Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Proceedings by Civil Plaintiff
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned a decision by the public prosecutor's office to discontinue proceedings, and the central issue was the appellant's standing to appeal, particularly after expressly waiving participation as a criminal complainant while maintaining a civil claim. The court reasoned that under the relevant statute, parties entitled to appeal an order of discontinuance include the accused and the private prosecutor (Strafkläger), but a victim who only constitutes themselves as a civil plaintiff (Zivilkläger) is not legitimately entitled to appeal such a decision because the discontinuance order does not adjudicate civil claims; instead, the civil claim is automatically referred to civil proceedings, meaning the appellant, by limiting their participation to the civil aspect, was not directly affected in their rights by the decision to cease the criminal investigation and therefore lacked the requisite legal interest for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 2 StPO, Art. 104 StPO, Art. 105 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO; Standing to Appeal Discontinuance of Criminal Proceedings by Civil Plaintiff: The court reasoned that under the relevant statute, parties entitled to appeal an order of discontinuance include the accused and the private prosecutor (Strafkläger), but a victim who only constitutes themselves as a civil plaintiff (Zivilkläger) is not legitimately entitled to appeal such a decision because the discontinuance order does not adjudicate civil claims; instead, the civil claim is automatically referred to civil proceedings, meaning the appellant, by limiting their participation to the civil aspect, was not directly affected in their rights by the decision to cease the criminal investigation and therefore lacked the requisite legal interest for the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon because the appellant was not deemed legitimate to file a complaint under this provision.
This provision was examined to determine if the appellant, as another participant in the proceedings, had a legally protected interest allowing them to file an appeal, which was ultimately denied.
This provision concerning the appealability of a dismissal order by parties was examined in relation to the appellant's status as a private plaintiff (Zivilklägerin).
Volltext
19 PKG 2013
19 – Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Legitimation von Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 104 StPO, Art. 105 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den Voraussetzungen, insbesondere zum Erfordernis des rechtlich schützenswerten Interesses und mithin der Beschwer.
Aus den Erwägungen:
2. Die Strafprozessordnung enthält keine abschliessende Liste der nichtbehördlichen, zur Beschwerde legitimierten Personen. Vielmehr kann gemäss der allgemeinen Bestimmung zur Rechtsmittellegitimation in Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, Beschwerde ergreifen. Die StPO unterscheidet dabei im Grundsatz zwischen «Parteien» (Art. 104 StPO) und «anderen Verfahrensbeteiligten» (Art. 105 StPO). Diese Unterscheidung ist hinsichtlich der Beschwerdelegitimation insofern von Bedeutung, als die Parteien verfahrensgestaltende Rechte haben und die anderen Verfahrensbeteiligten oftmals nur punktuell über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids verfügen. Obwohl Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdelegitimation nur der «Partei» zuspricht, sind auch andere Verfahrensbeteiligte gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert. Diese Bestimmung spricht den anderen Verfahrensbeteiligten Verfahrensrechte einer Partei und dadurch auch das in Art. 382 Abs. 1 StPO statuierte Recht der Parteien zur Beschwerdeführung in dem Umfang zu, wie sie durch hoheitliche Verfahrenshandlungen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist. Bei sämtlichen Parteien und Verfahrensbeteiligten bilden gemeinsame und kumulative Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis das Vorliegen der Rechtsfähigkeit, der Prozessfähigkeit und der Beschwer (vgl. zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N.221 ff). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der abgebrannten Liegenschaft offenkundig Geschädigte (Art. 115 Abs. 1 StPO), sie hat jedoch auf ihre Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin ausdrücklich verzichtet und sich nur als Privatklägerin im Zivilpunkt konstituiert. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob sie unter diesen Umständen zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Einstellungsverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Hauptund Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der
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ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Nicht voraussetzungslos als gleichgestellte Erklärung gilt dagegen – zumindest bei Offizialdelikten wie bei der vorliegend im Raum stehenden fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst – die Strafanzeige gemäss Art. 301 f. StPO. Mit Letzterer konstituiert sich die geschädigte Person nur dann als Privatklägerschaft, wenn mit ihr eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 StPO einhergeht und damit zum Ausdruck kommt, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (vgl. Mazzucchelli/ Postizzi, in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 118 N 5 und N 7). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht. Nicht mehr zur Beschwerde legitimiert ist die (potenzielle) Privatklägerschaft, wenn sie nach Art. 120 Abs. 1 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklärt hat, auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten, zumal dieser Verzicht vom Gesetz für endgültig erklärt wird. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 8. April 2011 (act. 2.9) ausdrücklich auf eine Teilnahme am Strafverfahren als Strafklägerin, nicht aber als Zivilklägerin verzichtet. Sie ist damit gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO als Privatklägerin zu betrachten, wobei sich ihre Verfahrensrechte auf die Durchsetzung ihrer adhäsionsweise geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche beschränken. Es stellt sich nun die Frage, ob sie als Zivilklägerin durch die Einstellungsverfügung vom 8. Februar 2013 auch tatsächlich beschwert ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Zwar hängt die Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO von der Behandlung der Strafsache ab, doch erscheint die Privatklägerschaft, die sich nur als Zivilklägerin konstituierte, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen legitimiert (vgl. Landshut, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber [Hrsg., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/ Basel/ Genf 2010, N. 9 zu Art. 322; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009,
N. 6 zu Art. 322)]. Dies ist damit zu begründen, dass in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt werden. Wird das Verfahren eingestellt, wird die Zivilklage ex lege auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO), ohne dass es dazu einer formellen Verfügung, das heisst Anordnung in der Einstellungsverfügung, bedürfte. Es erfolgt auch keine Überweisung an den Zivilrichter von Amts wegen (vgl. Grädel/ Heiniger, in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O., N. 13 zu Art. 320). Indem die Beschwerdeführerin ausdrücklich von einer Konstituierung im Strafpunkt absah, verzichtete sie in diesem Umfang auf die ihr zustehenden Verfahrensrechte, weshalb sie ihre
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diesbezüglichen Ansprüche im Rechtsmittelverfahren nicht mehr durchzusetzen vermag. In ihrer Position als Zivilklägerin ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert und demzufolge auch nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.
b) Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unabhängig von ihrer prozessualen Rolle gestützt auf Art. 105 StPO in Verbindung mit Art. 382 StPO beschwerdelegitimiert ist. Dies setzt – wie bereits ausgeführt wurde – voraus, dass die betreffende Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des betreffenden Entscheides hat (vgl. Riklin, Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 382). Ein rechtlich geschütztes Interesse und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen beziehungsweise gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar beziehungsweise indirekt in ihren Rechten betroffen sind. Die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung der Beschwerdeführerin (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Im Gegensatz zur Privatklägerschaft sind andere Verfahrensbeteiligte, wie vorliegend die Geschädigte, im Grundsatz nur punktuell beschwerdelegitimiert. Zu bejahen ist die Legitimation insbesondere, wenn Fragen rund um die Konstituierung als Privatklägerschaft zur Diskussion stehen. Darüber hinaus sind andere Verfahrensbeteiligte auch dann zur Beschwerdeführung befugt, wenn sie durch eine hoheitliche Verfahrenshandlung in ihren Rechten unmittelbar verletzt werden. Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit einer Einvernahme als Zeuge (Art. 166 StPO) oder dann der Fall sein, wenn ihnen ein Gegenstand durch Beschlagnahme entzogen wurde (vgl. zum Ganzen Guidon, a. a. O., N. 232 ff.;
280 ff.). Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein soll. Auch führt die Beschwerdeführerin hierzu in ihrer Eingabe nichts aus, sondern beschränkt sich auf die Aussage, sie habe sich auch bisher am Strafverfahren beteiligt, Strafantrag gestellt und Zivilforderungen angemeldet. Dies reicht jedoch, wie vorstehend dargestellt, für eine Beschwerdelegitimation nicht aus.
c) Ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht zur Beschwerdeführung legitimiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. SK2 13 13 Beschluss vom 28. März 2013