Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2014 13 • KG GR PKG 2014 13 KI-generiert

Administrator's Authority Ends Upon Ward's Death in Guardianship Estate Administration

Geschäftsnummer PKG 2014 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court-appointed administrator for an individual under guardianship had managed the estate, including attempts to recover disputed loans made to the individual's son, but the guardianship ended upon the individual's death. The court reasoned that the administrator's authority ceases upon the death of the protected person, and therefore, it was not the administrator's or the supervisory authority's responsibility to rule on the validity of the disputed loans within the final report and account; rather, it is for the heirs to resolve such contested claims during the division of the estate.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 408 Abs. 1 ZGB, Art. 395 ZGB, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 399 Abs. 1 ZGB, Art. 425 Abs. 1 Satz, Art. 425 Abs. 2 ZGB; Administrator's Authority Ends Upon Ward's Death in Guardianship Estate Administration: The court reasoned that the administrator's authority ceases upon the death of the protected person, and therefore, it was not the administrator's or the supervisory authority's responsibility to rule on the validity of the disputed loans within the final report and account; rather, it is for the heirs to resolve such contested claims during the division of the estate.

Schlagwörter

KI-generiert
Führung der Vormundschaft Erbschaftsteilung Pflichten der Verwaltung Anstellungsbehörde Erwachsenenschutzbehörde Erbe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 399 Abs. 1 ZGB

Cited for the principle that the guardianship ends by law upon the death of the person under protection.

Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB

Cited for the duty of the guardian to submit a final report to the adult protection authority upon termination of the guardianship.

Art. 425 Abs. 2 ZGB

Cited regarding the authority's review and approval process for the final report and final accounts.

Art. 415 ZGB

Cited to contrast periodic reports and accounts with the final report and accounts.

Art. 454 ZGB

Cited as the potential legal basis for liability claims against the guardian, which remain unaffected by the approval of the final accounts.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

13 PKG 2014

13 – Inhalt der im Rahmen der Errichtung einer Beistandschaft angeordneten Vermögensverwaltung. Vorgehen nach dem Tod der verbeiständeten Person. Schicksal von Darlehen, welche die Erblasserin ihrem Sohn (dem heutigen Beschwerdeführer) gegeben habe, von ihm aber bestritten würden (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

3.a) Über Y._ wurde noch unter altem Recht eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Abs. (recte: Ziff.) 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. (recte: Ziff.) 2 a ZGB errichtet, mit dem ausdrücklichen Auftrag an die Beiständin, das Einkommen und Vermögen der Verbeiständeten zu verwalten. Der Inhalt der Vermögensverwaltung deckt sich unter altem und neuem Recht. Die Beiständin hatte somit zu Lebzeiten von Y._ die Vermögenswerte sorgfältig zu verwalten und alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit der Verwaltung zusammenhingen (Art. 408 Abs. 1 ZGB). Verwaltung ist hier in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 14 zu Art. 395 ZGB mit Hinweisen). Sollte sich dies als notwendig erweisen, kann sogar die Prozessführung zur Geltendmachung von Forderungen, Eintreibung von Schulden etc. zu den Aufgaben des Vermögensverwalters gehören. Dazu wäre aber eine besondere Ermächtigung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beiständinnen immer davon ausgingen, dass die dem Beschwerdeführer gewährten Darlehen in Höhe von CHF 60 000.– und CHF 10 000.– zum Vermögen der Verbeiständeten gehörten (vgl. KESB act. 13, 14, 16, 19, 21 und 25.1). Die Beiständin hat denn auch versucht, beim Beschwerdeführer die Darlehen einzutreiben (vgl. KESB act. 21, 22 und 25.1). Der Aufwand der Beiständin für die Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer über die Darlehensschuld war jedoch derart hoch, dass sie Hemmungen hatte, den gesamten Stundenaufwand zu verrechnen (vgl. KESB act. 25). Wäre das Vermögen von Y._ weiter geschrumpft, so wäre die Beiständin wohl nicht darum herumgekommen, an die KESB zu gelangen und um Ermächtigung zur gerichtlichen oder betreibungsrechtlichen Eintreibung der Darlehensschuld zu ersuchen.

b) Anders stellt sich die Situation nach dem Hinschied von Y._ am

20. November 2013 dar. Mit dem Tod der betroffenen Person endet die Beistandschaft von Gesetzes wegen (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Damit erlöschen auch die aus der Beistandschaft hergeleiteten Befugnisse der Beistandsperson, für die verbeiständete Person und namentlich deren Vermögen zu handeln. Insbesondere trifft den Beistand bzw. die Beiständin keine Weiter-

PKG 2014 13

führungspflicht für nicht aufschiebbare Geschäfte (vgl. Kurt Affolter, Das Ende der Beistandschaft und die Vermögenssorge, in: ZKE 5/2013, S. 394). Endet das Amt der Beiständin, so hat diese der Erwachsenenschutzbehörde den Schlussbericht zu erstatten und gegebenenfalls die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodischen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs.

2 ZGB). Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unterscheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art.

415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Entsprechend eignet der Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014 E. 6.1 mit Hinweisen; ebenso Affolter, a.a.O., S. 396 f.).

c) Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es weder Aufgabe der Beiständin noch der KESB war, im Rahmen des Schlussberichts und der Schlussrechnung über den Bestand des Darlehens zu entscheiden. Es genügte vielmehr, die Darlehen in der Vermögensaufstellung aufzuführen und im Schlussbericht darauf hinzuweisen, dass die Verhandlungen darüber mit dem Beschwerdeführer zu keiner Einigung geführt haben, was diese Positionen zu vom Darlehensschuldner bestrittenen Positionen machte. Der Genehmigung der Schlussrechnung kommt – wie erwähnt – keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu (vgl. Kurt Affolter/Urs Vogel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 52 zu Art. 425 ZGB). Es ist vielmehr Sache der Erben, diese streitigen Punkte im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Auf jeden Fall ist es ausgeschlossen, dass die KESB oder die frühere Beiständin sich weiter um die strittige Frage der Darlehen kümmern, weil ihnen diesbezüglich gar keine Entscheidkompetenz mehr zukommt. Dasselbe gilt auch bezüglich allfällig umstrittener Auszahlungen an die Tochter C._. ZK1 14 88 Entscheid vom 18. November 2014