Right to Free Legal Counsel for Private Complainant in Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court examined whether the appointment of free legal counsel for a private complainant in criminal proceedings is necessary to protect their rights, which requires meeting general conditions of indigence and a non-frivolous civil claim. The court reasoned that the necessity for representation is judged by the overall circumstances, particularly the severity of the impact, complexity of facts/law, and the complainant's ability to navigate the process, noting that generally, victims can pursue damages claims without counsel unless specific disadvantages like minority or health issues exist. In this specific case, the court determined that the admitted injury was not exceptionally severe, the legal and factual issues regarding compensation were not overly complex, and the complainant demonstrated sufficient capacity to represent their own interests, thus justifying the denial of free legal representation despite the general request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 136 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 LTF; Right to Free Legal Counsel for Private Complainant in Criminal Proceedings: The court reasoned that the necessity for representation is judged by the overall circumstances, particularly the severity of the impact, complexity of facts/law, and the complainant's ability to navigate the process, noting that generally, victims can pursue damages claims without counsel unless specific disadvantages like minority or health issues exist. In this specific case, the court determined that the admitted injury was not exceptionally severe, the legal and factual issues regarding compensation were not overly complex, and the complainant demonstrated sufficient capacity to represent their own interests, thus justifying the denial of free legal representation despite the general request.
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KI-generiertThe court dismissed the appeal because the necessity for appointing counsel under this provision was denied.
The court ordered the appellant to pay the costs of the federal proceedings, citing this article.
Volltext
PKG 2013 20
20 – Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der sich am Strafverfahren beteiligenden Privatklägerschaft kann auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands umfassen, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) und auch die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO (Bedürftigkeit der Privatklägerschaft, keine aussichtslose Zivilklage) gegeben sind (Erw. 3).
– Anwendung auf den konkreten Fall. Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsvertreters verneint (Erw.4).
Aus den Erwägungen:
3.a) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers die Bestellung eines Rechtsbeistands notwendig im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ist, oder ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Strafverfahren zu Recht abgelehnt hat.
b) Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankert. Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Verfassungsbestimmung stellt einen Mindeststandard dar, welcher durch die Art. 136 bis 138 StPO für die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft gesetzlich konkretisiert wird. Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Diese Voraussetzung muss kumulativ zu den in Art. 136 Abs. 1 StPO aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen (Bedürftigkeit der Privatklägerschaft [lit. a] und keine Aussichtslosigkeit der Zivilklage [lit. b]) gegeben sein, damit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann.
c) Gemäss Lehre und Rechtsprechung beurteilt sich die Notwendigkeit des Bezugs eines Rechtsvertreters aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände. Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen, und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Lieber, in: Do-
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natsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 11 zu Art. 136 StPO; Mazzucchelli/ Postizzi, in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 17 zu Art. 136 StPO; BGE 128 I 225
E. 2.5.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2009 vom 27. August 2009).
d) Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsverfahren der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall – so das Bundesgericht – der unmittelbare Schaden leicht belegt werden könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_153 / 2007 vom 25. September 2007 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_186/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2010 vom 22. November 2010 E. 2.2).
4.a) Im vorliegenden Fall bejahte die Vorinstanz mit Verfügung vom
22. Februar 2013 die beiden allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Strafverfahren und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2013 gut. Die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO verneinte sie indessen in derselben Verfügung und wies das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ab. In der Begründung hielt sie fest, dass keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur erkennbar seien, so dass der Privatkläger ohne Weiteres in der Lage sei, seine Anliegen wirksam zu vertreten.
b) Der Beschwerdeführer begründet seine abweichende Ansicht damit, dass er Opfer einer schwerwiegenden Straftat geworden sei. Es sei glücklichen Umständen zuzuschreiben, dass der auf ihn ausgeübte Angriff nicht schwere oder gar tödliche Verletzungen zur Folge gehabt habe. Er wolle daher nicht direkt mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Er absolviere derzeit eine Lehre als Elektroinstallateur. Sein soziales und familiäres Umfeld sei beträchtlich belastet. Er befinde sich in einer äusserst instabilen Phase. Seine Persönlichkeit sei in keiner Weise ausgereift und er sei mit dem fraglichen Verfahren überfordert und nicht in der Lage, seine Rechte als Opfer adäquat wahrzunehmen, sei es in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sei es im Zusammenhang mit der Instanzierung von Schadenersatzund Genugtuungsforderungen. Er verfüge in rechtlicher Hinsicht über keinerlei Erfahrungen. Im Verfahren sei unter anderem zu prüfen, welche Auswirkungen die Alkoholisierung des Straftäters auf die geltend zu machenden Ansprüche habe. Ausserdem sei seine eigene Rolle am fraglichen Abend zu beleuchten. Es würden sich somit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchaus Schwierigkeiten stellen. Schliesslich habe die Vorinstanz die Aspekte der Opferhilfegesetzgebung völlig ausgeblendet. Als Opfer schwerer
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physischer Gewalt sei ihm ein Rechtsbeistand beizugeben, andernfalls er sich direkt mit dem Täter auseinandersetzen müsse, was zwingend zu vermeiden sei. Schliesslich vermöge die Begründung der angefochtenen Verfügung auch Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen.
c/aa) Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Zunächst geht es beim fraglichen Strafverfahren nicht um die Aufklärung eines Delikts, dessen Charakter oder besondere Schwere eine Verbeiständung als sachlich geboten erscheinen liesse. Diesbezüglich bleibt – ohne die Tat und deren Gefährdungspotenzial verharmlosen zu wollen – festzustellen, dass die konkreten Folgen des Angriffs keineswegs derart massiv waren, wie es der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darstellt (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.4). Auch der Tathergang wurde vom Beschwerdeführer selbst offenbar nicht als besonders schwerwiegend oder brutal empfunden, wie aus seiner Schilderung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
1. Dezember 2012 hervorgeht. Dass ihm mit einem Messer eine Schnittwunde zugefügt wurde, realisierte er gemäss seinen eigenen Aussagen erst im Nachhinein (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.9). Jedenfalls rechtfertigt die Schwere der Tat für sich keinen Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. So hat beispielsweise das Bundesgericht in einem Urteil vom 25. September 2007 (1B_153/2007) in einem Fall, in welchem dem Geschädigten im Rahmen einer Auseinandersetzung einen Durchschuss am linken Oberschenkel erlitt, die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verneint. In diesem Fall war eine bedeutend schwerwiegendere Tat mit höherem Gefährdungspotential zu beurteilen.
c/bb) Bezüglich der sich stellenden Sachund Rechtsfragen steht die Geltendmachung von Schadenersatzund Genugtuungsansprüchen im Vordergrund. Diesbezüglich hat das Bundesgericht – wie bereits ausgeführt – wiederholt festgehalten, dass dem Geschädigten im Allgemeinen zugemutet werden kann, derartige Ansprüche im Strafverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen, wobei jeweils die konkreten Umstände zu prüfen sind (vgl. im Einzelnen oben E. 3c und d). Nach der aufgeführten Praxis des Bundesgerichts sollte ein durchschnittlicher Bürger (auch als juristischer Laie; vgl. BGE 116 Ia 459) in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland, bei Minderjährigkeit, bei mangelnder Ausbildung oder mangelnden Sprachkenntnissen, bei schlechter gesundheitlicher und geistig-psychischer Verfassung etc. (vgl. Mazzucchelli/ Postizzi, a. a. O., N 18 zu Art. 136 StPO mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
c/cc) Im vorliegenden Fall sind derartige Kriterien nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe rechtfertigen die Bewilli-
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gung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht. Der Beschwerdeführer ist weder minderjährig noch sprachunkundig, noch macht er geltend, er sei krank oder psychisch angeschlagen. Er verfügt über eine gute Ausbildung. Was das behauptete instabile soziale und familiäre Umfeld sowie die angeblich unausgereifte Persönlichkeit anbelangt, so finden sich hierfür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Auch diese Umstände – sofern sie denn zutreffen sollten – würden im vorliegenden Verfahren keinen Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als es sich entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs um ein besonders komplexes und aufwendiges Strafverfahren handelt (vgl. dazu nachfolgende
E. 4c/dd). Dem bei den Akten liegenden Protokoll über die Einvernahme des Beschwerdeführers (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.9) ergeht, dass dieser durchaus in der Lage ist, sich im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres zurechtzufinden. Aus der Schilderung des ganzen Tathergangs erscheint dieser als durchaus vernünftiger junger Mann, der entgegen den Darstellungen seines Anwalts durchaus in der Lage ist, sich in einem Verfahren wie dem vorliegenden selbst zu vertreten. Es gibt vorliegend schlicht keine Anhaltspunkte dafür, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie ein durchschnittlich intelligenter Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen als Geschädigter im Strafverfahren selbst wahrzunehmen.
c/dd) Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar, die nicht zwangsläufig mit jedem Verfahren verbunden wären. Die Tat ist ausreichend geklärt. Der Täter ist geständig. Weitere Beweiserhebungen sind nicht vorgesehen. Die Folgen der Tat sind klar und belegt. Schadenersatz und Genugtuung ohne Weiteres quantifizierbar. Nach Angaben des zuständigen Staatsanwalts wird das Verfahren voraussichtlich mittels Strafbefehl erledigt (vgl. Akten Kantonsgericht, act. A.2). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass bereits durch die Opferhilfe eine rechtliche Beratung von fünf Stunden gewährt wurde (vgl. Akten Kantonsgericht, act. B 5). Dies genügt in jedem Fall, um sich in einem Fall wie dem vorliegenden ausreichend beraten zu lassen.
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu Recht verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. SK2 13 15 Beschluss vom 17. April 2013