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PKG 2014 1 • KG GR PKG 2014 1 KI-generiert

Trademark Nullity Action Against Defunct Entity Lacking Legal Capacity

Geschäftsnummer PKG 2014 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claim seeking a declaration of nullity for a trademark must generally be directed against the trademark holder, and if the holder is legally defunct (e.g., deleted from the commercial register), the claimant must typically seek reinstatement of the entity unless such reinstatement is impossible, in which case the action may be brought against "any possible owner." The court determined that the defendant entity lacked legal capacity and thus lacked standing to be sued because it had been deleted from the register and the exception for cases where the legal capacity itself is the subject of the dispute did not apply; consequently, the court dismissed the action due to the absence of a procedural prerequisite under the relevant civil procedure code.

Legislator-Regeste

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Art. 52 MSchG, Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 52 Abs. 1 ZGB, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO; Trademark Nullity Action Against Defunct Entity Lacking Legal Capacity: b) Grundsätzlich ist eine juristische Person nur parteifähig, wenn sie das Recht der Persönlichkeit erlangt hat. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZGB erlangen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zweck gewidmeten und selbstständigen Anstalten das Recht der Persönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister. Damit sind die Körperschaften des Obligationenrechts einerseits und die in Art. 80 ff. ZGB geregelten, gewöhnlichen privatrechtlichen Stiftungen sowie die Vorsorgeeinrichtungen andererseits gemeint.

Schlagwörter

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Zivilprozessordnung juristische Person Nichtigerklärung Markenungültigkeitsklage Rechtsfähigkeit fehlende Legitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO

Cited as the ground for issuing a non-entry decision due to the lack of the defendant's capacity to be a party (a procedural prerequisite).

Art. 59 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule for the court to hear a claim only if procedural prerequisites are met.

Art. 60 ZPO

Cited in relation to the mandatory ex officio examination of procedural prerequisites.

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Volltext

1 PKG 2014

I. Urteile des Kantonsgerichts

a) als einzige kantonale Instanz

1 – Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Schweizer Marke (negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 52 MSchG). Anzustrengen ist sie gegen die Markeninhaberin. Vorgehen, wenn diese rechtlich nicht mehr existiert, aber dennoch ein Feststellungsinteresse besteht. Nicht-eintreten auf die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit der Beklagten) nach Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

3. Nichtigkeitsklagen sind gegen den Markeninhaber anzustrengen. Existiert der eingetragene Markeninhaber rechtlich nicht mehr, beispielsweise weil er im Handelsregister gelöscht wurde, kann trotzdem noch ein Bedürfnis nach Feststellung der Nichtigkeit der Marke bestehen. Grundsätzlich hat der Kläger dann die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu verlangen (David, Markenschutzgesetz Musterund Modellgesetz, in Honsell/Vogt/David [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 52 N 11; BGE 115 II 276). Nur wenn das nicht möglich ist (z. B. weil die Wiedereintragung im Land der gelöschten Gesellschaft nicht vorgesehen ist), kann darauf verzichtet werden, und der Kläger kann sein Rechtsbegehren gegen «jeden möglichen Inhaber» der Marke richten (Staub, in: Noth/Bühler/Thouvenet [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 52 N 50 ff., Anne-Virginie Gaide, «Rugby (fig.)». Tribunal cantonal de Fribourg du 30 janvier 2006 Constatation de la nullité d’une marque détenue par une société francaise radiée Tribunal cantonal de Fribourg; demande admise; A2 2005–70 (FR), in: sic! 2006, p. 662).

a) Die Klägerinnen begründen die «Passivlegitimation» der Beklagten damit, dass diese zwar aus dem Gesellschaftsregister von O.2_ gelöscht worden sei, jedoch für das vorliegende Verfahren als (beschränkt) parteifähig angesehen werden müsse. Denn wenn im Rahmen eines Prozesses gerade die Rechtsfähigkeit bzw. die Parteifähigkeit eines Gebildes streitig sei, müsse das betreffende Gebilde für die Zwecke dieses Streits als parteifähig angesehen werden. Im vorliegenden Verfahren sei das Bestehen resp. Nichtbestehen der Rechtsfähigkeit bzw. Parteifähigkeit infolge rechtlicher Inexistenz der Beklagten entscheidend im Zusammenhang mit der

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Feststellung der Nichtigkeit der Marke «C._ (fig.)», da es bei mangelnder Parteifähigkeit an einem Interesse am Innehaben des Markenrechts fehle.

b) Grundsätzlich ist eine juristische Person nur parteifähig, wenn sie das Recht der Persönlichkeit erlangt hat. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ZGB erlangen die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besonderen Zweck gewidmeten und selbstständigen Anstalten das Recht der Persönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister. Damit sind die Körperschaften des Obligationenrechts einerseits und die in Art. 80 ff. ZGB geregelten, gewöhnlichen privatrechtlichen Stiftungen sowie die Vorsorgeeinrichtungen andererseits gemeint.

Die Rechtsund Parteifähigkeit gehen gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der Löschung der Rechtseinheit im Handelsregister unter. Stellt sich nachträglich heraus, dass noch Rechte und Pflichten der Gesellschaft vorhanden sind, so muss diese zunächst durch eine anbegehrte Wiedereintragung im Handelsregister aufleben, damit sie klagen oder eingeklagt werden kann. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Frage der Rechtsfähigkeit Gegenstand des Verfahrens ist. In diesem Fall ist die juristische Person für die Dauer des Verfahrens parteifähig, selbst wenn sich am Ende des Prozesses herausstellen sollte, dass ihr keine Rechtsfähigkeit zukommt (vgl. Hrubesch- Millauer, in:

Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 66 N 14 f.; Tenchio-Kuzmic, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 66 N 11 ff.; Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 66 N 9 ff; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Stämpflis juristische Lehrbücher, Bern 2010, § 19 N 12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht die Frage der Rechtsfähigkeit der Beklagten.

Die klägerischen Rechtsbegehren lauten auf Feststellung der Nichtigkeit der CH-Marke Nr. _«C._ (fig.)» für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35. Die Klägerinnen stützen lediglich ihre Argumentation zur Feststellung der Nichtigkeit darauf, dass die Beklagte aus dem Gesellschaftsregister von O.2_ gelöscht worden sei, was im Übrigen die Klägerinnen selber beantragt haben. Damit liegt aber offensichtlich kein Prozess vor, dessen Gegenstand gerade die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist. Für diese Ansicht spricht sich auch das Bundesgericht aus, indem es in BGE 115 II 276 festhielt, dass sich nach dem Untergang der Inhaberin der in diesem Fall zur Diskussion stehenden Marken der Löschungsanspruch der Beschwerdeführerin nur noch durch ein gerichtliches Urteil und damit nur auf dem Umweg über eine Wiedereintragung der besagten AG durchsetzen lasse (BGE 115 II 276 E. 3.a).

Somit geht auch das Bundesgericht davon aus, dass in einem solchen Fall die gelöschte

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Gesellschaft zuerst wieder ins Handelsregister eingetragen werden muss. Wie bereits erwähnt, kann gemäss Lehre auf die Wiedereintragung der Gesellschaft verzichtet werden, wenn dies nicht möglich ist, beispielsweise weil die Wiedereintragung im Land der gelöschten Gesellschaft nicht vorgesehen ist, und der Kläger kann sein Rechtsbegehren gegen «jeden möglichen Inhaber» der Marke richten. Die Klägerinnen bringen diesbezüglich lediglich vor, dass die Beklagte aus dem Gesellschaftsregister gelöscht worden sei, sie dagegen kein Rechtsmittel mehr erheben könne und die Gesellschaft selber eine Wiedereintragung nicht verlangen könne. Die Klägerinnen bestätigen aber selber ausdrücklich, dass innerhalb der nächsten 20 Jahre eine durch die Löschung der Unternehmung beschwerte dritte Person die Wiedereintragung verlangen könne. Somit kommt auch diese Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung und es wäre vorgängig eine Wiedereintragung der Gesellschaft erforderlich. Vorliegend fehlt es der Beklagten demnach an der Rechtsfähigkeit und somit auch an der Parteifähigkeit.

c) Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Parteiund Prozessfähigkeit sind gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO Prozessvoraussetzungen und als solche nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt eine der sogenannten Prozessvoraussetzungen, so ergeht kein Sachurteil, sondern ein Nichteintretensentscheid. Dafür ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Antrag einer Partei vorliegt, sondern es gilt der Offizialgrundsatz (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 60 N 11). Da es vorliegend an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit der Beklagten fehlt, ergeht somit ein Nichteintretensentscheid. ZK2 13 11 Entscheid vom 11. September 2014