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PKG 2012 6 • KG GR PKG 2012 6 KI-generiert

Night Porter Break Compensation Denial

Geschäftsnummer PKG 2012 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, a night porter, claimed that his mandatory breaks should be compensated as working time because he had to remain reachable by pager and generally within the hotel premises, restricting his freedom. The court reasoned that for a break to constitute compensable working time, the employee must be at the disposal of the employer to the extent that full relaxation is impossible, referencing jurisprudence where employees remaining in the work atmosphere or having to monitor equipment were entitled to compensation. However, the court found that the porter had sufficient, non-restricted space within the large hotel premises to enjoy his breaks without constant obligation, and his general availability via pager did not equate to being on call for immediate work during these periods, especially since any occasional interruptions could reasonably be made up later, thus his claim for compensation for breaks was correctly dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 1 lit. b ArG, Art. 15 Abs. 2 ArG, Art. 18 Abs. 5 ArgV, Art. 13 Abs. 1 Satz, Art. 13 Abs. 1 ArGV, Art. 15 Abs. 2 L-GAV; Night Porter Break Compensation Denial: The court reasoned that for a break to constitute compensable working time, the employee must be at the disposal of the employer to the extent that full relaxation is impossible, referencing jurisprudence where employees remaining in the work atmosphere or having to monitor equipment were entitled to compensation. However, the court found that the porter had sufficient, non-restricted space within the large hotel premises to enjoy his breaks without constant obligation, and his general availability via pager did not equate to being on call for immediate work during these periods, especially since any occasional interruptions could reasonably be made up later, thus his claim for compensation for breaks was correctly dismissed.

Schlagwörter

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Nachtarbeit Arbeit auf Abruf voller Ersatz Recht auf Abschalten Arbeitsfreiheit unbezahlter Urlaub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 Abs. 1 lit. b ArG
6 – Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b ArG ist die Arbeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden durch eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.
Art. 15 Abs. 2 ArG
Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, gilt die Pause als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG).
Art. 18 Abs. 5 ArgV
2 ArG ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1) und als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (Art.
Art. 13 Abs. 1 Satz
5 ArGV 1) und als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ArGV 1).
Art. 13 Abs. 1 ArGV
Durch die seltene Möglichkeit, aus einer Pause gerufen zu werden, habe sich der Kläger nicht in einem Masse zur Verfügung des Betriebes halten müssen, dass Präsenzzeit und somit Arbeitszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 vorgelegen hätte (angefochtenes Urteil S.
Art. 15 Abs. 2 L-GAV
4 L-GAV 98 (Art. 15 Abs. 2 L-GAV 2010), wonach die pro Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde betragende Essenszeit nicht Arbeitszeit ist, jedoch sehr wohl als solche gilt, wenn sich der Mitarbeiter während der Essenszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss.
Art. 15 Abs. 1 ArG
Steht dem Arbeitnehmer die Pause also – Notfälle vorbehalten – zur ungestörten Erholung zur Verfügung, gilt sie auch dann als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArG gewährt, wenn sie in einem vorgegebenen Pausenraum verbracht werden muss (Roger Rudolph, in: ARV online 2010 Nr.
Art. 66 Abs. 1 LTF
Provision cited for allocating court costs in the event the appeal is dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Provision cited for allocating court costs in the event the appeal is dismissed.

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Volltext

PKG 2012 6

6 – Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b ArG ist die Arbeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden durch eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, gilt die Pause als Arbeitszeit (Art. 15 Abs.

2 ArG). Arbeitsplatz im Sinne dieser Bestimmung ist jeder Ort innerhalb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArgV 1) und als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (Art. 13 Abs.

1 Satz 1 ArGV 1).

– Konkretisierung dieser Grundsätze in der Rechtsprechung.

– Hier Fall eines Nachtportiers, der über ausreichend Freiraum verfügte, um die ihm zustehenden Pausen weitgehend störungsfrei geniessen zu können.

Aus den Erwägungen:

4.a/aa) In der Sache hat der Berufungskläger seine eingeklagte Forderung über Fr. 10 768.85 bereits vor der Vorinstanz auf nach seiner Ansicht entschädigungspflichtige Pausen beziehungsweise Essenszeiten abgestützt. Letztere seien ihm von seiner Arbeitszeit abgezogen worden, anstatt sie als Überstunden zu verrechnen (Prozesseingabe im Verfahren Nr. 110-10-27

S. 1). Im Berufungsverfahren bringt er vor, als Nachtportier müsse er durchgehend persönlich erreichbar und persönlich anwesend sein. Ebenso müsse er immer das Nachthandy bei sich haben. Er befinde sich allein im Hotel und müsse Rundgänge durch die Gebäude machen, Telefonate an die Gäste weiterleiten und während der ganzen Nacht für die Gäste zur Verfügung stehen (späte Anreisen, frühe Abreisen, Herstellung neuer Schlüsselkarten etc.). Sein Arbeitsplatz seien die Hotels D. und K. gewesen, und zwar die ganzen Hotels wie auch Aussenbereiche. Er sei nicht nur für die Sicherheit der Gäste und für deren Betreuung zuständig und mit Büroarbeiten beschäftigt gewesen, sondern habe auch für die Sicherheit des Hotels gesorgt. Mindestens zwei Mal während seines Nachtdienstes habe er einen Durchgang durch das ganze Hotel machen müssen. Sein Arbeitsplatz habe sich sowohl in den zu kontrollierenden Garagen, der Wäscherei, allen Korridoren, Treppen, der Küche und Kantine als auch in den Lagerund Seminarräumen und sogar im Kaminzimmer befunden. Die Essenszeiten in den Hotels D. und K. hätten nicht immer 30 Minuten dauern können, weil sie sehr oft von Telefonaten und verschiedenen Gästewünschen unterbrochen worden seien und meis-

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tens 20 Minuten oder weniger gedauert hätten und manchmal überhaupt nicht bezogen worden seien (Eingabe vom 2. November 2011 S. 4 ff.).

a/bb) Gemäss den Vorbringen der Berufungsbeklagten war dem Berufungskläger klar, dass ihm eine Pause abgezogen werden müsse. Kein Arbeitnehmer dürfe ohne Pause durcharbeiten. Zudem müsse die Pause im Mirusprogramm eingetragen werden. Der Berufungskläger sei mit dieser Pausenregelung gemäss den unterzeichneten Stundenplänen ausdrücklich einverstanden gewesen. Ein Nachtportier könne sich im Haus frei bewegen, er könne beispielsweise im Foyer fernsehen, im Personalaufenthaltsraum oder in der Kantine etwas essen und trinken gehen, frische Luft vor dem Hauseingang schnappen oder sich sonst wie betätigen. Die Arbeitsgestaltung sei sehr flexibel und jeder Nachtportier könne seine Zeit einteilen, ohne dass er sich ständig der Arbeit verpflichtet fühlen müsse. Er könne lesen oder gar einmal ein Nickerchen machen. Er habe grundsätzlich nur Telefonate abzunehmen sowie sich um Notfälle zu kümmern. Allenfalls müsse er spät anreisende Hotelgäste willkommen heissen. Bereits eingecheckte Hotelgäste hätten im Hotel D. einen Schlüssel beziehungsweise Badge, um von sich aus die Haupttüre des Hotels zu öffnen. Eine permanente Anwesenheit an der Rezeption sei nicht erforderlich (Prozessantwort S. 4 f.).

a/cc) Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, eine Vorschrift für den Berufungskläger, sich stets und ununterbrochen an der Rezeption aufzuhalten, könne offensichtlich nicht bestanden haben. Während seiner Pausen habe er sich von seinem hauptsächlichen Arbeitsplatz der Rezeption entfernen dürfen. Es sei kein Ereignis erstellt, bei welchem der Berufungskläger aus einer Pause weggerufen worden sei. Sei dies aber höchstens ausnahmsweise der Fall gewesen, seien seine Pausen nicht als Arbeitszeit zu rechnen. Durch die seltene Möglichkeit, aus einer Pause gerufen zu werden, habe sich der Kläger nicht in einem Masse zur Verfügung des Betriebes halten müssen, dass Präsenzzeit und somit Arbeitszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 vorgelegen hätte (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen Pausen als entschädigungspflichtige Arbeitszeit gelten.

b/aa) Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b ArG ist die Arbeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden durch eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf, gilt die Pause als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG). Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1) und als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ArGV 1). Darauf (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ArGV 1) verweist auch der Kommentar zu Art. 15

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Abs. 4 L-GAV 98 (Art. 15 Abs. 2 L-GAV 2010), wonach die pro Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde betragende Essenszeit nicht Arbeitszeit ist, jedoch sehr wohl als solche gilt, wenn sich der Mitarbeiter während der Essenszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss.

In der gerichtlichen Rechtsprechung anderer Kantone wurde bereits entschieden, Pause am Arbeitsplatz läge nicht vor, wenn die Arbeit als solche zwar ruhe, der Arbeitnehmer aber während der Pause an der von ihm bedienten Maschine verbleiben und sich arbeitsbereit zu halten habe oder aber eine technische Einrichtung oder andere Arbeitnehmer zu kontrollieren oder zu überwachen habe, das heisst in der Arbeitsatmosphäre verbleiben müsse und keine volle Entspannung habe. Für die Pausen könne daher ein Zuschlag gemacht werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. April 1979 E. 2, JAR 1981 S. 198). Hinsichtlich eines «faktischen Geschäftsführers» eines Restaurantbetriebs wurde erwogen, im konkreten Fall habe es den Gepflogenheiten entsprochen, während der Arbeitszeit oder zwischendurch einen Happen oder ein Sandwich im Hintergrund zu essen, um ohne Unterbrechung die Kundschaft weiter bedienen zu können. Daraus folge, dass der betreffende Kläger sich zur Arbeit habe bereithalten müssen, was als Arbeitszeit zu gelten habe und dementsprechend zu entschädigen sei (Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Schwyz EB 03 34 vom 18. Dezember 2003 E. 4.b, EGV-SZ 2003 S. 15). Das Kantonsgericht St. Gallen führte schliesslich aus, die Präsenzzeit, die einem Kellner erlaube, sich auszuruhen, Kaffee zu trinken oder die Zeitung zu lesen, könne nicht als Kompensation von Überstunden berechnet werden. Bereitschaftsdienst des Arbeitnehmers im Betrieb zähle als normale Arbeitszeit und sei mangels abweichender Vereinbarung zu entlöhnen. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen, wie er sich in solchen Zeiten, in denen keine Gäste zu bedienen seien, zu verhalten habe und könne ihm zumutbare Arbeiten zuweisen (Urteil vom 30. August 2001 E. 6.ee, JAR 2002 S. 159). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgericht liegt – mangels abweichender Vereinbarung – entschädigungspflichtige Arbeitszeit vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb auf Arbeit wartet (innerbetrieblicher Bereitschaftsdienst), dies im Gegensatz zur Rufbereitschaft ausserhalb des Betriebs (BGE 124 III 249 E. 3.a; vgl. dazu auch Staehelin/Vischer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, V. Band: Obligationenrecht, Teilband V 2c Der Arbeitsvertrag Art. 319 – 362 OR, 3. Aufl., Zürich 1996, Art. 319 N 11 f.; Geiser, Grundlagen und Schranken flexibler Arbeitszeiten im Einzelarbeitsvertragsrecht, in: AJP 1997 S. 1333; PKG 89 Nr. 9 E. 1.c).

Nach der bereits von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es demgegenüber nicht willkürlich, Pausen, die in einem von mehreren eigens zur Verbringung der Pausen eingerichteten Räumen zu verbringen sind, nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizie-

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ren (Urteil des Bundesgerichts 4A_343/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4; in diesem Sinne auch Chambre d’appel des prud’hommes du Canton de Genève, Urteil vom 14. Oktober 2002 E. 5, JAR 2003 S. 381; weitergehend: Urteil der Berufungskammer des Arbeitsgerichts Genf vom 21. Juni 1999

E. 3, SAE 2000 S. 126, wonach es, da die Pause im konkreten Fall in der Arbeitszeit eingeschlossen sei, Sache des Arbeitnehmers sei, seine Arbeit so zu organisieren, dass er eine Pause einschalten könne, ohne den Arbeitsplatz zu verlassen). Steht dem Arbeitnehmer die Pause also – Notfälle vorbehalten – zur ungestörten Erholung zur Verfügung, gilt sie auch dann als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ArG gewährt, wenn sie in einem vorgegebenen Pausenraum verbracht werden muss (Roger Rudolph, in: ARV online 2010 Nr. 666, Bundesgericht, Urteil vom 6. Oktober 2010 4A_343/2010 – Mit Kommentar von RA Dr. iur. Roger Rudolph). Ausserdem müssen die Pausenzeiten nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit gewähren wie die eigentliche Freizeit (Urteil des Bundesgerichts 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.3; Rudolph/von Kaenel, Aktuelle Fragen zur Arbeitszeit, in: AJP 2012 S. 201).

b/bb) Aus den Aussagen der von der Vorinstanz am 8. Februar 2011 einvernommenen Zeugen geht hervor, dass der Berufungskläger während seines Dienstes als Nachtportier, welcher in der Regel von 22.30 Uhr abends bis 7.00 Uhr oder 7.30 Uhr morgens dauerte, allgemein für Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Hotel zu sorgen hatte. Administrativ hatte er den – offenbar automatischen – Tagesabschluss zu starten. Weiter gehörten insbesondere die Entgegennahme von Telefonaten sowie kleinere Reinigungsarbeiten zu seinen Aufgaben (bestimmte Bereiche des Hotels staubsaugen, Aschenbecher leeren, schmutziges Geschirr abräumen, Glastische in der Rezeption und in der Lobby putzen etc., vgl. das vom Zeugen H. zu den Akten gegebene Anforderungsprofil für den Night Auditor, Vorinstanz act. III.3). Ausserdem musste der Berufungskläger Rundgänge durch das Hotel machen und ausserhalb der Öffnungszeiten der Rezeption eintreffende neue Gäste einchecken sowie auf ihr Zimmer begleiten, während die übrigen Gäste sich auch nachts selbstständig Zutritt zum Hotel verschaffen konnten. Während der Pausen hatte sich der Berufungskläger, dessen jederzeitige Erreichbarkeit mit einem Piepser sichergestellt war, nicht unbedingt im Bereich der Rezeption aufzuhalten, sondern konnte auch etwa in der Kantine verweilen. Die über die Möglichkeiten des Berufungsklägers zum Pausenbezug befragten Zeugen I. und H. waren beide der Ansicht, Ersterer habe hinreichend Gelegenheit gehabt, um mindestens eine Pause von jeweils 30 Minuten einzuschalten (Zeugeneinvernahmen von J., von I. und von H., Vorinstanz act. III.1 – 3).

b/cc) Nach dem oben Ausgeführten steht dem gewöhnlichen, nicht als Arbeitszeit geltenden Pausenbezug nicht entgegen, dass der Berufungskläger währenddessen das Hotelgebäude nicht weiträumig verlassen durfte.

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Denn wenn bereits Pausen, die weisungsgemäss in einem speziell dafür vorgesehenen Pausenraum zu beziehen sind, nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren sind, kann dies umso weniger gelten, wenn – wie vorliegend – für den Pausenbezug grundsätzlich ein ganzes Hotelgebäude zur Verfügung steht. Ebenso wenig vermag die jederzeitige, durch einen Piepser sichergestellte Erreichbarkeit des Berufungsklägers als solche den gewöhnlichen Pausenbezug zu verhindern. Zwar schränkte ihn diese in der Gestaltung seiner Pausen etwas ein, jedoch müssen die Pausenzeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit wie die eigentliche Freizeit gewähren. Auch wenn der Berufungskläger aufgrund seiner speziellen Tätigkeit als Nachtportier gelegentlich seine Pausen zum Zweck eines Arbeitseinsatzes (beispielsweise Einchecken eines verspäteten Gastes, Feueralarm) unterbrochen haben sollte, stand dies dem Zweck der Pausen, der in der kurzfristigen Erholung des Arbeitnehmers und in dessen Möglichkeit zur Verpflegung besteht (Müller, in: Geiser/von Kaenel/Wyler [Hrsg.], Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005, Art. 15 N 4), nicht entgegen (vgl. betreffend einen Rettungssanitäter das Urteil des Bundesgerichts 4A_528/2008 vom 27. Februar 2009 E. 4.3). Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungskläger diese allfällig ausnahmsweise unterbrochenen Pausen nicht hätte nachholen können, stand ihm hierfür doch bis zum Morgen hinreichend Zeit zur Verfügung (vgl. zur Möglichkeit der Pausennachholung die in den Urteilen des Bundesgerichts 4A_528/2008 vom

27. Februar 2009 E. 4.1 sowie 4A_343/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4 zitierten Vorinstanzen). Schliesslich ist ohne Belang, dass der Berufungskläger vorliegendenfalls im Gegensatz zu den den zitierten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde liegenden Konstellationen nicht (nur) auf das Verlassen des Gebäudes während der Pausen verzichten musste oder jederzeit erreichbar zu sein hatte, sondern diese Einschränkungen kumulativ gegeben waren. Auch diesfalls ist der Erholungsund Verpflegungszweck der Pause nicht gefährdet, wenn Letztere höchstens ausnahmsweise durch Arbeitseinsätze unterbrochen wird sowie ohne Weiteres nachgeholt werden kann.

Die Beweislast dafür, dass – wie der Berufungskläger behauptet – zu beziehende Pausen infolge (zu) häufiger, pausenunterbrechender Arbeitseinsätze nicht in natura bezogen werden konnten, liegt offensichtlich beim Berufungskläger, welcher für die Pausenzeit Entschädigungsansprüche stellt. Er hat nun aber keinen einzigen Beweis offeriert, dass er tatsächlich jemals im Pausengenuss unterbrochen worden wäre. Sein pauschaler Hinweis auf angeblich häufige Telefonate und verschiedene Gästewünsche, welche ihn vom Pausenbezug abhalten hätten sollen, bleibt eine leere Behauptung. Zwar liegt es auf der Hand, dass der Nachweis pausenverhindernder oder pausenunterbrechender Ereignisse für einen Nachtportier, welcher sich oftmals als einziger Mitarbeiter in der Nacht im Hotel aufhält, mit grös-

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seren Schwierigkeiten verbunden ist, als es etwa für einen tagsüber arbeitenden Kellner der Fall ist. Jedoch sprechen vorliegend nicht nur die Zeugenaussagen von H. und von I., welch Letzterer offenbar ebenfalls als Nachtportier bei der Berufungsbeklagten arbeitet, gegen die Darstellung des Berufungsklägers. Vielmehr ist festzuhalten, dass in dem vom Berufungskläger angesprochenen, parallel laufenden Klageverfahren (Berufungsverfahren ZK2 11 30; vgl. die Eingabe vom 28. Juli 2011, wo die Berufungsschrift jenes Verfahrens noch teilweise hineinkopiert wurde), welches von einem anderen – durch den hiesigen Berufungskläger vertretenen – bei der Berufungsbeklagten ehemals angestellten Nachtportier angestrengt wurde und worin ebenfalls um die Entschädigungspflicht für zu beziehende Pausen gestritten wird, nicht einmal behauptet wird, der betreffende Nachtportier sei jemals im Pausengenuss unterbrochen worden. Nach dem Gesagten können allfällige Pausenunterbrüche nicht als erstellt gelten. Umso weniger ist erwiesen, dass dies mit solcher Häufigkeit erfolgte, dass der Pausenbezug in gewissen Nächten schlicht unmöglich und das Nachholen der Pause ausgeschlossen gewesen wäre. Dies wäre vorliegend aber nötig, um die Pausen als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren. Die unbestrittenermassen erforderliche ständige Erreichbarkeit sowie die – kumulativ hinzutretende – Verpflichtung, das Hotel während der Pausen nicht zu verlassen, genügten hierfür nach dem Ausgeführten nicht.

Schliesslich lässt sich auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach sich der Berufungskläger zum Pausieren von seinem (hauptsächlichen) Arbeitsplatz an der Rezeption entfernen und sich in das Foyer oder vor das Hotel begeben konnte, lediglich präzisieren, nicht aber grundsätzlich beanstanden. Zwar hatte der Berufungskläger seine geschuldete Arbeitsleistung nicht nur an der Rezeption zu erbringen, sondern hatte er auch in andern Räumlichkeiten kleinere Putzarbeiten vorzunehmen. Als Arbeitsplatz im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG und Art. 18 Abs. 5 ArGV 1 kann damit wohl nicht nur die Rezeption angesehen werden. Vielmehr befand sich dieser auch in anderen Räumlichkeiten (beispielsweise die zu putzende Lobby). Jedoch waren diese Räumlichkeiten sowohl vor als auch nach Vornahme der (kleineren) Arbeiten durchaus geeignet, eine Pause im Sinne des Arbeitsgesetzes einzulegen, weshalb sie während dieser Zeiten nicht als Arbeitsplatz gelten konnten. Aufgrund der blossen Tatsache, dass der Berufungskläger etwa vor dem Hotel die Aschenbecher zu leeren hatte, kann nicht gesagt werden, der Bereich vor dem Hotel stelle – über die ganze Nacht hinaus – einen zum Pausieren ungeeigneten Arbeitsplatz dar. Dasselbe gilt selbstredend für die Kantine oder für den Bereich vor dem Hotel, wo der Berufungskläger ebenfalls ohne Weiteres seine Pausen in natura beziehen konnte. Somit standen dem Berufungskläger genügend Örtlichkeiten zur Verfügung, um ungestört und abseits seines Arbeitsplatzes im Sinne von

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Art. 15 Abs. 2 ArG und Art. 18 Abs. 5 ArGV 1 seine Pausen zu beziehen. Der Berufungskläger hatte nicht permanent Kontrollaufgaben zu erfüllen – das Hotel war in der Nacht ja geschlossen und die spät rückkehrenden Gäste konnten sich mittels einer Karte selbstständig Einlass verschaffen (vgl. die Zeugenaussage von H., Vorinstanz act. III.3 S. 2) – und auch etwa eine sofortige Eingriffsmöglichkeit in einen Produktionsprozess war nicht notwendig. Dies zeigt sich bereits dadurch, dass der Berufungskläger mit einem Piepser ausgestattet war, welcher ihm zudem in der Auswahl der Örtlichkeiten der zu beziehenden Pausen innerhalb des Hotels und vor diesem eine erhebliche Freiheit einräumte. Schliesslich stellt die Pausenzeit des Berufungsklägers auch keinen innerbetrieblichen Bereitschaftsdienst dar, denn während seiner Pausen hatte der Berufungskläger nicht auf Arbeit, das heisst auf entsprechende Weisungen seiner Arbeitgeberin, zu warten. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der Berufungskläger während seiner Pausenzeit nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ArGV zur Verfügung seiner Arbeitgeberin stehen musste. Wie gesagt vermögen daran auch allfällige – aufgrund der durch den Piepser sichergestellten ständigen Erreichbarkeit theoretisch stets mögliche – Unterbrechungen der (ohne Weiteres nachholbaren) Pausen nichts zu ändern. Unerheblich ist, dass im E-Mail der Kontrollstelle für den L-GAV vom 9. April 2010, welches ganz offensichtlich in Unkenntnis der Akten und sämtlicher Umstände des konkreten Falles verfasst wurde, offenbar eine gegenteilige rechtliche Auffassung vertreten wird, wird das Kantonsgericht dadurch doch in keiner Weise gebunden.

c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Berufungskläger nicht gefolgt werden kann, wenn er seine Pausen beziehungsweise Essenszeiten als entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu qualifizieren sucht. Die daraus abgeleitete Forderung hat die Vorinstanz demnach zu Recht abgewiesen. Seine Berufung ist entsprechend in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann letztlich offen gelassen werden, welchen Einfluss die – fast ausnahmslos erfolgte – Unterzeichnung der Tagesund Stundenkontrollen durch den Berufungskläger (bB 1 und 3) auf die von ihm geltend gemachte Forderung hat. ZK2 11 48 Urteil vom 12. September 2012 Auf die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 11. Januar 2013 nicht eingetreten worden.