Skier Liability and Foreseeability of Injury Following Ski Slope Violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a skiing accident, an individual ignored a "end of slope" sign, leading to a collision with a barrier and subsequent fall, which caused a dislodged post to strike and injure another skier's hand. The court found that the initial decision to dismiss the case based on a lack of foresight of the injury was erroneous because the chain of events, including the collision and the resulting injury, was an adequate consequence of the initial negligent action, as extraordinarily unusual mitigating circumstances were not evident. However, the court also determined that the investigation was insufficient to conclusively determine whether the injured skier could have avoided the barrier with due attention and appropriate speed, meaning the avoidability of the injury—a crucial element for establishing negligent bodily harm—remained unresolved, necessitating the case's remand for further factual investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 Abs. 3 StGB, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Skier Liability and Foreseeability of Injury Following Ski Slope Violation: The court found that the initial decision to dismiss the case based on a lack of foresight of the injury was erroneous because the chain of events, including the collision and the resulting injury, was an adequate consequence of the initial negligent action, as extraordinarily unusual mitigating circumstances were not evident. However, the court also determined that the investigation was insufficient to conclusively determine whether the injured skier could have avoided the barrier with due attention and appropriate speed, meaning the avoidability of the injury—a crucial element for establishing negligent bodily harm—remained unresolved, necessitating the case's remand for further factual investigation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article defines negligence, which is central to the court's assessment of the lower authority's decision regarding culpable bodily harm.
Although not explicitly present in the final orders section (which is omitted in the provided text), this article is typically used in procedural rulings like the one indicated by the text (reversal and remand), which often implies an appeal being 'allowed' (gutheissen), making it a procedural ground applied in the dispositive.
Volltext
PKG 2012 15
d) Strafrechtliche Beschwerden
15 – Skiunfall. Missachtung eines Transparentes, welches die Weiterfahrt untersagte, mit anschliessender, sturzbedingter Kollision mit einer Absperrvorrichtung (zwei durch ein Band verbundene Pfosten), wobei einer von ihnen aus der Verankerung gerissen wurde und einen in der Nähe befindlichen Skifahrer an der Hand verletzte.
– Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaft hätte die Vorhersehbarkeit der Gefährdung nicht verneinen dürfen.
Ausserdem ungenügende Sachverhaltsermittlung. Der gegenwärtige Stand der Ermittlungen erlaubt keine verlässlichen Aussagen darüber, ob die Skifahrerin die Absperrvorrichtung bei gebührender Aufmerksamkeit so rechtzeitig hätte erkennen können, dass bei Beachtung einer angemessenen Geschwindigkeit ein gefahrloses Anhalten möglich gewesen wäre.
Aus den Erwägungen:
3.a) Zu prüfen ist, ob – wie der Beschwerdeführer einwendet – die Vorinstanz den Fahrlässigkeitsbegriff verkannt hat. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten
15 PKG 2012
sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145
E. 5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 128 IV 49 E. 2b; 127 IV 62 E. 2d).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a).
b) Ausgehend vom vorinstanzlich festgestellten und eingangs dieser Entscheidung wiedergegebenen Sachverhalt kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, für die Beschwerdegegnerin sei der in den einfachen Verletzungen des Beschwerdeführers bestehende Erfolg nicht vorhersehbar gewesen. Das zu einer Kollision mit dem an zwei Pfosten befestigten Absperrband und zu einem Sturz über dieses führende Bremsmanöver der Beschwerdegegnerin war klarerweise nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Lebenserfahrungen geeignet, den im Schnee verankerten (unteren) Pfosten auszureissen, in die Richtung des in der Nähe sich aufhaltenden Beschwerdeführers zu schleudern und diesen
PKG 2012 15
an der Hand zu verletzen. Zweifelsohne waren das Bremsmanöver und die Kollision mit dem beziehungsweise der Sturz über das Absperrband nicht die einzigen Ursachen der Verletzungen des Beschwerdeführers, hätten diese doch ohne das befestigte Absperrband gar nicht erst in dieser Form eintreten können. Zu beachten ist indes, dass die Adäquanz keine Einzelursache voraussetzt, denn es genügt, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten den Erfolg bloss begünstigt hat. Für den Erfolg haftet auch, wer ihn bloss mitverursacht, sei es im Wege der eine andere Bedingung auslösenden Kausalität, sei es, dass er sein Ausmass vergrössert oder den Zeitpunkt seines Eintritts vorverlegt (Jenny, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, Basel 2007, Art. 12 N 72). Die von der Beschwerdegegnerin zumindest gesetzte Mitursache entfällt nicht von vornherein deswegen, weil sie angeblich zum letzten Schwung ansetzen wollte und mit geringer Geschwindigkeit fuhr. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Bremsmanöver gestürzt ist, mit dem Absperrband kollidierte und dadurch ein Pfosten gegen den Beschwerdeführer flog und diesen verletzte. Dass der Sturz der Beschwerdegegnerin über das Absperrband eine adäquate Ursache für die Verletzungen des Beschwerdeführers darstellt, hat umso mehr zu gelten, als die konstante Rechtsprechung die Adäquanz nur verneint, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Worin im vorliegenden Fall solche aussergewöhnlichen Umstände liegen sollten, wird von der Staatsanwaltschaft nicht dargelegt und solche sind auch nicht aus dem vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt ersichtlich.
c) Das Weiterfahren trotz des Transparents «Ende der Piste» mit den zwei «Fahrverbots»-Signalen durch die Beschwerdegegnerin stellte eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Davon ist auch – wenngleich nicht abschliessend – die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung ausgegangen. Dass das Transparent – wie es die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme (S. 1) behauptet – erst unterhalb der Absperrung aufgestellt gewesen wäre, ist bereits aufgrund der vorliegenden Akten widerlegt (vgl. Fotos der E., act. 21). Indessen war dieses Fehlverhalten für sich allein betrachtet für den eingetretenen Erfolg (noch) nicht adäquat kausal. Wie gesehen, waren jedoch die nachfolgende Kollision mit dem und der Sturz über das Absperrband für das Herausreissen des Pfostens und den eingetretenen Erfolg adäquat kausal. Damit ist zu fragen, ob die Kollision beziehungsweise der Sturz auf ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist. Waren die beiden Pfosten mit dem Absperrband bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auf eine solche Distanz erkennbar, dass
15 PKG 2012
bei einer den konkreten Umständen und den persönlichen Fähigkeiten der Beschwerdegegnerin angepassten Geschwindigkeit ein rechtzeitiges Anhalten ohne jedwelche Schwierigkeiten möglich war, und kollidierte die Beschwerdegegnerin trotzdem mit dem Absperrband, so lag darin fraglos eine Sorgfaltspflichtverletzung – und diese hat den eingetretenen Erfolg zumindest mitverursacht beziehungsweise begünstigt. Diesfalls wäre auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs zu bejahen, denn dieser wäre bei pflichtgemässem Verhalten der Beschwerdegegnerin ausgeblieben. Waren die beiden Holzpfosten mit dem Absperrband jedoch – wie das von der Beschwerdegegnerin behauptet wird – erst «im letzten Moment» sichtbar, so beruht die Ursache des Sturzes insofern nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin, sondern auf einer mangelhaften, weil zu spät sichtbaren, Signalisierung der Absperrung. In dieser mangelhaften Absperrung läge diesfalls unter Umständen eine ganz aussergewöhnliche Situation, mit der schlichtweg nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegt, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheint und die Kollision beziehungsweise den Sturz der Beschwerdegegnerin über das Absperrband in den Hintergrund drängt.
d) Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der angefochtenen Einstellungsverfügung eine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde liegt. So kann im vorliegenden Fall nicht aufgrund des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts die Vorhersehbarkeit der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen verneint werden, denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden auch aussergewöhnliche Kausalverläufe oder – um es mit den Worten der Beschwerdegegnerin zu sagen – «höchst unglückliche Verkettung[en] von Umständen und Ereignissen» von der Adäquanz erfasst, solange kein sogenannter Unterbrechungsgrund (vgl. Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 12 N 27) gegeben ist. Ein solcher die Vorhersehbarkeit des eingetretenen Erfolgs ausschliessender Umstand liegt aber nach den derzeitigen in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnissen nicht vor. Nach dem Ausgeführten ist von (mit-)entscheidender Bedeutung, ob die Beschwerdegegnerin das Absperrband bei angemessener Geschwindigkeit rechtzeitig erkennen konnte und musste. Da jedoch der Sachverhalt – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – insbesondere hinsichtlich dieser Tatfrage von der untersuchenden Staatsanwaltschaft nicht hinreichend abgeklärt wurde, ist die angefochtene Einstellungsverfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. SK2 11 31 Entscheid vom 23. November 2011