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PKG 2011 13 • KG GR PKG 2011 13 KI-generiert

Executor Standing to Challenge Inheritance Certificate Based on Substantive Heirship Claims

Geschäftsnummer PKG 2011 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether an executor of a will has the standing (legitimation) to request the cancellation of a notarial certificate of inheritance, the investigation for additional heirs, and the subsequent issuance of a new certificate, when the matter does not concern the executor's own appointment, status, or function. The court reasoned that the executor's procedural authority derives from their material legal position, which is primarily to administer the estate and execute the testator's wishes, not to litigate over the substantive personal rights of heirs, such as determining heirship or the scope of inheritance claims. Since the existing certificate explicitly named the appellant as executor and the appellant was not claiming hindrance to their own function, but rather disagreed with the agreed distribution and believed further heirs existed, the court concluded the executor lacked the requisite legal interest to bring such claims, as the determination of who the heirs are remains a highly personal matter for the claimants and ultimately the responsibility of the ordinary court, not the certificate-issuing authority.

Legislator-Regeste

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Art. 517 Abs. 1 ZGB, Art. 518 ZGB, Art. 519 ZGB, Art. 559 Abs. 1 ZGB, Art. 559 ZGB, Art. 607 Abs. 2 ZGB; Executor Standing to Challenge Inheritance Certificate Based on Substantive Heirship Claims: ser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB II, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 13 f. zu Art. 518 ZGB; zu den Rechten und Pflichten des Willensvollstreckers vgl. auch Bernhard Christ, in: Abt/ Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 20 ff. zu Art. 518 ZGB).

Schlagwörter

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Aktivlegitimation der Erben Abberufung des Willensvollstreckers Rechtsstellung Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse Europäisches Nachlasszeugnis Gültigkeit des Testaments

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

PKG 2011 13

II. Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht

13 – Aufgaben und Rechte des Willensvollstreckers, insbesondere seine Prozessführungsbefugnis. Soweit nicht seine eigene Rechtsstellung betroffen ist, es also wie im vorliegenden Fall nicht um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht, ist der Willensvollstrecker nicht legitimiert, die Aufhebung einer nicht genehmen Erbbescheinigung, die Ermittlung weiterer Erben und entsprechend dem Ergebnis die Ausstellung einer neuen Erbbescheinigung zu verlangen.

Aus den Erwägungen:

2. Der Rekurrent verlangte vom Kreispräsidenten Fünf Dörfer die Aufhebung der Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009, die Ermittlung weiterer Erben von A sel. und das anschliessende Ausstellen einer neuen Erbbescheinigung. Diese Ziele strebt er auch im Rekursverfahren an. Nachfolgend ist zu prüfen, ob X als Willensvollstrecker überhaupt legitimiert ist, solche Begehren zu stellen.

a. Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB). Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB). Ziel der Willensvollstreckung ist die Verteilung des Nachlasses unter die Erben, das heisst die Vorbereitung und der Vollzug der Erbteilung. Die Kompetenzen des Willensvollstreckers sind rechtlich sehr weitreichend. Zwar hat er keine materiell-rechtliche Beteiligung und keine dinglichen Rechte am Nachlass, aber das ausschliessliche Besitz-, Verwaltungsund Verfügungsrecht darüber, währenddessen die diesbezüglichen Rechte der Erben sistiert sind. Der Willensvollstrecker kann alle Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind. Er hat einen grossen Ermessensspielraum, muss dabei aber auf die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligter Rücksicht nehmen, unparteiisch sein und bei unklarem evtl. ungültigem Testament grosse Zurückhaltung üben (Martin Karrer, in: Honsell / Vogt/ Gei-

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ser [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB II, Art. 457–977 ZGB, Art. 1–61 SchlT ZGB, 3. A., Basel 2007, N 13 f. zu Art. 518 ZGB; zu den Rechten und Pflichten des Willensvollstreckers vgl. auch Bernhard Christ, in: Abt/ Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 20 ff. zu Art. 518 ZGB).

Dass der Willensvollstrecker die Teilung auszuführen hat, bedeutet nicht, dass er die Erbteilung ohne Zutun der Erben selbstständig bzw. autoritativ vornehmen und rechtskräftig abschliessen kann. Vielmehr hat er die Erbteilung lediglich vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrags zu vollziehen; die Erbteilung selbst ist aber kein Akt des Willensvollstreckers, sondern Sache der Erben bzw. des Gerichts. Gegen Erben, die unter sich über die Art der Teilung einig sind, kann der Willensvollstrecker nichts vorkehren (Karrer, a.a.O., N 52 zu Art. 518 ZGB, mit weiteren Hinweisen; Jean Nicolas Druey, Die Aufgaben des Willensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 1 ff., S. 11).

b. Die Prozessführungsbefugnis eines Willensvollstreckers ist in dem Sinne exklusiv, als sie die Erben soweit von der Prozessführung ausschliesst, als diesen vom materiellen Recht die Verfügungsmacht entzogen und auf den Willensvollstrecker übertragen wurde. Der Umfang der Prozessführungsbefugnis des Willensvollstreckers leitet sich in diesem Sinn von der materiellen Rechtsstellung ab (Hans Rainer Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 21 ff., S. 48 f.; Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US-amerikanischen Recht, Zürich 2000, S. 369 u. 371; Karrer, a.a.O., N 68 zu Art. 518 ZGB).

Als Verwalter und Vertreter des Nachlasses ist der Willensvollstrecker zu sämtlichen Prozessen, die den Bestand des Nachlasses betreffen, aktivund passivlegitimiert (Andreas Flückiger, Der Umgang des Willensvollstreckers mit anfechtbaren, nichtigen und unklaren Verfügungen von Todes wegen, in: Künzle [Hrsg.], Willensvollstreckung – Aktuelle Rechts-probleme, Zürich 2004, S. 75 ff., S. 91; Karrer, a.a.O., N 76 ff. zu Art.

518 ZGB). Dem gemäss Art. 518 ZGB mit der Verwaltung der Erbschaft betrauten Willensvollstrecker steht anstelle der materiell berechtigten Erben die alleinige und ausschliessliche Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (PKG 1994 Nr. 3). In erbrechtlichen Verfahren sind die prozessualen Kompetenzen des Willensvollstreckers hingegen erheblich eingeschränkt, soweit er nicht gleichzeitig als Erbe des Nachlasses betroffen ist (Flückiger, a.a.O., S. 92 ff.; Karrer, a.a.O., N 81 ff. zu Art. 518 ZGB). In Erbstreitigkeiten ist das Bestehen der Erbenqualität einer Person oder der Umfang der von ihr behaupteten oder wirklich vorhandenen Erbrechtsansprüche an dem der Willensvollstreckung unterliegenden Nachlass der eigentliche Gegenstand des Streites. Die Geltendmachung des Erbrechts der Erbberechtigten fällt indessen nicht unter die Aufgabe, die letzt-

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willigen Verfügungen des Erblassers gemäss Art. 518 ZGB auszuführen, reicht das anzuerkennende Interesse des Erblassers an der Vollziehung des letzten Willens doch nicht so weit, den Erben in der Verteidigung des eigenen Erbrechts durch die Einsetzung eines Willensvollstreckers einzuschränken oder gar zu binden. Das Erbrecht im subjektiven Sinne unterliegt weder der Verwaltung des Willensvollstreckers, noch ist seine Geltendmachung eine Berufung auf einen Anspruch, welcher sich gegen den verwalteten Nachlass richtet. Die Stellung des Willensvollstreckers wird durch die Frage nach dem Erbrecht grundsätzlich nicht beeinflusst, da er ja nicht die Wahrung der Interessen eines bestimmten Erben übernimmt, sondern aller jener Erben, die sich schliesslich als wirklich berechtigte Erben herausstellen. Die Frage nach dem Erbesein ist eine höchstpersönliche Angelegenheit des Erbprätendenten; er allein kann seinen Erbanspruch geltend machen oder aber auch darauf verzichten. Daraus ergibt sich, dass das Erbrecht und die Feststellung der Erbberechtigung nicht in den Geschäftskreis des Willensvollstreckers fallen und somit auch nicht Objekt eines durch ihn zu erledigenden Prozesses sein können (Hansjürg Bracher, Der Willensvollstrecker, insbesondere im zürcherischen Zivilprozessrecht, Zürich 1965, S. 116 f.). Für die Klage auf Feststellung oder Aberkennung der Erbenqualität bestimmter Personen sind denn auch keine Fälle aus der Praxis bekannt, die eine Aktivlegitimation des Willensvollstreckers bejahen (Christ, a.a.O., N 110 zu Art. 518 ZGB). Die Willensvollstreckung erfüllt keine öffentlichen Interessen wie etwa den Schutz der Erben vor Benachteiligung (Künzle, Der Willensvollstrecker im schweizerischen und US- amerikanischen Recht, a.a.O., S. 66).

c/aa. Im vorliegenden Fall wird die Erbbescheinigung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 9. Juni 2009 angefochten. Zu Rechtsmitteln gegen Erbbescheinigungen ist ein Willensvollstrecker aktivlegitimiert, soweit seine eigene Rechtsstellung betroffen ist, es also um seine Einsetzung, Stellung oder Funktion geht (Karrer, a.a.O., N 85 zu Art. 518 ZGB; Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers, a.a.O., S. 51). Dem Willensvollstrecker steht somit etwa dann die Befugnis zu, gegen unrichtig ausgestellte Erbbescheinigungen vorzugehen, wenn er dadurch in seiner eigenen Tätigkeit behindert würde, wie im Verkehr mit Banken, bei der Übertragung von Liegenschaften, bei der Ausrichtung von Vermächtnissen etc. Vorliegend geht es indes nicht um die Einsetzung, Stellung oder Funktion von X, weist ihn die Erbbescheinigung vom 9. Juni 2009 doch explizit als Willensvollstrecker aus. Auch macht der Rekurrent nicht geltend, er werde durch die Bescheinigung in irgendeiner Art und Weise in seiner Tätigkeit behindert. Vielmehr ficht er die Erbbescheinigung an, weil er mit der Vereinbarung der Erben bzw. Vermächtnisnehmer über die Verteilung des Nachlasses nicht einverstanden ist bzw. weil er gestützt auf seine eigene Auslegung des Testaments der Ansicht

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ist, die Bescheinigung sei unvollständig, da noch weitere Erben vorhanden seien. Zu diesen Rügen ist der Willensvollstrecker nicht berechtigt.

c/bb. Wie in Erwägung 2b dargelegt, ist ein Willensvollstrecker nicht zur Prozessführung legitimiert, wenn es ausschliesslich um die Rechtsstellung der Erben geht, da die Erfüllung seiner Aufgabe dadurch nicht direkt berührt wird. Wer und in welchem Ausmass Erbe ist, spielt für die Tätigkeit des Willensvollstreckers keine Rolle (Karrer, a.a.O., N 81 zu Art. 518 ZGB). Deshalb ist er bspw. auch zu einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB lediglich dann passivlegitimiert, soweit er seine eigene Rechtsstellung (Einsetzung bzw. Ernennung, Umfang der testamentarisch bestimmten Befugnisse oder Dauer) verteidigen muss, und nur aktivlegitimiert, um eine Feststellungsklage über die Gültigkeit seiner Ernennung zu führen oder um eine letztwillige Verfügung, welche einen anderen Willensvollstrecker vorsieht und seine Ernennung verhindert, ungültig erklären zu lassen (Künzle, Die Befugnisse des Willensvollstreckers, a.a.O., S. 53 f.; Christ, a.a.O., N 109 zu Art. 518 ZGB; Flückiger, a.a.O., S. 92).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dem Willensvollstrecker keine Befugnis zur authentischen Interpretation der Verfügung von Todes wegen zukommt (Christ, a.a.O., N 3 zu Art. 518 ZGB; Karrer, a.a.O., N 19 zu Art. 518 ZGB; Peter Breitschmid, Behördliche Aufsicht über den Willensvollstrecker, in: Druey / Breitschmid [Hrsg.], Willensvollstreckung, Bern 2001, S. 149 ff., S. 176). Nicht der Willensvollstrecker ist berufen, die letztwillige Verfügung auszulegen, allfällige Unklarheiten zu beseitigen, darin enthaltene Lücken zu schliessen etc. Sofern sich die Erben nicht einigen, ist dies vielmehr Aufgabe des Gerichts, und zwar des ordentlichen Richters im Rahmen der erbrechtlichen Klagen und nicht etwa des Kreispräsidenten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Erbbescheinigung. Der Kreispräsident hat lediglich die Abwicklung des Erbgangs sicherzustellen, nicht aber materielles Recht zu entscheiden. Bei unklaren, lückenhaften oder sich widersprechenden Verfügungen bzw. Klauseln darf er nur einen provisorischen, den ordentlichen Richter nicht bindenden Prima-facie-Entscheid treffen. Die Erbbescheinigung steht nach Art. 559 Abs. 1 ZGB denn auch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsund der Erbschaftsklage. Sie ist stets nur ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiell-rechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten Personen. Diese Frage kann nicht die Ausstellungsbehörde, sondern, wie erwähnt, nur der ordentliche Richter definitiv entscheiden (Karrer, a.a.O., N 10 vor Art. 551 – 559 ZGB, N 2 u. N 45 zu Art. 559 ZGB; Hans Rainer Künzle, Der Umgang des Willensvollstreckers mit Unternehmen im Nachlass, in: Künzle [Hrsg.], Willensvollstreckung – Aktuelle Rechtsprobleme, Zürich 2004, S. 9 ff., S. 32), was auch vom Rekurrenten selbst anerkannt wird, hält er doch fest, die von der Vorinstanz ausgestellte Erbbe-

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scheinigung sei ohne Einfluss auf die Qualifikation der Rechtsstellung der Stiftung Y, da ihr keine materiell-rechtliche Bedeutung zukomme. In jedem Fall aber ist der Kreispräsident für eine eingehende Interpretation des Testaments – wie es der Rekurrent offensichtlich wünscht – von vornherein die falsche Instanz.

Hinzu tritt der Umstand, dass der Willensvollstrecker an Vereinbarungen der Erben über ihre zunächst umstrittene Erbenstellung und die Verteilung des Nachlasses ohnehin gebunden ist. Vorliegend wurde im Rahmen einer Ungültigkeitsklage, welche der Bruder der Erblasserin als deren gesetzlicher Erbe eingereicht hatte, eine Vereinbarung bzw. ein Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem die Stiftung Y als eingesetzte Alleinerbin anerkannt wurde. An eine solche Vereinbarung, die die Stellung und Aufgabe des Willensvollstreckers nicht berührt, ist dieser gebunden. Dies gilt selbst dann, wenn diese von den Verfügungen der Erblasserin abweicht: Der Willensvollstrecker hat sich im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Wünschen der Erben zu erkundigen. Es ist möglich, dass diese von den testamentarischen Anordnungen oder von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Bei Einstimmigkeit der Erben hat der Willensvollstrecker die Wünsche der Erben indessen trotz dieser Abweichung zu berücksichtigen. Die herrschende Lehre geht nämlich davon aus, dass den Erben auch bei Willensvollstreckung das Recht zur freien Erbteilung nach Art. 607 Abs. 2 ZGB nicht genommen ist und sie bei Einstimmigkeit die Erbteilung auch in Abweichung von erblasserischen oder gesetzlichen Teilungsvorschriften vornehmen können. Der Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers hat diesem Grundsatz Rechnung zu tragen (Stephan Wolf, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, Bern 2004, S. 224 ff., mit weiteren Hinweisen; Karrer, a.a.O., N 57 zu Art. 518 ZGB; Christ, a.a.O., N 77 zu Art. 518 ZGB; Druey, Die Aufgaben des Willensvollstreckers, a.a.O., S. 11; Künzle, Der Umgang des Willensvollstreckers mit Unternehmen im Nachlass, a.a.O., S. 32; Peter Breitschmid, Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung, in: Druey/Breitschmid [Hrsg.], Praktische Probleme der Erbteilung, Bern 1997, S. 109 ff., S. 145; Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 16 Nr. 61; Claude Wetzel, Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss. Zürich 1985, S. 25 f.). Als rechtswidrig oder unsittlich – was von gewissen Autoren als Grund genannt wird, die Wünsche der Erben selbst bei Einstimmigkeit nicht zu berücksichtigen – kann die besagte Vereinbarung ohne Zweifel nicht bezeichnet werden, was vom Rekurrenten denn zu Recht auch nicht behauptet wird.

c/cc. Wie in den Erwägungen 2b und 2c/aa dargelegt wurde, kommt einem Willensvollstrecker dort die Prozessführungsbefugnis zu, wo seine Aufgaben gemäss materiellem Recht tangiert sind. Zu Rechtsmitteln gegen Erbbescheinigungen ist er aktivlegitimiert, wenn seine eigene Rechtsstel-

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lung – seine Einsetzung, Stellung oder Funktion – betroffen ist. Da die Funktion bzw. der Tätigkeitsbereich des Willensvollstreckers von der Frage, ob eine Erbbescheinigung alle Erben umfasst, nicht betroffen ist, fehlt X in casu das rechtliche Interesse an Nachforschungen nach weiteren Erben, insbesondere nachdem sich der einzige gesetzliche Erbe aus der zweiten Parentel und die vom Testament betroffenen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Ungültigkeitsprozesses vergleichsweise geeinigt haben. Es ist nicht Aufgabe des Willensvollstreckers, stellvertretend für Dritte, die am Nachlass unter Umständen bessere Rechte als die in der Erbbescheinigung aufgeführten Erben haben, Rechte geltend zu machen. Vorliegend strebt der Willensvollstrecker mit seinem Begehren zwar nicht direkt die Geltendmachung der Rechte allfälliger weiterer Erben an, immerhin aber die Bekanntmachung des Nottestaments diesen gegenüber, um ihnen den Entscheid über die Erhebung erbrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Den Willensvollstrecker trifft indes keine aktive Informationspflicht, weshalb er auch nicht die Aufgabe hat, alle Personen, die als potenzielle Kläger für Erbschafts-, Herabsetzungsund Ausgleichsansprüche infrage kämen, über die Klagemöglichkeiten zu informieren und ihnen die für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen tatbestandlichen und rechtlichen Hinweise von sich aus und ungefragt zu geben (Christ, a.a.O., N 34 zu Art. 518 ZGB). In diesem Sinn ist X nicht legitimiert, die Unvollständigkeit der vorliegenden Erbbescheinigung geltend zu machen und vom Kreispräsidenten Nachforschungen über Erben der grosselterlichen Parentel bzw. gestützt darauf die Abänderung der Erbbescheinigung zu verlangen.

Abgesehen davon gilt es auch im Zusammenhang mit der Frage der Erbenermittlung zu beachten, welches Verfahren vorliegend zur Diskussion steht. Ein Anlass, nach weiteren Erben von A zu suchen, bestände allenfalls dann, wenn zum einen das Testament als gültig zu qualifizieren wäre – bei dessen Ungültigkeit käme AZ als einziger gesetzlicher Erbe der elterlichen Parentel zum Zug – und wenn zum anderen die Auslegung des gültigen Testaments ergeben würde, dass der Stiftung Y nicht die Stellung einer eingesetzten Erbin, sondern lediglich diejenige einer Vermächtnisnehmerin zukommen würde. Die eingehende Abklärung dieser Frage bzw. der definitive Entscheid darüber obliegt indes dem ordentlichen Richter und nicht dem Kreispräsidenten Fünf Dörfer im vorliegenden Verfahren. Dessen gestützt auf eine Prima-facie-Würdigung des Testaments und der im Ungültigkeitsprozess geschlossenen Vereinbarung gezogener Schluss, dass der erwähnten Stiftung die Stellung als eingesetzte Alleinerbin zukommt und infolgedessen kein Anlass besteht, nach weiteren Erben, nämlich solchen der grosselterlichen Parentel, zu suchen, ist nicht zu beanstanden. Die zuständige Behörde darf im konkreten Fall aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung des Testaments und nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips die Grenzen

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bei der Ermittlung gesetzlicher Erben bestimmen (Frank Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2007, N 2 zu Art. 555 ZGB). ERZ 10 51 Verfügung vom 3. Mai 2010