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PKG 2014 12 • KG GR PKG 2014 12 KI-generiert

Guardianship Established Due to Parental Refusal of Child's Mandatory Education and Evaluation

Geschäftsnummer PKG 2014 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The child protection authority intervened upon reports that a minor had frequently changed schools and was not meeting academic standards, with the mother refusing necessary psychological evaluations and subsequently keeping the child out of school since February, allegedly resorting to unqualified home instruction. The court reasoned that the state has a significant interest in ensuring mandatory schooling, which is fundamental to a child's development and equal opportunity, and since the parent's actions and refusal to cooperate demonstrated a gross endangerment of the child's well-being by preventing essential education and assessment, the establishment of a guardianship with specific representative powers and instructions to the mother regarding schooling was justified under the principles of subsidiarity and proportionality because voluntary measures had failed.

Legislator-Regeste

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Art. 307 Abs. 3 ZGB, Art. 308 Abs. 1 ZGB, Art. 308 Abs. 2 ZGB, Art. 307 Abs. 1 ZGB, Art. 307 ZGB, Art. 8 Abs. 2 EMRK; Guardianship Established Due to Parental Refusal of Child's Mandatory Education and Evaluation: The court reasoned that the state has a significant interest in ensuring mandatory schooling, which is fundamental to a child's development and equal opportunity, and since the parent's actions and refusal to cooperate demonstrated a gross endangerment of the child's well-being by preventing essential education and assessment, the establishment of a guardianship with specific representative powers and instructions to the mother regarding schooling was justified under the principles of subsidiarity and proportionality because voluntary measures had failed.

Schlagwörter

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Vormundschaftsbehörde Kindesschutzmassnahmen elterliche Gewalt minderjähriges Kind Beurteilungsspielraum Verhältnismässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

The court upheld the establishment of guardianship with special powers of representation based on these provisions.

Art. 307 Abs. 3 ZGB

The court upheld the instruction issued to the mother regarding ensuring adequate schooling based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited in the final order regarding the allocation of costs for the proceedings (implied, as the appeal was dismissed and costs are typically addressed under this article).

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Volltext

PKG 2014 12

12 – Kindesund Erwachsenenschutz.

– Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Vertretungsbefugnissen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB samt Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB gegenüber der Mutter einer Minderjährigen, die darauf gerichtet sind, einen genügenden Schulunterricht zu gewährleisten (Erw.

4).

Aus dem Sachverhalt:

Am 6. März 2014 ging bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden telefonisch eine Gefährdungsmeldung von A._, Schulratspräsidentin der Schule O.1_, betreffend Y._, geboren am _2002, ein (vgl. Akten KESB act. 1). Am 7. März 2014 erhielt die KESB Nordbünden eine schriftliche Gefährdungsmeldung mit Beilagen von A._ betreffend Y._ (vgl. Akten KESB act. 10). In den Gefährdungsmeldungen und Beilagen wurde insbesondere ausgeführt, dass Y._ innerhalb eines Jahres viermal die Schule gewechselt habe (O.3_, O.4_, O.2_, O.1_). Die Leistungen von Y._ in der Schule würden nicht dem Stand der Klasse, in welcher sie sich momentan befinde (4. Primarklasse), entsprechen, zumal sie bereits die 1. Primarklasse repetiert habe. Y._ brauche dringend angepasste Lernziele und vermutlich weitere Massnahmen, doch ihre Mutter X._ weigere sich, eine schulpsychologische Abklärung durchführen zu lassen. X._ habe anlässlich eines Gesprächs am 5. Dezember 2013 (vgl. Akten KESB act. 9) ausgeführt, als Y._ noch in O.3_ zur Schule ging, sei sie aufgrund des Verhaltens einer Lehrperson traumatisiert worden. Seit Mitte Februar 2014 besuche Y._ die Schule nicht mehr. Es sei zu befürchten, dass Y._ den Schulunterricht in der Schule O.1_ nicht mehr aufnehmen und mit ihrer Mutter X._ wieder an einen neuen Ort umziehen werde.

Aus den Erwägungen:

4.a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 betreffend insbesondere die in Sachen der Beschwerdeführerin Y._ zu errichtende Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Vertretungsbefugnissen nach Art.

308 Abs. 1 ZGB und Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie die Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB an die Beschwerdeführerin X._, ihre Tochter Y._ bis spätestens

31. Mai 2014 beim Schulpsychologischen Dienst Graubünden in O.3_ für eine Abklärung anzumelden und nach Vorgabe von M._ an einer schulpsychologischen Abklärung mitzuwirken. Die Beschwerdeführerinnen beantragen in Ziffer 1 der Rechtsbegehren ihrer Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 und in

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Ziffer 2 ev. die Feststellung, dass in Sachen der Beschwerdeführerin Y._ keine Beistandschaft errichtet werden dürfe und keine Kindeschutzmassnahmen verfügt werden dürften. Es wird geltend gemacht, dass die Verhältnisse die Einsetzung eines Beistands nicht erfordern würden, da X._ keine Unterstützung benötige und auch nicht darum ersucht habe. Dem Beistand zudem noch gewisse Befugnisse zu übertragen, sei komplett falsch und unverhältnismässig. Es liege überhaupt keine Gefährdung des Kindeswohls vor. Ausserdem könne bei einer Gefährdung erst dann von den Behörden eingegriffen werden, wenn die Eltern von sich aus nichts unternehmen würden. Vorliegend sei aber bekannt, dass Y._ beim Kinderpsychiater in regelmässiger Behandlung stehe. Ausserdem sei X._ weder drogensüchtig, noch Alkoholikerin, noch tablettensüchtig, noch psychisch auffällig und gehöre auch keiner Sekte an. Y._ werde weder vernachlässigt noch geschlagen.

b/aa) Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. In Abs. 3 dieser Bestimmung werden sodann mögliche Massnahmen wie Ermahnungen und Weisungen für die Pflege etc. aufgezählt. Wie das Gesetz selbst zum Ausdruck bringt, bedarf es für die Anordnung einer derartigen Kindesschutzmassnahme einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls, sei es körperlicher oder geistiger Art (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 18 zu Art. 307 ZGB). Bei der Prüfung einer Kindesoder Erwachsenenschutzmassnahme sind sodann von der Behörde immer die allgemeinen Grundsätze zu beachten (Art. 388 f. ZGB). Insbesondere dürfen die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit nicht aus den Augen verloren werden. Die KESB darf eine Massnahme nämlich nur anordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Insbesondere beim Kindesschutz dürfen Massnahmen nur erfolgen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Indessen rechtfertigt nicht jede Unzulänglichkeit ein behördliches Eingreifen. Der Vorrang privater Verantwortung und Freiheit privater Lebensgestaltung lassen eine behördliche Intervention nur dort als geeignete Massnahme erscheinen, wo sich dadurch zumindest mittelfristig eine Besserung relevanter, objektiver Missstände erreichen lässt. Nur wenn eine insofern qualifizierte Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, lässt sich eine Massnahme auch mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbaren (Breitschmid, a.a.O., N 6 zu Art. 307 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft erfüllt, ist die Bei-

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standschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzulegen (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 8 zu Art. 388–399 ZGB).

b/bb) Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB leiten die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. Nach Art.

302 ZGB haben die Eltern das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Abs. 1). Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen (Abs. 2). Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (Abs. 3). Der Kernbereich des Kindeswohls wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. In einer pluralistischen, multikulturellen Gesellschaft sind nur noch wenige allgemein gültige Aussagen möglich, wenn es um die Präzisierung des geistigen, sittlichen und seelischen Wohls des Kindes geht. Gewisse Grundaussagen können jedoch aus dem Verfassungsrecht wie auch aus der Gesamtheit der familienrechtlichen Normen abgeleitet werden, wie z.B. der Wert höherer Bildung und das Aufwachsen in einer harmonischen Beziehung, das Erziehungsziel der Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit sowie das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität (vgl. Ingeborg Schwenzer in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 5 zu Art. 301 ZGB mit Hinweisen). Art. 302 Abs. 2 ZGB erwähnt besonders die Pflicht der Eltern, dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit wie möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zur allgemeinen Ausbildung gehört der Besuch der Primarschule und Oberstufenschule sowie bei entsprechenden Anlagen des Kindes der Mittelschule. Grundsätzlich genügen die Eltern ihrer Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer staatlichen Schule ermöglichen (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 8 f. zu Art. 302 ZGB mit Hinweisen). Nach Art. 302 Abs. 3 ZGB sollen die Eltern in geeigneter Weise mit der Schule und – soweit erforderlich – mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten. Die Vorschrift beschneidet nicht die Entscheidungskompetenz der Eltern in Erziehungsfragen. Können sich die Eltern jedoch z.B. untereinander oder mit dem Kind nicht einigen, ist das Kind behindert oder treten schulische oder erzieherische Schwierigkeiten

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auf, haben die Eltern die Pflicht, nötigenfalls den Rat fachkundiger Stellen der Schule oder der Vormundschaftsbehörde einzuholen (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 13 zu Art. 302 ZGB). Die Erziehung und Ausbildung des Kindes ist nicht Sache der Eltern allein. Einen bedeutenden Anteil an dieser Aufgabe hat unter anderem die Schule. Wenn sich ihre Arbeit zum Wohle des Kindes auswirken soll, ist sie auf die Unterstützung der Eltern angewiesen (vgl. Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 26.15 f. mit Hinweisen).

b/cc) Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet im Kapitel Grundrechte einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Es dient insbesondere der Verwirklichung der Chancengleichheit, indem in der Schweiz alle Menschen ein Mindestmass an Bildung erhalten, das nicht nur für ihre Entfaltung, sondern auch für die Wahrnehmung der Grundrechte unabdingbar ist. Die Ausbildung muss genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Aus Art.

19 BV ergibt sich ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE

129 I 12 E. 4.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz [SchulG]; BR 421.000) ist die Volksschule bestrebt, in Berücksichtigung der historisch gewachsenen sprachlich-kulturellen Eigenart der Gemeinschaft die Schülerinnen und Schüler zu einer Haltung zu erziehen, die sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Die Volksschule fördert die Urteilsfähigkeit, die schöpferischen Kräfte, das Wissen und die Leistungsbereitschaft der Kinder und Jugendlichen. Dabei unterstützt sie diese in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Verhalten gegenüber Mitmenschen und Umwelt (Abs. 2). Die Volksschule unterstützt und ergänzt die Erziehung in der Familie (Abs. 3). In der Volksschule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in der Gesellschaft und im Berufsleben zu finden (Abs. 4). Die in der Volksschule vermittelte Bildung umfasst insbesondere Pflege und Kenntnis der Schulsprache sowie grundlegende Kompetenzen in weiteren Sprachen, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozialund Geistes-

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wissenschaften, Musik, Kunst und Gestaltung, Bewegung und Gesundheit (Abs. 5). Die Volksschule berücksichtigt die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf, mit besonderen Begabungen und mit fremdsprachigem Hintergrund (Abs. 6). Gemäss Art.

10 Abs. 2 SchulG ist der Schulbesuch auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I obligatorisch. Die Schulpflicht umfasst in der Regel neun Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen (Art. 13 Abs. 1 SchulG). Mit Erfüllung der neunjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule (Art. 13 Abs. 2 SchulG). Mit dieser grundsätzlichen Ausgestaltung der Volksschule erfüllt der Kanton Graubünden die sich aus Art. 19 BV ergebenden Mindestanforderungen. Aufgrund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht ein gewichtiges Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Erfüllung der Schulpflicht. Auch an der Wiedereingliederung schwieriger Schüler in den weiteren Bildungsgang besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Die dabei verfolgten Ziele bilden in diesem Sinne Gesichtspunkte des Kindeswohls, weshalb der Schulbesuch auch gegen den Willen der Eltern durchgesetzt werden kann (vgl. BGE 129 I 16 E. 8.3 f.)

b/dd) Gemäss Art. 18 Abs. 1 SchulG gelten als Privatunterricht der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern. Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird (Abs. 2). Die Aufsicht obliegt dem Amt (Abs. 3). Nach Art. 12 der Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; [SchulV]; BR 421.010) müssen Lehrpersonen an Privatschulen und für den Privatunterricht die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllen wie Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule. Nach Art. 28 Abs. 1 SchulG können die Schulträgerschaften Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen. Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren (Abs. 2). In begründeten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht dispensieren (Abs. 3). Nach Art. 53 SchulG haben die Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Bildung auf der Grundlage des aktuellen Wissenstandes und Lehrplanes (lit. a) sowie auf Achtung und Stärkung ihrer Persönlichkeit (lit. b). Gemäss Art. 54 Abs. 1 SchulG erfüllen die Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und kooperativ am Schulbetrieb. Gemäss Art. 54 Abs. 2 SchulG haben die

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Schülerinnen und Schüler den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen (lit. a) sowie altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen (lit. b). Laut Art. 68 Abs. 1 SchulG sind die Erziehungsberechtigten für die Erziehung sowie für den regelmässigen Schulbesuch, für die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Aufgaben ihrer Kinder erstverantwortlich. Die Erziehungsberechtigten pflegen ein kooperatives Verhältnis zu Lehrpersonen und Schulbehörden. Sie können verpflichtet werden, bei wichtigen Beschlüssen, die ihr Kind individuell betreffen, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen teilzunehmen (Abs. 2). Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist (Abs. 3). Gemäss Art. 73 Abs. 1 SchulV berät und unterstützt der Schulpsychologische Dienst Kinder und Jugendliche, Eltern, Lehrpersonen, Schulleitungen, kommunale Schulbehörden und Institutionen der Kinderund Jugendhilfe bei der Bewältigung von Schul-, Entwicklungsund Erziehungsproblemen. Der Schulpsychologische Dienst führt Abklärungen und Beratungen durch bei Lern-, Leistungs-, Verhaltensund Entwicklungsschwierigkeiten sowie bei Fragen der Bildungslaufbahn von Kindern und Jugendlichen (Abs. 2). Neben der Hilfe im Einzelfall wirkt der Schulpsychologische Dienst bei der Prävention von Schul-, Entwicklungsund Erziehungsproblemen mit (Abs. 3). Das Amt erlässt Richtlinien über die Organisation, Pflichten und Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes und teilt das Kantonsgebiet in Beratungsregionen ein (Abs. 4).

b/ee) Diesen zitierten Bestimmungen aus der Schulgesetzgebung ist zu entnehmen, dass es beim Besuch des obligatorischen Schulunterrichts bei Weitem nicht nur um reine Wissensvermittlung geht. Vielmehr übernimmt die Schule wesentliche Aufgaben im Hinblick auf die Entwicklung eines Kindes zu einem verantwortungsvollen Erwachsenen, der sich im künftigen Berufsleben und in anderen wesentlichen sozialen Bereichen in der heutigen Welt zurechtfinden soll. Äusserungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Behörden in die inneren Angelegenheiten der Familie einmischen würden oder dass der Staat nicht Eigentümer der ihm in der Schule anvertrauten Kinder sei, verkennen diese wichtige Aufgabe der Schule grundlegend. Vielmehr gilt, dass es nicht dem alleinigen Gutdünken der Eltern überlassen ist, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken sollen und welche Erziehung sie ihren Kindern angedeihen lassen wollen. Wird die vom Staat vorgegebene Schwelle bei der Erfüllung der Erziehungspflichten durch die Eltern unterschritten, so hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und sie hat allenfalls die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben. Y._ bleibt seit Februar 2014 der Schule fern. Vorliegend

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empfahl ein privat beigezogener Psychiater eine Sonderschulung durch die Eltern bis Ende Sommerferien 2014. Gestützt darauf wurde Y._ nicht mehr in die Schule geschickt. Es liegt jedoch – wie dargelegt – nicht in der Kompetenz eines privat beigezogenen Psychiaters, ein Kind vom Schulbesuch zu dispensieren. Dieser kann höchstens eine diesbezügliche Empfehlung zuhanden der zuständigen Schulbehörde abgeben. Y._ wird zwar nach Angaben ihrer Mutter, deren Lebenspartners, ihrer Grossmutter und ihren eigenen Angaben zu Hause unterrichtet. Jedoch verfügt keine dieser Personen über die dazu erforderlichen fachlichen und pädagogischen Qualifikationen. Dass ein befreundeter, pensionierter Lehrer Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stellt und Anweisungen gibt, ist unbeachtlich. Entscheidend ist, dass – wenn wie vorliegend ein privater Unterricht zu Hause erfolgt – dieser durch eine Person durchgeführt wird, welche die gleichen Voraussetzungen für die Unterrichtsberechtigung erfüllt wie eine Lehrperson der öffentlichen Volksschule. Ausserdem bedarf der Privatunterricht einer Bewilligung des Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartements. X._, die Mutter von Y._, wurde über die Gefährdung der Promotion ihrer Tochter informiert und hat dagegen nichts unternommen, sodass schlussendlich die Nichtpromotion von Y._ verfügt wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich insbesondere die Mutter von Y._ renitent und uneinsichtig verhält und den Anweisungen der Behörden keine Folge leistet. Mit ihrem Verhalten gefährdet sie das Kindeswohl von Y._ in grober Art und Weise, indem sie diese vom für ihre Entwicklung wichtigen Schulbesuch fernhält und auch nähere psychologische Abklärungen durch die zuständige Instanz verhindert.

b/ff) Massnahmen der KESB haben, wie dargelegt, auch das Subsidiaritätsund Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass sich X._ zu den angebotenen alternativen Beschulungsoptionen gegenüber der Schule nicht geäussert, Gesprächstermine nicht eingehalten und eine Zusammenarbeit mit der Schule verweigert hat. Auch haben sich bisherige Anstrengungen im freiwilligen Bereich nicht als ausreichend erwiesen, sodass die nötige Unterstützung von einer Fachperson zu erbringen ist. Daher vermögen die mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Mai 2014 verfügten Kindeschutzmassnahmen dem Subsidiaritätsund Verhältnismässigkeitsprinzip standzuhalten. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. ZK1 14 81 Entscheid vom 19. August 2014

(Mit Urteil 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war).