Custodial Mother Liable for Post-Majority Educational Assistance Costs Not Imposed on Non-Custodial Father
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the termination of an educational assistance measure for an individual who had reached the age of majority, ruling that the resulting costs, including the assistant's compensation and administrative fees, could only be imposed upon the custodial mother. The court reasoned that the non-custodial father, obligated to pay support following a divorce, could only be required to contribute additionally if a separate legal modification proceeding had established further obligations or if he had voluntarily agreed, excluding the guardianship authority from imposing extra costs. Furthermore, holding the now-adult individual responsible for these pre-majority costs was deemed inapplicable due to a lack of factual claims and supporting evidence presented by the appealing party regarding the individual's capacity to contribute from earnings or assets.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 276 Abs. 1 ZGB, Art. 276 ZGB, Art. 286 ZGB, Art. 286 Abs. 3 ZGB, Art. 276 Abs. 3 ZGB, Art. 60 Abs. 2 EGzZGB; Custodial Mother Liable for Post-Majority Educational Assistance Costs Not Imposed on Non-Custodial Father: The court reasoned that the non-custodial father, obligated to pay support following a divorce, could only be required to contribute additionally if a separate legal modification proceeding had established further obligations or if he had voluntarily agreed, excluding the guardianship authority from imposing extra costs. Furthermore, holding the now-adult individual responsible for these pre-majority costs was deemed inapplicable due to a lack of factual claims and supporting evidence presented by the appealing party regarding the individual's capacity to contribute from earnings or assets.
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KI-generiertCited as the general basis for parental support obligations, relevant to the costs incurred before the dependent reached majority.
Cited when examining whether the dependent (Y.) could be required to cover the costs from their own earnings or assets.
Cited to explain why the dependent's request for cost contribution failed due to lack of factual submissions and evidence (procedural requirements under the negotiation principle).
Volltext
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7 – Aufhebung einer Beistandschaft in Erziehungsangelegenheiten wegen Mündigkeit der Betroffenen (Y.). Die dem Beistand zustehende Entschädigung sowie die Verfahrenskosten der Vormundschaftsbehörde durften ausschliesslich der allein sorgeberechtigten Mutter (X.) der Betroffenen überbunden werden. Hieran den im Scheidungsprozess zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Vater (Z.) der Betroffenen zu beteiligen, käme nur in Betracht, wenn er in einem Abänderungsverfahren zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet worden wäre oder er sich hierzu freiwillig bereit erklären würde (Erw. 4).
– Die mittlerweile mündig gewordene Betroffene der vormundschaftlichen Massnahme mit Kosten zu belasten, entfällt ebenfalls. Hierfür fehlt es bereits an den erforderlichen tatsächlichen Behauptungen und Beweisanträgen (Erw. 5).
Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst, es sei ein Teil der angefochtenen Kosten von insgesamt Fr. 905.– (Fr. 600.– Entschädigung des Beistandes und Fr. 305.– Verfahrenskosten der Vormundschaftsbehörde des Kreises W.) dem geschiedenen Ehemann und Vater von Y. aufzuerlegen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diesem Begehren nicht stattgegeben werden kann. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass unter dem Begriff «Eltern» grundsätzlich beide Elternteile gemeint sind, unabhängig davon, ob nun beiden Elternteilen oder nur einem die elterliche Sorge oder Obhut zusteht. Voraussetzung für die Unterhaltspflicht ist lediglich das Bestehen eines Kindesverhältnisses (Hegnauer, Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, Bern 1997, Art. 276 N 45 und 50; derselbe, Grundriss des Kindesrechts und des übrigen Verwandtschaftsrechts, 5., überarbeitete Auflage, Bern 1999, N 20.02; Roelli/ Meuli-Lehni, in: Breitschmied/ Rumo-Jungo [Hrsg], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personenund Familienrecht inkl. Kindesund Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2012, Art. 276 N 1; Breitschmid, in: Honsell/ Vogt/ Geiser [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 276 N 8f.; Hausheer/ Spycher [Hrsg], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 06.44; Tuor/ Schnyder/ Schmid/ Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
13. Auflage, S. 465). Diese Feststellung hilft der Beschwerdeführerin indes-
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sen nicht weiter. Abs. 2 von Art. 276 ZGB sieht nämlich vor, dass der Unterhalt durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet wird. Seit der Scheidung der Eheleute X./Z. im Jahre 2007 lag offenbar eine derartige Situation vor, indem das Kind Y. unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde und der Vater zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet wurde. Der Unterhaltsbeitrag des Vaters erschöpfte sich grundsätzlich in der Bezahlung dieses monatlichen Geldbetrags, während die Mutter ihren Beitrag in der Pflege und Erziehung leistete. Der vom Vater zu leistende Beitrag kann nun nicht beliebig bei irgendwelchen aussergewöhnlichen Vorkommnissen und durch irgendeine Behörde verändert werden. Vielmehr kann eine Pflicht des Vaters zu höheren Beiträgen nur begründet werden, wenn er gerichtlich in einem Abänderungsverfahren dazu verpflichtet wird (vgl. Art. 286 ZGB) oder wenn er sich selbst vertraglich dazu verpflichtet (Hausheer/ Spycher, a. a. O., N 09.33; Tuor/ Schnyder/ Schmid/ Rumo-Jungo, a. a. O., S. 475). Mangels Zuständigkeit ausgeschlossen wäre somit eine Verpflichtung zu einer zusätzlichen Leistung durch die Vormundschaftsbehörde (bzw. heute die KESB), auch wenn sie zum Schluss käme, die Kosten der Beistandschaft stellten ein nicht vorhergesehenes ausserordentliches Bedürfnis im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB dar. Vielmehr fallen diese Kosten unter den übrigen Unterhalt, für welchen die Inhaberin der elterlichen Sorge aufzukommen hat, solange eine weitergehende Pflicht des Vaters im erwähnten Sinne nicht begründet wurde (Hegnauer, BK, a. a. O., Art. 276 N 67). Eine Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung von Verfahrenskosten fällt schon deshalb ausser Betracht, weil er in das Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde gar nicht einbezogen war. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein Teil der Kosten dem Vater von Y. aufzuerlegen, ist somit abzuweisen.
5.a) Sodann wirft die Beschwerdeführerin die Frage auf, ob nicht allenfalls Y. selbst für die Kosten ihrer Beistandschaft aufzukommen habe, zumal sie in der Zwischenzeit volljährig geworden sei.
Dazu gilt es festzuhalten, dass allein aufgrund der eingetretenen Mündigkeit von Y. kein Grund vorliegt, die Kosten der Erziehungsbeistandschaft auf sie zu überbinden. Diese Kosten sind nämlich noch vor der Mündigkeit angefallen und bilden deshalb grundsätzlich im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZGB Unterhaltskosten, welche von den Eltern zu tragen sind. Dies trifft zumindest für die Entschädigung des Beistands selbst zu, während die Gebühren der Vormundschaftsbehörde unter die Verfahrenskosten fallen, welche nach herrschender Lehre nicht unter die Unterhaltsbeiträge fallen (vgl. Hegnauer, BK, a. a. O., Art. 276 N 40; Breitschmid, BSK, a. a. O., Art. 276 N 22). Allerdings weist letzterer an dieser Stelle zu Recht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass auch der Rechts-
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schutz Teil des Unterhalts bildet, sodass auch diese Kosten von den Eltern zu tragen sind.
b) Zu prüfen bleibt, ob allenfalls ein Fall von Art. 276 Abs. 3 ZGB vorliegt, wonach die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit sind, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.
Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin scheitert jedoch bereits aus prozessualen Gründen. Da es beim Kostenpunkt nicht um die Verwirklichung des Kindesschutzrechts selbst geht, sondern um einen Nebenpunkt, an dessen objektiv richtiger Beurteilung kein öffentliches Interesse besteht, muss in diesem Bereich die Verhandlungsmaxime gelten (vgl. Auer/ Marti, BSK Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 446 N 38 zur parallelen Frage der Anwendung der Offizialmaxime oder der Dispositionsmaxime). Dies bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hätte somit Beweise einreichen müssen, dass Y. aufgrund ihres Arbeitserwerbs oder ihres Vermögens zu einer objektiv zumutbaren Eigenleistung verpflichtet werden könnte, zumal lediglich eine Erziehungsbeistandschaft und keine Vermögensverwaltung durch die Vormundschaftsbehörde bestand und somit die finanziellen Verhältnisse von Y. der Behörde nicht bekannt waren (vgl. Hegnauer, BK, a. a. O., Art. 276 N 139). Mangels derartiger Vorbringen und Beweise seitens der Beschwerdeführerin konnte die Vorinstanz ein Begehren um Kostenbeteiligung von Y. von vornherein nicht prüfen. Das Begehren wurde daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. ZK1 13 11 Urteil vom 8. März 2013