement of defense, because the law aims to set a *latest* deadline, not an exclusive earliest one, and any procedural concerns about efficiency should be addressed later via case management tools like separation or limitation of proceedings, rather than by denying initial admissibility when statutory requirements like a factual connection to the main action are met.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 4 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 82 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. a ZPO; Appealability and Timeliness of Third-Party Intervention Admissibility Ruling: 82 para. 4 of the Code of Civil Procedure, determining that such a decision is subject to a ten-day appeal period as a procedural order, though in this specific instance, the filing was timely under either the ten or thirty-day period due to a statutory recess. The court further clarified that the admissibility of a third-party intervention claim, a qualified form of simple third-party notice, is a two-stage process requiring a formal application, and this application can generally be filed by the plaintiff as early as the initial complaint, contrary to some scholarly opinions suggesting it must await the statement of defense, because the law aims to set a *latest* deadline, not an exclusive earliest one, and any procedural concerns about efficiency should be addressed later via case management tools like separation or limitation of proceedings, rather than by denying initial admissibility when statutory requirements like a factual connection to the main action are met.

Schlagwörter

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Drittwiderspruch gesetzliche Verfahrensfrist Zivilprozessordnung Forderungseingabe Rechtsschutzinteresse Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO

Cited in the reasoning regarding the application of the deadline suspension, which was a factor in finding the appeal timely.

Art. 82 Abs. 4 ZPO

Cited as the basis for the appealability of the decision on the admission of the declaratory action.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in relation to the ten-day appeal deadline applicable to the challenged decision, although the court ultimately found the appeal timely under both time limits.

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Volltext

PKG 2014 15

15 – Streitverkündungsklage nach Art. 81 Abs. 1 ZPO als qualifizierte Form der einfachen Streitverkündung.

Abgrenzung. Zu den Voraussetzungen der Zulassung der Streitverkündungsklage, insbesondere zum Zeitpunkt, in welchem das Zulassungsgesuch dem mit dem Hauptverfahren befassten Gericht einzureichen ist.

Anfechtbarkeit des Entscheids über die Zulassung der Streitverkündungsklage mittels Beschwerde (Erw. 1–3).

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 82 Abs. 4 ZPO ist der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage mit Beschwerde anfechtbar. Der Vorderrichter bezeichnete die angefochtene Verfügung als eine solche prozessleitender Natur und wies in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die hierfür geltende Beschwerdefrist von 10 Tagen hin (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Hiervon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerde, act. A.1, Ziff. 1 S. 2). In Übereinstimmung damit wird von Schwander die Ansicht vertreten, beim Zulassungsentscheid handle es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die formelle Gestaltung des Prozesses betreffe, weshalb die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gelte (Daniel Schwander, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 24 zu Art. 82 ZPO). Gleicher Meinung scheint Göksu zu sein, der von einem Anwendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausgeht (Tarkan Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 15 ff. zu Art. 82 ZPO unter Hinweis auf Gasser/Rickli). Dagegen scheint sich Frei, welche zusätzlich eine Unterscheidung zwischen der Zulassung und der Nichtzulassung der Streitverkündungsklage vornimmt, eher für die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO auszusprechen. Ihrer Ansicht nach fällt das Gericht nämlich einen Zwischenentscheid, wenn es zum Schluss komme, dass die Streitverkündungsklage zuzulassen und auf diese einzutreten sei. Der Zwischenentscheid soll in diesem Fall ein Prozessurteil darstellen, mit dem eine positive Prozessvoraussetzung bejaht werde. Bei Nichtzulassung der Streitverkündungsklage werde demgegenüber ein Endentscheid (Nichteintretensentscheid) gefällt und das durch die erhobene Streitverkündungsklage entstandene Prozessrechtsverhältnis falle wieder dahin (Nina J. Frei, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, N 6 f. und N 17 zu Art. 82 ZPO).

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Dem Berner Kommentar lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen (vgl. Balz Gross/Roger Zuber, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1–149 ZPO, Bern 2012, N

41 ff. zu Art. 82 ZPO). Nach Ansicht des Gerichts dürfte der herrschenden Lehrmeinung zu folgen sein, wonach wir es mit einer prozessleitenden Verfügung zu tun haben, zumal sie nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die Gestaltung des Verfahrens betrifft. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage lässt sich vorliegend jedenfalls festhalten, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist, da sowohl die 30-tägige als auch die 10-tägige Frist eingehalten ist. So wurde die angefochtene Verfügung am

20. Dezember 2012 mitgeteilt und von der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 in Empfang genommen. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2012 bis und mit dem 2. Januar 2013 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) wurde die Beschwerde mit Eingabe vom 14. Januar 2013 in jedem Fall rechtzeitig eingereicht, sodass auf diese einzutreten ist.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO kann die streitverkündende Partei ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen. Bei dieser sog. Streitverkündungsklage handelt es sich um eine qualifizierte Form der einfachen Streitverkündung (Art. 78–80 ZPO). Anders als bei der einfachen Streitverkündung wird bei der Streitverkündungsklage die Drittperson nicht nur um Mitwirkung gerufen, sondern mit der Klage unmittelbar ins Recht gefasst. Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess – statt in sukzessiven Einzelverfahren – behandelt werden. Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamtbzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber dem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird. Dabei wird anders als bei der einfachen Streitverkündung nicht bloss das Urteil aus dem Erstprozess auch gegenüber der streitberufenen Partei mit bindender Wirkung ausgestattet, sondern unmittelbar ein Entscheid über die Ansprüche der streitverkündenden gegen die streitberufene Person gefällt und insofern der Erstund Folgeprozess zusammengefasst. Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert freilich nichts daran, dass mit der Hauptund Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1 S. 71 f. mit zahlreichen Hinweisen).

3.a. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, dass das Gericht über die Zulassung einer Streitverkündungsklage erst nach einer allfälligen Abweisung der Hauptklage zu entscheiden habe. Zwar habe sie (die Klägerin) vorliegend die Rechtsbegehren, die sie gegen die Streitver-

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kündungsbeklagte zu stellen gedenke, bereits mit der Klage genannt und kurz begründet, jedoch ändere dies nichts an der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge, mit der die Prozesse zu behandeln seien. Mit ihrem Nichteintretensentscheid antizipiere die Vorinstanz – vor Durchführung der Hauptverhandlung – eine Abweisung der Hauptklage, ohne sich indessen mit dem in der Klagebegründung dargelegten Sachverhalt und den dazu vorgetragenen rechtlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Dafür stelle die Vorinstanz auf die völlig unsubstantiierten und unbewiesenen Behauptungen bezüglich angeblicher Verrechnungseinreden der Streitverkündungsbeklagten ab. Sie (die Klägerin) bestreite, dass der Streitverkündungsbeklagten irgendwelche Forderungen zustünden, die sie zur Verrechnung stellen könnte. Weiter treffe es nicht zu, dass sich die Beklagte ohne den vorliegenden Nichteintretensentscheid betreffend Streitverkündungsklage mit Abrechnungen von anderen, sie nicht betreffenden Baustellen befassen müsste. Vielmehr könnte sie sich bei der Beantwortung der Hauptklage auf Ausführungen zum Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin beschränken. Schliesslich könne sich auch das Gericht einstweilen auf die Behandlung der Hauptklage beschränken. Komme das Gericht nach Kenntnis aller Sachdarstellungen aus dem Hauptprozess immer noch zum Schluss, dass es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Hauptund der Streitverkündungsklage fehle, so stehe es ihm dannzumal frei, auf die Streitverkündungsklage nicht einzutreten. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass eine Komplizierung des Verfahrens allein kein Grund sei, die Streitverkündungsklage nicht zuzulassen.

b. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe vorerst das Hauptverfahren durchzuführen und erst dann über die Zulassung der Streitverkündungsklage zu entscheiden. Ein ausdrücklicher Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage fehlt. Der Ansicht, über den Zulassungsantrag sei erst nach Durchführung des Hauptverfahrens zu entscheiden, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht gefolgt werden, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist. Fraglich ist sodann, ob aufgrund des beschränkten Rechtsbegehrens der Nichteintretensentscheid an sich, mit welchem der Vorderrichter die Zulassung der Streitverkündungsklage verneint hat, überprüft werden kann und muss. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu bejahen, sind doch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Klagebegründung abzustellen. Vorliegend ist der Beschwerdebegründung klar zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin letztlich um die Zulassung der Streitverkündungsklage geht. Die Beschwerdeführerin setzt sich darin mit der Begründung des Nich-

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teintretensentscheids der Vorinstanz auseinander und legt dar, inwieweit dieser Entscheid ihrer Ansicht nach nicht korrekt ist. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist ohnehin klar. Der Entscheid über das weitere Vorgehen bei Zulassung der Streitverkündungsklage ist gemäss Art.

82 Abs. 3 ZPO alsdann dem Gericht vorbehalten. Das Gericht kann namentlich Hauptund Streitverkündungsprozess trennen oder das Verfahren auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (vgl. Art. 125 ZPO). Somit kann ein diesbezüglich unrichtiger oder auch – wie vorliegend der Fall – ein fehlender Antrag ebenfalls nicht schaden.

c. Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist zweistufig ausgestaltet. Das Gesetz sieht als erste Stufe ein förmliches Zulassungsverfahren vor. Der Streitverkündungskläger hat dem mit dem Hauptverfahren befassten Gericht fristgerecht ein Zulassungsgesuch einzureichen. Nach Erhalt des Zulassungsgesuchs hat das Gericht der Gegenpartei sowie dem Streitverkündungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Anschluss prüft das Gericht das Gesuch und entscheidet über die Zulassung der Streitverkündungsklage (Gross/Zuber, a.a.O., N 3 zu Art. 82 ZPO). Eine Streitverkündungsklage kann somit nicht «direkt» eingereicht werden, sondern es ist

– im Rahmen des Hauptprozesses – zunächst ein Antrag auf Zulassung der Streitverkündungsklage zu stellen (Schwander, a.a.O., N 13 zu Art. 81 ZPO).

d. Was den Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsgesuchs anbelangt, so ist die Zulassung gemäss Art. 81 Abs. 1 ZPO mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Gemäss Göksu muss es entgegen dem Wortlaut des Gesetzes aber immerhin zulässig sein, dass der Kläger schon in der Klageschrift selber den Zulassungsantrag stellt, da es ja nicht zwingend zu einem zweiten Rechtsschriftenwechsel (Art. 225 ZPO) und somit zu einer Replikgelegenheit komme. Auch verzögere ein solches Vorgehen das Hauptverfahren nicht: Im Gegenteil werde von vornherein Transparenz geschaffen (Göksu, a.a.O., N 4 zu Art. 82 ZPO; gleicher Meinung Frei, BSK, N 1 zu Art. 82 ZPO). Davon scheinen auch Gross/Zuber auszugehen, welche der Meinung sind, dass für das Zulassungsgesuch keine separate Eingabe erforderlich sei und dieses mit der Klage, der Klageantwort oder der Replik erfolgen könne (Gross/Zuber, a.a.O., N 11 zu Art. 82 ZPO). Eine andere Meinung vertritt dagegen Schwander, welcher dafür hält, dass der Kläger seinen Antrag (grundsätzlich) nicht schon in der Klageschrift stellen könne, sondern zunächst die Klageantwort abzuwarten habe. Begründet wird diese Auffassung damit, dass erst nach Eingang der Klageantwort der Prozess und damit auch die Zweckmässigkeit einer Streitverkündungsklage einigermassen zuverlässig beurteilt werden könnten (Schwander, a.a.O., N 9 zu Art. 82 ZPO). Als frühestmöglichen Zeitpunkt für das Stellen eines Zulassungsantrags bezeichnet er denn auch die Klageantwort. Eine Ausnahme sieht er einzig für den Fall einer beabsichtigten Streit-

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verkündungsklage auf negative Feststellung vor (Schwander, a.a.O., N 11 zu Art. 82 ZPO). Gleicher Ansicht ist auch Sutter-Somm, der dies damit begründet, dass erst nach der Stellungnahme zu den Vorbringen durch die Gegenpartei entschieden werden könne, ob der Einbezug einer Drittperson als (eventualbeklagte) Hauptpartei sinnvoll sei (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 280).

Die II. Zivilkammer schliesst sich der ersten Auffassung, wonach der Zulassungsantrag zur Streitverkündungsklage bereits mit der Klageschrift gestellt werden kann, an. Allerdings ist die Begründung, wonach dem Kläger ansonsten die Streitverkündungsklage verschlossen bliebe, wenn kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt würde, zu relativieren. Immerhin kann ein zweiter Schriftenwechsel vom Kläger verlangt werden und muss diesem zwingend zugestanden werden, sofern eine Klageantwort eingereicht und der Antrag unverzüglich gestellt wird. Diese Argumentation verfängt somit höchstens in den seltenen Fällen, in welchen keine Klageantwort eingereicht wird. Mit der zeitlichen Bestimmung in Art. 82 Abs. 1 ZPO wollte der Gesetzgeber indessen primär vermeiden, dass vorgerückte oder gar spruchreife Verfahren durch nachträgliche Schriftenwechsel unterbrochen oder verlängert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 7285). Er beabsichtigte somit, den spätest möglichen Zeitpunkt für die Erhebung einer Streitverkündungsklage festzulegen. Es besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, eine Antragstellung nicht bereits mit der Klageschrift zuzulassen, wenn zu diesem Zeitpunkt aufgrund der gegebenen Sachund Rechtslage oder aufgrund der Parteidispositionen anlässlich der Schlichtungsverhandlung die Zweckmässigkeit einer Streitverkündungsklage bereits feststeht. Von einer Unterbrechung oder einer Verlängerung des Verfahrens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Im Zweifelsfall könnte das Gericht mit dem Entscheid über den Antrag sodann immer noch bis zum Eingang der Klageantwort oder bis nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zuwarten.

e. Nebst den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO, welche für alle Klagen Geltung haben, steht die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage unter den besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 81 und Art. 82 ZPO. Dementsprechend ist die Streitverkündungsklage dann entgegenzunehmen, wenn folgende gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind: Zunächst muss ein sachlicher Zusammenhang mit dem Hauptprozess bestehen; dieser begründet grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse an der Streitverkündungsklage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann ist das Verbot des Kettenappells zu berücksichtigen; mit anderen Worten darf der Beklagte einer Streitverkündungsklage keine weitere Streitverkündungsklage erheben. Ferner kann die Streitverkündungsklage nur im ordentlichen Verfahren erhoben werden. Und schliesslich ist die Streitverkündungsklage – wie bereits

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erörtert – anlässlich des Schriftenwechsels zu erheben (vgl. hierzu Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 9 ff. zu Art. 81 ZPO). Einige Autoren sind der Ansicht, dass das Gericht neben diesen gesetzlichen Voraussetzungen überdies eine Interessenabwägung vorzunehmen habe. Gemäss Frei soll auf eine Streitverkündungsklage lediglich einzutreten sein, wenn das Gericht nach einer Abwägung aller involvierter Interessen zum Schluss komme, dass die Zulassung der Streitverkündungsklage ein zweckmässiger und effizienter Weg zur Lösung der Rechtsstreitigkeit darstelle.

Dabei müsse das Gericht die Interessen der streitverkündungsklagenden Partei (insb. Verhinderung eines zweiten Regressprozesses unter Umständen vor einem anderen Gericht), die Interessen der Gegenseite der streitverkündungsklagenden Partei im Hauptverfahren (insb. keine Verzögerungen im Hauptprozess) wie auch die Interessen der streitverkündungsbeklagten Partei (insb. Verhinderung eines Gerichtsverfahrens vor einem fremden Gericht) gegeneinander abwägen. Würde eine Streitverkündungsklage zu einem ausufernden Gerichtsverfahren führen, sodass die Verfahrenseffizienz in keiner Weise mehr gewährleistet wäre, müsse das Rechtsschutzinteresse an der Streitverkündungsklage verneint werden, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (Frei, BSK, N 18 f. zu Art. 81 ZPO).

Auch gemäss Schwander soll das Gericht eine Streitverkündungsklage, deren Zulassung regelmässig zu einer Komplikation und Verlängerung des Verfahrens führe, nur zulassen, wenn dies prozessökonomisch geboten erscheine und die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Dabei habe das Gericht sämtliche auf dem Spiel stehenden Interessen bzw. die Vorund Nachteile einer Zulassung gegeneinander abzuwägen (Schwander, a.a.O., N 16 zu Art. 82 ZPO). Ähnlich sah dies auch das Kantonsgericht des Kantons Zug in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (E. 5, in:

GVP 2011, S. 314 ff.). Anderer Meinung sind wie gesehen Gasser/Rickli (vgl. oben). Ebenso vertritt Göksu die Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen keinesfalls eine irgendwie geartete Interessenabwägung der Art, ob sich die Streitverkündungsklage aufgrund der prozessualen Vorteile rechtfertige, stattfinden dürfe (Göksu, a.a.O., N 6 zu Art. 81 ZPO) und auch Droese hält fest, dass dem Gericht im Zulassungsverfahren kein Ermessen hinsichtlich der Opportunität der Streitverkündungsklage zukomme (Lorenz Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f.

ZPO, in: SZZP 2010, S. 310).

In dieser Hinsicht hat das Bundesgericht zwischenzeitlich für Klarheit gesorgt, indem es festgehalten hat, dass die Streitverkündungsklage ohne Weiteres zuzulassen sei, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Prozessökonomischen Anliegen sei nicht mit der Zulassungsverweigerung der Streitverkündungsklage Rechnung zu tragen, sondern mit der in Art. 82 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 125 lit. a und c ZPO vorgesehenen

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Möglichkeit, den Hauptund Streitverkündungsprozess zu trennen oder allenfalls das Verfahren auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.3 S. 73). Die Voraussetzung des sachlichen Zusammenhangs hat das Bundesgericht dahingehend präzisiert, dass es zur Bejahung eines solchen ausreiche, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig sei und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt werde (vgl. BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 75 in fine). ZK2 13 2 Entscheid vom 30. April 2014

(Mit Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war).