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PKG 2013 11 • KG GR PKG 2013 11 KI-generiert

Denial of Extension for Untimely Reply Brief Due to Insufficient Proof of Excusable Impediment

Geschäftsnummer PKG 2013 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for an extension of the deadline to submit a reply brief, as the party failed to credibly demonstrate that their non-submission was without fault or only slightly at fault, as required by procedural law for granting an extension following an excusable impediment. While illness can qualify as such an impediment, the submitted medical certificate attesting to general work incapacity due to exhaustion did not prove the party was physically or mentally incapable of writing, telephoning, or appointing a representative to act on their behalf; furthermore, the party had prior warning of their health issues and was able to attend a doctor's appointment, indicating they could have sought an extension within the requisite ten-day period following the cessation of the impediment.

Legislator-Regeste

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Art. 148 Abs.1 ZPO, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 148 ZPO, Art. 148 Abs. 2 ZPO; Denial of Extension for Untimely Reply Brief Due to Insufficient Proof of Excusable Impediment: While illness can qualify as such an impediment, the submitted medical certificate attesting to general work incapacity due to exhaustion did not prove the party was physically or mentally incapable of writing, telephoning, or appointing a representative to act on their behalf; furthermore, the party had prior warning of their health issues and was able to attend a doctor's appointment, indicating they could have sought an extension within the requisite ten-day period following the cessation of the impediment.

Schlagwörter

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verspätetes Fristerstreckungsgesuch gesetzliche Verfahrensfrist Verspätungsausschluss Replik Arbeitsunfähigkeit unverschuldete Säumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 Abs. 1 ZPO

The request for reinstatement of the deadline was rejected because the ground for excusable delay was not substantiated.

Art. 148 Abs. 2 ZPO

The deadline for filing the request for reinstatement was missed, rendering the request untimely.

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Volltext

3 PKG 2013

11 – Verpassen der Möglichkeit, eine Replik einzureichen. Art.

148 Abs.1 ZPO erlaubt es, der säumigen Partei hierfür eine Nachfrist einzuräumen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Unterlassung kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Krankheit kann ein Grund für eine Nachfristansetzung sein. Anforderungen an die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung (Erw. 2b).

– Im vorliegenden Fall wurden keine Umstände geltend gemacht, welche auf ein unverschuldetes Hindernis schliessen liessen (Erw. 2c).

Aus den Erwägungen:

2b) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Abs. 2). Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Partei oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte. Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung einem Dritten zu übertragen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom

23. Februar 2011, 9C_1060/2010, E 2.1 und 2.2). Dass die Krankheit eine Fristwahrung verunmöglicht hat, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht genügt (vgl. dazu das zu Art. 50 Abs. 1 BGG ergangene Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_294/2012, E 3.2).

c) Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente vermögen eine unverschuldete Säumnis nicht glaubhaft zu machen.

aa) Zunächst vermag nicht zu überzeugen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sie daran gehindert hätten, ein Schreiben zu verfassen, zu telefonieren oder eine Vertretung zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein Arztzeug-

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nis eingereicht, auf welchem ihr für den Zeitraum vom 6. bis 31. Mai 2013 eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht, dass jemand zwingend nicht mehr in der Lage wäre, zu schreiben oder zu telefonieren. Dass im Arztzeugnis die Arbeitsunfähigkeit auf einen Erschöpfungszustand zurückgeführt wird, ändert daran nichts. Auch wer grundsätzlich erschöpft ist, ist nicht zwingend nicht mehr in der Lage, ein Schreiben aufzusetzen oder ein Telefongespräch zu führen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011, 9C_1060/2010, E 3.2). Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht mit Verhandlungsunfähigkeit oder der fehlenden Möglichkeit, rechtzeitig eine Eingabe zu verfassen, gleichzusetzen (vgl. Merz, in: Brunner/ Gasser/ Schwander, DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 21 zu Art. 148 ZPO). Aus der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt sich daher keine Schlussfolgerung bezüglich der vorliegend allein relevanten Fähigkeit, eine Eingabe beziehungsweise ein Fristerstreckungsgesuch zu verfassen oder hierfür eine Vertretung zu bestimmen, ableiten. Das Arztzeugnis vermag die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu stützen. Andere Umstände, die die Entschuldbarkeit der Säumnis zumindest glaubhaft machen würden, werden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Damit aber ist nicht glaubhaft dargelegt, dass es der Beschwerdeführerin nicht hätte möglich sein sollen, rechtzeitig zumindest ein telefonisches oder schriftliches Fristerstreckungsgesuch zu stellen oder eine Vertretung zu bestimmen, die ein solches Gesuch gestellt hätte.

bb) Es ist der Beschwerdeführerin zudem entgegenzuhalten, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten gemäss ihren eigenen Angaben seit einiger Zeit immer wieder auftraten und dass sie sich bereits Anfang Mai 2013 anbahnten. Die Beschwerdeführerin hätte daher schon vor dem 6. Mai 2013 die erforderlichen Massnahmen einleiten und sich entsprechend organisieren können. Dies umso mehr, als die gesundheitlichen Probleme nach ihrer Darstellung in unterschiedlichen Intensitäten aufgetreten sind, weshalb die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass sich ihr Zustand verschlimmern und ihr das rechtzeitige Verfassen einer Replik allenfalls erschweren könnte.

cc) Schliesslich ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich am 15. Mai 2013 in der Lage war, einen Arzt aufzusuchen, datiert das Arztzeugnis doch von diesem Tag (act. B. 12). Wenn es ihr aber möglich war, diesen Termin wahrzunehmen, so muss ihre Gesundheit in jenem Zeitpunkt zweifellos dergestalt gewesen sein, dass sie auch ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte stellen oder zumindest einen Vertreter mit dem Stellen eines solchen Gesuchs hätte beauftragen können. Dieses Gesuch wäre innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds einzureichen gewesen (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Die Frist begann zu laufen, sobald es der Be-

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schwerdeführerin möglich war, entweder persönlich zu handeln oder eine andere Person mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (vgl. Merz, a. a. O., N 22 zu Art. 148 ZPO). Die Beschwerdeführerin hätte ihr Fristwiederherstellungsgesuch somit spätestens bis zum 25. Mai 2013 einreichen müssen. Das Wiederherstellungsgesuch vom 7. Juni 2013 erweist sich damit als verspätet.

dd) Lediglich nebenbei sei noch bemerkt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Ausführungen alleine lebt. Sie hat sich folglich am

6. Mai 2013 und an den folgenden Tagen selbst um sich kümmern oder Hilfe organisieren müssen. Auch dies zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig beziehungsweise früher hätte selbst handeln oder einen Vertreter bestimmen können.

ee) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für die Entschuldbarkeit der Säumnis nicht glaubhaft sind. Daneben ist das Fristwiederherstellungsgesuch auch zu spät erfolgt. Daher ist das Gesuch vom 7. Juni 2013 abzuweisen. Das Verfahren kann folglich seinen Fortgang nehmen, ohne dass der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt werden müsste. ZK2 13 14 Entscheid vom 2. Dezember 2013

(Mit Urteil 4D_9/2014 vom 4. April 2014 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)