Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2013 17 • KG GR PKG 2013 17 KI-generiert

Official Defense Attorney Compensation Under StPO

Geschäftsnummer PKG 2013 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the compensation of official defense attorneys under the new Swiss Code of Criminal Procedure (StPO), which stipulates remuneration based on the cantonal bar association's fee schedule, specifically citing a cantonal regulation setting the rate at CHF 200 per hour regardless of the case outcome, unlike the higher average fee for private counsel (CHF 240 per hour). The court reasoned that, under the current StPO, the compensation of an official defense attorney is a public law claim against the state based on the attorney's public service function, not a right to full party indemnification in the tort law sense, and thus the CHF 200 hourly rate applies uniformly whether the defendant is acquitted or convicted, superseding prior case law that permitted a higher rate upon acquittal.

Legislator-Regeste

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Art. 135 Abs. 1 StPO, Art. 5 HV, Art. 161 StPO-GR, Art. 160 Abs. 4 noch, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 135 Abs. 3 StPO; Official Defense Attorney Compensation Under StPO: The court reasoned that, under the current StPO, the compensation of an official defense attorney is a public law claim against the state based on the attorney's public service function, not a right to full party indemnification in the tort law sense, and thus the CHF 200 hourly rate applies uniformly whether the defendant is acquitted or convicted, superseding prior case law that permitted a higher rate upon acquittal.

Schlagwörter

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amtliche Verteidigung Strafprozessordnung staatliche Entschädigung Parteientschädigung des Rechtsanwalts Sachverständigenentschädigung Beamtenstatus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 1 StPO

This provision, in conjunction with Art. 5 HV, determines the hourly rate for compensating appointed defense counsel, irrespective of success or failure in the proceedings.

Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV)

This provision sets the fixed hourly rate of Fr. 200.– for compensating appointed defense counsel, which the court applies regardless of the outcome.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly cited for the purpose of imposing court costs (though the final disposition regarding costs is missing, this is the standard provision for costs in the LTF system, and typically appears in disposals when a decision is made on the appeal).

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Volltext

PKG 2013 17

e) Strafrechtliche Beschwerden

17 – Entschädigung der amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger. Gestützt auf Art. 135 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV) erhalten sie zur Abgeltung ihres notwendigen Aufwands ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde, unbesehen des Unterliegens (Verurteilung, Abweisung des Rechtsmittels) oder des Obsiegens (Freispruch, Einstellung des Verfahrens, Gutheissung des Rechtsmittels) sowie des Umstandes, dass den privaten Verteidigerinnen und Verteidigern ein mittleres Honorar von Fr. 240.– pro Stunde zusteht. Änderung der Rechtsprechung (Erw. 4, 5).

Aus den Erwägungen:

4. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom

6. Juni 2011, E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009, E. 4.1).

a. Vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 waren unter der Herrschaft der bis am 31. Dezember 2010 anwendbaren Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO-GR; BR 350.000) für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung neben Art. 5 HV die Art. 160 Abs. 4 und Art. 161 StPO-GR sowie die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung, namentlich das Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 (vgl. auch BGE 121 I 113 betreffend den Kanton Bern), massgebend. Im erwähnten Urteil führte das Bundesgericht mit Bezug auf den Kanton Graubünden aus, weder in Art. 160 Abs. 4 noch Art. 161 StPO-GR werde die Frage beantwortet, ob bei der Entschädigung an den amtlich verteidigten Freigesprochenen bzw. Obsiegenden im Berufungsverfahren von einem niedrigeren Stundenansatz ausgegangen werden könne als bei einem privat Verteidigten. Die Regelung nach Art. 5 HV, gemäss welcher das Honorar des amtlichen Verteidigers Fr. 200.– pro Stunde betrage, differenziere nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch respektive Obsiegen und Unterliegen. Die Bestimmung sei einschränkend

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dahingehend auszulegen (sog. teleologische Reduktion), dass sie nur im Fall des amtlichen Verteidigers des verurteilten Beschuldigten Anwendung finde, und nicht auch im Fall des freigesprochenen Angeschuldigten. Dazu sei festzuhalten, dass der Staat durch die Zahlung einer Entschädigung an den Freigesprochenen bzw. dessen Verteidiger keine Sonderleistung erbringe (im Gegensatz zur Zahlung einer Entschädigung an den amtlichen Anwalt des verurteilten Beschuldigten). Die Entschädigung durch den Staat sei wegen des Freispruchs geschuldet, ohne Rücksicht darauf, ob der Freigesprochene privat oder amtlich verteidigt gewesen sei. Weiter führte das Bundesgericht aus, die Höhe des Entschädigungsanspruchs des obsiegenden Angeschuldigten sei mit Blick auf die Regelung in der StPO-GR unabhängig davon festzusetzen, ob er privat oder amtlich verteidigt gewesen sei. Eine unterschiedliche Behandlung der amtlich und privat verteidigten obsiegenden Angeschuldigten werde nicht ausdrücklich in Art. 3 und Art. 5 HV geregelt. Den kantonalen Bestimmungen liessen sich somit keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine unterschiedliche Behandlung der Entschädigungsansprüche der amtlich oder privat verteidigten obsiegenden Angeschuldigten hinweisen würden. Dies habe zur Folge, dass die Verteidigungskosten nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen seien, ansonsten dies zu einer Ungleichbehandlung hinsichtlich der Entschädigungsansprüche der amtlich und privat obsiegenden Angeschuldigten führen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010, E. 2.4; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_898/2010 vom 29. März 2011, E. 3.6). Gestützt auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung hielt sich das Kantonsgericht von Graubünden in der Folge an die vom Bundesgericht verlangte einschränkende Auslegung von Art. 5 HV (vgl. statt vieler das Urteil der

I. Strafkammer SK1 10 55 vom 19. Januar 2011, E. 3.a).

b. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am

1. Januar 2011 werden die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nunmehr in deren Art. 135 geregelt. Diese Bestimmung weicht in wesentlichen Punkten von jener der ehemaligen kantonalen Strafprozessordnung ab. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Dieser wird für seine Bemühungen, unabhängig vom Verfahrensausgang, entschädigt. Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (Art. 135 Abs. 1 StPO), haftet der Staat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Die Festsetzung der Höhe der amtlichen Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers, weshalb auch dieser zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 135 Abs. 3 StPO; vgl. zum Ganzen

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das Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 = Pra 2012 Nr. 83,

E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Bei der Entschädigung des amtlichen Verteidigers handelt es sich somit – anders als noch unter der Geltung der StPO- GR und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch bei einem Freispruch des Beschuldigten nicht um eine Parteientschädigung für durch staatliches Handeln entstandenen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn. Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht demnach fehl. Unter diese Bestimmung fallen primär die Ausgaben der beschuldigten Person für einen Wahlverteidiger (Stefan Wehrenberg/ Irene Bernhard, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 12 zu Art. 429 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 4 zu Art. 429 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 429 StPO; Christof Riedo/ Gerhard Fiolka/ Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, § 72 N 3101). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind dagegen in Form von Auslagen Teil der Verfahrenskosten und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO nicht vom Beschuldigten zu tragen (Art. 422 und Art. 426 Abs. 1 StPO; Thomas Domeisen, in: Niggli/ Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 8 zu Art. 422 StPO, N 14 zu Art. 426 StPO; Griesser, a. a. O., N 8 zu Art. 422 StPO, N 4 f. zu Art. 426 StPO; Schmid, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 422 StPO). Wenn der Beschuldigte diese Kosten nicht selbst zu tragen hat, können sie aber auch nicht einen zu entschädigenden Aufwand nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO darstellen (vgl. unter anderem BGE 138 IV 205 sowie das Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2012 vom

16. August 2012, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, es bestehe unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz des Schadens, so dass unbesehen der Frage nach der privaten oder amtlichen Verteidigung im Umfang des Obsiegens eine volle Parteientschädigung geschuldet sei, ist er nach dem Gesagten somit nicht zu hören.

c. Wie gesehen, wird die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt, also auch dann, wenn der beschuldigten Person aus anderen Gründen als wegen Mittellosigkeit (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) eine amtliche Verteidigung bestellt wurde. Die vorliegend massgebliche Bestimmung ist somit Art. 135 Abs. 1 StPO, welcher auf die Anwaltstarife des Bundes oder desjenigen Kantons verweist, in dem das Strafverfahren geführt wird. Die Botschaft führt dazu aus, je nach Kanton erhalte die amtliche Verteidigung somit das gleiche Honorar wie eine

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frei bestellte Verteidigung oder aber ein reduziertes, amtliches Honorar (vgl. Botschaft, S. 1180). Viktor Lieber (in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, Zürich 2010], N 1 und N 5 zu Art. 135 StPO) führt diesbezüglich zunächst das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger an und stellt dann mit Hinweis unter anderem auf BGE 132 I 201 fest, es sei nicht zum Vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung niedriger ausfalle als das Honorar einer Wahlverteidigung gewesen wäre, was sich nunmehr aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ergebe. Gemäss Niklaus Schmid (Praxiskommentar, N 2 zu Art. 135 StPO) entscheiden die Anwaltstarife von Bund und Kantonen darüber, ob die amtlichen zum gleichen Tarif wie die frei gewählten Verteidiger oder zu einem reduzierten Tarif zu entschädigen seien. Mit Bezug auf Art. 135 StPO und unter Hinweis auf die Botschaft hält derselbe an anderer Stelle fest, die Meinung dieser Bestimmung gehe offenbar dahin, dass Bund und Kantone für die amtliche und die frei gewählte Verteidigung unterschiedliche Honorare vorsehen könnten (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, N 751). Gemäss den angeführten Kommentatoren ist es nach der Schweizerischen StPO somit nicht zum Vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung unabhängig vom Unterliegen oder Obsiegen niedriger ausfällt als dasjenige einer Wahlverteidigung (a. M. Niklaus Ruckstuhl/ Volker Dittmann/ Jörg Arnold, StPO, Strafprozessrecht, Zürich 2011, N 360 f., allerdings unter Berufung auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 und ohne Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Rechtsprechung tel quel auf die Schweizerische StPO übertragbar ist). Dabei gilt es mitunter auch das verminderte Inkassorisiko zu berücksichtigen, welches daraus resultiert, dass Schuldner der entsprechenden Entschädigung der Staat und nicht eine Privatperson ist. Auch aufgrund dessen rechtfertigt sich ein niedrigerer Tarif im Falle der amtlichen Verteidigung. Dem Rechtsanwalt erwachsen in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger letztlich trotz des tieferen Stundenansatzes nicht nur Nachteile.

d. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Verteidigung der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen StPO unverändert Bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers weiterhin massgebend. Die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu kann allerdings nicht unbesehen auf den Geltungsbereich der Schweizerischen StPO übertragen werden (so ausdrücklich das Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2012 vom

16. August 2012, E. 1.2 in Bezug auf BGE 121 I 113). Anders als im vom Be-

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schwerdeführer angeführten, ebenfalls den Kanton Graubünden betreffenden Bundesgerichtsentscheid 6B_63/2010, welcher sich auf die damaligen kantonalen Bestimmungen bezog, sind die nun gültigen Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO) und der Honorarverordnung des Kantons Graubünden (Art. 5 Abs. 1 HV) in Bezug auf einen solchen Fall klar: Der amtliche Verteidiger ist vom Staat mit Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der Beschwerdekammer des Kantons Solothurn vom 11.

Juli 2011, BKBES.2011.66). Wie bereits das Bundesgericht mit Bezug auf Art. 5 Abs. 1 HV festgehalten hat, differenziert diese Bestimmung nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, mithin sowohl im Falle des Obsiegens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Stunde zu. Wird aber nach dem Gesagten in beiden Fällen eine Entschädigung zum gleichen Tarif zugesprochen, so hat dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zunächst auch keine Ungleichbehandlung zwischen dem amtlichen Verteidiger des Freigesprochenen und jenem des Verurteilten zur Folge.

Eine solche kann sich allenfalls aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO ergeben, wonach die beschuldigte Person, wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich insoweit zuzustimmen, als die Bestimmung von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO aufgrund des Wortlauts («wenn sie zu den Verfahrenskosten verurteilt wird») nur Anwendung auf verurteilte Beschuldigte findet.

Art. 135 Abs. 4 StPO will damit sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine solche, welche ihre Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandats bestellt hat (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1180 f.; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.), Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 1 zu Art. 135 StPO). Soweit dies in seltenen Fällen zu einer Benachteiligung des obsiegenden gegenüber dem unterliegenden amtlichen Verteidiger führt, ist dies angesichts der klaren gesetzlichen Grundlagen in Kauf zu nehmen.

Art. 135 Abs. 1 StPO und Art. 5 Abs. 1 HV lassen keinen Interpretationsspielraum zu und für eine einschränkende Auslegung derselben, wie sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter der Herrschaft der kantonalen Strafprozessordnung noch angezeigt erschien, besteht aufgrund der neuen massgeblichen Gesetzesgrundlage keine Veranlassung mehr. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach neuem Recht – anders als noch

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unter Geltung der StPO-GR – nicht um eine Parteientschädigung für durch staatliches Handeln entstandenen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn, sondern um eine solche, die gestützt auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger geschuldet ist. Diese Entschädigung richtet sich nach den entsprechenden kantonalen Tarifen, die aufgrund eines für das Gericht verbindlichen gesetzgeberischen Entscheids tiefer sind, als die zulässigen Tarife einer Wahlverteidigung (Art. 135 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 5 HV).

e. Vorliegend hat der Beschuldigte im Verfahren vor Bezirksgericht zu 9/10 obsiegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach den vorangegangenen Ausführungen aber keinen Anspruch darauf, dass er vom Staat im Umfang des Obsiegens in Abweichung zum massgebenden kantonalen Anwaltstarif (Art. 5 HV) zum Ansatz des mittleren Verteidigungshonorars in Höhe von Fr. 240.– entschädigt wird. Die vorgebrachten Einwände erweisen sich mithin als unbegründet, was die Abweisung der Beschwerde zur Folge hat.

5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die bisherige Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zur Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers unter der Herrschaft der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr aufrechterhalten werden kann und demzufolge im Sinne der vorangehenden Erwägungen eine Änderung erfährt. Somit wird die amtliche Verteidigung zukünftig sowohl im Falle eines Unterliegens (Verurteilung, Abweisung des Rechtsmittels) als auch eines Obsiegens (Freispruch/Einstellung des Verfahrens/Gutheissung des Rechtsmittels) zu einem Tarif von Fr. 200.– pro Stunde entschädigt. SK2 12 32 Entscheid vom 12. November 2012

(Mit Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.)