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PKG 2012 1 • KG GR PKG 2012 1 KI-generiert

Executor Removal for Persistent Disregard of Court Orders

Geschäftsnummer PKG 2012 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the lower court's decision to remove an executor because the executor engaged in severe breaches of duty by persistently ignoring multiple judicial rulings that clarified the limits of their authority, particularly concerning estate division and the recognition of heir status established by prior settlements. The reviewing court reasoned that supervisory action is generally limited to formal procedure, but the available measures range from recommendations to removal as a last resort (*ultima ratio*); removal was justified here because the executor's continued recalcitrance and subsequent attempt to condition proper execution upon personal indemnification demonstrated a complete disregard for their fiduciary obligations, rendering any lesser disciplinary measure ineffective.

Legislator-Regeste

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Art. 518 Abs. 1 ZGB, Art. 595 Abs. 3 ZGB, Art. 66 al. 1 LTF; Executor Removal for Persistent Disregard of Court Orders: The reviewing court reasoned that supervisory action is generally limited to formal procedure, but the available measures range from recommendations to removal as a last resort (*ultima ratio*); removal was justified here because the executor's continued recalcitrance and subsequent attempt to condition proper execution upon personal indemnification demonstrated a complete disregard for their fiduciary obligations, rendering any lesser disciplinary measure ineffective.

Schlagwörter

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Abberufung des Willensvollstreckers Erbschaftsteilung richterliche Pflichtverletzung Klage auf Abberufung Fiduziar Erbe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 518 Abs. 1 ZGB

Cited in connection with Art. 595 Abs. 3 ZGB as the basis for the mandatory supervision of the executor.

Art. 595 Abs. 3 ZGB

Cited in connection with Art. 518 Abs. 1 ZGB as the basis for the mandatory supervision of the executor.

Art. 66 al. 1 LTF

The decision implicitly refers to cost regulations, but since no dispositive was provided for the actual orders, only the general citation rule applies based on the prompt instruction if costs were mentioned in the operative part. As the provided text is an excerpt leading up to the dispositive and merely states an appeal was dismissed, and no explicit numbered dispositive orders citing costs or substantive law are present, I must rely only on the explicit final orders. Since the text ends with the statement that the appeal was dismissed without a formal numbered dispositive section explicitly citing articles for costs, I cannot definitively include cost provisions based strictly on the 'dispositive' rule provided.

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Volltext

1 PKG 2012

I. Urteile des Kantonsgerichts

a) Zivilrechtliche Berufungen

1 – Aufsicht über den Willensvollstrecker durch den Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht, der auf Beschwerde von Erben hin oder von Amtes wegen gegen bereits getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen eingreifen kann. Die Aufsichtsbehörde hat dabei nur das formelle Vorgehen des Willensvollstreckers zu beurteilen; der Entscheid über materiellrechtliche Fragen ist dem Sachrichter vorbehalten (Erw. 2a).

– Mögliche Massnahmen, welche der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, wenn das Verhalten des Willensvollstreckers zu Beanstandungen Anlass gibt: Empfehlungen, Weisungen, Verweis, Ermahnungen, Verwarnungen, vorübergehende Einstellung in seinen Befugnissen oder Absetzung, Letzteres vor allem bei grober Pflichtverletzung (Erw. 2b).

– Absetzung im vorliegenden Fall gerechtfertigt (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

2.a) Wie bereits ausgeführt wurde, untersteht der Willensvollstrecker unabdingbar der Behördenaufsicht (vgl. Art. 518 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die Aufsichtsbehörde wird in der Regel auf Beschwerde hin tätig. Zum Schutze der Erben kann eine Aufsichtsbehörde jedoch auch von Amtes wegen tätig werden. Gegenstand der Beschwerde sind getroffene, beabsichtigte oder unterlassene Handlungen des Willensvollstreckers. Die Aufsichtsbehörde hat nur über das formelle Vorgehen, nicht aber materielle Fragen zu entscheiden. Für Letzteres ist der Richter zuständig (vgl. Bernhard Christ/Mark Eichner in: Daniel Abt/Thomas Weibel [Hrsg.], Erbrecht, Praxiskommentar, Basel 2007, N 88 f. zu Art. 518; Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 398 f.; Martin Karrer in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Zivilgesetzbuch II, Art. 457 – 977 ZGB, Art. 1 – 61 SchlT ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 98 zu Art. 518).

b) Der Aufsichtsbehörde stehen die im anwendbaren kantonalen Recht vorgesehenen rechtlichen Behelfe zur Verfügung. Als Regel gilt, dass Prävention der Sanktion und die mildere der schärferen Anordnung vor-

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geht. In Betracht kommen folglich zunächst präventive Massregeln. Die Aufsichtsbehörde kann dem Willensvollstrecker Empfehlungen oder gegebenenfalls mit Fristansetzung verbundene Weisungen erteilen. Sodann kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker im Sinne von disziplinarischen Massnahmen einen Verweis erteilen, ihn ermahnen oder verwarnen, ihn vorübergehend suspendieren oder gar absetzen. Die Absetzung des Willensvollstreckers durch die Aufsichtsbehörde ist im Gesetz nicht vorgesehen, wird von Lehre und Praxis aber grösstenteils anerkannt, obwohl der Willensvollstrecker durch den Willen des Erblassers eingesetzt wurde und die Absetzung als Eingriff in materielle Rechte betrachtet werden könnte. Der Absetzung als ultima ratio liegt die Auffassung zugrunde, dass der Erblasser zu Lebzeiten die Ernennung des Willensvollstreckers jederzeit widerrufen konnte und dass er – wenn er noch leben würde – bei Vorliegen schwerwiegender Umstände diesen Widerruf auch vornehmen würde. Die Behörde muss bei der Beurteilung der Umstände, welche zu einer Absetzung führen, einen strengen Massstab anlegen und die Absetzung wirklich als ultima ratio betrachten, wenn sich in vorangegangenen Beschwerdeverfahren mildere Massnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Als Absetzungsgründe werden genannt entweder die disziplinarische Absetzung wegen grober Pflichtverletzung oder verschuldeter Unmöglichkeit der gehörigen Erfüllung oder die aufsichtsrechtliche Absetzung wegen der Unmöglichkeit der gehörigen Erfüllung. Die Evaluation der Massnahme obliegt der Aufsichtsbehörde und wird nicht durch Parteianträge eingegrenzt (vgl. Bernhard Christ/Mark Eichner, a.a.O., N 93 ff. zu Art. 518; Jean Nicolas Druey/Peter Breitschmid, Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 154 ff.; Hans Rainer Künzle, a.a.O., S. 406 f.; Martin Karrer, a.a.O., N 102 ff. zu Art. 518; PKG 2003 Nr. 34).

3. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes M. verfügte in seinem Entscheid vom 19. Juli 2011, mitgeteilt am 21. Juli 2011, dass A. als Willensvollstrecker im Nachlass der F. sel. abgesetzt werde. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die verfügte Absetzung von A. in rechtmässiger Art und Weise erfolgte und insbesondere ob der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirksgerichtes M. diese Massnahme im Sinne eines letztmöglichen Aufsichtsmittels angeordnet hat.

a) Am 9. Juni 2009 stellte der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer eine Erbbescheinigung aus, in welchem die B. als Alleinerbin aufgeführt wird. A. war mit der Ausstellung dieser Erbbescheinigung nicht einverstanden und verlangte vom Kreispräsidenten des Kreises Fünf Dörfer die Annullierung der Erbbescheinigung. Im Weiteren beantragte er, dass nach allfälligen weiteren gesetzlichen Erben zu suchen sei. In der Folge wiesen sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer (Verfügung vom 5. Februar 2010), der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von

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Graubünden (Verfügung vom 3. Mai 2010) sowie das Bundesgericht (Urteil vom 10. Januar 2011) die von A. gestellten Begehren ab. Die genannten Instanzen machten den Willensvollstrecker in ihren Entscheiden unter anderem insbesondere darauf aufmerksam, was seine Aufgaben als Willensvollstrecker sind. So stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 fest, dass die Erbteilung Sache der Erben sei und der Willensvollstrecker gegen Erben, die unter sich über die Art der Teilung einig seien, nichts vorkehren könne. Mit anderen Worten stellte der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden unmissverständlich fest, dass dem Willensvollstrecker keine Befugnis zukomme, die Teilung von sich aus und bei fehlender Einstimmigkeit der Erben auch ohne deren Zustimmung vorzunehmen. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass das Erbrecht und die Feststellung der Erbberechtigung nicht in den Geschäftskreis des Willensvollstreckers falle und somit auch nicht Objekt eines durch ihn zu erledigenden Prozesses sein könne. Dem Willensvollstrecker komme zudem keine Befugnis zur authentischen Interpretation der Verfügung von Todes wegen zu. Auch das Bundesgericht weist den Willensvollstrecker in seinem Urteil vom 10. Januar 2011 darauf hin, dass er allfällige Einigungen der Parteien über die Auslegung der letztwilligen Verfügung zu beachten habe und sich die Hauptbeteiligten vorliegend eben gerade vergleichsweise darauf geeinigt hätten, das Testament grundsätzlich anzuerkennen und die Stiftung als Alleinerbin zu betrachten. Es bestehe daher kein Grund zur Durchführung eines Erbenrufs, um allfällige Erben der grosselterlichen Parentel zu suchen.

b) Die genannten Instanzen haben zudem übereinstimmend festgehalten, dass der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer der B. in rechtmässiger Art und Weise eine Erbbescheinigung ausstellen durfte und diese darin als Alleinerbin zu bezeichnen. Sowohl aus der Korrespondenz, welche nach dem Bundesgerichtsurteil vom 10. Januar 2011 geführt wurde, als auch aus den vorliegenden Eingaben des Berufungsklägers – Berufung vom 2. August 2011 sowie Stellungnahme vom 29. August 2011 zur Berufungsantwort – an das Kantonsgericht von Graubünden ergibt sich jedoch, dass A. weiterhin der Ansicht ist, dass die Erbbescheinigung für ihn ohne jegliche Bindungswirkung sei und die rechtliche Stellung der B. im vorliegenden erbrechtlichen Verfahren bis heute nicht autoritativ geklärt sei.

c) Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass sowohl der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden als auch das Bundesgericht den Willensvollstrecker explizit darauf hingewiesen haben, welche Aufgaben er im Zusammenhang mit seinem Auftrag als Willensvollstrecker – insbesondere in Bezug auf seine Befugnisse bezüglich der Teilung – wahrzunehmen hat und welche Aufgaben nicht in seinen Geschäftsbereich fallen. A. ist jedoch nach wie vor – und insbesondere auch nachdem

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zwei Gerichtsinstanzen sowohl die Erbbescheinigung als auch die Vereinbarung als für den Willensvollstrecker verbindlich erklärten – nicht bereit, die Teilung im Sinne der Vereinbarung vom 26. April 2009 beziehungsweise

11. Mai 2009 vorzunehmen. Stattdessen verharrt er weiterhin in renitenter und rechthaberischer Art und Weise auf seinen Standpunkten, dass die Erbenstellung erst noch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu klären sei. Dabei verkennt er, dass sich die Parteien eben gerade anlässlich eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, nämlich im Rahmen der von G. erhobenen Ungültigkeitsklage gegen das Nottestament von F. sel., vergleichsweise geeinigt haben und damit die Erbenstellung materiell-rechtlich geklärt worden ist. Diese Einigung der Erben ist für den Willensvollstrecker verbindlich; im Übrigen sind keine weiteren Kläger – insbesondere auch nicht der Willensvollstrecker – ersichtlich, welche legitimiert wären, eine diesbezügliche ordentliche Klage zur Klärung der Erbenstellung zu erheben. Durch seine Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide und seine Uneinsichtigkeit in Bezug auf den Umfang seiner Aufgabenerfüllung begeht A. im Zusammenhang mit der Ausübung seines Auftrages als Willensvollstrecker zweifellos eine schwere Pflichtverletzung.

d) Eine weitere schwere Pflichtverletzung kommt im Schreiben des Willensvollstreckers beziehungsweise seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2011 an den Rechtsanwalt der B. zum Ausdruck. Anlässlich dieses Schreibens erklärt sich A. «im Interesse einer raschen und kostensparenden Nachlassteilung – unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – entgegenkommenderweise bereit, die Auszahlung entsprechend der Vereinbarung vom 26. April/11. Mai 2009 vorzunehmen»; allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens soll die B. von ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen A. Abstand nehmen und dies unverzüglich schriftlich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Zweitens soll die B. gegenüber dem Berufungskläger auf die Geltendmachung jeglicher Forderungen verzichten. Schliesslich sollen sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt erklären. Im Falle des Scheiterns einer einvernehmlichen Einigung werde sich der Willensvollstrecker an die im Testament niedergelegten Teilungsvorschriften halten. Mit Schreiben vom

22. Februar 2011 lehnte die B. den Vorschlag des Berufungsklägers ab und bezeichnete diesen als Nötigung. Hintergrund des verlangten Forderungsverzichts ist offenbar der Umstand, dass durch die unbegründeten, vom Willensvollstrecker verursachten Verzögerungen bei der Nachlassteilung zwei Käufer, welche zunächst ihre schriftliche Absicht zum Kauf der Liegenschaft der Erblasserin zu einem bestimmten Preis kundgetan haben (vgl. Vereinbarung zwischen A. und D. sowie E. vom 22. Juli 2010 beziehungsweise

23. Juli 2010; BB 8 und 9), von ihren Kaufabsichten zurückgetreten sind; A. befürchtet wohl, dass die Berufungsgegnerin den von ihr aufgeführten fi-

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nanziellen Schaden in Höhe von Fr. 130 000.–, welcher aufgrund des gescheiterten Verkaufes der Liegenschaft entstanden sei, klageweise geltend machen wird.

Aufgrund der im Schreiben vom 21. Februar 2011 aufgelisteten Bedingungen erhellt, dass A. seine künftige Erfüllung der Aufgaben als Willensvollstrecker davon abhängig macht, dass er persönlich schadlos gehalten werde. Damit stellt er seine eigenen Interessen vor jene der Erblasserin, indem er bereit gewesen wäre, von dem von ihm so verstandenen Willen der Erblasserin abzuweichen, sofern ihm persönlich ein Vorteil in Form eines Verzichts auf Schadenersatzansprüche seitens der B. eingeräumt werden würde. A. könnte bis zu diesem Schreiben trotz seiner unbelehrbaren Haltung, welche er durch seine eigenwillige Auslegung der Gerichtsentscheide an den Tag legt, immerhin zugute gehalten werden, dass er selber offenbar überzeugt ist, mit seinem Verhalten den wirklichen Willen der Erblasserin umzusetzen. Mit diesen formulierten Bedingungen gibt A. seine innere Überzeugung kurzerhand zugunsten persönlicher Vorteile auf und macht seine weitere, korrekte Aufgabenerfüllung von Voraussetzungen abhängig, welche insbesondere ihm zum Vorteil erwachsen und mit der Vollstreckung des Willens der Erblasserin nichts zu tun haben. Ein solches Gebaren ist mit der Stellung eines Willensvollstreckers auf keinen Fall vereinbar.

e) Schliesslich haben sowohl der Kreispräsident des Kreises Fünf Dörfer in seiner Verfügung vom 5. Februar 2010 als auch der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden in seiner Verfügung vom

3. Mai 2010 A. auf die Unzulässigkeit beziehungsweise Unangemessenheit seines Verhaltens aufmerksam gemacht. Der Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden führte in seiner Verfügung vom 3. Mai 2010 insbesondere aus, dass sich auch im Rekursverfahren bestätigt habe, dass der Willensvollstrecker über seine Zuständigkeit hinaus gehandelt und so die Erbteilung unbegründet verzögert habe, was zweifellos eine Pflichtverletzung darstelle. Der Kreispräsident habe zwar auf eine formelle Rüge verzichtet. Seine Feststellungen seien indes in jedem Fall richtig. Aufgrund dessen steht fest, dass bereits in anderen Verfahren, in welchen A. involviert war, Pflichtverletzungen festgestellt werden konnten und es sich bei den vorliegend festgestellten Pflichtverletzungen – insbesondere bezüglich der Missachtung der Gerichtsentscheide sowie seiner Uneinsichtigkeit – um Wiederholungen handelt. Aufgrund dieser Umstände kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich jede mildere Massnahme als wirkungslos erweisen würde und die aufsichtsrechtliche Absetzung des Willensvollstreckers im Sinne einer ultima ratio zu verstehen ist. Die Aufsichtsbehörde hat dabei bereits in früheren Verfahren in Bezug auf das Vorgehen des Willensvollstreckers eingreifen müssen und A. dabei im Sinne von präventiven aufsichtsrechtlichen Massnahmen Weisungen in Bezug auf seine

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bereits getroffenen sowie beabsichtigten Handlungen bei der Ausübung seines Mandates als Willensvollstrecker erteilt.

f) Zusammenfassend ergibt sich, dass A. sich aufgrund seiner Uneinsichtigkeit, der Missachtung zweier rechtskräftiger Gerichtsentscheide sowie aufgrund des Umstandes, dass er eine korrekte Aufgabenerfüllung von nicht akzeptierbaren Bedingungen abhängig macht, im Rahmen seiner Amtsausübung als Willensvollstrecker den Vorwurf schwerer Pflichtverletzungen gefallen lassen muss. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass eine rasche Beendigung der Nachlassteilung nur möglich ist, wenn der Willensvollstrecker seines Amtes enthoben wird. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Gesuch der B. gutgeheissen und A. als Willensvollstrecker der verstorbenen F. abgesetzt. Die Berufung ist daher vollumfänglich abzuweisen. ZK1 11 52 Urteil vom 10. Oktober 2011 Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit

Urteil vom 16. Februar 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.