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PKG 2013 12 • KG GR PKG 2013 12 KI-generiert

Appeal Dismissed: Procedural Order Challenged on Grounds of Non-Remediable Disadvantage

Geschäftsnummer PKG 2013 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenging a procedural order, specifically a ruling on evidence, based on the ground of threatening, not easily remedied disadvantage was dismissed because the claimed disadvantages did not meet the required threshold. The appellant argued that the refusal to hear key witnesses regarding the justification for immediate termination and the preliminary consideration of a claim for correction of an employment reference constituted such a disadvantage. The court reasoned that a non-easily remedied disadvantage typically requires an irreparable legal harm, but here, the appellant retains the ability to re-request the admission of the disputed evidence later in the proceedings, including during the main hearing or subsequent appeal stages, as procedural orders can be revisited under relevant law; therefore, the possibility of reapplying for the evidence negates the claim of an immediate, non-remediable harm, and similarly, the preliminary comment regarding the employment reference claim does not cause irreparable harm as the ultimate decision on admissibility rests with the collegial court.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 319 ZPO, Art. 154 ZPO, Art. 229 Abs. 3 ZPO, Art. 316 ZPO; Appeal Dismissed: Procedural Order Challenged on Grounds of Non-Remediable Disadvantage: The appellant argued that the refusal to hear key witnesses regarding the justification for immediate termination and the preliminary consideration of a claim for correction of an employment reference constituted such a disadvantage. The court reasoned that a non-easily remedied disadvantage typically requires an irreparable legal harm, but here, the appellant retains the ability to re-request the admission of the disputed evidence later in the proceedings, including during the main hearing or subsequent appeal stages, as procedural orders can be revisited under relevant law; therefore, the possibility of reapplying for the evidence negates the claim of an immediate, non-remediable harm, and similarly, the preliminary comment regarding the employment reference claim does not cause irreparable harm as the ultimate decision on admissibility rests with the collegial court.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Vorlage zur Vorabentscheidung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beendigung des Arbeitsverhältnisses Widerspruchsverfahren bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The court declared it could not rule on the appeal in one part because the condition of a non-easily reparable disadvantage, as defined in this article, was not met.

Art. 154 ZPO

Cited as the basis on which the challenged procedural ruling can be reconsidered by the court.

Art. 229 Abs. 3 ZPO

Cited to support the possibility for the appellant to re-apply for witness examination during the main hearing before the District Court.

Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The court declared it could not rule on the appeal in the second part because the condition of a non-easily reparable disadvantage, as defined in this article, was not met.

Art. 316 ZPO

Cited in reference to the possibility for the appellate court to repeat or supplement the evidence-taking procedure.

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Volltext

PKG 2013 12

12 – Anfechtbarkeit von prozessleitenden Verfügungen, hier einer Beweisverfügung. Zum Beschwerdegrund des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die gegen die Beweisverfügung erhobenen Rügen, es sei die Relevanz von zwei Zeugen verneint worden und es sei eine Klage auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses (vorläufig) berücksichtigt worden, verfangen nicht.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den von ihr aufgerufenen Zeugen D. und E. handle es sich um Hauptzeugen, mit welchen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung bewiesen werden soll. Neben diversen anderen Ereignissen habe letztendlich auch der Umstand, dass der Kläger andere Mitarbeiter angestachelt habe, das Arbeitsverhältnis mit der X. AG zu kündigen und sich eine andere Arbeitsstelle zu suchen, zur fristlosen Entlassung geführt. Dieses treuwidrige Verhalten des Klägers sei gegenüber D. und E. erfolgt. Für die Beurteilung der Berechtigung zur fristlosen Kündigung sei dieses Verhalten des Klägers von wesentlicher Bedeutung, weshalb sie die beiden Mitarbeiter, gegenüber welchen die Abwerbung des Klägers erfolgt sei, als Zeugen aufgerufen habe. Die Nichteinvernahme dieser Zeugen hätte zur Folge, dass sie der ihr auferlegten Beweislast in einem wesentlichen Punkt nicht nachkommen könnte, was für sie einen starken, nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen würde. Damit sei die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben.

a. Bei der Voraussetzung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischenoder Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erfüllt ist. In der Literatur umstritten ist jedoch, ob der drohende Nachteil im Anschluss an die zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend rechtlicher Natur sein muss (vgl. BGE 137 III 380

E. 1.2.1, S. 382, mit Hinweisen; in diesem Sinne Karl Spühler, in: Spühler/ Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 319 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/ Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 319 ZPO) oder ob auch ein drohender Nachteil tatsächlicher Natur genügt (so Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/ Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommen-

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tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 39 zu Art. 319 ZPO; Isaak Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010,

S. 470; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/ Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 zu Art. 319 ZPO; vgl. auch Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 13 ff. zu Art. 319 ZPO, die ausserhalb der drohenden Nachteile rechtlicher Natur offenbar voraussetzen, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird; vgl. auch das sich auf diese Lehrmeinung stützende Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 11 41 vom 6. Oktober 2011, E. 2.a).

b. Was die Anfechtung einer Beweisverfügung betrifft, ist zu bemerken, dass damit grundsätzlich bis zum Endentscheid der betreffenden Instanz zuzuwarten ist, worauf die Verfügung im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids von der Rechtsmittelinstanz geprüft werden kann (Blickenstorfer, a. a. O., N 40 zu Art. 319 ZPO; Alexander Brunner, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N 13 zu Art. 319 ZPO; Sterchi, a. a. O., N 14 zu Art. 319 ZPO). Eine solche Vorgehensweise drängt sich nicht zuletzt aus der Überlegung auf, dass erst bei Vorliegen des Endentscheids zuverlässig beurteilt werden kann, ob einem abgelehnten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Ausnahme – und damit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil – liegt jedoch dann vor, wenn der Beweis später nicht mehr abgenommen werden könnte (zum Beispiel Zeuge liegt im Sterben) oder wenn eine wesentliche Beweiserschwerung (zum Beispiel Vernichtung von Unterlagen) droht (Christian Leu, in: Brunner/ Gasser/ Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 176 zu Art. 154 ZPO mit weiteren Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung reichen hingegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1, S. 382).

c. Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mit dem Argument, die Nichteinvernahme der beantragten, aber nicht abgenommenen Zeugen hätte zur Folge, dass sie ihrer Beweislast in einem wesentlichen Punkt nicht nachkommen könnte. Diese Auffassung geht fehl. Zunächst kann die Beweisverfügung als prozessleitende Verfügung jederzeit – allenfalls auch auf entsprechenden Parteiantrag hin, was vorliegend bereits einmal geschehen ist (act. I. 4; B. 2) – in Wiedererwägung gezogen werden, d. h. abgeändert oder ergänzt werden (Art. 154 ZPO). Das Gericht kann aufgrund neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, oder weil es seine der Beweisverfügung zugrunde liegende Auffassung ändert, zu jedem Zeitpunkt darauf zurückkommen. Dies

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wurde denn auch in Ziff. IV./5 der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten. Sodann gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Beweisantrag im Laufe des Verfahrens erneut stellen kann. So steht es ihr offen, anlässlich der Hauptverhandlung in der Hauptsache vor Bezirksgericht, die Einvernahme besagter Zeugen erneut zu beantragen. Da im Verfahren vor Bezirksgericht die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt, wäre dies vorliegend gestützt auf Art. 229 Abs. 3 ZPO selbst dann möglich, wenn es sich um neue Beweismittel handeln würde. Schliesslich besteht auch anlässlich eines allfälligen Weiterzugs in der Hauptsache die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, die bereits vor Vorinstanz angebotenen (aber nicht abgenommenen) Zeugen einzuvernehmen, zumal die Wiederholung oder Ergänzung des Beweisverfahrens durch die Berufungsinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erfolgen kann (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

2. Aufl., Zürich 2013, N 48 zu Art. 316 ZPO). Besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im Laufe des Verfahrens den fraglichen Beweisantrag erneut zu stellen, so kann nicht behauptet werden, durch die fragliche prozessleitende Verfügung erleide sie einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Folglich kann auf die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

d. Ebenfalls kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist in der vom Bezirksgerichtspräsidenten unter Ziff. IV. 3 der angefochtenen Beweisverfügung getätigten Ausführung zu erblicken, wonach auf die Arbeitszeugnis-Berichtigungsklage des Klägers einzutreten sei, obwohl diese das obligatorische Aussöhnungsverfahren nicht durchlaufen habe. Zweifellos wird das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Kollegialgericht auch über die Eintretensfrage zu entscheiden haben. Dem steht die angefochtene Verfügung nicht entgegen. Die beanstandeten Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten erfolgten allein im Hinblick auf den Entscheid darüber, über welche Behauptungen Beweis abzunehmen sei. Dies ergeht sowohl der Begründung in der angefochtenen Beweisverfügung selbst wie auch dem das Wiedererwägungsgesuch der beschwerdeführenden Partei ablehnenden Schreiben vom 3. Juli 2013. In diesem hielt der Vorderrichter fest, dass für die Beantwortung der Frage, ob auf die Arbeitszeugnis-Berichtigungsklage einzutreten sei, das für den Entscheid in der Hauptsache zuständige Kollegialgericht zuständig sei. Ungeachtet dessen sei es in der angefochtenen Beweisverfügung darum gegangen, darüber zu befinden, zu welchen Tatsachenbehauptungen überhaupt Beweis abgenommen werden soll, was eben mit sich gebracht habe, dass er sich Gedanken zur Frage des letztlich zu beurteilenden Prozessstoffs habe machen müssen. Die Eintretensfrage hinsichtlich der Arbeitszeugnis- Berichtigungsklage werde dereinst aber vom Kollegialgericht zu beantwor-

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ten sein. Sollte es diese bejahen, wären die Beweise dazu schon erhoben und könnten sogleich gewürdigt werden (vgl. act. A.2.a). Hat nun aber bereits der Vorderrichter zu verstehen gegeben, dass die entsprechende Frage dereinst vom für den Hauptentscheid zuständigen Kollegialgericht zu beantworten sein wird und hierüber mit der angefochtenen Beweisverfügung eben gerade noch nicht befunden worden ist, kann die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gerügten Äusserung keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden. Auf die Beschwerde kann demzufolge auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden. ZK2 13 39 Entscheid vom 12. Juli 2013