Debt Enforcement on Undivided Estate and Partnership Shares: Jurisdiction and Realization Method
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a debt enforcement proceeding involving seizure of the debtor's shares in an undivided estate and a general partnership, the supervisory authority ruled that it lacks jurisdiction to appoint an heir's representative, which is the duty of the enforcement authority in coordination with the District Court President as the competent authority under civil law, not itself. The court determined that for the estate shares, due to disputes over valuation and equalization claims, the required method of realization is the dissolution and liquidation of the estate under applicable inheritance law, as auctioning the share is inappropriate when its value cannot be reasonably approximated. Regarding the partnership share, the court held that the creditors must first be granted a deadline to exercise their right to terminate the partnership under commercial code provisions; only if this right is not exercised will the supervisory authority decide on the realization mode, precluding immediate liquidation or auction due to unresolved complexities concerning the impact of the estate liquidations on the partnership structure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Abs. 2 VVAG, Art. 12 VVAG, Art. 10 Abs. 2 VVAG, Art. 10 VVAG, Art. 9 VVAG, Art. 9 Abs. 2 VVAG; Debt Enforcement on Undivided Estate and Partnership Shares: Jurisdiction and Realization Method: The court determined that for the estate shares, due to disputes over valuation and equalization claims, the required method of realization is the dissolution and liquidation of the estate under applicable inheritance law, as auctioning the share is inappropriate when its value cannot be reasonably approximated. Regarding the partnership share, the court held that the creditors must first be granted a deadline to exercise their right to terminate the partnership under commercial code provisions; only if this right is not exercised will the supervisory authority decide on the realization mode, precluding immediate liquidation or auction due to unresolved complexities concerning the impact of the estate liquidations on the partnership structure.
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KI-generiertThe court ordered the dissolution of the two estates and liquidation of their assets according to civil law rules as the main method of realization for the inheritance shares.
The court set a deadline for the creditors to exercise their right of termination regarding the partnership share, following the principal request of the cantonal tax administration.
The court determined that the realization of the debtor's share in the 'UK E A-B Erben' partnership should be governed by the dissolution of the partnership and liquidation of its assets, contingent on the creditors not exercising their termination right.
The creditors requesting the dissolution of the community must be granted a deadline for advance payment for costs.
Creditors who pay the cost advance for the partition proceedings must be indemnified from the realization proceeds.
The court did not rule on the debtor's and bailiff's request for the appointment of an heir representative as it lacked the functional jurisdiction.
The court dismissed the request for the appointment of an administrator for the liquidation of the partnership share as premature.
Mentioned in the context of the supervisory authority's power to transfer realization to an administrator, but not directly applied in the final orders.
Mentioned in relation to the procedure the bailiff must follow before resubmitting to the supervisory authority, but not cited in the dispositive orders.
Volltext
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c) Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerden (Aufsichtsund Gerichtsverfahren)
5 – Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (Erbanteil, Anteil an Kollektivgesellschaft).
– Bestellung eines Erbenvertreters im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VVAG. Dies zu beantragen ist nicht Aufgabe der SchKG- Aufsichtsbehörde, sondern obliegt dem für den Schuldner handelnden Betreibungsamt. Die Aufsichtsbehörde ist auch nicht befugt, eine solche Ernennung selbst vorzunehmen.
Dies fällt vielmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichtspräsidenten (Erw. 5).
– Einsetzung eines Verwalters nach Art. 12 VVAG. Dessen Aufgabe übernimmt bei der Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft auf Antrag des Betreibungsamtes die Mitwirkungsbehörde, früher der Kreispräsident, heute der Bezirksgerichtspräsident; bei der Liquidation der Kollektivgesellschaft bleibt dies Sache des Betreibungsamtes (Erw. 6).
– Art. 10 Abs. 2 VVAG sieht zwei im Ermessen der Aufsichtsbehörde liegende Verwertungsarten vor, die Anteilsversteigerung und die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation der Gemeinschaftsvermögen (Erw. 7).
– Vorschussleistungspflicht nach Art. 10 VVAG (Erw. 8).
Aus dem Sachverhalt:
A. Für eine Steuersicherstellungsforderung von Fr. 220 000.– belegte das Betreibungsamt R am 6. Juli 2007 auf Veranlassung des Kantons Graubünden folgende Vermögenswerte von S, G, mit Arrest:
1. Der dem Schuldner als Erbe zustehende Liquidationsanteil (Erbanteil)
am unverteilten Nachlass [seiner Mutter] Mu A-B sel., Erbengemeinschaft, bestehend aus: S, M1, M2.
2. Den Liquidationsanteil des Schuldners (Gesellschaftsanteil) an der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben», G, mit den Gesellschaftern: S, M1, M2 sowie der Erbengemeinschaft Mu A-B sel.
Miteigentumsanteil von 2/8, quota «C» an Parz. Nr. 296 (Cipressina) im Grundbuch der Gemeinde Me.
B. Am 10. September 2007 stellte der Kanton Graubünden das Begehren um Fortsetzung der (Arrest-)Betreibung. In den Betreibungen Nrn. 20704431
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bis 20704436, 20704487, 20704489, 20704528 und 20705788 (bildend die Gruppe Nr.20702302) des Betreibungsamtes G, mit dem Kanton Graubünden und der Gemeinde G als Gläubiger und S, G als Schuldner, für Steuerbeziehungsweise entsprechende Sicherstellungsforderungen über insgesamt Fr. 521642.– nebst Zinsen und Kosten, wurde der Schuldner am 1. Oktober 2007 einvernommen und die Pfändung vollzogen. Im Pfändungsprotokoll ist festgehalten: Es wird gepfändet der Liquidationsanteil:
– Nachlass Erbengemeinschaft Mu. A-B (Erbanteil)
– Kollektivgesellschaft UK
– ¼ Liegenschaft Me
– ½ Erbschaftsanteil
C. Nebst Lohn aus unselbstständigem Erwerbseinkommen und dem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in Me führt die anschliessend am 5. November 2007 ausgestellte Pfändungsurkunde folgendes Pfändungssubstrat auf: Liquidationsanteil des Schuldners (Gesellschaftsanteil) als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben», G Ferner werden gepfändet: die Zinse, Gewinnanteile und allfällige Honoraransprüche des Schuldners gegenüber der Kollektivgesellschaft, jedoch lediglich auf die Dauer eines Jahres Betreibungsamtliche Schätzung Fr. 1.00 Gesellschafter: (A-B Mu) M1 M2 S Liquidationsanteil des Schuldners (Erbanteil) am unverteilten Nachlass des E A-B, wohnhaft gewesen in G Ferner werden gepfändet: die Zinse, Gewinnanteile und allfällige Honoraransprüche des Schuldners gegenüber der Erbengemeinschaft, jedoch lediglich auf die Dauer eines Jahres Betreibungsamtliche Schätzung Fr. 1.00 Miterben: M1 M2
D. Am 20. November 2007 stellte die Gläubigerin Gemeinde G das Verwertungsbegehren. In der Folge verwertete das Betreibungsamt zunächst den schuldnerischen Miteigentumsanteil am Haus in Me. Die Verwertungserlöse aus der gepfändeten Lohnquote des Schuldners und dem im Oktober 2008 erzielten Freihandverkauf seines Miteigentumsanteils am Haus in Me reichten bei Weitem nicht aus, um sämtliche Betreibungsforderungen in der Pfändungsgruppe 20702302 zu decken.
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E. Bereits ab Oktober 2007 hatten sich die an den Gemeinschaftsvermögen beteiligten Erben und Gesellschafter mit den Gläubigern und dem Betreibungsamt R wiederholt zu informellen Gesprächen betreffend die Möglichkeiten zur Abfindung der Gläubiger beziehungsweise zur Liquidation der Gemeinschaftsvermögen durch Auflösung der Gemeinschaft und Feststellung des auf den Schuldner entfallenden Liquidationsergebnisses getroffen. Die Bemühungen führten indessen zu keiner Lösung. Zu der vom Betreibungsamt R gemäss Art. 9 Abs. 1 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923/5. Juni 1996 auf den 30. Juni 2009 anberaumten Einigungsverhandlung wurden die Beteiligten eingeladen. Gegenstand der Einigungsverhandlung bildete der ungeteilte Nachlass der im Jahre 2006 verstorbenen Mutter des Schuldners, Mu A-B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 stellte das Betreibungsamt das Scheitern der Einigungsverhandlungen fest und forderte die Gläubiger, den Betreibungsschuldner und die übrigen Mitanteilsinhaber auf, bis 31. August 2009 ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Gemäss Aktenlage liess keine der verfahrensbeteiligten Parteien Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen stellen.
F.1. Am 1. September 2009 übermittelte das Betreibungsamt R der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts die Betreibungsakten, mit dem Begehren, die Aufsichtsbehörde möge das Verfahren bestimmen, um den Erbschaftsanteil von S an der Erbschaft von Mu A-B sel. zu verwerten. Ohne förmlich Antrag zur Verwertungsart zu stellen, wies das Betreibungsamt darauf hin, der Nachlass von Mu A-B und damit das Anteilsrecht des Schuldners daran seien nicht annähernd bestimmbar. Dies vor allem deshalb, weil unter den Beteiligten die [erbrechtlichen] Ausgleichungspflichten kontrovers seien. Auch die Bewertung eines Betriebes, vorliegend des U, sei schwierig. Dem Vorschlag des Schuldners, den Betrieb in eine U-AG umzuwandeln und die Liegenschaften in einer Immobilien-AG zu platzieren, womit die Verwertung durch die übertragbaren Titel erleichtert worden wäre, seien die anderen Beteiligten nie gefolgt. Die Anordnung der Liquidation der Erbschaft stehe daher im Vordergrund. Erschwerend komme hinzu, dass die Liegenschaften noch auf den 1958 vorverstorbenen Vater des Schuldners im Grundbuch eingetragen seien und nicht zur Gänze klar sei, ob der Nachlass des Vaters überhaupt je richtig geteilt worden sei.
2. Mit Nachtrag vom 7. September 2009 ergänzte das Betreibungsamt R sein Gesuch dahingehend, dass die Aufsichtsbehörde auch die Verwertungsart des schuldnerischen Anteils an der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» zu bestimmen habe.
G. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 4. März 2010 stellte die Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde fest, dass
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zum einen die mangelhafte Pfändungsgrundlage nicht erlaube, die Verwertungsart in Bezug auf einen Erbanteil – sei es jener am Nachlass der Mutter, sei es jener am Nachlass des Vaters, sei es beider – zu bestimmen und zum anderen, dass ein Entscheid der Aufsichtsbehörde nur über die Verwertungsart von zwei Anteilen (an der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» und am Nachlass von Mu A-B) nicht zum Ziel führen würde. Die Sache wurde daher an das Betreibungsamt R zurückgewiesen, mit folgenden Vorgaben: In Form einer Nachpfändung ist auch der Liquidationsanteil des Schuldners am Nachlass seines Vaters Va A, gest. am 31. August 1958, zu pfänden und eine neue Pfändungsurkunde auszustellen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsurkunde sind die Betreibungsakten samt allfälligen Ergänzungsanträgen erneut der Aufsichtsbehörde zum Entscheid im Sinne von Art. 10 VVAG zu übermitteln. Nachdem ein weiterer Anteil an einem Gemeinschaftsvermögen zu pfänden ist, wird das Betreibungsamt in Bezug auf diesen vorgängig jedoch das Verfahren gemäss Art. 9 VVAG einzuhalten haben. Bei dieser Gelegenheit ist die Vorinstanz auf die ergänzungsbedürftige Aktenlage hinzuweisen. Art. 9 Abs. 2 VVAG schreibt vor, dass die Gemeinschafter zur Vorlage aller Bücher und Belege verpflichtet sind, welche zur Feststellung des Abfindungswertes notwendig sind. Bei den vom Betreibungsamt eingereichten Akten befinden sich keinerlei derartige Unterlagen. Das Amt wird angewiesen, die Edition nachzuholen und deren Ergebnis im Verfahren nach Art. 10 VVAG der Aufsichtsbehörde einzureichen.
H.1. In der Folge pfändete das Betreibungsamt R in der Gruppe Nr. 20702302 am 8. März 2010 zusätzlich den Erbanteil des Schuldners am ungeteilten Nachlass seines 1958 verstorbenen Vaters Va A, was unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am 26. April 2010 lud das Betreibungsamt die beteiligten Anteilseigner und die Gläubiger zu einer weiteren Einigungsverhandlung ein, welche am 26. Mai begonnen und an einer zweiten Sitzung vom 8. Juni 2010 fortgesetzt wurde. Mangels eines zählbaren Ergebnisses stellte das Amt am 17. Juni 2010 die Nichteinigung fest und setzte den Beteiligten die Frist zur Stellung ihrer Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VVAG. Davon machte einzig der Schuldner Gebrauch. Er wies vorab darauf hin, nachdem die Gesellschaft heute handlungsunfähig sei, erscheine unerlässlich, einen gemeinsamen Vertreter gemäss Art. 602 ZGB zu bestellen. In der Sache sei vorab der Wert des Gemeinschaftsvermögens, allenfalls durch Inventarisation, genau bestimmen zu lassen. Erst dann könne entschieden werden, ob eine interne Übernahme durch einen Erben möglich sei oder eine öffentliche Versteigerung stattzufinden habe.
2. Am 12. August 2010 wandte sich das Betreibungsamt R erneut an die Aufsichtsbehörde, mit dem Hauptantrag, es sei das Verfahren zur Ver-
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wertung der schuldnerischen Erbanteile an den Erbschaften von Va A und Mu A-B sowie des schuldnerischen Gesellschaftsanteils an der Kollektivgesellschaft «UK E A-B.Erben» zu bestimmen. Zudem beantragte das Betreibungsamt die Ernennung eines Erbenvertreters und eines Sachwalters durch die Aufsichtsbehörde.
3. Von den beiden Gläubigern in der Pfändungsgruppe 20702302 verzichtete die Gemeinde G auf eine Vernehmlassung.
In seiner Stellungnahme vom 30. August 2010 stellte der weitere Gläubiger Kanton Graubünden (Steuerverwaltung) die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei höchstens eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 letzter Satz VVAG anzuordnen.
Wird keine Einigungsverhandlung durchgeführt oder ist/sind diese erfolglos geblieben, gelten folgende Anträge:
2. Es sei in einem ersten Schritt die Erbschaft des A-B Va sel., gestorben am 31. August 1958, nach den massgeblichen Bestimmungen (Art. 609 ZGB i.V.m. Art. Art. 9 Ziff. 12 EGzZGB) zu teilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen.
3. Anschliessend sei die Erbschaft der A-B Mu sel., gestorben am
29. April 2006, nach den massgeblichen Bestimmungen (Art. 609 ZGB i.V.m. Art. 9 Ziff. 12 EGzZGB) zu teilen und die Erbengemeinschaft aufzulösen.
4. Letztlich sei den Gläubigern – nach erfolgreicher Abwicklung der Anträge 2 und 3 – eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts nach Art. 575 Abs. 2 OR zwecks Auflösung der Kollektivgesellschaft ‹UK E A-B Erben› zu setzen.
5. Eventualiter sei der Gemeinschaftsanteil des S unter den anderen beiden Kollektivgesellschaftern zu versteigern, wobei der Steigerungspreis mindestens einem durch Gutachten ermittelten Wert des Anteils zu entsprechen hat.»
4. Die Schwester des Schuldners und Miterbin/Mitgesellschafterin M2 liess durch ihren Rechtsvertreter mit Vernehmlassung vom 14. September 2010 die folgenden Anträge stellen:
«1. Die Erbschaftsanteile von S und M2 in den Nachlässen der Eltern Va A und Mu A-B seien der Miterbin M1 freihändig zu verkaufen unter folgenden Bedingungen:
a. Übernahme der Liegenschaften zum amtlichen Verkehrswert abzüglich Hypothekarschulden.
b. Übernahme der U-Betriebe zum Fortführungswert.
c. Unter Verrechnung der übrigen Nachlassaktiven und -passiven, der Erbvorbezüge sowie der Darlehen.
2. Eventualiter sei eine Versteigerung des Erbschaftsanteils von S unter den Erben anzuordnen.
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3. Subeventualiter sei eine öffentliche Versteigerung der Erbschaftsanteile von S anzuordnen.
4. Gegen die Einsetzung eines Erbenvertreters ist nichts einzuwenden, wobei jedoch die vom Betreibungsamt R vorgeschlagene Frau M3 abgelehnt wird.
5. Wir beantragen die Durchführung einer weiteren Einigungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden.
6. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt.»
5. Unter Beilage eines ärztlichen Attests, das sie für die Zeit ab dem
3. September 2010 aus medizinischen Gründen als unpässlich ausweist, wandte sich die Schwester des Schuldners und Miterbin/Mitgesellschafterin M1 mit Vernehmlassung vom 15. September 2010 an die Aufsichtsbehörde. Darin sprach sie sich lediglich dagegen aus, dass ihre Tochter M3 als Erbenvertreterin einzusetzen sei.
6. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2010 stellte der Schuldner S folgende Rechtsbegehren:
«1. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 VVAG seien neue Anordnungen zur Bestimmung des Werts des Anteilsrechtes anzuordnen, insbesondere eine Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens.
2. Danach soll das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde einen Einigungsvorschlag ausarbeiten und allen Beteiligten zur Genehmigung unterbreiten.
3. Es sei ein Erbenvertreter einzusetzen. M3 wäre geeignet. Eventualiter ein auswärtiger Fachmann der Immobilienbranche mit Kenntnissen der X.-Wirtschaft.»
Aus den Erwägungen:
5.1. Das Betreibungsamt und der Schuldner beantragen, die Schuldbetreibungsund Konkurskammer habe in Anwendung von Art. 6 VVAG einen Erbenvertreter einzusetzen und dessen Person zu bestimmen. Begründet wird dies damit, dass die 3 Erben kein reibungsloses Einvernehmen hätten; die Lage spitze sich immer mehr zu, sodass sie kaum in der Lage seien, die laufenden Geschäfte der Kollektivgesellschaft zu leiten. Unter Vorbehalt des Einverständnisses der 3 Erben wird vorgeschlagen, die Tochter der Miterbin M1 als Erbenvertreterin einzusetzen. Obwohl Zweifel an deren Unabhängigkeit bestehen könnten, würde das Geschäft mit dieser im Übrigen kostengünstigen Lösung eine Familienangelegenheit bleiben. Sollte der Familienbetrieb als solcher weiter existieren, zeichne sich als Lösung am ehesten eine Übernahme durch die Familie K ab, womit die künftige Geschäftsführerin bereits jetzt als Erbenvertreterin Geschäftsführerin wäre. Sollte die Unabhängigkeit von M3 ein Problem darstellen, sei ein anderer
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fachkundiger Erbenvertreter mit Kostenfolge zulasten der Erbengemeinschaft einzusetzen. In Bezug auf die Einsetzung einer Erbenvertretung stellt sich die Anteilseignerin M2 indifferent, lehnt jedoch eine Berufung von M3. in dieses Amt ab.
5.2. Handelt es sich bei einem gepfändeten Anteil um eine unverteilte Erbschaft, so kann gemäss Art. 6 Abs. 2 VVAG (Wirkung gegenüber den Mitanteilhabern), zugleich mit der Pfändung, wenn ein gemeinsamer Vertreter der Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB noch nicht bestellt ist, die Bezeichnung eines solchen verlangt werden, dem alsdann behufs Wahrung der Rechte der pfändenden Gläubiger die Pfändung anzuzeigen ist.
a. Gegen die Idee des Betreibungsamtes G, auf sein Verlangen obliege es der SchKG-Aufsichtsbehörde einen Erbenvertreter zu bestimmen, sprechen schon die Systematik der VVAG und die Stellung von Art. 6 in derselben. Die Norm steht unter dem I. Titel [Pfändung], in welchem der Aufsichtsbehörde – von möglichen Beschwerden einmal abgesehen – keinerlei Aufgaben zukommen; sie kommt erst im II. Titel [Verwertung] zum Zug und dort erst, wenn es darum geht, mangels Einigung, den Verwertungsmodus zu bestimmen (Art. 10 VVAG). Richtigerweise und in Widerspruch zu seinem hiesigen Rechtsbegehren Ziff. 3 hat denn auch der Schuldner sein Anliegen betreffend Bestellung einer Erbenvertretung bereits am 5. Juli 2010 direkt beim Betreibungsamt vorgetragen (act. 01.1.73).
b. Die Bestellung eines Erbenvertreters im Zwangsvollstreckungsverfahren gestützt auf Art. 6 Abs. 2 VVAG stellt eine sichernde Massnahme dar. Bereits aus der Wendung «zugleich mit der Pfändung» ergibt sich zwanglos, dass die Befugnis, solches zu verlangen, bereits ab dem Pfändungsstadium gegeben ist, in welchem die Aufsichtsbehörde im Rahmen der VVAG noch gar nicht involviert ist. Soweit es die gepfändeten Güter des Schuldners anbelangt, sei es sein Anspruch auf den Liquidationsanteil am Nachlass seines Vaters, sei es an jenem der Mutter, sei es an seinem Anteil an der Kollektivgesellschaft, hat das Betreibungsamt mit der Pfändung die Verfügungsbefugnis vom Schuldner übernommen; soweit es sich um die Verfügung über Pfändungsgut handelt, ist es also der gesetzliche Vertreter des Schuldners. Ein Vertreter der Erbengemeinschaft, eine Person also, die anstelle sämtlicher Erben zum Nutze des zur gesamten Hand bestehenden Sondervermögens Erbschaft handelt, ist nach Art. 602 Abs. 3 ZGB auf Antrag eines oder mehreren Erben bei Handlungsunfähigkeit der Gemeinschaft (Abwesenheit von Erben, Unfähigkeit der Erben, die Erbschaft zu verwalten oder sich darüber zu einigen) anzuordnen, das heisst, wenn die rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert ist (BSK-Schaufelberger, Art. 602 N 46). Das Motiv der Erbenvertreterbestellung gemäss Art. 6 Abs. 2 VVAG gründet zum einen auf der materiell-rechtlichen Gegebenheit, dass in der fortgesetzten Erbengemein-
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schaft zur gesamten Hand nur alle zusammen handeln können und andererseits darauf, dass die betreibungsamtliche Pflicht, den Wert des Gepfändeten zugunsten der Gläubiger zu sichern und zu erhalten (Art. 98 ff. SchKG), unter Umständen keine Pattund/oder Handlungsunfähigkeitssituationen in diesem Gesamthandverhältnis duldet. Die Ausgangssituation ist analog dem materiellen Erbrecht, wobei im Zwangsvollstreckungsrecht letztlich das Motiv nicht im objektiven Interesse der Erbschaft, sondern in jenem der Gläubiger an der Erhaltung der gepfändeten Substanz liegt. Letzteres ändert allerdings nichts daran, dass die SchKG-Aufsichtsbehörde nicht zuständig ist, die Ernennung eines Erbenvertreters zu beantragen; diese Aufgabe obliegt, wie gesehen, dem für den Schuldner handelnden Betreibungsamt selbst (Rutz in BlSchK 1975, S. 105; vgl. auch Raymond Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 116). Die SchKG-Aufsichtsbehörde ist sodann aber auch nicht befugt, auf Antrag des Betreibungsamtes eine solche Ernennung selbst vorzunehmen. Die sachliche Entscheidungszuständigkeit richtet sich vielmehr nach der für Art. 602 ZGB geltenden Zuständigkeitsordnung. Zuständig ist somit der Bezirksgerichtspräsident (Art. 1 Abs. 1 und 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 2 und
67 ff. (e contrario) EGZGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO in Verbindung mit Art. 248 lit. e, Art. 249 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 249 N 11; Bisang, a.a.O.,
S. 116 und Fn 127). Die örtliche Zuständigkeit liegt am letzten Wohnsitz der beiden Erblasser (Art. 28 Abs. 2 ZPO), daher im Bezirk BG. Das Betreibungsamt R kann seinen Antrag direkt dort in Vertretung des Schuldners stellen. Auf den hiesigen Antrag des Betreibungsamtes und des Schuldners ist daher mangels sachlich-funktioneller Zuständigkeit der SchKG-Aufsichtsbehörde nicht einzutreten. Nachdem der Schuldner bekanntlich Vizepräsident des Bezirksgerichts BG ist, wird allenfalls die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG zwecks Ernennung eines unabhängigen Ersatzgerichts anzugehen sein.
6. Für den Fall der Auflösung der Gesamthandschaften nach den für sie geltenden materiellen Rechtsregeln beantragt das Betreibungsamt gestützt auf Art. 12 VVAG und unter Hinweis auf Art. 609 Abs. 1 ZGB und Art.
9 Ziff. 12 EGZGB ferner, die Aufsichtsbehörde möge die Einsetzung eines fachkundigen, neutralen Verwalters anordnen und dessen Person bestimmen, da nicht das Betreibungsamt diese Funktion übernehmen sollte. Dabei unterscheidet das Betreibungsamt einerseits nicht zwischen den beiden Erbengemeinschaften und der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben», andererseits schweigt es sich über die Gründe aus, die eine externe Verwaltung der gepfändeten Anteile nahelegen.
a. Die Sicherung, Verwaltung und Werterhaltung von Pfändungsgut jeglicher Art, inklusive laufender Geschäftsbetriebe, obliegt primär den Vollstreckungsbehörden selbst. Dabei können sie sich wegen ausserordent-
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lichen Umfangs der Arbeiten oder mangelnder eigener Fachkenntnisse zweifellos Hilfspersonen – auch ausseramtlicher, ad hoc eingesetzter – bedienen. Gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG ist der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten unter anderem die Befugnis eingeräumt, die Verwertung einem Verwalter zu übertragen. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses angeordnet, so trifft gemäss der Spezialvorschrift von Art. 12, 1. Satz VVAG (Rechtsvorkehren zur Liquidation der Gemeinschaft) das Betreibungsamt oder ein von der Aufsichtsbehörde allfällig hierfür bezeichneter Verwalter die zur Herbeiführung derselben erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner zustehenden Rechte aus. Konkretisierend für den Fall der Auflösung einer Erbengemeinschaft führt dieselbe Bestimmung weiter aus, dass das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen habe. Damit dem Erben-Gläubiger ein allfälliger Nachteil aus der Teilung, an der er nicht mitwirken kann, erspart bleibt (Beusch/Vlcek, Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, 2006, Art. 609 N 1), wirkt die Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB anstelle des betreffenden Erben – respektive im Fall des bereits gepfändeten Erbanteils anstelle des Betreibungsamtes – bei der Teilung zwecks beförderlicher Erbteilung mit (BGE
129 III 319 E. 3; BGE 130 III 655 E. 2.2.1). Die Aufgabe des Betreibungsamtes erschöpft sich dabei zunächst praktisch in der Stellung des Begehrens an die Mitwirkungsbehörde. Im Zeitpunkt des Hängigwerdens des vorliegenden Verfahrens (2009) war der Kreispräsident Mitwirkungsbehörde gemäss Art. 609 ZGB (Art. 9 Ziff. 12 EGZGB); im Beurteilungszeitpunkt ist es der Bezirksgerichtspräsident (Art. 1 Abs. 1 und 4 EGzZPO in Verbindung mit Art. 2 und 67 ff. (e contrario) EGZGB, Art. 4 Abs. 1 lit. a EGzZPO in Verbindung mit Art. 248 lit. e, Art. 249 ZPO; BSK ZPO-Mazan, Art. 249 N 11). Die erwähnten Bestimmungen schliessen aus, dass bei Erbengemeinschaften ein Verwalter gemäss Art. 12 VVAG eingesetzt werden kann, da vielmehr die vorgenannte Mitwirkungsbehörde diese Funktion auszuüben hat (BGE 110 III 46; Entscheid Kantonsgerichtsausschuss SKA 03 44 vom 18.11.2003; Bisang, a.a.O., S. 137; Beusch/ Vlcek, a.a.O., Art. 609 N 2). Wenn die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der Erbengemeinschaft angeordnet hat, wird das Begehren an die Mitwirkungsbehörde vom Betreibungsamt gestellt (BSK ZGB-Schaufelberger/Keller, Art. 609 N 4). Die Aufgabe, «alle erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen zur Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses» zu treffen, welche primär dem Betreibungsamt zukommt, kann bis hin zur Einleitung und Ausfechtung ordentlicher Zivilprozesse gehen. Im Falle des aufzulösenden erbrechtlichen Gesamthandverhältnisses ist es indessen die Mitwirkungsbehörde und nicht etwa das Betreibungsamt, welche anstelle des Schuldners gegebenenfalls die
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Teilungsklage zu erheben hat (BGE 129 III 316; BSK ZGB-Schaufelberger/Keller, Art. 609 N 12; Beusch/Vlcek, a.a.O., Art. 609 N 4; Franco Lorandi in ZZZ 2007 515; ZR 1970 Nr. 117). Insoweit sich das Betreibungsamt R aus irgendwelchen Gründen ausserstande sieht, selbst den Verkehr mit Behörden (Ernennung Erbenvertreter, Erbteilung) oder Gerichten (Klagen) abzuwickeln, ist es ihm nach einer allgemeinen Befugnis unbenommen, dafür weisungsgebundene Hilfspersonen und/oder Beauftragte (Rechtsanwalt, Treuhänder) beizuziehen (zum Beizug eines Rechtsanwalts vgl. Urteil Bundesgericht 7B.131/2003 vom 28.8.2003, E. 3.1; Entscheid Kantonsgerichtsausschuss vom 19.2.2007, SKA 06 31, S. 3 Ziff. B.4.). Es liegt jedoch nicht an der Aufsichtsbehörde hierzu Vorschläge zu unterbreiten oder gar solche Personen namentlich zu bestimmen.
b. Insoweit der Antrag auf Einsetzung eines Verwalters mit Blick auf eine Liquidation der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» gestellt wird, gilt grundsätzlich, dass das Betreibungsamt die analoge Aufgabe der zuständigen Mitwirkungsbehörde bei Erbteilungen selber zu übernehmen hat (Bisang, a.a.O., S. 116). Der Antrag auf Einsetzung eines Verwalters für die Liquidation der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» erweist sich im Übrigen als verfrüht, da noch nicht feststeht, dass es auch zur vollstreckungsamtlichen Verwertung dieses Anteilsrechts kommen wird (vgl. nachstehende Erwägung 7.2). Der Antrag auf Ernennung eines Verwalters ist daher unter allen Blickwinkeln abzuweisen.
7. In der Hauptfrage der Verwertungsart hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 10 VVAG unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu verfügen, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Abs. 2). Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Abs. 3). Dass von weiteren Abklärungen über den Wert der 3 Gesamthandvermögen und/oder die schuldnerischen Anteile daran abzusehen ist, wurde bereits ausgeführt. Die schuldnerische Meinung, ohne verlässliche Kenntnis des Werts des Anteilsrechts und ohne Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens könne die Verwertungsart nicht bestimmt werden, findet überdies keine Stütze im Gesetz. Bei der Bestimmung der Verwertungsart ist im Speziellen nach der Natur der Pfändungsobjekte zwischen den Anteilen an den beiden Nachlässen der Eltern und dem Anteil an der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» zu unterscheiden:
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7.1. In Bezug auf die beiden Erbanteile beantragen das Betreibungsamt und der Kanton Graubünden deren Zwangsverwertung durch Auflösung der Erbengemeinschaft nach den dafür geltenden Regeln.
a. Der Schuldner stellt keine diesbezüglichen Anträge. Seine Vorstellung beschränkt sich darauf, die Aufsichtsbehörde solle einen Einigungsvorschlag ausarbeiten und allen Beteiligten zur Genehmigung unterbreiten. Er votiert nicht für eine der beiden zur Verfügung stehenden Varianten gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG, sondern möchte ausschliesslich den Weg der privaten Einigung unter der Federführung der Aufsichtsbehörde weiterverfolgen. Das macht, wie schon ausgeführt, keinen Sinn, weil einerseits nicht zu erwarten ist, dass sich alle Beteiligten darauf einlassen. Die aus Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 VVAG abzuleitenden Gehörsund Mitwirkungsrechte sind Rechte, aus denen sich mangels gesetzlicher Grundlage keine Pflichten konstruieren lassen. Entgegen den scheinbaren Vorstellungen des Schuldners können das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde die beteiligten Anteilseigner und Gläubiger nicht einmal an einen gemeinsamen Tisch vorladen. Selbst unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 VVAG (Pflicht zur Vorlage der Bücher und Belege) ist niemand verpflichtet, an einer Einigungsverhandlung zu erscheinen oder sonst wie mitzuwirken (Gessner, a.a.O., S. 27 f.). Entgegen der Meinung des Schuldners fehlt der Aufsichtsbehörde zudem auch die Macht, Druck für das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung auszuüben oder gar materielle Entscheidungen zu treffen. Die aufsichtsbehördlichen Entscheidungen nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 VVAG, selbst wenn sie auf übereinstimmenden Anträgen der Parteien beruhen sollten, haben mit den Bestrebungen zur gütlichen Einigung, welche im Erfolgsfall – mit Zustimmung der Gläubiger – die Zwangsverwertung vermeidet, nichts zu tun (Hans Gessner, Die Einigungsverhandlung vor der Verwertung gepfändeter Anteile an Gemeinschaftsvermögen, in SJZ 1954 S. 29).
b. In die gleiche Richtung geht das Hauptbegehren der Miterbin M2, es seien die schuldnerischen Erbschaftsanteile der Miterbin M1 freihändig zu verkaufen – unter folgenden Bedingungen: Übernahme Liegenschaften zum amtlichen Verkehrswert abzüglich Hypothekarschulden, Übernahme U-Betriebe zu Fortführungswerten, Verrechnung der übrigen Nachlassaktiven und -passiven, Erbvorbezüge und Darlehen. Das Rechtsbegehren ist unzulässig; darauf ist nicht einzutreten. Die Miterbin überschätzt die Kompetenzen der Aufsichtsbehörde. Sie ist weder Teilungsnoch Mitwirkungsbehörde. Mit dem formulierten Freihandverkauf «unter Bedingungen» ist man bereits bei der Einigung der Beteiligten beziehungsweise bei der materiellen Erbteilung. Indessen haben weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde materielle Befugnisse in Bezug auf die Feststellung der Erbmasse und/oder ihre Teilung (Urteil Bundesgericht 7B.184/2006 vom
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6.2.2007, E. 4.3 mit Hinweis auf Bisang a.a.O., S. 190, 193 f.; BGE 130 III 652
E. 2.2.1). Die Aufsichtsbehörde bestimmt nur den Weg, der zur Verwertung führt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, §27 N 68). Wege gibt es grundsätzlich deren 3: Einigung, Anteilsversteigerung, Liquidation Gesamthandverhältnis. In Bezug auf die Bestimmung des Verwertungsmodus mangels Einigung hält Art. 10 Abs. 2 VVAG der gemäss Art. 132 SchKG zur Bestimmung des Verwertungsverfahrens berufenen Aufsichtsbehörde jedoch nur zwei Optionen bereit: Sie kann entweder verfügen, dass das gepfändete Anteilsrecht als solches zu versteigern sei, oder dass die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (BSK SchKG- Rutz/Roth, Art. 132 N 20; Urteil Bundesgericht 7B.116/2005 vom 12.9.2005,
E. 4.2; Urteil Bundesgericht 7B.5/2002 vom 18.1.2002, E. 3b; BGE 74 III 82; Bisang, a.a.O., S. 184; Robert C. A. Bourquin, Die Zwangsvollstreckung in den Anteil des Schuldners am Gesellschaftsvermögen einer Kollektivoder Kommandit-Gesellschaft, BlSchK 1956, S. 65 ff, S. 109). Das Begehren der Miterbin M2 stellt eine Einigung unter den Erben im Sinne einer Erbteilung dar beziehungsweise setzt eine entsprechende Einigung der Erben voraus. Dieser Weg ist, wie bereits festgestellt, gescheitert. Das angestrebte Ziel, die Einigung über die Liquidation des Gesamthandverhältnisses, kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde autoritativ anordnen. Im Übrigen tritt hinzu, dass diese Behörden im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Miterben an den beiden Nachlässen, den Gesellschaftern der Kollektivgesellschaft und den Gläubigern keinen Freihandverkauf des Anteilsrechts diktieren könnten (Rutz in BlSchK 1975 S. 134, mit Hinweis auf BGE 74 III 82 f.). Auch der freihändige Verkauf des Gesamthandvermögens gehört unter den Inhalt einer einvernehmlichen Verständigung im Sinne von Art. 9 Abs. 1/10 Abs. 1 VVAG (Urteil Bundesgericht 7B.76/2002 vom 1.7.2002, E. 4.1; Amberg, a.a.O., Art. 132 N 16; Nussbaum in BlSchK 1969, S. 132).
c. Gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG ist unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten zu entscheiden, ob der schuldnerische Erbanteil als solcher zu versteigern ist, oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Nachlasses nach den erbrechtlichen Vorschriften herbeigeführt werden soll. Die Miterbin M2 stellt den Eventualantrag auf Versteigerung des schuldnerischen Erbanteils unter den Erben, subeventualiter auf dessen öffentliche Versteigerung.
Der Entscheid zwischen den beiden zur Verfügung stehenden Verwertungsarten steht im freien Ermessen der Aufsichtsbehörde (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 20). Der Verwertungsmodus durch Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den
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für sie geltenden Vorschriften ist praxisgemäss weitgehend die Regel (BGE
80 III 117 E. 1 f.; AbR [Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden] 2004/05 Nr. 21, E. 5; aus der Praxis des Kantonsgerichts: SKA 00 5, SKA 02 31, SKA 03 32, SKA 06 19). Nach der Regel von Art. 10 Abs. 3 VVAG darf die Versteigerung des Anteilsrechts als solches nur dann angeordnet werden, wenn sein Wert gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Das Anteilsrecht soll – im legitimen Interesse der Anteilseigner und meist auch der Gläubiger – nicht auf gut Glück versteigert werden.
Um seiner Verschleuderung vorzubeugen, ist es in aller Regel nur dann als solches zu versteigern, wenn sein Wert annähernd bestimmt werden kann. Ein weiterer Zweck dieser Vorgabe dürfte darin liegen, dass potenzielle Erwerber sich eine Vorstellung über den Wert des Anteilsrechts bilden können müssen, ansonsten es erfahrungsgemäss nicht zu einem Zuschlag kommen wird. Ist zum Beispiel ein Gutachten zur Bewertung des infrage stehenden Anteilsrechts nötig, so ist das Erfordernis der annähernden Bestimmbarkeit bereits nicht mehr gegeben (Eugen Spirig-Narjes, Einigungsverhandlung, BlSchK 1977, S. 109 ff., S. 117); ebenso wenig liegt Bestimmbarkeit vor, wenn zwischen dem Schuldner und den anderen Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (BSK SchKG- Rutz/Roth, Art. 132 N 27;
Bisang, a.a.O, S. 188; BlSchK 1975 S. 135 f.). Beide genannten Hinderungsgründe für eine Versteigerung des Anteilsrechts liegen hier vor. Eine Bewertung der gepfändeten beiden Erbteile auch nur annäherungsweise ist gegenständlich ausgeschlossen. Angesichts der um mehrere Hunderttausend Franken divergierenden Vorstellungen über den Auskauf des Schuldners, ist augenfällig, dass Wert der Gesamtvermögen und/oder namhafte Ausgleichungspflichten beziehungsweise Forderungen zwischen den Anteilseignern und den Gesamthandvermögen strittig sind. Die Betreibungsbehörden können die zwischen dem Schuldner und seinen Schwestern streitigen Ansprüche nicht beurteilen (BGE 80 III 117, E. 1).
Wenn ein Sachverständiger beigezogen werden müsste oder andere weitreichende Abklärungen über den Wert zu erfolgen haben, wie der Schuldner geltend macht, ist der Tatbeweis bereits erbracht, dass sich der Anteil durch die Vollstreckungsbehörden «gestützt auf die im Pfändungsverfahren und/oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen» nicht annähernd bestimmen lässt. Zwecks Verwertung ist daher die Auflösung der beiden Erbengemeinschaften und Liquidation ihrer Vermögen nach den für sie geltenden zivilrechtlichen Vorschriften herbeizuführen.
Das Betreibungsamt R ist anzuweisen, die Teilung der Nachlässe unter Mitwirkung der nach Art.
609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen.
7.2. In Bezug auf den Verwertungsmodus des schuldnerischen Anteils an der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» stehen der Aufsichts-
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behörde grundsätzlich dieselben beiden Möglichkeiten gemäss Art. 10 Abs.
2 VVAG zur Verfügung (Anteilsversteigerung, Auflösung Gemeinschaftsvermögen).
a. Der Schuldner (act. 41, act. 01.1.73) und die beiden anderen Anteilseignerinnen (act. 37, act. 40) stellen bezogen auf dieses Pfändungsobjekt keinerlei Anträge zum zwangsvollstreckungsrechtlichen Verwertungsmodus gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG.
b. Das Betreibungsamt R stellt in globo Antrag auf Bestimmung des Verwertungsmodus der gepfändeten Anteilsrechte und damit auch voraussetzungslos auf Zwangsverwertung des schuldnerischen Anteils an der «UK E A-B Erben» mittels Auflösung der Kollektivgesellschaft und Vermögensliquidation nach den für diese Gesellschaft geltenden Vorschriften. Das ist auf jeden Fall insoweit verfrüht, als es nach dem materiellen Recht hier vorab gewisse andere Gläubigerrechte zu wahren gilt.
Jener Gläubiger, welcher den Liquidationsanteil eines Kollektivgesellschafters gepfändet hat, kann nämlich unter Beobachtung einer mindestens 6-monatigen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, auch wenn die Gesellschaft auf bestimmte Dauer eingegangen wurde (Art. 575 Abs. 1 und 2 OR [Kollektivgesellschaft, Ausscheiden und Kündigung, Kündigung durch Gläubiger eines Gesellschafters]). Dieses Recht kann der Gläubiger erst ausüben, nachdem er das Verwertungsbegehren gestellt hat und die Verhandlungen vor dem Betreibungsamt oder der Aufsichtsbehörde gemäss den Art. 9 f. VVAG nicht zu einer Verständigung geführt haben (Art. 7 VVAG). Aus der verfahrensrechtlichen Bestimmung von Art. 7 VVAG erhellt, dass der Gläubiger direkt nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen – hier zutreffend – sein privatrechtliches Kündigungsrecht selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärung ausüben kann; dieses geht somit der Bestimmung der Verwertungsart durch die Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 10 Abs. 2 VVAG vor. Praxisgemäss hat die Aufsichtsbehörde demnach den Gläubigern eine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass sie bei unbenütztem Ablauf selbst über die Verwertungsart befinden werde. Wird das Kündigungsrecht ausgeübt, so können das Ausscheiden oder der Ausschluss des Schuldners aus der Gesellschaft mit seiner Abfindung oder die Liquidation der Gesellschaft bewirkt werden, und es erübrigt sich diesfalls ein Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsart des Gesellschaftsanteils. Wird das Kündigungsrecht nicht ausgeübt, wozu die Gläubiger auch nicht gezwungen werden können, hat das Betreibungsamt einem Gläubigerantrag, es sei die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verwertungsmodus nach Art. 10 Abs. 2 VVAG anzugehen, zu entsprechen. In der Regel werden die Gläubiger von einer eigenen Kündigung nur dann absehen, wenn sie die Versteigerung des schuldnerischen Gesellschaftsanteils als solchen favori-
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sieren. Die Aufsichtsbehörde ist daran jedoch nicht gebunden, wenn diese Verwertungsart den Grundsätzen gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG (dazu vorstehende Erwägung 7.1.c) widerspricht (vgl. zum Verfahren bei der Verwertung des Anteils an einer Kollektivgesellschaft: Bourquin in BlSchK 1956 S.
101 ff., insbesondere S. 109; Rutz in BlSchK 1975 S. 134; BSK SchKG- Rutz/Roth, Art. 132 N 30; Bisang, a.a.O., S. 173-176; Amberg, a.a.O., Art. 132 N 18; Lorandi, a.a.O., 514 f.). Verfügt die Aufsichtsbehörde die Auflösung der Kollektivgesellschaft, ist es notwendig, dass anschliessend die Kündigung gemäss Art. 575 Abs. 2 OR vom Betreibungsamt mit hoheitlicher Gewalt ausgesprochen wird (Bisang, a.a.O., S. 175, 187). Die mit BGE 134 III 133 erfolgte Präzisierung, wonach es keiner zusätzlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages gegenüber allen Mitgliedern bedarf, betrifft nur die einfache Gesellschaft (Lorandi, a.a.O., 514).
c. Einschlägig ist somit einzig der diesbezügliche Hauptantrag der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Aufsichtsbehörde den Gläubigern für die Auflösung der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» eine Frist zur Ausübung ihres Kündigungsrechts gemäss Art. 575 Abs. 2 OR anzusetzen habe. Als Zeitpunkt, in welchem ihr Frist anzusetzen sei, schlägt sie «nach erfolgreicher Auflösung der Erbengemeinschaften» vor. Eine Begründung dafür fehlt. Angesichts der Gesamtheit und der Abfolge der Rechtsbegehren der kantonalen Steuerverwaltung dürfte die Formulierung dieses unbestimmten späteren Zeitpunkts letztlich auf der erwägenswerten Überlegung beruhen, dass sich die (komplexe) Versilberung des schuldnerischen Anteils an der Kollektivgesellschaft, sei es im Zuge privatrechtlichen Vorgehens nach Kündigung, sei es durch Zwangsverwertung, erübrigt, falls der Verwertungserlös aus den Erbschaften zur Befriedigung der Betreibungsforderungen ausreicht. Dies erweist sich indessen als illusorisch und insofern macht es auch keinen Sinn, den Gläubigern die Frist für die Kündigung erst in einem späteren Zeitpunkt, nach erfolgter Auflösung der Erbengemeinschaften, anzusetzen.
aa. Über die Viertelsquote der Mutter an der Kollektivgesellschaft verfügen die Geschwister zur gesamten Hand infolge Universalsukzession. Sicher scheint deshalb, dass die Liquidation der Erbanteile Vorrang vor jenem an der Kollektivgesellschaft hat, da dafür einerseits eine Ausscheidung der beiden Vermögensmassen Erbschaften und Kollektivgesellschaft erfolgen muss und die Erbteilungen andererseits zwangsläufig zu einer Bereinigung der Quoten an der Kollektivgesellschaft führen, indem die 4 Quoten auf 3 oder weniger reduziert werden. Insofern begünstigen die Nachlassliquidationen die allfällige Liquidation der Kollektivgesellschaft, wenn sie nicht gar Voraussetzung dafür sind.
bb. Wie bereits im verfahrensleitenden Beschluss vom 4. März 2010 (act. 27, E. 2e) festgehalten, sind unter Berücksichtigung der Verwertungser-
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löse aus den Lohnquoten und dem Miteigentumsanteil am Haus in Me in der Pfändungsgruppe 20702302 nach wie vor Forderungen von rund Fr. 236 000.– zuzüglich Zinsen und Kosten zu decken. Weitere Forderungen in nachfolgenden Pfändungsgruppen warten auf ihre Befriedigung. Nach unwidersprochener Darstellung des Betreibungsamtes waren per Ende August 2009 insgesamt noch Betreibungsforderungen von Fr. 362 000.– offen.
cc. Der Nachlass der im Jahre 2006 verstorbenen Mutter erscheint zum einen werthaltig und stimmt, entgegen den Vorstellungen gewisser Miterben und Gesellschafter, weder formell noch materiell mit der Vermögensmasse der Kollektivgesellschaft überein (act. 27, E. 2b.bb). In der Pfändungsurkunde ist der Schuldneranteil am Nachlass seiner Mutter mit Fr. 400 000.– geschätzt (act. 1.1.50). Gemäss Steuerakten betrug das Nachlass-Reinvermögen von Mu A-B nach Abzug ihres (auf Veranlassung des hiesigen Vollstreckungsverfahrens objektiv partiell geteilten und verteilten) Anteils am Haus in Me Fr. 1 636 000.–. Darin enthalten ist ihr mit Fr. 706 000.– bewerteter Anteil von einem Viertel an der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» (act. 1.1.56). Dieser Anteil wird bereits bei der Auflösung der Erbengemeinschaften (nicht der Kollektivgesellschaft) zur Liquidation kommen, sodass für den Schuldner aus dem Nachlass seiner Mutter Werte im Umfang von Fr. 545 000.– (brutto) zu erwarten sind. Es wird behauptet, dem Schuldner sei ein Vorbezug von Fr. 335 511.– auf Anrechnung an seinen Erbteil ausgerichtet und ein Darlehen von Fr. 176 000.– gewährt worden, wobei den Büchern der Kollektivgesellschaft zu entnehmen ist, dass diese Darlehensschulden mindestens seit dem Jahr 2001 (anwachsend) gegenüber der Kollektivgesellschaft bestehen (act. 1.1.59/2, Geschäftsabschlüsse 2001 – 2008; act. 37.1.4 und 5, Jahresrechnungen 2009 UK und UA), womit das Darlehen keine Angelegenheit der Nachlassliquidation darstellt. Unter Berücksichtigung des behaupteten Erbvorbezugs von Fr.
335 511.– würde der Restanteil des Schuldners aus der Liquidation der Nachlässe seiner Eltern prima facie und numerisch auf Fr. 209 000.– schrumpfen. Das ist klarerweise unzureichend, um den bislang ungedeckt gebliebenen Teil der Forderungen in der Pfändungsgruppe 20702302 von rund Fr.
236 000.– zuzüglich Zinsen und Kosten zu befriedigen, und erst recht um die Forderungen in den nachfolgenden Pfändungsgruppen zu decken. Es besteht somit bereits im heutigen Zeitpunkt genügend Anlass, um den Gläubigern einerseits Frist für die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses gemäss Art. 575 Abs. 2 OR anzusetzen.
Gleichzeitig und für den Fall, dass die Gläubiger aus irgendwelchen Gründen darauf verzichten, diesen Weg zu beschreiten, ist aufschiebend bedingt die Verwertungsart in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 VVAG zu bestimmen. Die kantonale Steuerverwaltung stellt diesbezüglich den Eventualantrag, den schuldnerischen Gesellschaftsanteil unter den anderen beiden
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Kollektivgesellschaftern zu versteigern, wobei der Steigerungspreis mindestens einem durch Gutachten zu ermittelnden Wert des Anteils zu entsprechen habe. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die geschlossene Anteilsversteigerung unter den beiden anderen Inhabern unzulässig wäre (Art. 11 VVAG; Bisang, a.a.O., S. 184, 202; Rutz in BlSchK 1975, S. 137), fällt die Versteigerung des Anteils als solcher schon deshalb ausser Betracht, weil der Wert des Gemeinschaftsvermögens und damit auch der Wert des schuldnerischen Anteils daran aufgrund der im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen nicht annähernd bestimmt oder bestimmbar ist. Dazu kann auf vorstehende Erwägung Ziffer 7.1.c verwiesen werden. Weitere Sachverhaltserhebungen der Aufsichtsbehörde über den Wert (insbesondere die Inventarisierung des ganzen Gemeinschaftsvermögens) im Sinne von Art. 10 Abs. 3, 2. Satz VVAG haben geflissentlich zu unterbleiben. Sie wären a priori nutzlos. Der Wert des schuldnerischen Gesellschaftsanteils wäre nicht einmal dann bestimmbar, wenn das Gesellschaftsvermögen und die Ausgleichungspflichten klar wären, da die Quote des Schuldners an der Gesellschaft nicht feststeht. Wie bereits ausgeführt, haben je nach Art der erst noch vorzunehmenden Liquidationen der Nachlässe (Versilberung, Realteilung mit allfälliger Losbildung) dieselben unter Umständen Auswirkungen auf das Quotengefüge in der Kollektivgesellschaft. Man weiss nicht, wie der mütterliche Viertel an der Kollektivgesellschaft erbrechtlich geteilt wird, was zu einem unbekannten Parameter für den schuldnerischen Liquidationsanteil an der Gesellschaft führt. Unter diesen Umständen kann die Versteigerung des schuldnerischen Anteilsrechts an der Kollektivgesellschaft «UK E A-B Erben» von vorneherein nicht infrage kommen.
7.3. Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, dass ihnen trotz der vorliegenden Anordnung der Auflösung der Gemeinschaften immer noch die Möglichkeit verbleibt, sich einvernehmlich über eine von der Anordnung der Aufsichtsbehörde abweichende Verwertungsart zu einigen (BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 35, unter Hinweis auf BGE 114 III 102, E. 3).
8. Gemäss Art. 10 VVAG (Verfügungen der Aufsichtsbehörde) ist den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (Abs. 4). Gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2, Satz 3 SchKG sind die Gläubiger im Falle der Bezahlung des Kostenvorschusses für die Kosten des zur Herbeiführung der Erbteilung nötigen Verfahrens vorab aus dem Verwertungserlös schadlos zu halten (vgl. zum Ganzen BSK SchKG- Rutz/Roth, Art. 132 N 23, 38). In Bezug auf die Höhe dieses Kostenvorschusses ist zu berücksichtigen, dass er auch die mutmasslichen Prozesskosten einer, beziehungsweise vorliegend zweier Teilungsklagen decken muss,
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denn eine Abtretung des Liquidationsanspruchs an die Gläubiger ist, da beide Erbengemeinschaften unstreitig ungeteilt sind und der Schuldner unstreitig Erbe ist, gemäss Art. 13 Abs. 2 VVAG ausgeschlossen (Amberg, a.a.O., Art. 132 N 15; BSK SchKG-Rutz/Roth, Art. 132 N 23 a.E.). Die Nachforderung weiterer Vorschüsse durch das Betreibungsamt bleibt vorbehalten (BGE 80 III 117, E. 3). KSK 09 45 Entscheid vom 23. Februar 2011