Suretyship versus Guarantee: Accessory Nature as the Decisive Factor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court was tasked with determining whether a contractual statement constituted a suretyship (Bürgschaft) or a guarantee (Garantie), which dictates the applicable legal framework, primarily focusing on the criterion of accessory nature. A suretyship requires a valid underlying principal debt and is inherently accessory to it, meaning the surety can raise the principal debtor's defenses, whereas a guarantee is an independent promise to perform, regardless of the third party's underlying obligation. The court reasoned that the definitive distinction lies in this accessory nature: if the obligation shares the fate of the principal debt, it is a suretyship; if it lacks accessory nature, it is a guarantee, and the determination of which instrument is present must be made through interpretation of the specific agreement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 111 OR, Art. 492 Abs. 1 OR, Art. 492 Abs. 2 OR, Art. 492 OR; Suretyship versus Guarantee: Accessory Nature as the Decisive Factor: A suretyship requires a valid underlying principal debt and is inherently accessory to it, meaning the surety can raise the principal debtor's defenses, whereas a guarantee is an independent promise to perform, regardless of the third party's underlying obligation. The court reasoned that the definitive distinction lies in this accessory nature: if the obligation shares the fate of the principal debt, it is a suretyship; if it lacks accessory nature, it is a guarantee, and the determination of which instrument is present must be made through interpretation of the specific agreement.
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KI-generiertThis article defining suretyship was discussed to establish the nature of the undertaking.
This article stating that suretyship requires a valid principal debt was discussed to establish the nature of the undertaking.
This article concerning guarantee contracts was discussed to contrast it with suretyship.
Volltext
43 PKG 2013
4 – Abgrenzung der Bürgschaft vom Garantievertrag. Akzessorietät.
Aus den Erwägungen:
2a. Einleitend ist die Frage zu klären, ob es sich bei der Erklärung der X. AG vom 9. März 2006 um eine Bürgschaft oder um eine Garantie handelt. Die Berufungsbeklagte bezeichnete den Klagegegenstand im Leitschein und in der Prozesseingabe als Forderung aus Bürgschaft, stellte sich im Plädoyer vor Vorinstanz indes primär auf den Standpunkt, es handle sich um einen Garantievertrag. Die Berufungsklägerin beruft sich auf Bürgschaft. Die Unterscheidung zwischen Bürgschaft und Garantie ist deshalb wichtig, weil je nach Form der Sicherheitsleistung unterschiedliche rechtliche Regelungen zur Anwendung kommen (Art. 111 OR bzw. Art. 492 ff. OR).
b. Mit der Bürgschaft übernimmt der Bürge gegenüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende andere Verpflichtung, eine Hauptschuld, voraus (Art. 492 Abs. 2 OR), sie tritt zu dieser hinzu. Notwendigerweise hängt sie in Bestand und Inhalt von dieser Hauptschuld ab, d. h., sie ist akzessorisch. Beim Garantievertrag handelt es sich demgegenüber um ein selbstständiges, von der versprochenen Leistung des Dritten an sich unabhängiges Schuldversprechen. Der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene Erscheinungsformen auf. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von jeglichem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Darüber hinaus umfasst der Begriff der Garantie auch Verpflichtungen, die sich in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis (Grundgeschäft) beziehen, welches dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt. Diese Verpflichtungen werden als bürgschaftsähnliche Garantie bezeichnet. Die bürgschaftsähnliche Garantie soll die Leistung sichern, unabhängig davon, ob diese wirklich geschuldet ist. Sie gilt damit auch dann, wenn die Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Dem Grundgedanken des Art. 111 OR entsprechend verspricht der Promittent dem Promissar Schadenersatz für den Fall, dass der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält.
Abgrenzungskriterium der Bürgschaft von der Garantie ist die Akzessorietät. Akzessorietät bedeutet, dass die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt; dies mit der Wirkung, dass der akzessorisch Verpflichtete, der Bürge, dem Gläubiger die dem Hauptschuldner aus dem Hauptschuldverhältnis zustehenden Einreden und
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Einwendungen entgegenhalten darf. Bei vorhandener Akzessorietät ist eine Bürgschaft gegeben, bei mangelnder Akzessorietät liegt eine Garantie vor. Während somit bei der Bürgschaft der Bürge die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrags garantiert, wird beim Vertrag zulasten eines Dritten eine Leistung als solche, unabhängig von der Verpflichtung des Dritten, versprochen. Welche Art des Sicherungsversprechens im Einzelfall gegeben ist, ist durch dessen Auslegung zu bestimmen (BGE
125 III 305 ff. [307 ff.], E. 2b = Pra 11 [1999], Nr. 172; BGE 113 II 434 ff. [436 ff.], E. 2; BGE 111 II 276 ff. [279 f.], E. 2b; Christoph M. Pestalozzi, in: Honsell/ Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, 5. A., Basel 2011, N 6 u. N 21 ff. zu Art. 111 OR, N 13 ff. zu Art. 492 OR; Guhl/ Koller/ Schnyder/ Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 22 N 26 f.). ZK2 12 25 Urteil vom 13. Februar 2013
(Mit Urteil 4A_167 vom 11. Juli 2013 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.)