Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2013 16 • KG GR PKG 2013 16 KI-generiert

Plaintiff Costs in Referred Civil Claims within Criminal Proceedings

Geschäftsnummer PKG 2013 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When a civil claim within criminal proceedings is referred to civil litigation, the private plaintiff can be ordered to bear procedural costs caused by their civil claims pursuant to Article 427(1)(c) of the Criminal Procedure Code, as the lower court correctly applied when it charged the plaintiff CHF 500 in costs due to the referral, despite the plaintiff's status as a victim. Furthermore, since the civil claim was referred without explicitly confirming the existence of the civil claims in the judgment's operative part, the accused, as the prevailing party, is entitled to reasonable compensation for expenses caused by the civil point applications under Article 432(1) of the Criminal Procedure Code, justifying the lower court's order for the plaintiff to pay the accused CHF 500 in compensation, as the referral without a disposition on the merits constitutes success for the accused in this context.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 432 Abs. 1 StPO, Art. 427 folgt, Art. 427 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 24 UVG; Plaintiff Costs in Referred Civil Claims within Criminal Proceedings: Furthermore, since the civil claim was referred without explicitly confirming the existence of the civil claims in the judgment's operative part, the accused, as the prevailing party, is entitled to reasonable compensation for expenses caused by the civil point applications under Article 432(1) of the Criminal Procedure Code, justifying the lower court's order for the plaintiff to pay the accused CHF 500 in compensation, as the referral without a disposition on the merits constitutes success for the accused in this context.

Schlagwörter

KI-generiert
Zivilprozessverfahren Auferlegung der Verfahrenskosten Zivilklage Zivilstand Rückweisungsentscheid Opfereigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO

Cited as the basis for upholding the charging of procedural costs to the private prosecutor whose civil claim was referred to civil proceedings.

Art. 432 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for confirming the obligation of the appellant to pay a compensation allowance to the appellee because the latter was considered the prevailing party in the civil aspect.

Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO

Cited as the rule governing who bears the procedural costs of the appeal proceedings based on success or failure.

Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO

Cited to confirm that the prevailing accused party in the appeal proceedings is entitled to compensation for expenses caused by the civil claims.

Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO

Cited in reference to the scope of legal aid granted to the appellant, which includes exemption from costs and appointment of legal counsel.

Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO

Cited regarding the obligation of the appellant to reimburse the canton for advanced costs of legal aid once their financial situation permits.

Art. 135 Abs. 2 StPO

Mentioned in discussion regarding the timing and form of setting the compensation for official defense counsel.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final dispositive orders provided in the user text snippet (which ends with 'Beschluss vom 24. September 2013'). If costs were imposed in the actual dispositive, the corresponding cost article would be included. Based only on the text provided, costs for the appeal are ordered based on success under Art. 428 StPO, and legal aid/reimbursement under Art. 136/138 StPO. Assuming standard LTF cost rules apply where StPO cost rules are not comprehensive or specifically cited in the dispositive for the appeal itself (though StPO articles for costs/aid related to the appeal are cited), Art. 66 LTF is often the general rule for appeal costs, but since the text relies heavily on StPO provisions for appeal costs and aid (Art. 428, Art. 136, Art. 138), I will only list those explicitly mentioned in the relevant sections (7, 8, 9).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

3 PKG 2013

16 – Wird in einem Strafverfahren die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, können der Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO jene Verfahrenskosten überbunden werden, welche durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind. Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben (Erw. 4).

– Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, ohne dass im Urteilsdispositiv der Bestand der Zivilansprüche festgehalten wird, besitzt die beschuldigte Person gemäss Art.

432 Abs. 1 StPO als obsiegende Partei einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die Vorinstanz hat X. zu Recht zu einer solchen Zahlung an Y.

verpflichtet (Erw. 5).

– Zur Kostenund Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren. Zusätzlicher Hinweis, dass über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege im Haupturteil zu befinden ist. Bemessung im konkreten Fall (Erw. 7, 8, 9).

Aus dem Sachverhalt:

In einem Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung reichte das Opfer (X.) gegen den Täter (Y.) eine Zivilklage ein, welche vom Bezirksgericht auf den Zivilweg verwiesen wurde (Ziff. 6.1 des Urteilsdispositivs). Ausserdem wurde X. mit den Kosten des Zivilverfahrens von Fr. 500.– belastet und schliesslich noch verpflichtet, Y. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen (Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs). Die letzten beiden Punkte ficht X. mit Berufung beim Kantonsgericht an.

Aus den Erwägungen:

4. a) Gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Die Kostentragungspflicht ist somit abhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 fallen nur diejenigen Privatkläger, die sich als Zivilkläger konstituiert haben. Die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft ist einerseits beschränkt auf diejenigen Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt kausal verursacht worden sind. Die Privatkläger sollen nur für diejenigen beantragten Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit ihrer Zivilklage im Zusammenhang stehen.

PKG 2013 16

Kosten für Verfahrenshandlungen, die von Amts wegen oder überwiegend im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt sind, sollen demgegenüber nicht der Privatklägerschaft auferlegt werden. Die Regelung der Kostenauflage nach Absatz 1 ist dispositiver Natur. Das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Zurückhaltung bei der Kostenauflage kann insbesondere bei Privatklägern angebracht sein, die Opfer sind. Der Entscheid über die Kostenauflage liegt somit im Ermessen des Gerichts. Art. 427 folgt einer Grundtendenz der StPO, wonach einerseits die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft ausgedehnt, ihr aber andererseits vermehrt Kostenpflichten auferlegt werden (vgl. dazu Yvona Griesser, in: Andreas Donatsch/ Thomas Hansjakob/ Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N. 5 zu Art. 427 StPO [zit. Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO]), und Thomas Domeisen, in: Marcel Alexander Niggli/ Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 3 ff. zu Art. 427 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]) und AJP 2012 S. 1585).

b) Der Berufungskläger stellte am 8. März 2011 eine Privatklage (vgl. act. E. II./1), womit er zweifelsfrei als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gilt. Da die Zivilklage gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 7. Februar 2012 auf den Zivilweg verwiesen wurde, kommt die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft beziehungsweise des Berufungsklägers gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO zum Tragen. Dies wird auch vom Berufungskläger grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Er bringt hingegen vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, welche Verfahrenshandlungen alleine oder überwiegend durch die Zivilklage verursacht worden seien. Aufgrund des Urteils sei vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Verfahrenshandlungen im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt seien. So habe sich die Vorinstanz mit den verschiedenen Aussagen und der Gesundheitsschädigung auseinandersetzen müssen, um den Schuldpunkt und die strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmale zu begründen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 7. Februar 2012 nicht begründet hat, welche Verfahrenshandlungen alleine oder überwiegend durch die Zivilklage des Berufungsklägers verursacht worden sind. Der Berufungskläger bringt aber nicht vor, die Vorinstanz sei dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vorliegen würde. Wie der Berufungsbeklagte zu Recht vorbringt, erscheint es angemessen und nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ohne weitere Begründung in Erwägung zog, dass der Berufungskläger mit der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg Verfahrenskosten in der Höhe von mindes-

3 PKG 2013

tens Fr. 500.– verursacht hat. Der Berufungskläger reichte wie bereits erwähnt am 8. März 2011 eine Privatklage ein, in welcher er unter anderem beantragte, dass Y. zu verpflichten sei, dem Privatkläger netto Fr. 60 000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2010, abzüglich einer allfälligen Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG, zu bezahlen (vgl. act. E.II./1). Diese Forderung reduzierte der Berufungskläger am Tage der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2012. Die Vorinstanz setzte sich in Erwägung 9. des Urteils vom 7. Februar 2012 auf ca. vier Seiten mit der Privatklage vom

8. März 2011 auseinander (vgl. act. B.2, S. 32 ff.). Sie kam zum Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt die definitive Beeinträchtigung als Folge des Übergriffs noch nicht feststehe, wobei dieser definitive Zustand die Grundlage für die Feststellung der Genugtuungssumme bilde, und verwies daher die Zivilklage auf den Zivilweg. Wenn nun die Vorinstanz dem Berufungskläger im Zusammenhang mit der Behandlung der Privatklage Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– in Rechnung stellte, so ist dies nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht musste sich zur Beurteilung der Zivilklage mit zahlreichen Berichten und Aussagen auseinandersetzen, so beispielsweise mit dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht der Klinik Valens vom 2. Dezember 2010, den Berichten der SUVA vom 7. November 2011 und vom

31. März 2011 (vgl. act. E.V./1 und 2), den Aussagen von X. in einer Aktennotiz und den Ausführungen seines Vaters T. X. (vgl. dazu auch die Ausführungen in Erwägung 9. des vorinstanzlichen Urteils vom 7. Februar 2012, act. B.2). Diese Ausführungen ergingen zweifelsfrei kausal zum Antrag im Zivilpunkt. Es lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nicht entnehmen, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Aussagen und Berichten bereits im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt stattgefunden hätte. Der Einwand des Berufungsklägers, sämtliche Verfahrenshandlungen seien im Hinblick auf den Schuldpunkt erfolgt, kann damit nicht gehört werden, zumal er diesbezüglich auch selber keine weiteren Ausführungen macht.

c) Der Berufungskläger beantragt weiter, dass von einer Kostenauflage abgesehen werden soll, da damit seine Rechte als Opfer ungerechtfertigt beschnitten würden. Dieser Auffassung kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es, wie bereits erwähnt, zu, dass die Kostenauflage gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO dispositiver Natur ist und dass bei derselben bei Opfern Zurückhaltung angebracht sein kann, wenn die Sachlage dies rechtfertigt. Es gibt nun aber für das Kantonsgericht von Graubünden keinen Grund, in das diesbezügliche grosse Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und von einer Kostenauflage abzusehen. Der Gesetzgeber nahm es in Art. 427 Abs. 1 StPO explizit in Kauf, dass dem Opfer bei Verweisung seiner Zivilklage auf den Zivilweg Verfahrenskosten auferlegt werden können. Der Berufungskläger vermag nichts vorzubringen, was den Entscheid der Vorinstanz, dem Berufungskläger seien die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– aufzuerle-

PKG 2013 16

gen, als unangemessen erscheinen lassen würde. Die Berufung erweist sich daher im Zusammenhang mit der Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO als unbegründet.

5.

a) Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Art. 432 Abs. 1 ist zunächst auf den Fall zugeschnitten, dass die Zivilklage nach Art. 126 StPO abgewiesen wird. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ob die Verweisung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 126 StPO auf den Zivilweg als Unterliegen im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.

Aufl., Zürich/ St. Gallen 2013, N. 1 f. zu Art. 432 StPO [zit. Praxiskommentar]). Die Autoren Stefan Wehrenberg und Irene Bernhard gehen im Basler Kommentar zur StPO davon aus, dass bei einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Zivilanspruch vom Zivilgericht in jedem Fall abgewiesen werde, weshalb nicht davon gesprochen werden könne, dass die beschuldigte Person im Zivilpunkt obsiegt habe. Nach ihrer Auffassung gebe eine Verweisung auf den Zivilweg nie Aufschluss über das Obsiegen oder das Unterliegen der beschuldigten Person im Zivilpunkt, egal was der Grund der Verweisung gewesen sei.

In diesen Fällen könne die Privatklägerschaft nicht zu Kostenund Entschädigungszahlungen im Strafverfahren, auch nicht im Zivilpunkt, verpflichtet werden. Ihres Erachtens nach gelte bloss die Abweisung des Zivilanspruchs des Geschädigten als Obsiegen der beschuldigten Person (vgl. Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 5 f. zu Art. 432 StPO). Niklaus Schmid hingegen unterscheidet je nach Grund für die Verweisung auf das Zivilverfahren und will so eine Verweisung auf den Zivilweg bei Einstellung (Art. 126 Abs. 2 lit. a), bei nicht hinreichender Begründung oder Bezifferung (Art. 126 Abs. 2 lit. b), bei Nichtleistung der Sicherheit (Art. 126 Abs. 2 lit.

c) oder Freispruch, ohne dass der Zivilpunkt spruchreif wäre (Art. 126 Abs. 2 lit.

d) als Unterliegen der Privatklägerschaft betrachten. Kein Unterliegen sei bei einer Verweisung nach Art. 126 Abs. 2 lit. a (im Fall des Strafbefehls) sowie nach Art. 126 Abs. 3 StPO (Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach) gegeben. Nach seiner Auffassung sollte mindestens dort, wo sich die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilweg nicht zuzuschreiben habe, eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen geprüft werden (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a. a. O., N. 2 zu Art. 432 und N. 7 zu Art. 433; BGE 139 IV 101,

E. 4.4). Dieser Auffassung von Niklaus Schmid ist vorliegend zu folgen. Auch die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden kam in ihrem Urteil SK1 11 25 vom 30. November 2012 in E. 22. zum Schluss, dass in den Fällen, in welchen sich die Privatklägerschaft die Verweisung auf den Zivilweg

3 PKG 2013

nicht zuzuschreiben hat, nicht von einem Unterliegen gesprochen werden kann. Dies gilt nun insbesondere bei der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nach Art. 126 Abs. 3 StPO. Andererseits sollen aber – wie dies auch Art. 427 Abs. 1 StPO klar vorsieht – die Kosten des Zivilpunktes im Strafverfahren verlegt werden, weil diese Kosten hier entstanden und zu bestimmen sind und bei einer Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht in jedem Fall zwingend ein Zivilverfahren folgen muss, in welchem dann über diese Kosten entschieden werden müsste. Verfahren sind im Kostenpunkt endgültig abzuschliessen.

b) In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass unter der Herrschaft der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Strafprozessordnung des Kantons Graubünden der Adhäsionskläger, wenn die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, ganz allgemein als unterliegende Partei zu qualifizieren war, welche dem Adhäsionsbeklagten in der Regel dessen aussergerichtlichen Kosten zu ersetzen hatte (vgl. PKG 1990 Nr. 38).

c) Der Berufungskläger bringt vor, er sei zu Unrecht verpflichtet worden, Y. eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen. Seine Zivilklage sei auf den Zivilweg verwiesen worden, weshalb dies nicht als Obsiegen des Verurteilten im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO verstanden werden dürfe. Die Vorinstanz führte aus, dass X. als Opfer und Geschädigter ohne Weiteres Zivilansprüche geltend machen und vom Beschuldigten Schadenersatz und Genugtuung fordern könne. Sie verwies die Zivilklage schlussendlich auf den Zivilweg, weil die definitive Beeinträchtigung als Folge des Übergriffs noch nicht fest stehe und dieser definitive Zustand schliesslich die Grundlage für die Feststellung der Genugtuungssumme bilde (vgl. act. B.2, E. 9). Es entzieht sich der Kenntnis des Kantonsgerichts von Graubünden, gestützt auf welche Bestimmung die Zivilklage vom Bezirksgericht auf den Zivilweg verwiesen wurde, da aus der entsprechenden Erwägung 9. des vorinstanzlichen Urteils keine diesbezüglichen Ausführungen hervorgehen. Eine Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. a bis d StPO liegt nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht vor. Aufgrund der Ausführungen in Erwägung 9. ist darauf zu schliessen, dass die Vorinstanz die Zivilklage zwar dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO entschieden hat, diese aber auf den Zivilweg verweisen wollte, weil noch zusätzliche Beweise erforderlich waren, um den Zivilpunkt umfangmässig beurteilen zu können. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wenn nun das Bezirksgericht die Klage aber tatsächlich dem Grundsatz nach entscheiden wollte, so hätte das Gericht im Urteilsdispositiv klar angeben müssen, welche Grundsatzfragen es bereits beurteilt hat und welche Fragen dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden (vgl. BGE 125 IV 157; Annette Dolge, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 48 zu Art. 126 und Viktor Lieber, in: Do-

PKG 2013 16

natsch/Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 15 f. zu Art. 126). Da es die Vorinstanz unterliess, den Bestand der Zivilansprüche im Urteils-

dispositiv festzustellen, liegt kein Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO vor. Infolgedessen kann nicht von einem Obsiegen des Privatund Berufungsklägers gesprochen werden, womit der Berufungsbeklagte aufgrund der oben angeführten Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO obsiegt hat. Falls der Berufungskläger mit dem Vorgehen beziehungsweise dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden gewesen wäre, so wäre es ihm oblegen, auch die Ziffer 6.1. des vorinstanzlichen Urteils anzufechten, um allenfalls einen Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO vor dem Kantonsgericht von Graubünden zu erwirken. Dies hat er allerdings nicht getan. Dieses Verhalten ist ihm im vorliegenden Berufungsverfahren insoweit anzulasten, als nun die Frage, ob die Vorinstanz die Zivilklage dem Grundsatz nach entschieden hat beziehungsweise sie die Zivilklage zwar entschieden, aber es zu Unrecht unterlassen hat, eine entsprechende Ziffer ins Urteilsdispositiv aufzunehmen, nicht mehr überprüft werden kann, da das Kantonsgericht von Graubünden als Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO nur in den angefochtenen Punkten überprüft. Diese Ausführungen gelten schliesslich auch für den Einwand des Berufungsklägers, die Zivilklage sei gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO im Anschluss an das Strafverfahren von der Verfahrensleitung als Einzelgericht zu entscheiden gewesen.

d) Da kein Entscheid der Zivilklage dem Grundsatz nach im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO vorliegt, ist nach oben Ausgeführtem von einem Unterliegen des Privatklägers auszugehen. Damit ist die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg in abweichender Meinung zum Berufungskläger als Obsiegen der beschuldigten Person im Sinne von Art. 432 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und Y. hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Im Ergebnis hat das Bezirksgericht den Berufungskläger somit zu Recht zur Ausrichtung einer Entschädigung verpflichtet, womit die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

e) Die zu entschädigenden Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dürften vorab die Verteidigerkosten der beschuldigten Person betreffen, soweit diese durch die Abwehr der Zivilansprüche verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der beschuldigten Person erforderlich waren. Es ist primär an den Stundenaufwand anzuknüpfen, welcher der Anwalt für die Vorbereitung der Verteidigung im Zivilpunkt hatte. Sind die Voraussetzungen von Art. 432 Abs. 1 StPO erfüllt, spricht die Strafbehörde der beschuldigten Person die Entschädigung zu. Die beschuldigte Person hat die Entschädigung hernach selbst auf dem zi-

3 PKG 2013

vilprozessualenbeziehungsweise vollstreckungsrechtlichen Weg gegen die Privatklägerschaft durchzusetzen. Der Staat haftet der beschuldigten Person nicht für daraus entstehende Ausfälle (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a. a. O., N. 4 f. zu Art. 432; Stefan Wehrenberg/ Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 11 ff. zu Art. 432).

Dem Berufungskläger ist dahingehend zuzustimmen, dass es die Vorinstanz auch im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO unterliess, zu begründen, welche Aufwendungen Y. durch die Anträge zum Zivilpunkt entstanden sind. Der Berufungskläger bringt aber auch hier nicht vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV vorliegen würde. Ebenfalls nicht angefochten ist die Höhe der Entschädigung von Fr. 500.–. Wie bereits oben in Erwägung 4. b) festgehalten wurde, sind die vorliegend zu beurteilenden Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt und den strafrechtlich relevanten Tatbestandsmerkmalen entstanden. Der damalige amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2012 vor der Vorinstanz zur Zivilklage des Berufungsklägers Stellung genommen und die Abweisung der Zivilklage – eventualiter im Falle der Schuldigsprechung von Y. – ihren Verweis auf den Zivilweg beantragt (vgl. das Plädoyer von Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, act. E.VI./2, S. 6 ff.). Dem damaligen amtlichen Verteidiger ist zweifelsfrei anwaltlicher Aufwand im Zusammenhang mit der eingereichten Zivilklage von X. entstanden. Indem nun die Vorinstanz X. verpflichtete, Y. für dessen Aufwendungen mit Fr. 500.– zu entschädigen, so ist dies nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.– auferlegte und ihn verpflichtete, Y. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.– auszurichten. Die Berufung erweist sich demnach insgesamt als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

7. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (vgl. Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO und BGE 139 IV 199, E. 5.1). Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend vermochte der Berufungskläger mit seinen Anträgen nicht durchzudringen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu seinen Lasten gehen. Dem Berufungskläger wurde aber mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Straf-

PKG 2013 16

kammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. März 2013 die unentgeltliche Rechtspflege erteilt. Zum Rechtsvertreter wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Cantieni ernannt (vgl. ERS 12 1; act. D.1). Am 10. Juni 2013 bestellte das Vizepräsidium des Kantonsgerichts von Graubünden Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran mit Wirkung ab 18. Mai 2012 als neuen amtlichen Verteidiger von Y. im Berufungsverfahren SK1 12 25 (vgl. act. D. 13). Gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b und c StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Da der Berufungskläger mit seinen Anträgen unterlegen ist, wird er zur Bezahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege, bestehend aus den Verfahrenskosten für die Gerichtsgebühr, den Auslagen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand und für die amtliche Verteidigung, verpflichtet, wobei diese vorerst zulasten des Kantons Graubünden gehen und aus der Gerichtskasse zu bezahlen sind (vgl. dazu auch Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a. a. O., N. 1 zu Art. 138). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gestatten, wird er verpflichtet sein, diese Kosten dem Kanton zurückzubezahlen (vgl. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und 5 StPO).

a) Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1500.– bis Fr. 20 000.– erhoben (vgl. Art. 7 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahrens wird auf Fr. 1500.– festgelegt.

b) Wird die einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung abgewiesen, hat jene die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu bezahlen (vgl. BGE 139 IV 45). Die obsiegende beschuldigte Person hat demnach im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Privatkläger Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (vgl. Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren besteht die Höhe der Entschädigung in den Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. dazu auch den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB 110456 vom 6. Februar 2012,

E. VI.3 und nachfolgend E. 9.).

c) Entscheide, in denen über Strafund Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO eine Begründung. Die Begründung enthält unter anderem die Kostenund Entschädigungsfolgen (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Da ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die Begründung besteht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Nils

3 PKG 2013

Stohner, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 9 zu Art. 81), gilt die Begründungspflicht für die Verfahrenskosten ebenfalls im Rahmen eines Beschlusses, da auch der Beschluss einer Kollektivbehörde ein verfahrenserledigender Entscheid darstellt. Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (vgl. Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 2 StPO). In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nicht im Urteil selbst, sondern nachträglich in einem separaten Entscheid festzusetzen. Dies ergebe sich indirekt aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Da gegen den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers die Beschwerde gegeben sei, müsse die Entschädigung Gegenstand einer Verfügung oder eines Beschlusses bilden (vgl. Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, a. a. O., N. 12 zu Art. 135 und Niklaus Schmid, Praxiskommentar, a. a. O., N. 4 zu Art. 135). Auch das Kantonsgericht von Graubünden legte die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung jeweils in einem separaten Entscheid fest (vgl. dazu beispielsweise das Urteil der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 11 38 vom 14. Februar 2012,

E. 10.).

Das Bundesgericht hielt nun in BGE 139 IV 199 fest, dass die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden und das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden habe. Die Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung im Urteil entspreche der Praxis verschiedener Gerichte und namentlich auch des Bundesstrafgerichts. Auch die Entschädigung für die private Verteidigung sei zwingend im Urteil festzusetzen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der Gesetzgeber bewusst das urteilende Gericht für die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für zuständig erklärt habe. Dieser Entscheid – wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten – sei Gegenstand des Urteils und könne von den Parteien mit Berufung angefochten werden, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO zur Wehr setzen müsse (vgl. BGE 139 IV 199, E. 5.1, 5.4 und 5.6).

Aufgrund dieser Ausführungen des Bundesgerichts ist die Höhe der Entschädigung sowohl für die amtliche Verteidigung als auch für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht mehr in einem separaten Entscheid, sondern im jeweiligen verfahrenserledigenden Entscheid respektive im vorliegenden Beschluss festzulegen.

8. Der Rechtsvertreter von X. macht mit Honorarnote vom 12. Juni 2013 (vgl. act. B. 10) einen Aufwand von 7,5 Stunden geltend. Dieser Aufwand

PKG 2013 16

erscheint angesichts der Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. Hingegen beträgt der anrechenbare Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) Fr. 200.–, zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von X. ist somit auf Fr. 1678.35 (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) festzulegen und geht vorschussweise zulasten des Kantons Graubünden.

9. a) Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden die Grundsätze der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in deren Art. 135 geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Für die Entschädigung, welche sich nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des verfahrensführenden Kantons berechnet (vgl. Art. 135 Abs. 1 StPO), haftet der Staat, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO kann der Verteidiger von seinem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 HV wird für den berechtigten Aufwand der amtlichen Verteidigung dem Rechtsanwalt ein Honorar von Fr. 200.– pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet. Zuschläge werden keine gewährt. Diese Bestimmung hat auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung Bestand und bleibt für die Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers weiterhin massgebend. Art. 5 Abs. 1 HV differenziert somit nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch beziehungsweise Obsiegen und Unterliegen. Mit anderen Worten steht dem amtlichen Verteidiger gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HV unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, mithin im Falle des Obsiegens als auch des Unterliegens, eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Stunde zu (vgl. zum Ganzen den Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 32 vom 12. November 2012, E. 4. und das Urteil des Bundesgerichts 6B_151/2013 vom 26. September 2013). Reicht die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 2 HV nach Ermessen festgesetzt.

b) Der amtliche Verteidiger von Y. macht mit Honorarnote vom

21. August 2013 (vgl. act. C. 3) einen Aufwand von 11,5 Stunden geltend, was einschliesslich Barauslagen für Telefone, Kopien und Porto (Fr. 101.–) sowie Mehrwertsteuer (8 % auf Fr. 2401.–) einem Honorar von Fr. 2593.- entspreche. Der Honorarnote vom 21. August 2013 ist nun aber keine umfassende Überprüfung des geltend gemachten Aufwandes von insgesamt 11,5 Stunden zu entnehmen. Es werden lediglich pauschal 11,5 Stunden verrechnet. Dieser Aufwand erscheint dem Kantonsgericht von Graubünden, nicht zuletzt auch im Vergleich zum geltend gemachten Aufwand des Rechtsvertreters des Be-

3 PKG 2013

rufungsklägers, für das vorliegende Berufungsverfahren als zu hoch, weshalb der Aufwand gemäss Art. 5 Abs. 2 HV ermessensweise auf 7,5 Stunden festzusetzen ist. Auch wenn der Berufungsbeklagte im vorliegenden Berufungsverfahren obsiegte, ist nach soeben Ausgeführtem von einem anrechenbaren Stundenansatz von Fr. 200.– auszugehen. Somit ergibt sich für die amtliche Verteidigung ein Honorar von insgesamt Fr. 1729.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Auch diese Kosten gehen vorschussweise zulasten des Kantons Graubünden. SK1 12 25 Beschluss vom 24. September 2013