Hedge Boundary Disputes Shift from Civil to Administrative Law
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDisputes concerning boundary setbacks and trimming requirements for hedges planted as enclosures, previously governed by private law provisions, must now be pursued through administrative public law proceedings following the entry into force of the revised Spatial Planning Act. The court reasoned that the relevant provision, moved from civil law supplementary legislation to the public law Spatial Planning Act, was intentionally reclassified as public law to unify the legal remedy and eliminate dual proceedings for setback regulations, despite the subject matter involving plantings, thereby divesting civil courts of jurisdiction over such hedge disputes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 5 KRG, Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB, Art. 101 Abs. 2 EGzZGB, Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB, Art. 76 KRG, Art. 77 Abs. 1 KRG; Hedge Boundary Disputes Shift from Civil to Administrative Law: The court reasoned that the relevant provision, moved from civil law supplementary legislation to the public law Spatial Planning Act, was intentionally reclassified as public law to unify the legal remedy and eliminate dual proceedings for setback regulations, despite the subject matter involving plantings, thereby divesting civil courts of jurisdiction over such hedge disputes.
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KI-generiertThe court confirmed that disputes concerning the setback and trimming of hedges fall under public law, citing this article as the applicable provision for hedges.
The court mentioned this article in contrast to Art. 76 Abs. 5 KRG, concluding it was inapplicable because the plants served as a hedge (Einfriedungszweck) and not as small garden trees/shrubs.
Cited in the reasoning regarding cantonal authority to regulate planting distances, but not used in the final orders.
Cited in the reasoning regarding cantonal authority over hedges, but not used in the final orders.
Volltext
5 PKG 2013
b) Zivilrechtliche Beschwerden
5 – Streitigkeiten aus den in Art. 76 Abs. 5 KRG enthaltenen Vorschriften über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen – Bepflanzungen mit Einfriedungszweck – sind seit dem Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes nicht mehr vor dem Zivilrichter, sondern im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren auszutragen.
Aus dem Sachverhalt:
A. W. ist Eigentümerin der in der Wohnzone liegenden Parzellen Nrn. A. und B. des Grundbuchs der Gemeinde C. Auf der Parzelle Nr. A.
steht ein alter Stall, während die Parzelle Nr. B. nicht überbaut ist. An beide Parzellen grenzt hangabwärts die Parzelle Nr. D., welche zu je einem Drittel Miteigentum Y., X. und Z. gehört. Über die Parzellen Nrn. A. und B. führt an der Grenze zu Parzelle Nr. D. eine geteerte Stichstrasse. Die Parzelle Nr. D.
ist unüberbaut. An dieses Grundstück grenzt weiter hangabwärts die Parzelle Nr. E., welche ebenfalls zu je einem Drittel Miteigentum Y., X. und Z.
gehört und mit einem Wohnhaus mit Aussenschwimmbad bebaut ist. Nach der Erstellung des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. E., ungefähr im Jahr 1977, wurden auf der Parzelle Nr. D. entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. von F. sel., Rechtsvorgängerin von Y., X. und Z., als Sichtschutz Hainbuchen angepflanzt. Zu Lebzeiten von F. sel. wurden diese Pflanzen regelmässig geschnitten, wobei unter den heutigen Eigentümern umstritten ist, auf welche Höhe der Rückschnitt erfolgte. Gemäss den Angaben von W. soll zwischen ihrem Vater und Rechtsvorgänger G. und F. sel. eine Vereinbarung bestanden haben, die Pflanzen auf einer Höhe von ungefähr 1,5 bis 2 Metern Höhe zu halten, was von Y., X. und Z. bestritten wird. Nach dem Ableben von F. sel. wurden die Pflanzen offenbar nicht mehr gleichermassen geschnitten, so dass sie in beachtliche Höhe wuchsen (gemäss den Angaben von W. bis gegen zehn Meter). Nach verschiedenen Interventionen von W. beziehungsweise deren Vater wurden die Pflanzen im Jahr 2010 auf eine Höhe von ungefähr fünf Metern zurückgeschnitten. Zu einem weiteren Rückschnitt waren Y., X. und Z. nicht bereit.
B. W. klagte vor Bezirksgericht, es seien Y., X. und Z. solidarisch zu verpflichten, die sich auf dem Grundstück Nr. D. GB C. im gemeinsamen Grenzbereich zu den Grundstücken Nrn. A. und B. GB C. befindlichen Pflanzen alljährlich im Herbst, erstmals per Ende Oktober 2010, auf eine Höhe von maximal drei Metern zurückzuschneiden. Den die Klage abwei-
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senden erstinstanzlichen Entscheid ficht W. mit Beschwerde beim Kantonsgericht an.
Aus den Erwägungen:
4.a) Die Parteien waren sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren uneinig über die Bepflanzungsart der entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. stehenden Hainbuchen. Die Klägerin brachte vor, es handle sich um kleinere Gartenbäume im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), für welche als Gegenpart zum reduzierten Grenzabstand von lediglich 50 cm die unverjährbare Verpflichtung zum jährlichen Zurückschneiden auf eine Höhe von maximal drei Metern bestehe.
Ebenso seien die von der Literatur an das Vorliegen eines Lebhags im Sinne von Art. 76 Abs. 5 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) gestellten Voraussetzungen «in geradezu exemplarischer Form» erfüllt. G. sei als Rechtsvorgänger der heutigen Eigentümerin im Rahmen seiner Korrespondenzen und Interventionen mit den Nachbarn zu Recht immer davon ausgegangen, dass es sich bei den Pflanzen um einen Lebhag handle, weshalb auf die Einhaltung der hierfür speziell definierten Maximalhöhe von 1,5 Metern gepocht worden sei. Die Klägerin verlange mit ihrem Rechtsbegehren somit effektiv sogar weniger, als ihr von Gesetzes wegen zustehen würde.
Als Rechtsgrundlage für die eingereichte Klage diene demnach neben der unverjährbaren Niederhalteverpflichtung auf einer Höhe von maximal drei Metern für die Hagebuchen als kleinere Gartenbäume gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB auch die unverjährbare Niederhalteverpflichtung für Lebhäge gemäss ehemals Art. 101 Abs. 2 EGzZGB, heute Art. 76 Abs. 5 KRG (Plädoyer RA Hew S. 11 f.). Dieser Argumentation hielten die Beschwerdegegnerinnen entgegen, eine Hecke wachse schon im Bodenbereich relativ massiv, das heisse, sie trage schon im Bodenbereich Blätter, damit dann auch eine dichte Verwachsung erfolgen könne.
Würde man die Baumreihe aber auf die anbegehrte Höhe zurückschneiden, so hätte man im Bodenbereich keinen Blattwuchs. Im unteren Bereich der Bäume wachse nichts heran. Der Nachweis, dass die Hainbuchen im Jahre 1977 als Hecke gepflanzt beziehungsweise als solche verwendet worden seien, könne nicht erbracht werden. Vielmehr sprächen mehrere Gründe für die Anpflanzung von mittelgrossen Laubbäumen. Die Hainbuche könne entweder als Hainbuchenhecke oder als Hainbuchenbaum angepflanzt werden. Bei dieser Pflanzengattung handle es sich aber immer um einen mittelgrossen Laubbaum, und zwar auch dann, wenn man die Hainbuche als Hecke verwende.
Deshalb sei deren Subsumierung unter die kleineren Gartenbäume und Sträucher gemäss Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB ausgeschlossen (Plädoyer RA Scarpatetti, S. 7 f. und S. 10).
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b) Die Vorinstanz folgte im Grundsatz der Beschwerdeführerin und ging von einem Lebhag nach Art. 76 Abs. 5 KRG aus. Die strittigen Hainbuchen seien in einer dichten Reihe entlang der Stichstrasse beziehungsweise der ganzen nördlichen Grundstücksgrenze gepflanzt worden. Der Lebhag bewirke ferner nicht nur eine Abgrenzung gegenüber der angrenzenden Parzelle, sondern eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung. Es sei bei der Pflanzung darum gegangen, einen tauglichen und dauernd anhaltenden Sichtschutz zu gewährleisten. Die strittigen Hainbuchen unterstünden aufgrund ihrer Funktion als besondere Einfriedungsvorrichtung der öffentlichrechtlichen Vorschrift von Art. 76 Abs. 5 KRG. Eine allfällige Verletzung dieser Norm sei jedoch nicht im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren, sondern im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (angefochtener Entscheid S. 16 f.).
c) Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, bei den Bestimmungen des kantonalen Pflanzenrechts handle es sich insgesamt um Privatrecht und nicht um öffentliches Recht. Erst die per 1. November 2005 in Kraft getretene Totalrevision des KRG habe diesbezüglich eine Scheinkontroverse beziehungsweise formelle Unklarheit aufgeworfen, welcher nun offensichtlich auch die Vorinstanz zum Opfer gefallen sei. Mit dieser KRG-Revision seien nämlich die Normen des bisherigen Bau-Nachbarrechts (Art. 89 – 95 aEGzZGB) in das neue KRG transferiert und im EGzZGB gestrichen worden. Lediglich im Zuge der formellen Neuregelung der Abstandsvorschriften für Einfriedungen, welche typischerweise als Bauten/Anlagen zu qualifizieren seien, sei – sozusagen als Kollateraleffekt – Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB, welcher den Lebhag als besondere Form der Einfriedung zum
Gegenstand gehabt habe, gestrichen und in inhaltlich identischer Form als Abs. 5 in Art. 76 KRG integriert worden. Art. 76 Abs. 5 KRG sei in diesem Gesamtkontext offensichtlich ein «Ausreisser»; die Bauvorschriften des KRG enthielten sonst keine Vorschriften über Pflanzen und auch Art. 77 Abs. 1 KRG spreche für die Zulässigkeit der Unterschreitung von Abständen, welche der Bewilligung durch die Baubehörde bedürften, ausdrücklich nur von den Bauabständen. Das kantonale Pflanzrecht könne in seiner Gesamtheit nur einheitlich qualifiziert werden, unabhängig davon, ob eine Sonderregelung (Lebhag) im KRG platziert worden sei. Ein Lebhag sei nichts anderes als eine Pflanzung mit besonderer Zweckwidmung, weshalb es stossend und sachwidrig sei, mit der Vorinstanz grundlegend abweichende Rechtsschutzverfahren für Bäume und Sträucher einerseits und Lebhäge andererseits zu verlangen. Ein Lebhag sei somit gleichzeitig sowohl eine Einfriedung als auch eine Pflanzung, so dass sich die kantonale Kompetenz zum Erlass privatrechtlicher Vorschriften sowohl aus Art. 697 Abs. 2 ZGB als auch aus Art. 688 ZGB ergebe. Die bundesrechtlichen Kompetenznormen stünden somit in einem ergänzenden Verhältnis zueinander, was folge-
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richtig auch für die gestützt darauf erlassenen Regelungen des kantonalen Privatrechts (Art. 96 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG) gelten müsse. Es gebe keinen vernünftigen Grund, die Anwendbarkeit von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB auf einen Lebhag, der aus kleineren Gartenbäumen oder Sträuchern bestehe, auszuschliessen. Die beiden Anspruchsgrundlagen gälten deshalb parallel beziehungsweise ergänzend. Da Art. 76 Abs. 5 KRG in materieller Hinsicht eine privatrechtliche Norm des bündnerischen Pflanzenrechts sei, sei der Zivilrichter für die Beurteilung der strittigen Ansprüche der Beschwerdeführerin betreffend Höhe und Zurückschneiden der Pflanzen ohne Einschränkung zuständig (Beschwerde S. 8 ff.).
d) Art. 688 ZGB erklärt die Kantone unter anderem für befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Gemäss Art. 697 Abs. 2 ZGB bleibt in Bezug auf die Pflicht und die Art der – etwa in einem Lebhag bestehenden – Einfriedigung das kantonale Recht vorbehalten. Diese Bestimmungen stellen Anwendungsfälle von Art. 5 Abs. 1 ZGB und damit echte (zuteilende) Vorbehalte zugunsten des kantonalen Zivilrechts dar. Bereits früher machte der Kanton Graubünden von diesen Vorbehalten durch seine Legiferierung im Zivilrecht relativ umfassend Gebrauch. Soweit für den vorliegenden Fall von Interesse, setzte er im – heute noch geltenden – Art. 96 EzZGB unter anderem fest, dass beim Pflanzen von hochstämmigen Bäumen sowie Nussbäumen grundsätzlich ein Grenzabstand von sechs Metern und beim Pflanzen von auf drei Meter zurückzuschneidenden kleineren Gartenbäumen und Sträuchern ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten ist (Abs. 1 Ziff. 1 und 4), wobei das Recht auf Einsprache gegen die Verletzung der Abstandsvorschriften nach fünf Jahren seit der Pflanzung verjährt (Abs. 3), der Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt der grenznah gepflanzten kleineren Gartenbäume und Sträucher hingegen keiner Verjährung unterliegt (Abs. 1 Ziff. 4). Diese Bestimmungen über Sträucher hatte der bündnerische Gesetzgeber ferner auch für Lebhäge anwendbar erklärt, jedoch mit der Beschränkung der Höhe auf 1,5 Meter (Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB). Am 1. November 2005 trat alsdann das total revidierte Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden in Kraft. Die Totalrevision brachte mit sich, dass wesentliche Teile des damals geltenden kantonalen Nachbarrechts, insbesondere die Abstandsvorschriften, vom EGzZGB in das KRG überführt wurden. Wichtiges Anliegen der Neuerungen war gemäss Botschaft der Regierung vom 11. Mai 2004 die Beseitigung des Normendualismus, das heisst das Nebeneinander von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Grenzund Gebäudeabstandsvorschriften und damit die umständlichen und zum Teil verwirrenden Doppelspurigkeiten im Rechtsschutzverfahren (zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Baueinsprache?) (Botschaft S. 345). Im Zuge der Totalrevision wurde auch Art. 101
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Abs. 2 aEGzZGB aufgehoben und durch den im Wesentlichen gleichlautenden Art. 76 Abs. 5 KRG ersetzt. Der Umstand allein, dass die Abstandsvorschriften des EGzZGB in das KRG überführt wurden, und dieses Gesetz grundsätzlich ein Erlass öffentlichen Rechts ist, bedeutet aber noch nicht, dass alle seine Bestimmungen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Privatrechtliche Normen und Doppelnormen sind auch in einem Erlass öffentlichrechtlicher Natur nicht ausgeschlossen. Die Rechtsnatur einer Norm ist durch Auslegung unter Anwendung eines Methodenpluralismus zu bestimmen.
Angesichts des soeben dargelegten Ziels der Gesetzesrevision bezweckte die Überführung der bislang privatrechtlichen Vorschriften in ein öffentlich-rechtliches Gesetz eindeutig die Vereinheitlichung des Rechtswegs auf dem Gebiet der Abstandsvorschriften, was nur zu erreichen war, wenn diese Abstandsvorschriften zum öffentlichen Recht wurden. Dies war zweifelsfrei der Wille des Gesetzgebers, und die Auslegung kann unter diesen Umständen zu keinem anderen Resultat führen, als dass die nunmehr im KRG enthaltenen Bauabstandsvorschriften und damit auch die Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen öffentliches Recht darstellen.
Auch das Bestehen einer Doppelnorm ist demnach auszuschliessen (vgl. zum Ganzen Brunner, Abschied vom privatrechtlichen Baueinspracheverfahren?, in: ZGRG 1/ 06, S. 5 f., mit weiteren Hinweisen, auch auf die gleiche Praxis in anderen Kantonen). Dieser Änderung der Rechtsnatur der Abstandsvorschriften und insbesondere der Bestimmung über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen stand weder Art. 688 ZGB noch Art. 697 Abs. 2 ZGB entgegen, wird doch durch diese Bestimmungen der den Kantonen zustehende Bereich öffentlich-rechtlicher Rechtssetzung nicht eingeschränkt (vgl. auch den unechten Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen Rechts in Art. 6 Abs. 1 ZGB sowie etwa die Regelungen über Flurwege, die sowohl privatrechtlich wie öffentlich-rechtlich sein können, dazu PKG 1964 Nr. 25, PKG 1988 Nr. 22 E. 4; vgl. ferner Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Band IV:
Sachenrecht, 1. Abteilung: Das Eigentum, 3. Teilband: Das Grundeigentum II, Bern 1973, Art. 687/688 N 60 sowie Art. 697 N 20 und 25). Die hier infrage stehende öffentlich-rechtliche Bestimmung über Lebhäge entspricht offensichtlich einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse, greift weder in eine abschliessend durch den Bundesgesetzgeber geregelte Ordnung ein und verstösst auch nicht gegen den Sinn und Geist des Bundeszivilrechts (vgl. zu diesen Schranken des öffentlichen kantonalen Rechts Schmid/ Lardelli, in: Honsell/ Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4.
Aufl., Basel 2010, Art. 6 N 10 ff.).
e) Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie Art. 76 Abs. 5 KRG als privatrechtliche Norm qualifiziert. Daran vermag nichts zu ändern, dass eine kantonale privatrechtliche Be-
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stimmung über Lebhäge (auch) unter eine Pflanzung gemäss Art. 688 ZGB fallen würde, während Art. 75 ff. KRG gemäss deren Marginalie Bauabstände behandeln. Der kantonale Gesetzgeber hat sich nicht unter allen Umständen an die Terminologie des Bundesgesetzgebers zu halten. Dies gilt für das kantonale Zivilrecht (vgl. zum Ganzen und zu einem konkreten Beispiel Meier-Hayoz, a. a. O., Art. 697 N 2 f.), aber selbstredend und umso mehr auch für das kantonale öffentliche Recht, dessen Erlass keinen echten Vorbehalt im Bundeszivilrecht voraussetzt. Der bündnerische Gesetzgeber begreift Lebhäge ungeachtet ihrer biologischen Zusammensetzung als Bauten beziehungsweise «weitere Bauten und Anlagen» (vgl. die Marginalie zu Art. 76 KRG). Dieses Verständnis hat durchaus seine Berechtigung, denn der für die Annahme eines Lebhags vorausgesetzte Einfriedungszweck (vgl. dazu nachfolgend E. 4.f) rückt die Lebhäge zweifelsohne in die Nähe der Bauten. In diesem Sinne ist das bündnerische Pflanzenrecht entgegen der Beschwerdeführerin nicht einheitlich als Zivilrecht zu qualifizieren, da bestimmte Bepflanzungsarten mit Einfriedungszweck (Lebhäge) hinsichtlich ihrer Grenzabstände und ihres Rückschnitts den öffentlich-rechtlichen Vorschriften über Bauabstände zugeordnet sind. Hält man sich vor Augen, dass diese Zuordnung vom Gesetzgeber ganz bewusst vorgenommen wurde (vgl. nachfolgend E. 4.f), kann auch von einem «Ausreisser» keine Rede sein. Stellt demnach Art. 76 Abs. 5 KRG über Lebhäge öffentliches Recht dar, sind Streitigkeiten über den Grenzabstand und Rückschnitt von Lebhägen nicht (mehr) vor dem Zivilrichter, sondern im öffentlichrechtlichen Verwaltungsverfahren auszutragen (vgl. Brunner, a. a. O., S. 6).
Zu verwerfen ist auch die von der Beschwerdeführerin geäusserte Auffassung, wonach Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG parallel anwendbar sein sollen, wenn es sich um einen Lebhag handle, der aus kleineren Gartenbäumen gebildet werde. Ein solches in der Anwendbarkeit sowohl öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Normen mitsamt entsprechender (doppelter) Zuständigkeiten bestehendes Ergebnis widerspräche diametral dem Ziel der am 1. November 2005 in Kraft getretenen Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, zumal dieses Ziel – wie schon ausgeführt – gerade in der Beseitigung von Doppelspurigkeiten im Rechtsschutzverfahren und des Normendualismus bei den Abstandsvorschriften bestand. Angesichts dessen, dass sich Lebhäge einerseits und kleinere Gartenbäume sowie Sträucher andererseits – wie noch zu zeigen ist – durchaus abgrenzen lassen, besteht für die Annahme einer konkurrierenden Anwendbarkeit denn auch keinerlei Interesse. Die Beschwerdeführerin weist richtig darauf hin, dass das Kantonsgericht in seiner früheren Rechtsprechung Art. 101 Abs. 2 aEGzZGB als Sondernorm für Lebhäge taxiert hat, die aber nur deren zulässige Höhe beschlage, während für alle übrigen Fragen (insbesondere die Verjährung) die Grundregeln von Art. 96
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EGzZGB gälten (PKG 1996 Nr. 16 E. 1). Diese Rechtsprechung erging vor der Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, als die Bestimmung über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen noch kantonales Zivilrecht darstellte. Unter der heutigen Rechtslage kann der Entscheid nicht unbesehen übernommen werden. Ob Art. 96 EGzZGB zur Konkretisierung der öffentlich-rechtlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG hinzugezogen werden kann, ist an dieser Stelle auch gar nicht zu entscheiden. Jedenfalls kann aus dem Entscheid aber nicht geschlossen werden, der Zivilrichter könne auch eine allfällige Verletzung der nunmehr öffentlich-rechtlichen Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG beurteilen. Da somit der Argumentation der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB und Art. 76 Abs. 5 KRG nicht zu folgen ist, muss der beschwerdegegnerische Antrag um Durchführung eines Augenscheins nicht weiter behandelt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerinnen ohnehin nicht darlegen, welche rechtserheblichen Tatsachen sie mit diesem prozessualen Antrag zu beweisen gedenken, und auch nicht davon auszugehen ist, dass sich aus einem Augenschein neue, noch nicht aus den Verfahrensakten hervorgehende Tatsachen ergeben würden. Im Folgenden sind die kleineren Gartenbäume und Sträucher nach Art. 96 Ziff. 4 EGzZGB von den Lebhägen gemäss Art. 76 Abs. 5 KRG abzugrenzen, denn nach dem Ausgeführten hängt von der Bepflanzungsart mitunter ab, ob die Beschwerdeführerin den richtigen Verfahrensweg eingeschlagen hat.
f) Der Botschaft zur Totalrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes lässt sich entnehmen, Art. 76 Abs. 5 KRG befasse sich mit den Lebhägen als besondere Einfriedungsvorrichtung. Für andere Pflanzungen, denen im Gegensatz zu Lebhägen weniger der Charakter von Einfriedungen zukomme, gälten nach wie vor Art. 96 und 97 EGzZGB betreffend Pflanzen (Botschaft S. 348). Auch in der Literatur werden Lebhäge über ihren Einfriedungszweck definiert. So setzt Roos (Pflanzen im Nachbarrecht, Diss., Zürich 2002, S. 176) für die Annahme einer Hecke oder eines Lebhags voraus, dass es sich um mindestens drei überwiegend gleichartige Pflanzen handelt, die in einer Linie angeordnet sind und einen Dichtschluss bilden. Im selbigen Sinne bezeichnet die Lehre zu Art. 697 ZGB eine Einfriedung als eine von Menschenhand erstellte Vorrichtung zur Abschliessung einer Liegenschaft nach aussen. Die Einfriedung könne mannigfaltigen Zwecken dienen und unter anderem auch bloss das Ziel haben, das Grundstück oder einzelne Teile durch Mauern oder Wände so abzuschliessen, dass der Einblick in das Grundstück von der Strasse her abgeschlossen bleibe (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 697 N 1; Rey/ Strebel, in: Honsell/ Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 697 N 1). Nach dem bisher Ausgeführten kann festgehalten werden, dass Lebhäge nach Art. 76
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Abs. 5 KRG die Einfriedung eines Grundstücks bezwecken. Derweil ist Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB nicht auf Lebhäge ausgerichtet, sondern betrifft ausschliesslich einzeln gesetzte Pflanzen ohne Einfriedungszweck.
g) Die streitigen Pflanzen auf der Parzelle Nr. D. entlang der Grenze zu den Parzellen Nrn. A. und B. stellen aufgrund ihres Einfriedungszwecks zweifelsohne keine kleineren Gartenbäume oder Sträucher im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB dar. Mit Blick auf die bei den Akten liegenden Fotografien (Vorinstanz act. II.18 und II.29) durfte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei davon ausgehen, die Hainbuchen seien in einer dichten Reihe entlang der Stichstrasse beziehungsweise entlang der ganzen nördlichen Grundstücksgrenze gepflanzt worden und der Lebhag bewirke nicht nur eine Abgrenzung gegenüber der angrenzenden Parzelle, sondern eine Abschliessung im Sinne einer Absperrung. Die aktenkundigen Fotografien belegen, dass die Hainbuchen zumindest während des Sommers durchaus einen hinreichenden Dichtschluss bilden, dringt doch – auch wenn die Blätterdichte mit zunehmender Höhe der Pflanzen etwas zunehmen dürfte – selbst in Bodennähe kaum Licht durch (vgl. Vorinstanz act. II.18). Zwischen den Parteien ist sodann auch völlig unbestritten, dass die Anpflanzung zwecks Erstellung eines Sichtschutzes erfolgte (vgl. etwa Prozessantwort vom 10. Februar 2011, S. 4, sowie Replik vom 5. April 2011, S. 5). Schliesslich sind sich die Parteien auch einig, dass die Pflanzen zu Lebzeiten von F. sel. regelmässig unter der Schere gehalten wurden (Plädoyer RA Hew
S. 7, Plädoyer RA Scarpatetti S. 1 unten). K., G. und L. bestätigten als Zeugen gar, dass der Rückschnitt auf ungefähr 1,6 Meter oder weniger erfolgt sei (Vorinstanz act. IV.2– 4). Für frei stehende Bäume oder Sträucher wäre der Rückschnitt nun aber völlig atypisch, da damit die natürliche Pflanzenform zerstört wird. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die streitigen Pflanzen als Lebhag qualifiziert und die Beschwerdeführerin auf den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsweg verwiesen hat. Da somit feststeht, dass die von F. sel. auf ihrem Grundstück entlang der Grenze zu den Parzellen der Beschwerdeführerin angepflanzten Hainbuchen keine einzeln gesetzten Bäume oder Sträucher darstellen und sich die Beschwerdeführerin damit vergeblich auf Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB beruft, muss die Frage nach der Qualifizierung der Pflanzen als Lebhag im Sinne von Art. 76 Abs. 5 KRG und den Prozessaussichten der Beschwerdeführerin auf dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsweg nicht abschliessend beurteilt werden. Ebenso kann offen gelassen werden, ob die gepflanzten Hainbuchen im Anschluss an die Beschwerdegegnerinnen, welche von einzelnen, in einer Baumreihe stehenden, mittelgrossen Laubbäumen ausgehen, hochstämmige Bäume im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB darstellen, denn gestützt auf diese Bestimmung könnte die Entfernung (oder allenfalls auch die blosse Reduktion) dieser Pflanzen aufgrund der fünf Jahre nach der
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Pflanzung eingetretenen Verjährung ohnehin nicht mehr gefordert werden (vgl. Art. 96 Abs. 3 EGzZGB). Immerhin sei aber festgehalten, dass viel dafür spricht, Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB – wie schon Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB – bereits aufgrund des dargelegten Einfriedungszwecks der Anpflanzung die Anwendbarkeit zu versagen. Ausserdem kann die während Jahren unterbliebene Pflege eines Lebhags selbstredend nicht dazu führen, dass die Pflanzung anschliessend als hochstämmige Baumreihe zu qualifizieren ist, gegen welche dem Nachbarn fünf Jahre nach der Pflanzung grundsätzlich keine Abwehrmittel mehr gegeben sind.
h) Aufgrund des Gesagten kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf dem Zivilweg unter Berufung auf kantonales Privatrecht gegen die auf ihrem Nachbargrundstück stehenden Hainbuchen wehren kann. Einzeln gesetzte kleinere Gartenbäume und Sträucher im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Ziff. 4 EGzZGB liegen infolge des offenkundigen Einfriedungszwecks nicht vor und gegen allfällige hochstämmige Bäume nach Art. 96 Abs. 1 Ziff. 1 EGzZGB könnte sich die Beschwerdeführerin bereits aufgrund der über fünf Jahre zurückliegenden Pflanzung nicht wehren. Bei den gegebenen Voraussetzungen kann sie sich indes auf dem öffentlichrechtlichen Verwaltungsweg auf die – öffentliches Recht darstellende und entgegen der Beschwerdeführerin im kantonalen Zivilrecht keineswegs parallel anwendbare – Bestimmung von Art. 76 Abs. 5 KRG über den Grenzabstand und den Rückschnitt von Lebhägen berufen. ZK1 12 49 Urteil vom 15. Januar 2013