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PKG 2012 16 • KG GR PKG 2012 16 KI-generiert

Private Complainants' Appeal Regarding Co-Accused Presence During Interrogation Lacked Standing

Geschäftsnummer PKG 2012 16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The private complainants appealed a prosecutor's decision denying their request to exclude one accused person and their defense counsel from the interrogation of the other accused, arguing the allowance of co-accused presence created a risk of collusion that jeopardized the investigation of non-evidentiary elements of the crime. The court determined that while the private complainants had standing as parties, they lacked the legally protected interest required to challenge the prosecutor’s discretionary procedural decision regarding the *method* of interrogation (i.e., separate vs. joint questioning under the statute regulating separation), as their participation rights under the statute regulating party presence were fully preserved via facultative summonses to both interrogations. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal due to a lack of standing.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO, Art. 201 StPO, Art. 80 Abs. 3 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO; Private Complainants' Appeal Regarding Co-Accused Presence During Interrogation Lacked Standing: The court determined that while the private complainants had standing as parties, they lacked the legally protected interest required to challenge the prosecutor’s discretionary procedural decision regarding the *method* of interrogation (i.e., separate vs. joint questioning under the statute regulating separation), as their participation rights under the statute regulating party presence were fully preserved via facultative summonses to both interrogations. Consequently, the court declined to rule on the merits of the appeal due to a lack of standing.

Schlagwörter

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fehlende Legitimation Verfahrensrechte rechtlich geschütztes Interesse Ausschluss eines Zeugen Befragung durch Staatsanwaltschaft Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 382 StPO

The court did not enter into the merits of the appeal because the private prosecutors lacked a legally protected interest for appeal, as required by this provision.

Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO

This provision was cited to justify addressing the cost consequences in the appeal decision, as it concerns an appeal against an interlocutory decision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to determine that the costs of the appeal proceedings are to be borne by the losing parties (the appellants).

Art. 436 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for referencing Articles 429–432 StPO regarding compensation for out-of-court expenses in the appeal proceedings.

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Volltext

PKG 2012 16

16 – Strafuntersuchung gegen zwei Angeschuldigte. Antrag der Privatkläger, es seien der eine Angeschuldigte und sein Verteidiger von der Teilnahme an der Einvernahme des andern Angeschuldigten auszuschliessen. Der Staatsanwalt weist das Begehren in einer förmlichen Verfügung ab.

Weiterzug hiergegen innert Frist ans Kantonsgericht.

Offen gelassen, ob die Beschwerdefrist bereits früher ausgelöst wurde; so etwa durch die mündliche Ablehnung des Ausschlussbegehrens durch den Staatsanwalt anlässlich der geplanten Einvernahme oder bereits im Zeitpunkt, als die Rechtsvertreterin der Privatkläger vom Einvernahmetermin und der fakultativen Vorladung des Mitbeschuldigten und seines Verteidigers Kenntnis erhielt (Erw. 1).

– Durch fakultative Vorladungen zur jeweiligen Befragung der beiden Angeschuldigten wurden die Teilnahmerechte der Privatkläger und ihrer Rechtsvertreterin voll gewahrt. Sie sind hingegen nicht legitimiert, sich gegen den Einvernahmeplan (insbesondere den Nichtausschluss einzelner Personen) und angeblich ungenügende Vorkehren zur Reduktion der Kollusionsgefahr zur Wehr zu setzen (Erw. 2).

– Kostenund Entschädigungsfolge im Beschwerdeverfahren (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt:

A. Am 18. März 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden auf Strafanzeige von A. X. und B. X. hin eine Strafuntersuchung gegen Y. und

Z. unter anderem wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Nachdem die zunächst am 3. Mai 2011 vorgesehenen Einvernahmen der beiden Beschuldigten nicht durchgeführt werden konnten, setzte die Staatsanwaltschaft – nach einer Terminrücksprache mit den Rechtsvertretern der Parteien – die Einvernahme von Y. am 22. September 2011 um 9 Uhr, diejenige von Z. am selben Tag um 14 Uhr an. Mit Schreiben datiert auf den 28. Juli 2011 lud die Staatsanwaltschaft die beiden Beschuldigten formell zur Einvernahme vor, gleichzeitig wurden sie fakultativ auch für die Einvernahme des jeweils anderen vorgeladen. Fakultative Vorladungen für beide Einvernahmen erhielten sodann die Rechtsvertretungen der Beschuldigten, Rechtsanwalt D. (Verteidiger von Z.) sowie Rechtsanwältin

E. (Verteidigerin von Y.), die Privatklägerschaft, A. X. und B. X., sowie deren gemeinsame Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin F.

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B. Zur Einvernahme von Y. am 22. September 2011 erschienen neben dem Einzuvernehmenden und dessen Rechtsanwältin E. auch die Privatkläger und Rechtsanwältin F. sowie Rechtsanwalt D. Gleich zu Beginn der Sitzung stellte Rechtsanwältin F. den Antrag, Rechtsanwalt D. als Verteidiger des Mitbeschuldigten sei von der Befragung auszuschliessen. Sie begründete ihren Antrag unter Hinweis auf Art. 146 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) damit, dass Kollusionsgefahr zwischen den Beschuldigten bestehe und verwies auf Lehre und Rechtsprechung, wonach unter diesen Umständen die Beschuldigten getrennt einzuvernehmen seien. Der die Einvernahme leitende Staatsanwalt lehnte den Antrag ab, worauf Rechtsanwältin F. eine anfechtbare Verfügung und den Unterbruch der Einvernahme verlangte. Diesem Antrag wurde in der Folge stattgegeben.

C. Am 23. September 2011, mitgeteilt am 26. September 2011, erliess der zuständige Staatsanwalt die verlangte Verfügung in dieser Sache und lehnte darin den Antrag, Z. und sein Rechtsvertreter seien von der Befragung von Y. auszuschliessen, ab.

D. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin F. als Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft am 7. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Rechtsbegehren:

«1. Die angefochtene Verfügung vom 23. September 2011 der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren Nr. VV.2011.1064/SP sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die erste Einvernahme des Angeschuldigten 1 in Abwesenheit des Angeschuldigten 2 und dessen Rechtsvertretung durchzuführen sowie die Einvernahme des Angeschuldigten 2 ohne Anwesenheit des Angeschuldigten 1 und dessen Rechtsvertretung durchzuführen und die Einvernahme des Angeschuldigten 2 direkt im Anschluss an die Einvernahme des Angeschuldigten 1 anzusetzen, ohne Unterbrechung.

Eventualiter: In jedem Fall sei durch entsprechende Massnahme sicherzustellen, dass der ersteinzuvernehmende Angeschuldigte 1 oder dessen Rechtsvertretung den zweiteinzuvernehmenden Angeschuldigten 2 und seine Rechtsvertretung nicht während der ersten Einvernahme oder einer allfälligen Pause während der ersten Einvernahme oder zwischen beiden Einvernahmen kontaktieren kann.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (Letztere zuzüglich MwSt.) gemäss Gesetz.»

E. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten Z. beantragt in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2011, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Privatklägerschaft an einem rechtlich geschützten Interesse fehle und sie folglich nicht beschwerdelegitimiert sei. Ebenfalls mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 nahm die Rechtsvertreterin von Y. namens ihres

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Mandanten Stellung zur Beschwerde, wobei sie auf die Stellung von Anträgen verzichtet, indessen geltend macht, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und bringt ebenfalls vor, die Beschwerde erscheine als verspätet. Ferner stellt sie ebenso die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft infrage.

Aus den Erwägungen:

1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage und die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2011 wurde formgerecht bei der zuständigen Instanz eingereicht. Näher einzugehen ist jedoch auf die Frage, ob die Eingabe fristgerecht erfolgt ist.

1.1. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf den E-Mail-Verkehr im Zusammenhang mit der Terminumfrage am 28. Juli 2011 (act. 1.5.7.a–c und act. 1.5.9 der Staatsanwaltschaft) zunächst zu Recht darauf hin, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer entgegen ihrer Behauptungen bereits im Vorfeld von der Zulassung von Z. zur Befragung von Y. wusste und sich dies des Weiteren auch aus der Tatsache erhellt, dass Rechtsanwältin F. an die Einvernahme vom 22. September 2011 Literaturund Judikaturauszüge (act. 4.2.2. und 4.2.3.) mitbrachte, welche das diesbezüglich interessierende Thema behandeln. Wusste sie jedoch von der Zulassung von Z. zur Einvernahme, so musste sie auch davon ausgehen, dass dessen Rechtsvertreter ebenfalls fakultativ vorgeladen bzw. zugelassen wird. Die Staatsanwaltschaft folgert nun daraus, dass die Beschwerde verspätet sei, macht somit sinngemäss geltend, dass die mit der Beschwerde vorgebrachte Rüge bereits im Vorfeld der Einvernahme hätte geltend gemacht werden können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neben Verfügungen der Staatsanwaltschaft auch deren andere Verfahrenshandlungen Anfechtungsobjekte der strafrechtlichen Beschwerde bilden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kreis der beschwerdefähigen Verfahrenshandlungen ist dabei weit und erfasst im Grundsatz jedes Vorgehen der Strafbehörden, welches das Strafverfahren vorantreibt, sofern die Strafbehörde damit gegen aussen in Erscheinung tritt und die Parteien bzw. allenfalls weitere Verfahrensbeteiligte tangiert (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, Zürich 2009, N 2 zu Art. 393 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf-

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prozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 11 zu Art. 393 StPO). Die Ansetzung der Einvernahme mit Darlegung des vorgesehenen Ablaufs sowie die zugestellten fakultativen Vorladungen (welche anders als die Vorladungen an die Einvernehmenden nicht den Formvorschriften von Art. 201 StPO unterliegen) stellen solche Verfahrenshandlungen dar. Somit hätte bereits die entsprechende Ansetzung der Einvernahme mit der fakultativen Vorladung auch des Mitbeschuldigten und dessen Rechtsvertreter mit Beschwerde angefochten werden können, innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Diese Frist war am 7. Oktober 2011 fraglos bereits abgelaufen.

1.3. Des Weiteren kann auch der Rechtsvertreterin von Z. gefolgt werden, soweit sie sinngemäss geltend macht, die Ablehnung des Antrags auf Ausschluss anlässlich der Verhandlung am 22. September 2011 hätte eine beschwerdefähige Verfügung dargestellt. Gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO brauchen verfahrensleitende Verfügungen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie sind lediglich im Protokoll zu vermerken und den Parteien in geeigneter Weise zu eröffnen. Der Erlass der schriftlichen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft wäre somit mit Blick auf diese Anforderungen und auch mit Blick auf die Umschreibung der beschwerdefähigen Anfechtungsobjekte in Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO nicht zwingend erforderlich gewesen. Nimmt man die Ablehnung des Antrages anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2011 als massgebender Zeitpunkt für den Beginn der Beschwerdefrist, so ist die am 7. Oktober 2011 eingereichte Beschwerde wiederum verspätet.

1.4. Vorliegend kann jedoch nicht unbesehen bleiben, dass der Staatsanwalt die Einvernahme am 22. September 2011 auf Antrag der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer hin unterbrach und ihr eine «anfechtbare Verfügung» in Aussicht stellte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom

22. September 2011, act. 4.2.1. der Staatsanwaltschaft). Diese Verfügung hat er ihr sodann am 26. September 2011 mitgeteilt, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, welche die Anfechtbarkeit der Verfügung innert 10 Tagen erwähnt. Die Verfügung ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer am

27. September 2011 zugegangen, womit die Eingabe der Beschwerde am

7. Oktober 2011 unter diesem Blickwinkel rechtzeitig erfolgte. Es mutet seltsam an, wenn der Staatsanwalt in seiner Vernehmlassung sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerde sei aufgrund der früheren Kenntnisnahme der vorgesehenen Vorladungen verspätet, obwohl die in seiner Verfügung genannte Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Ebenso kann die Verfügung vom 23. September 2011 auch nicht – wie dies die Rechtsvertreterin von Y. geltend macht – als blosse Wiederholung der Ablehnung des Antrags auf Ausschluss anlässlich der Einvernahme unbeachtet bleiben, ist sie der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin doch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen formell zugestellt worden. Der Umstand,

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dass die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen bereits früher hätten geltend gemacht werden können, hat vorliegend unbeachtet zu bleiben, da von der Staatsanwaltschaft eine formelle Verfügung erlassen und zugestellt worden ist, welche innert der angegebenen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen angefochten wurde. Ein Nichteintreten mit der Begründung, die Beschwerde sei verspätet, würde unter diesen Umständen wohl gegen Treu und Glauben verstossen. Letztlich braucht diese Frage jedoch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.

2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO auch die Privatklägerschaft. Die Voraussetzungen bei A. X. und B. X. bezüglich der Konstituierung als Privatkläger sind vorliegend unstreitig und ihre Parteieigenschaft damit zu bejahen. Zu prüfen ist jedoch im Folgenden, ob ihnen für die Anfechtung der Verfügung des Staatsanwaltes ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführer in ihrer Stellung als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, dass die Einvernahmen der Beschuldigten getrennt und unter Ausschluss des jeweils anderen Mitbeschuldigten bzw. dessen Rechtsvertretung durchgeführt werden.

2.1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Legitimation damit, dass bei einer Zulassung der Mitbeschuldigten eine absolute Anpassung des Aussageverhaltens beider Angeschuldigten und dadurch eine Kollusion all derjenigen Tatbestandselemente ermöglich würden, die nicht anderweitig, namentlich nicht durch Sachbeweise, bewiesen werden könnten. Dadurch werde die Strafuntersuchung empfindlich gefährdet oder gar vereitelt und die Wahrheitsfindung verunmöglicht. Rechtsanwalt D., Verteidiger des Mitbeschuldigten Z., stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die Privatklägerschaft habe nach der geltenden StPO überhaupt keinen Anspruch darauf, dass eine Einvernahme von Personen unter Ausschluss anderer im Sinne von Art. 146 StPO einer Einvernahme unter Teilnahme der Beschuldigten nach Art. 147 StPO vorgezogen werde. Es würde dem Sinn und Zweck der StPO denn auch zuwiderlaufen, wenn die Privatklägerschaft der verfahrensleitenden Behörde Vorschriften über die Art der Einvernahme bzw. deren Ermittlungen machen könnte. Damit fehle den Beschwerdeführern als Privatstrafkläger das Recht auf eine entsprechende Intervention, weshalb auf ihre Beschwerde mangels rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten sei.

2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die geschädigte Person an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten grundsätzlich nur ein tatsächliches bzw. mittelbares, nicht aber

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ein rechtlich geschütztes Interesse, da der Strafanspruch allein dem Staat zusteht (BGE 136 IV 29 E. 1.7.2. S. 39). Die Wahrung dieses staatlichen Anspruchs ist demnach primär Sache der Strafverfolgungsbehörde. Allerdings kann sich der Entscheid im Schuldpunkt auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken, auf deren Durchsetzung die geschädigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse hat. Die StPO gewährt der geschädigten Person – sofern sie sich als Privatklägerschaft konstituiert – daher das Recht, den Entscheid im Schuldund im Zivilpunkt anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2010 vom 9. März 2011, E. 5.2).

Mit der vorliegenden Beschwerde wird nicht ein Entscheid im Schuldoder im Zivilpunkt angefochten, sondern Anordnungen bzw. eine Verfügung im Zusammenhang mit der Einvernahme von beschuldigten Personen, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als verfahrensleitende Behörde getroffen bzw. erlassen hat. Diese dienen zu nichts anderem als dem Fortgang der Strafunteruntersuchung und somit der strafrechtlichen Verfolgung. An der strafrechtlichen Verfolgung an sich hat jedoch der Geschädigte bzw. die Privatklägerschaft dem Gesagten nach bloss ein tatsächliches bzw. mittelbares Interesse, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse, welches für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO verlangt wird.

2.3. Sind die Beschwerdeführer in der Sache selbst somit nicht zur Beschwerde legitimiert, so können sie lediglich die Verletzung von Rechten rügen, die ihnen als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht – das heisst vorliegend der StPO – oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung (BV; SR 101) oder der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zukommen. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse besteht diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind dementsprechend Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2011 vom

26. August 2011, E. 1.3).

Die Beschwerdeführer rügen vorliegend eine Verletzung von Art.

146 Abs. 1 StPO. Sie machen insbesondere eine Ermessensunterschreitung des Staatsanwaltes geltend, da dieser offenbar davon ausgehe, dass Art. 147 StPO, welcher die Teilnahmerechte der Parteien an der Beweiserhebung regelt, stets den Vorrang habe gegenüber Art. 146 StPO.

2.3.1. Art. 146 Abs. 1 StPO statuiert für alle Verfahrensabschnitte den Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen. In der Lehre wird überwiegend die Auffassung vertreten, bei Art. 146 Abs. 1 StPO handle es sich um eine Ordnungsvorschrift (Schmid, Praxiskommentar, N 1

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zu Art. 146 StPO; Häring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 1 zu Art. 146 StPO mit Hinweis auf Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 292; a.M. Godenzi, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 4 zu Art. 146 StPO, die diese Vorschrift als Gültigkeitsvorschrift einstuft). Die Verletzung von Ordnungsvorschriften wird sodann nicht als Verletzung von Vorschriften, welche eigentlich schützenswerte Interessen der Verfahrensbeteiligten sichern, gesehen, sondern lediglich als Missachtung von bloss untergeordneten, im Prinzip allein die Abwicklung des Strafverfahrens sicherstellenden Regeln (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 796). Unter diesem Blickwinkel wäre für den vorliegenden Fall zu folgern, dass auch bei einer Verletzung von Art. 146 StPO durch die Staatsanwaltschaft keine rechtlich geschützten Interessen der Parteien betroffen sind und somit auch für die Privatklägerschaft keine Beschwerdelegitimation hergeleitet werden kann.

2.3.2. Die Ablehnung der Beschwerdelegitimation allein gestützt auf die Qualifizierung von Art. 146 StPO als Ordnungsvorschrift greift vorliegend jedoch zu kurz. Vielmehr ist Art. 146 Abs. 1 StPO im Kontext mit Art. 147 StPO, welcher die Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebungen regelt, zu beurteilen. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Einvernahme kommt zweifelsfrei Beweisfunktion zu (Häring, a.a.O., N 6 vor Art. 142 – 146 StPO), weshalb die Teilnahmerechte zu beachten sind. Das Recht des Beschuldigten auf eine Konfrontation mit den Belastungszeugen einschliesslich der Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen ergibt sich überdies bereits aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Entsprechend ist auch dann, wenn Aussagen von Beschuldigten gegen Mitbeschuldigte verwendet werden sollen, Letzteren die Teilnahme oder zumindest nachträglich das Konfrontationsrecht zu gewähren (Schmid, Handbuch, N 823 S. 346; derselbe, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 147 StPO; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 2 zu Art. 322 StPO; Häring, a.a.O., N 5 zu Art. 146 StPO). Wenn Art. 146 Abs. 1 StPO den Strafbehörden ermöglicht, die Beschuldigten oder andere Personen getrennt und nacheinander einzuvernehmen, so bedeutet dies nicht, dass die Teilnahmerechte der (Mit-)Beschuldigten oder der anderen Parteien unbeachtlich wären (Godenzi, a.a.O., N 2 zu Art. 146 StPO). Zwischen Art. 146 Abs. 1 StPO und Art. 147 Abs. 1 StPO besteht somit dahingehend ein Spannungsfeld.

Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass der Entscheid darüber, ob und inwieweit die Teilnahmerechte von Art. 147 StPO im Zusammenhang

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mit Art. 146 StPO eingeschränkt werden können, in ihrem freien und durch die Rechtsmittelinstanz nicht überprüfbaren Ermessen liege (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft, Ziff. 4, S. 2), greift zu kurz. Die Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StPO durch die Strafbehörden ist durchaus einer richterlichen Überprüfung zugänglich, wenn sich eine Partei ihrerseits auf eine Verletzung ihrer Teilnahmerechte berufen kann. Dies stand beispielsweise im Raum bei den Sachverhalten, die den beiden von der Beschwerdeführerin eingelegten Entscheidungen des Obergerichts Zürich (vom 11. Mai 2011, ZR 2011 Nr. 39

S. 102 ff.) bzw. des Obergerichts Aargau (vom 19. Mai 2011, forumpenale 4/2011 S. 208 ff.) zugrunde lagen. So war es dort jeweils der Mitbeschuldigte, welcher beantragt hatte, bei der Einvernahme des anderen Mitbeschuldigten teilnehmen zu können, was von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden war und wogegen jeweils Beschwerde erhoben wurde. Die Beschwerdeführer konnten sich dabei auf das in Art. 147 Abs. 1 StPO stipulierte Teilnahmerecht berufen und geltend machen, durch ihren Ausschluss sei diese ihre rechtlich geschützten Interessen betreffende Norm verletzt worden.

Der vorliegende Sachverhalt stellt sich in diesem Punkt gerade anders dar. Sowohl den Beschuldigten als auch der Privatklägerschaft wurde durch die fakultativen Vorladungen zu beiden Einvernahmen das Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 147 StPO gewährt. Die Staatsanwaltschaft hat von der Möglichkeit der getrennten Einvernahme unter Ausschluss des jeweiligen anderen Mitbeschuldigten, wie sie ihr Art. 146 Abs. 1 StPO erlaubt hätte, keinen Gebrauch gemacht. Inwieweit dieses Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen, wie dies die Staatsanwaltschaft geltend macht, und im Hinblick auf die Wahrheitsfindung sinnvoll ist, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Massgebend ist, dass die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin nicht tangiert sind, sie aus Art. 146 Abs. 1 StPO jedoch keinen Anspruch ihrerseits darauf ableiten kann, dass die beiden Beschuldigten getrennt einvernommen werden müssten. Die Abwägung, ob eine getrennte Einvernahme nach Art. 146 Abs. 1 StPO vorgenommen werden soll, ist – soweit die Teilnahmerechte der Parteien nicht tangiert sind – Sache der verfahrensleitenden Strafbehörde. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Frage, inwieweit Massnahmen (beispielsweise im Sinne von Art. 146 Abs. 3 StPO) zur Reduktion der Kollusionsgefahr zu ergreifen sind. Der Privatklägerschaft kommt auch insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu.

2.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Privatklägerschaft vorliegend mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 382 StPO ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO hat die Strafbehörde im Endentscheid von Amtes wegen über die Kostenfolgen zu befinden, der Kostenent-

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scheid ergeht somit grundsätzlich mit der Hauptsache; dieser Grundsatz betrifft nach herrschender Auffassung über den Wortlaut hinaus auch die Entschädigungen (Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, N 3 zu Art. 421 StPO; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 421 StPO). Der vorliegende Beschwerdeentscheid ist kein verfahrenserledigender Entscheid, sondern stellt einen Rechtsmittelentscheid gegen eine Verfahrenshandlung bzw. verfahrensleitende Verfügung der Staatsanwaltschaft und damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 lit. c StPO dar. Gemäss dieser Bestimmung kann die Kostenfestlegung im Rechtsmittelentscheid vorweggenommen werden. Gründe, welche vorliegend gegen eine solche Vorwegnahme sprechen, sind nicht ersichtlich. Somit ist nachfolgend auch über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu befinden.

3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang nach gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von Fr. 1000.– bis Fr. 5000.– (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von Fr. 2000.– als angemessen.

3.2. Auf Aufforderung hin seitens des Vorsitzenden der zuständigen

II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Verfügung vom

17. Oktober 2011) reichten die beiden Beschuldigten bzw. ihre Rechtsvertretungen am 26. Oktober 2011 ihre Stellungnahmen ein und führten darin im Wesentlichen aus, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die beiden Beschuldigten sind folglich für ihre Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Aus den Stellungnahmen wird dabei ersichtlich, dass unterschiedlich grosser Aufwand entstanden ist, weshalb es vorliegend als angemessen erscheint, Z. mit Fr. 1500.– und Y. mit Fr. 700.– zu entschädigen.

Für die ausseramtliche Entschädigung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429–432 StPO. Das Gesetz sieht in Art. 432 StPO keine allgemeine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person vor; die Privatklägerschaft wird nur entschädigungspflichtig für Aufwendungen, die durch Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden (Abs. 1), oder unter bestimmten Voraussetzungen bei Antragsdelikten (Abs. 2). Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass der Staat, dem die Strafverfolgung obliegt, grundsätzlich für die dadurch entstandenen finanziellen Einbussen aufzukommen hat (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085 ff., 1331). Sind die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft nicht gegeben, wie dies vorliegend der Fall ist, so verbleibt es damit Sache des Staates, der obsiegenden be-

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schuldigten Person Entschädigung zu gewähren (vgl. Schmid, Praxiskommentar, N 3 zu Art. 432 StPO; ebenso Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, N 1 zu Art. 432 StPO). Die Entschädigungen an die Beschwerdegegner gehen somit vorliegend zulasten des Kantons Graubünden. SK2 11 36 Entscheid vom 23. November 2011