Violation of Right to be Heard in Free Legal Aid Application Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court allowed an appeal against the lower court's rejection of an application for free legal aid, finding a violation of the right to be heard because the judge relied on facts, specifically additional income from tax assessments, that the applicant had not been given an opportunity to address, and also failed to disclose a submission from the tax authority before ruling. The court reasoned that while an applicant for free legal aid has a duty to substantiate their financial situation, this obligation does not permit the summary rejection of an inadequately supported application; instead, the applicant must first be granted a deadline to improve their submission, and the procedural violation was not cured in the subsequent appellate review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 119 Abs. 2 ZPO, Art. 320 lit. a ZPO, Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Violation of Right to be Heard in Free Legal Aid Application Rejection: The court reasoned that while an applicant for free legal aid has a duty to substantiate their financial situation, this obligation does not permit the summary rejection of an inadequately supported application; instead, the applicant must first be granted a deadline to improve their submission, and the procedural violation was not cured in the subsequent appellate review.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
3 PKG 2012
b) Zivilrechtliche Beschwerden
10 – Summarisches Verfahren vor dem Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht betreffend Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Ablehnung eines Gesuchs des Ehemannes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Vorwurf berechtigt; einmal, weil der Einzelrichter im Ablehnungsentscheid ein Sachverhaltselement heranzog, zu welchem sich der Ehemann bis dahin nicht geäussert hatte, des Weiteren, weil er ihm eine Vernehmlassung der Steuerverwaltung vorenthielt (Erw.3a, b).
– Die in Art. 119 Abs. 2 ZPO verankerte, die Untersuchungsmaxime abschwächende Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers bei der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bedeutet nicht, dass ein ungenügend substantiiertes oder belegtes Gesuch ohne Weiteres abgewiesen werden dürfte. Vielmehr ist dem Gesuchsteller vorerst eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe einzuräumen (Erw. 3c).
– Keine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht (Erw. 3d).
Aus den Erwägungen:
3.a) Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde in erster Linie, es sei im vorinstanzlichen Verfahren sein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Gerügt wird damit ein Verfahrensfehler und somit eine unrichtige Rechtsanwendung, was nach Art. 320 lit. a ZPO einen zulässigen Beschwerdegrund darstellt. Mit der Feststellung der Tatsache, es sei dem Beschwerdeführer ein zusätzliches Einkommen anrechenbar, hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. August 2012 effektiv auf ein Sachverhaltselement abgestellt, zu welchem sich der Beschwerdeführer bis zur Entscheidfällung nicht geäussert hat. Ob die Anrechnung weiterer Einkünfte aufgrund der ablehnenden Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden oder der Angaben der Ehefrau in deren Eheschutzgesuch erfolgte, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da sich die Vorinstanz in beiden Fällen mit dem Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers konfrontiert zu sehen hat.
b) Was die Vernehmlassung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden anbelangt, so geht aus den Akten hervor, dass das Bezirksge-
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richt seinen Entscheid bereits am Tage nach deren Eingang fällte, ohne dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis gebracht worden wäre. Mit dieser Unterlassung hat die Vorinstanz klarerweise gegen die sich aus Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Verfahrensgarantien verstossen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Parteien, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 137 I
195 E. 2.3.1 S. 197; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_42/2011 vom 21. März 2011, E. 2.2; zuletzt Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_943/2011 vom 12. April 2012, E. 2.3). Es besteht daher in sämtlichen Gerichtsverfahren ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Zustellung von Vernehmlassungen, selbst wenn das massgebliche Prozessrecht an sich bloss einen einfachen Schriftenwechsel vorsehen würde. Dieser Anspruch besteht dabei unabhängig davon, ob die besagten Eingaben neue und rechtserhebliche Gesichtspunkte enthalten. Die Pflicht zur Zustellung von Eingaben bezweckt nämlich, dass sich die Verfahrensbeteiligten überhaupt darüber schlüssig werden können, inwiefern sie sich allenfalls zu diesen zu äussern die Absicht haben, und existiert somit unabhängig davon, ob eine solche Absicht im konkreten Fall erzeugt wird oder auch bloss als wahrscheinlich erscheint. Das Bezirksgericht hätte daher, um im vorliegenden Fall den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu erfüllen, diesem vor seiner Entscheidung über das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zustellen und eine minimale Frist für allfällige Gegenäusserungen des Beschwerdeführers abwarten müssen.
c) Soweit die Vorinstanz dem gegen sie erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Verhörs entgegenhalten will, dass ihre Entscheidung auf dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannten Dokumenten – nämlich den Steuererklärungen (recte: Steuerveranlagungen) der Jahre 2005 bis 2009 – basiere, und sie damit implizit geltend macht, dass sich der Beschwerdeführer dazu bereits im Rahmen der Einreichung seines Gesuchs um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte äussern können, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Zwar statuiert Art. 119 Abs. 2 ZPO eine dahingehend umfassende Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers – womit die im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltende Untersuchungsmaxime erheblich abgeschwächt wird (Rüegg, in: BSK-ZPO, Art. 119, N 3) – als dass aus dessen Vorbringen und den eingereichten Belegen das aktuelle Einkommen und Vermögen sowie die anrechenbaren Bedarfspositionen wie auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen und deren allfällig erfolgte Tilgung hervorzugehen hat. Je komplexer dabei die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sich gestalten, desto höhere Anforde-
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rungen sind zu stellen sowohl an deren Sachdarstellung als auch an die Benennung und Beibringung der geeigneten Beweismittel. Die in Art. 119 Abs. 2 ZPO dargelegte Mitwirkungspflicht geht jedoch nicht so weit, dass ein ungenügend substantiiertes oder belegtes Gesuch ohne Weiteres abgewiesen werden dürfte. Vielmehr ist der Gesuchsteller vorerst mittels der Ansetzung einer Nachfrist zur ihm obliegenden Mitwirkung anzuhalten. Erst im Verweigerungsfall darf schliesslich eine Abweisung des Gesuchs erfolgen (vgl. zum Ganzen: Rüegg, BSK-ZPO, Art. 119, N 1 und N 3; Bühler, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188 f.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC110039-O/U vom 8. November 2011, E. 5 S. 7 f.). Soweit die Vorinstanz daher aufgrund der Akten des Hauptverfahrens Zweifel an der Richtigkeit beziehungsweise der Vollständigkeit der Einkommensangaben des Gesuchstellers hegte und sie in Anlehnung an die im Hauptverfahren produzierten Steuerveranlagungen der Jahre 2005 bis 2009 (EV act. II./10 – 20) eine Aufrechnung weiterer Einkünfte ins Auge fasste, hätte sie folglich den Beschwerdeführer vorerst zu einer Stellungnahme auffordern müssen.
d) Aufgrund dieser Überlegungen ist vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen. Eine Heilung dieser Verletzung kann zufolge der beschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz und dem Novenverbot im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre daher an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vorzunehmen. Das Bezirksgericht hat jedoch die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für den Fall erwogen, dass diesem keine zusätzlichen Einkünfte anzurechnen seien, da X. selbst in diesem Fall noch über einen zur Prozessführung ausreichenden Einkommensüberschuss verfüge. Eine Rückweisung an die Vorinstanz kann daher nur erfolgen, wenn auch diese zweite, vom Vorwurf der Gehörsverletzung nicht betroffene Begründung einer Überprüfung nicht standhielte, was im Folgenden zu erörtern ist. ZK1 12 46 Entscheid vom 8. Oktober 2012