Tax Security Order Validity and Multiple Enforcement Actions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA cantonal tax administration validly issued a written security order, immediately enforceable, to secure threatened tax claims against individuals and related companies based on relevant tax laws, which also serves as an arrest warrant; the court reasoned that such a security order, equivalent to a judicial judgment under execution law, can serve as the basis for multiple subsequent arrest orders to secure assets, provided the underlying grounds for the security order remain valid, and dismissed the objection that the order could not be used multiple times because the taxpayer did not demonstrate a change in circumstances negating the security risk, and further dismissed the claim that a seized bank account was unattachable as a vested pension fund account because the evidence was insufficient to confirm this status at the time of the initial seizure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 169 Abs. 1 DBG, Art. 17 SchKG, Art. 158 Abs. 1 StG, Art. 158 Abs. 2 StG, Art. 274 SchKG, Art. 170 Abs. 1 DBG; Tax Security Order Validity and Multiple Enforcement Actions: 2008, N 10 und 89 zu Art. 169 DBG und N 47 zu Art. 170 DBG), wonach jederzeit gestützt auf die rechtskräftige oder angefochtene Sicherstellungsverfügung eine Arrestlegung veranlasst werden könne und überdies auch bei einem Dahinfallen eines bestehenden Arrests aufgrund der bisherigen rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung ein neuer Arrest gelegt werden könne. Diese Auffassung erweist sich als grundsätzlich richtig. Die Sicherstellungsverfügung gilt gemäss Art. 170 Abs. 1 DBG und Art. 158a Abs. 1 StG einerseits als Arrestbefehl, andererseits gehen ihre Wirkungen jedoch darüber hinaus.
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KI-generiertThese articles governed the power of the cantonal tax administration to issue a security order when payment of the tax owed appeared endangered.
This article governed the power of the cantonal tax administration to issue a security order when payment of the federal tax owed appeared endangered.
The court implicitly used this provision by examining the admissibility of the appeal, which was filed pursuant to Art. 17 SchKG against the enforcement order.
Cited in the reasoning to address the appellant's argument regarding the unseizability of a vested benefits account, although the final order did not expressly rely on it for the decision itself.
Cited in the reasoning concerning the seizure of assets, specifically related to the unseizability rule.
This provision (inferred from the final statement on costs, typical in such decisions) would normally govern the imposition of costs upon dismissal of the appeal, although the final orders section is not fully reproduced in the text provided for this specific decision (PKG 2013 14/3).
Volltext
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14 – Möglichkeit des Erlasses einer schriftlich zu eröffnenden Sicherstellungsverfügung durch die kantonale Steuerverwaltung, wenn die Bezahlung des vom Steuerpflichtigen geschuldeten Betrags als gefährdet erscheint. Die Verfügung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar (Art. 158 Abs. 1 und 2 StG, Art. 169 Abs. 1 DBG) (Erw. 1).
– Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen Beschwerde von jener nach Art. 17 SchKG (Erw. 1,2).
– Nicht zu hörende Rüge, dass die Anzeige des Betreibungsamts darüber, welche Vermögenswerte gestützt auf die als Arrestbefehl wirkende Sicherstellungsverfügung verarrestiert worden seien, noch keine beschwerdefähige Verfügung nach Art. 17 SchKG darstelle (Erw. 4).
– Die einem Gerichtsurteil gleichgestellte Sicherstellungsverfügung kann Grundlage für mehrere Arrestaufträge bilden (Erw.5).
– Zum Einwand des Beschwerdeführers, bei einem der verarrestierten Vermögenswerte handle es sich um ein Freizügigkeitskonto seiner Pensionskasse (Erw. 6).
Aus dem Sachverhalt:
A. Gestützt auf Art. 158 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) und Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; 642.11) erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 31. Januar 2013 drei getrennte Sicherstellungsverfügungen wegen gefährdeter Steuerforderungen gegen die A. AG, die B. GmbH und gegen X., welcher gleichzeitig Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaften ist.
B. In der Sicherstellungsverfügung gegen X. wurde die Sicherstellung zur Deckung von direkten Bundessteuern von Fr. 85 000.–, Kantonssteuern von Fr. 100 000.– sowie Bussen von Fr. 165 000.– inkl. Zinsen und Kosten für die Periode 2009 bis 2012 verlangt. Gleichzeitig wurden zuhanden des Betreibungsamts Thusis-Domleschg ein Arrestbefehl und ein Arrestauftrag erlassen. Darin wurde die Verarrestierung sämtlicher auf X. lautenden Guthaben und Wertschriften bei der D., von 50 Namensaktien der C. AG und einer Lebensversicherung bei der E. verlangt.
C. Eine gegen die Sicherstellungsverfügung erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 28. Mai 2013, mitgeteilt am 21. Juni 2013, abgewiesen.
D. In der Folge vollzog das Betreibungsamt Thusis-Domleschg den
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gegen X. gerichteten Arrestbefehl am 1. Februar 2013 und führte in der am
13. Februar 2013 mitgeteilten Arresturkunde zwei Konten bei der D., die 50 Namensaktien der C. AG und die Lebensversicherung bei der E. als verarrestierte Vermögenswerte auf.
E. Am 22. Juli 2013 stellte die kantonale Steuerverwaltung gestützt auf die gleiche Sicherstellungsverfügung vom 31. Januar 2013 gegen X. dem Betreibungsamt Thusis-Domleschg einen neuen Arrestbefehl und einen neuen Arrestauftrag zu. Im Arrestbefehl wurden als Arrestgegenstände sämtliche auf X. lautenden Guthaben und Wertschriften bei der F., insbesondere das Konto IBAN _ und alle mit dieser Stammnummer zusammenhängenden Konti, genannt.
F. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 zeigte das Betreibungsamt Thusis-Domleschg der F. die Arrestierung, insbesondere des eben genannten Kontos an. Die F. teilte dem Betreibungsamt Thusis-Domleschg am 25. Juli 2013 mit, in Analogie zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Arrest nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) entstehe die Auskunftspflicht gegenüber dem Betreibungsamt erst, wenn die Sicherstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sei.
G. Gegen die Arrestierung des Kontos bei der F. erhob X. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und begehrte die Aufhebung des Arrests vom 24. Juli 2013 und die Überbindung der Kosten für die Arrestlegung und die Prozessund Parteikosten zulasten der Beklagten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unzulässig, dass die gleiche Sicherstellungsverfügung für mehrere Arrestaufträge an das Betreibungsamt verwendet werde. Das Konto bei der F. stelle ein Freizügigkeitskonto der Pensionskasse des Beschwerdeführers dar, welches gar nicht gepfändet werden könne.
H. Mit Verfügung vom 19. August 2013 wurden das Betreibungsamt Thusis-Domleschg und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Stellungnahme aufgefordert. Die Stellungnahme des Betreibungsamts Thusis-Domleschg folgte am 21. August 2013. Anträge wurden jedoch keine gestellt. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden nahm mit Schreiben vom 30. August 2013 Stellung und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten «der Beschwerdeführer».
I. Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2013 zugestellt mit dem Vermerk, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei.
J. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013, gleichentags der Post zur Zustellung übergeben, teilte das Betreibungsamt Thusis-Domleschg mit, die F. mittels Rechtskraftbescheinigung betreffend das Verwaltungsgerichtsurteil
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vom 28. Mai 2013 ein zweites Mal um Auskunft über verarrestierbare Vermögenswerte von X. gebeten zu haben. Die F. habe angegeben, dass sich zum Zeitpunkt der Arrestierung keine verarrestierbaren Vermögenswerte bei ihrer Bank befunden hätten.
Aus den Erwägungen:
1. Die kantonale Steuerverwaltung kann auch vor rechtskräftiger Feststellung eines geschuldeten Steuerbetrags Sicherstellung verlangen, wenn die Bezahlung des Betrags als gefährdet erscheint (Art. 158 Abs. 1 StG und Art. 169 Abs. 1 DBG). Hierfür erlässt die Steuerverwaltung eine schriftlich zu eröffnende Sicherstellungsverfügung, welche den sicherzustellenden Betrag anzugeben hat und sofort vollstreckbar ist (Art. 158 Abs. 2 StG und Art. 169 Abs. 1 DBG). Die Sicherstellungsverfügung gilt gleichzeitig als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG und kann nur mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 158a Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 und Art. 170 Abs. 1 DBG). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl im Sinne von Art. 278 SchKG ist ausgeschlossen (Art. 158a Abs. 2 StG und Art. 170 Abs. 2 DBG). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen (Art. 158a Abs. 1 StG und Art. 170 Abs. 1 DBG). Der Vollzug richtet sich mangels entsprechender Vollzugsnormen in der Steuergesetzgebung nach Art. 275 f. SchKG.
2. Mit der SchKG-Beschwerde nach Art. 17 SchKG kann gegen jede Verfügung im Arrestvollzugsverfahren beim Kantonsgericht von Graubünden vorgegangen werden (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Allerdings ist diese strikte auf die Überprüfung von Vollzugsfehlern des Betreibungsamts beschränkt (vgl. Stoffel, in: Staehelin/ Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, N 23 zu Art. 274 SchKG). Alle Rügen, die gegen die Zulässigkeit der Sicherstellungsverfügung bzw. des Arrestbefehls gerichtet sind, sind im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen, ausser die Sicherstellungsverfügung bzw. der Arrestbefehl würde sich als nichtig erweisen (vgl. Reiser, in: Staehelin/ Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Basel 2010, N 13 ff. zu Art. 275 SchKG; Stoffel, a. a. O., N 29 zu Art. 274 SchKG). Der Sachverhalt wird von Amts wegen festgestellt und die Beweise werden vom Kantonsgericht von Graubünden frei gewürdigt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 20a Abs. 3 und Art. 14a Abs. 2 GVV zum SchKG).
4.a. Das Betreibungsamt Thusis-Domleschg hält in seiner Vernehmlassung vom 21. August 2013 fest, die Arresturkunde habe noch nicht ausgestellt werden können, da die F. über das besagte Konto vorläufig noch keine
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Auskunft erteilt habe. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden hält dafür, beim Schreiben des Betreibungsamts Thusis-Domleschg an die F. handle es sich nicht um eine Verfügung, welche mit Beschwerde angefochten werden könne. Damit habe das Betreibungsamt Thusis-Domleschg der F. Anzeige von der Arrestierung einer Forderung gemacht und Auskünfte über allfällige Konten des Beschwerdeführers einholen wollen. Der Arrest sei somit gar noch nicht vollzogen worden.
b. Beschwerdeobjekt nach Art. 17 Abs. 1 SchKG ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – eine Verfügung eines Vollstreckungsorgans. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht (BGE 129 III 400 E. 1.1,
S. 401; 128 III 156 E. 1c, S. 157 f.). Die Verfügung muss die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflussen (BGE 129 III 400 E. 1.1,
S. 401); sie zeitigt Aussenwirkungen und muss bezwecken, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 116 III
91 E. 1, S. 93, mit Hinweisen). Ob eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach ihrem Gehalt, nicht nach ihrem Wortlaut oder Erscheinungsbild (Urteil C 266 / 03 vom 12. März 2004 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 130 V 388; Urteil 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2). Keine Verfügungen sind namentlich blosse Meinungsäusserungen des Betreibungsorgans bzw. Mitteilungen über die künftigen Absichten desselben (BGE 116 III 91 E. 1, S. 93 f.; 94 III 83 E. 2,
S. 88).
c. Mit der «Anzeige von der Arrestierung einer Forderung» vom
24. Juli 2013 hat das Betreibungsamt Thusis-Domleschg der F. die Arrestierung sämtlicher auf X. lautenden Guthaben und Wertschriften und insbesondere des Kontos IBAN _ angezeigt und die Bank angewiesen, das erwähnte Konto sowie alle mit dieser Stammnummer zusammenhängenden Konti sofort zu sperren. Dieses Schreiben diente somit offensichtlich dazu, das Verfahren weiter voranzutreiben. Zudem fand der Arrestvollzug offenkundig bereits statt und die später zu erstellende Arresturkunde hält diesen
Sachverhalt lediglich fest. Gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom
24. Juli 2013 ist somit grundsätzlich die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zulässig.
5. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, es sei nicht gestattet, die Sicherstellungsverfügung vom 31. Januar 2013 für mehrere Arrestaufträge zu nützen. Dem Schuldner würde durch dieses Vorgehen das rechtliche Gehör nicht gewährt. Der Beschwerdeführer ist indessen nicht in der Lage, seine Auffassung mit einer entsprechenden Gesetzesbestimmung, einem Präjudiz oder einer Lehrmeinung zu belegen. Die Steuerverwaltung hingegen beruft sich auf Hans Frey (in: Zweifel/ Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, I/ 2b, Basel
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2008, N 10 und 89 zu Art. 169 DBG und N 47 zu Art. 170 DBG), wonach jederzeit gestützt auf die rechtskräftige oder angefochtene Sicherstellungsverfügung eine Arrestlegung veranlasst werden könne und überdies auch bei einem Dahinfallen eines bestehenden Arrests aufgrund der bisherigen rechtskräftigen Sicherstellungsverfügung ein neuer Arrest gelegt werden könne. Diese Auffassung erweist sich als grundsätzlich richtig. Die Sicherstellungsverfügung gilt gemäss Art. 170 Abs. 1 DBG und Art. 158a Abs. 1 StG einerseits als Arrestbefehl, andererseits gehen ihre Wirkungen jedoch darüber hinaus.
Sie ist nämlich gleichzeitig einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt und bildet somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 169 Abs. 1 DBG und Art. 158 Abs. 2 StG). Im Vergleich zum Arrestbefehl gemäss SchKG stellt die Sicherstellungsverfügung somit im gleichen Titel die Arrestgrundlage und den Arrestbefehl dar (vgl. etwa Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). Obwohl die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl eingesetzt werden könnte (vgl. Frey, a. a. O., N 88 zu Art. 169 und N 2 sowie N 6 zu Art. 170 DBG; vgl. auch Fessler, in:
Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, I/ 2b, Basel 2000, N 55 f. zu Art. 169 und N 15 zu Art. 170 DBG), unterscheidet die Praxis zwischen dem Erlass der Sicherstellungsverfügung und dem weiteren Prozessschritt der Zustellung eines Arrestbefehls an das zuständige Betreibungsamt (vgl. Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden über die Sicherstellungsverfügung/Arrestbefehl, S. 7, Punkt 6.1). Dem Arrestbefehl kommt jedoch keine selbstständige Wirkung zu (Frey, a. a. O., N 2 zu Art. 170 DBG). Die Sicherstellungsverfügung wird zunächst als eine einfache Aufforderung an den Steuerschuldner betrachtet, Sicherheit zu leisten und bezweckt nicht, ihm den Arrest anzukündigen (Fessler, a. a.
O., N 51 zu Art. 169 DBG unter Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 11. März 1949). Damit wird die Gleichstellung der Sicherstellungsverfügung bezüglich ihrer Wirkung mit einem gerichtlichen Urteil betont. Entscheidet sich die Steuerverwaltung für den Gang ans Betreibungsamt zwecks Arrestvollzugs, so wird auf der Grundlage der Sicherstellungsverfügung formell ein separater Arrestbefehl mit einem Arrestauftrag erstellt (vgl. Akten Betreibungsamt, act. 1 und 2; Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden über die Sicherstellungsverfügung/Arrestbefehl, S. 7;
Akten Beschwerdeführer, act. 19). Gleich wie ein rechtskräftiges Urteil mehrmals für die Arrestierung von Vermögenswerten des Schuldners verwendet werden kann, sei es weil die erste Arrestlegung erfolglos, sei es weil sie ungenügend war, kann auch die Sicherstellungsverfügung für eine ergänzende Arrestlegung eingesetzt werden. Problematisch würde die wiederholte Verwendung der Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl erst dann, wenn sich seit Erlass derselben die faktische Situation derart geändert hätte, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellungsverfügung nicht mehr gegeben wären (Verlegung des Wohnsitzes in die
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Schweiz, Aufhebung der Gefährdungslage). Derartiges wird vom Beschwerdeführer indes nicht geltend gemacht, sodass seine Rüge unbegründet ist.
6. Schliesslich wird die Beschwerde damit begründet, beim verarrestierten Konto von X. bei der F. handle es sich um ein Freizügigkeitskonto seiner Pensionskasse. Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt, lässt sich anhand der ihr und dem Betreibungsamt Thusis-Domleschg zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht feststellen, dass es sich beim fraglichen Konto um ein Freizügigkeitskonto handelt, welches gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG nicht pfändbar und somit auch nicht verarrestierbar wäre (Art. 275 SchKG). Der Beschwerdeführer hat dieses Konto vielmehr im Wertschriftenverzeichnis als normales Bankkonto deklariert, was für Freizügigkeitskontos nicht korrekt wäre. Inwiefern das Schreiben der F. vom 30. September 2013, wonach sich bei ihrer Bank zum Zeitpunkt der Arrestierung keine verarrestierbaren Vermögenswerte befunden hätten, diesbezüglich zu verstehen ist, ist fraglich. Darin liegt entweder die Erklärung, die Bank verwalte überhaupt keine entsprechenden Vermögenswerte und das besagte Konto existiere nicht oder die Vermögenswerte seien nicht verarrestierbar. Die Bank hätte letzterenfalls gleich selbstständig entschieden, dass das Konto – sofern es ein Freizügigkeitskonto wäre – nicht verarrestierbar ist. Wäre dies der Fall, stellte sich die Frage, ob die F. dazu überhaupt berechtigt wäre oder ob dies nicht vielmehr in die Kompetenz des Betreibungsamts Thusis-Domleschg fallen würde. Vorerst ist jedoch bei der F. zu klären, in welchem Sinne die Auskunft vom 30. September 2013 zu verstehen ist. Allenfalls ist sodann bei Bestehen eines Freizügigkeitskontos in der Arresturkunde von einer Arrestlegung abzusehen. Nichtsdestotrotz hatte das Betreibungsamt Thusis- Domleschg aber vorerst hinreichenden Grund, das erwähnte Konto bei der
F. mit Arrest zu belegen. Im Zusammenhang mit der Ausfertigung der Arresturkunde darf es aber auf seinen Entscheid zurückkommen, sofern die weiteren Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führen. Somit erweist sich auch diese Rüge des Beschwerdeführers als unbehelflich, was zur Abweisung der Beschwerde führt. KSK 13 47 Entscheid vom 21. Oktober 2013