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PKG 2011 12 • KG GR PKG 2011 12 KI-generiert

Traffic Violation Property Damage Victim Standing to Appeal Dismissal

Geschäftsnummer PKG 2011 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal proceeding concerning a simple violation of traffic regulations resulting only in property damage, the court held that the directly affected party sustaining only property damage is no longer considered an "immediately damaged person" under the relevant procedural law, thus lacking the standing to appeal a prosecutor's decision to dismiss the case. The reasoning adopted the jurisprudence of several superior courts which hold that traffic regulations under the less severe violation category primarily protect general public interests, providing only indirect protection to individual road users, meaning only victims of criminally relevant personal injury resulting from such violations qualify as immediately damaged persons with party rights, while property damage alone is insufficient, though the court left open whether the same applies to proceedings involving gross violations of traffic regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 115 StPO, Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 118 Abs. 4 StPO, Art. 105 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO; Traffic Violation Property Damage Victim Standing to Appeal Dismissal: The reasoning adopted the jurisprudence of several superior courts which hold that traffic regulations under the less severe violation category primarily protect general public interests, providing only indirect protection to individual road users, meaning only victims of criminally relevant personal injury resulting from such violations qualify as immediately damaged persons with party rights, while property damage alone is insufficient, though the court left open whether the same applies to proceedings involving gross violations of traffic regulations.

Schlagwörter

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Verkehrsunfallschadensersatz Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Mobiliarvermögen Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 Ia 344
BGE 120 Ia 223
BGE 122 IV 77
Bezugnehmend auf BGE 122 IV 77 erwog es, umso mehr fehle es bei Verkehrsunfällen an der Geschädigtenstellung, wenn sich das – tatsächliche oder vermeintliche – strafbare Verhalten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 115 Abs. 1 StPO

The appeal was dismissed because the appellant, having only suffered property damage in a traffic accident concerning a simple traffic violation, is not considered an 'injured party' (geschädigte Person) in the criminal law sense according to this article.

Art. 90 Ziff. 1 SVG

This provision defines the underlying offense (simple violation of traffic regulations) which led to the appellant's exclusion from victim status.

Art. 118 Abs. 4 StPO

The prosecutor was not obliged to inform the appellant of the possibility to participate as a private prosecutor because the appellant lacked party status under Art. 115 StPO.

Art. 115 Abs. 2 StPO

This provision was mentioned as inapplicable because the prerequisite of immediate harm stemming from the protected legal interest of a criminal norm was not met by a simple traffic violation.

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Volltext

PKG 2011 12

e) Strafrechtliche Beschwerden

12 – Wer bei einem Verkehrsunfall lediglich einen Sachschaden erlitten hat, gilt in einem gegen den Beteiligten geführten Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht länger als unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO. Er ist deshalb nicht berechtigt, eine den Verzeigten betreffende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anzufechten; Praxisänderung (Erw. 2,3, 4).

Offen gelassen, ob Gleiches auch in Verfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff.

2 SVG gilt (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass er in dieser Angelegenheit geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO sei. Als Privatkläger habe er sich am Verfahren nicht beteiligt, weil die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizipieren. Nach Art. 105 Abs. 2 StPO stünden der geschädigten Person die erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, sofern sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sei. Die Parteien könnten die Einstellungsverfügung nach Art. 322 Abs. 2 StPO bei der Beschwerdeinstanz anfechten, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hätten. Rechtlich geschützt seien Interessen, welche durch eine Norm des materiellen oder formellen Rechts geschützt seien. Das geschützte Rechtsgut von Art. 144 StGB sei das Eigentum. Durch die vom Beschwerdegegner begangene Verkehrsregelverletzung sei das Eigentumsrecht bzw. die Integrität des Vermögens des Beschwerdeführers durch eine Sachbeschädigung verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei mithin unmittelbar in seinen Rechten betroffen worden. – Dieser Argumentation kann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, nicht gefolgt werden.

3. Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien (a.) die beschuldigte Person, (b.) die Privatklägerschaft und (c.) im Hauptund im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Andere Verfahrensbeteiligte sind gemäss Art. 105 Abs. 1 StPO insbesondere (a.) die geschädigte Person und (b.) die Person, die Anzeige erstattet hat. Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen gemäss Abs. 2 von

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Art. 105 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Art. 115 StPO bestimmt sodann, dass als geschädigte Person die Person gilt, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Abs. 1), wobei die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Als Privatklägerschaft gilt nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilkläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).

3.1. Wie erwähnt, gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO als geschädigte Person nur, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Im Vordergrund steht hierbei der sogenannte tatbestandlich Verletzte. Dies ist der Fall, wenn die Strafnorm Interessen des Individuums wie Eigentum, Vermögen, Ehre usw. schützt (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 115 N 2). Steht ein Verkehrsdelikt nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Beurteilung, vertreten Mazzucchelli/Postizzi (BSK-StPO, Art. 115 N 88) die Auffassung, die kantonale Rechtsprechung habe zu Recht dem Kollisionsbeteiligten, der bloss Sachschaden erlitten habe, die Geschädigtenstellung abgesprochen, weil er von den Verkehrsnormen nur mittelbar geschützt sei. Sie verweisen hierbei auf je ein Urteil des Obergerichts Bern (ZBJV 1997,

S. 581 f.), des Obergerichts St. Gallen (GVP-SG 2001, Nr. 73) und des Obergerichts Zürich (ZR 1974, N 53 = SJZ 1975, 74). Zugleich führen sie ein Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden an (PKG 1987, N 49 E. 1), in dem eine andere Meinung, jedoch ohne nähere Begründung, vertreten werde (vgl. Art. 115 N 88 FN 170).

3.2. Im Gegensatz zu dem in PKG 1987 Nr. 49 publizierten Entscheid des Kantonsgerichts hat dieses seine Praxis zu Art. 139 StPO-GR in PKG 1998 Nr. 45 eingehend begründet. Danach ist durch einen Entscheid berührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders engen Beziehung steht, also vor allem jener, der im Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, beteiligt war. Ein derart schutzwürdiges Interesse weise – nebst dem Angeschuldigten und dem Staatsanwalt – vor allem der Direktgeschädigte auf, den das Gesetz ausdrücklich als befugt erkläre, Ablehnungsund Einstellungsverfügungen anzufechten. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts sei der tatbestandlich Verletzte, das heisst der Träger des durch die Strafrechtsordnung geschützten Rechts oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat dem Begriff nach gerichtet habe. Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sei auch derjenige, dessen Schädigung im Zusammenhang mit einer Verkehrsregelverletzung stehe, zur Beschwerde legitimiert. Voraussetzung sei allerdings, dass effektiv eine Schädigung vorliege. So verfüge der Kollisionsbeteiligte, der persönlich nicht geschädigt worden sei, da er beispielsweise nur Lenker, nicht aber Halter des beschädigten Fahrzeuges sei, über kein ausreichendes schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung einer

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Einstellungsverfügung, die bezüglich eines anderen Beteiligten ergehe (PKG 1998 Nr. 45 E. 1a). – Gemäss dieser unter der Herrschaft von Art. 139 StPO-GR geltenden Praxis galt demnach der Halter bzw. Eigentümer eines Fahrzeuges, der durch eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug einen Sachschaden erlitt, als Direktgeschädigter und damit als legitimiert, eine Einstellungsverfügung gegenüber dem Kollisionsgegner mittels Beschwerde beim Kantonsgericht anzufechten. Dabei machte dieses keinen Unterschied, ob der Sachbeschädigung eine einfache (Art. 90 Ziff. 1 SVG) oder grobe (Art. 90 Ziff. 2 SVG) Verkehrsregelverletzung zugrunde lag.

3.3. Die vorerwähnte Praxis des Kantonsgerichts zum Begriff des Direktgeschädigten stimmt, wie Mazzucchelli/Postizzi (vgl. E. 3.1. hiervor) zutreffend festgestellt haben, nicht mit derjenigen anderer Kantone überein; jedenfalls insoweit nicht, als ein Strafverfahren Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und eine damit verbundene Sachbeschädigung zum Gegenstand hat.

3.3.1. Das Obergericht des Kantons Bern nahm mit Entscheid vom

18. April 1997 (publ. in ZBJV 1997, Band 133, S. 578 ff.) eine Praxisänderung vor. Es erwog, als Privatkläger oder als Privatklägerin sei zuzulassen, wer durch eine strafbare Handlung «unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen» (Art. 43 aStrV) bzw. «unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen» verletzt worden sei (Art. 47 StrV). Gemäss konstanter Lehre und Rechtsprechung sei darum von der Privatklage ausgeschlossen, wer bloss tatsächliche, faktische Interessen verfolge. Ursprünglich sei im bernischen Strafprozess der Begriff der rechtlich geschützten Interessen entsprechend der sog. Rechtsschutzgütertheorie ausgelegt worden, d.h., es habe sich als Privatkläger nur konstituieren können, wer in seinen eigenen strafrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sei. Kritik habe die Praxis veranlasst, von diesem Grundsatz abzukommen und den Kreis der potenziellen Privatkläger auf grundsätzlich jede in ihrer Rechtssphäre angegriffene Person zu erweitern, also grundsätzlich auf jedes rechtlich (auch zivilrechtlich) geschützte Interesse, das unter einer strafbaren Handlung Schaden gelitten hatte. Damit sei der Frage nach der Unmittelbarkeit der Verletzung für die Zulassung oder Nichtzulassung als Privatkläger faktisch entscheidende Bedeutung zugekommen; und dies, obschon taugliche und allgemein anwendbare Kriterien, wie diese Frage korrekt zu prüfen wäre, fehlten. Die Folge sei eine wenig kohärente, bisweilen aleatorisch anmutende und daher für den Einzelfall kaum mehr berechenbare Rechtsprechung gewesen. Im Bereich des Strassenverkehrsrechts beispielsweise seien ab 1956 die an die Privatklage gestellten Voraussetzungen nach und nach derart gelockert worden, dass heute, mit wenigen Ausnahmen wirklich marginaler Beeinträchtigungen, praktisch jede durch eine Verkehrsregelwiderhandlung entstandene Inkonvenienz und insbesondere auch der geringste

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dabei erlittene Sachschaden als unmittelbare Verletzung rechtlich geschützter Interessen im Sinne von Art. 47 StrV anerkannt sei. Als Folge dieser und der gleichzeitigen Entwicklung der Verkehrsregelverletzungen zum Massendelikt habe die Zahl der Privatkläger im Bereich des Strassenverkehrs stark zugenommen. Gerichtsnotorisch sei, dass sich Privatkläger vorwiegend bei entstandenem Sachschaden und einzig im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung konstituierten. Das Institut des Privatklägers – ursprünglich gedacht als Mittel, dem unmittelbaren Opfer einer strafbaren Handlung die Teilnahme am Strafverfahren gegen den Täter zu ermöglichen – diene in diesen Fällen bloss der Beweiserhebung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung.

Damit übernehme die Strafjustiz eine Aufgabe, die Sache des Zivilgerichts wäre. Im Lichte der Entwicklung von Gesetz und Rechtsprechung in den letzten Jahrzehnten vermöchten die damals vorgebrachten Argumente gegen die Rechtsgüterschutztheorie heute sicher nicht mehr zu überzeugen. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang insbesondere das neue Opferhilfegesetz, das faktisch die Voraussetzungen definiere und – durchaus auch auf der Linie der Rechtsgüterschutzidee – bestimme, wann jemand als durch strafbare Handlung geschädigt anzusehen sei.

Für diese Geschädigten im Sinne des OHG seien eine ganze Reihe prozessualer Rechte für die kantonalen Strafprozessordnungen verbindlich festgelegt worden, und insofern bestehe für die Zulassung von Geschädigten als Partei im Strafverfahren ohnehin kein Spielraum mehr. Nach Auffassung des Bundesgerichts setze eine unmittelbare Verletzung als Regel eine Beeinträchtigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten Individualrechts voraus (wie Leib, Leben, Ehre). Ausnahmen von dieser Regel seien bei individuell schädigenden Handlungen dann möglich, wenn diese letztlich einzig in entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen seien.

Das Bundesgericht spreche in diesem Zusammenhang von einer Straftat, die sich ihrem Begriff nach gegen das durch die Strafdrohung (mit)geschützte individuelle Recht oder Rechtsgut richte (BGE 119 Ia 344), oder von der unmittelbaren Beeinträchtigung der privaten Interessen als direkte Folge der tatbestandsmässigen Handlung (BGE 120 Ia 223). Gemäss dem Obergericht hat diese Umschreibung der Geschädigten bei Widerhandlungen gegen das SVG zur Folge, dass Schäden, die beim einzelnen Verkehrsteilnehmer als Folge von Verletzungen von Verkehrsregeln eintreten (Sachschaden, Körperverletzung) grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmen fallen, denn durch die Verkehrsregelverletzungen würden Individualrechtsgüter regelmässig nicht (mit)beeinträchtigt, selbst dann nicht, wenn dieses Verhalten zu einem Unfall führe.

Darum sei der bei einem Verkehrsunfall Verletzte nur in Bezug auf die vom andern Verkehrsteilnehmer allenfalls verübte Straftat der fahrlässigen Körperverletzung geschädigt (und Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG/122 IV 71),

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und nicht auch hinsichtlich der Verletzung von SVG-Bestimmungen; die letztgenannten Straftaten würden die körperliche Integrität auch nicht «unmittelbar» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG beeinträchtigen. Umso mehr fehle eine Grundlage für ein Auftreten als Geschädigter, wenn eine Verletzung von SVG-Bestimmungen einzig zu Sachschaden führe. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte das Obergericht zum Schluss, dass in Strafverfahren wegen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG als Privatkläger nur noch zugelassen wird, wer als Folge einer Verkehrsregelverletzung verletzt worden ist und Antrag wegen fahrlässiger Körperverletzung stellt. Wer bloss Sachschaden erlitten habe, dem fehle die für die Konstituierung als Privatkläger erforderliche Voraussetzung der unmittelbaren Verletzung eigener rechtlich geschützter Interessen. Weil die Verletzteneigenschaft die eigentliche Grundlage für die Parteistellung darstelle, entfalle bei deren Fehlen nicht nur die Möglichkeit der Privatklage im Strafpunkt, sondern auch die einer adhäsionsweise eingeklagten Zivilforderung. Weiterhin möglich bleibe die Konstituierung als Privatkläger in Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG, und zwar unabhängig davon, ob eine erhöhte abstrakte oder eine konkrete Gefährdung zur Diskussion stehe. Der Gesetzestext erwähne ausdrücklich die «Sicherheit anderer». Daraus erhelle, dass – anders als das von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschützte allgemeine Interesse an einem reibungslos ablaufenden, sicheren Strassenverkehr – der Gesetzgeber hier ganz bewusst (zusätzlich) an die individuelle Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer gedacht und diese entsprechend zum geschützten Rechtsgut erhoben habe. In Anbetracht der Ausgestaltung von Art. 90 Ziff. 2 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt erscheine dies auch richtig.

3.3.2. Das Berner Obergericht verwies in seinem vorerwähnten Entscheid auch auf die Praxis des Zürcher Obergerichts, wo seit jeher die Regel gelte, dass Rechte im Parteiverfahren nur ausüben dürfe, wer in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt worden sei (ZBJV 1997, Band 133,

E. 2 S. 581). Dieser Verweis ist zutreffend. So aberkannte das Zürcher Obergericht etwa bereits mit Urteil vom 1. April 1974 (publ. in: ZR 1974 Nr. 53), dass im Strafverfahren gegen den Verzeigten wegen Übertretung von Art. 90 Ziff. 1 SVG der an einem Zusammenstoss Beteiligte nicht Geschädigter im Sinne der Strafprozessordnung ist. Als nur mittelbar Geschädigter sei er zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt.

3.3.3. Auch das Obergericht des Kantons St. Gallen vertritt, soweit eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion steht, dieselbe Auffassung wie die beiden vorerwähnten Obergerichte des Kantons Bern und Zürich. Bezugnehmend auf BGE 122 IV 77 erwog es, umso mehr fehle es bei Verkehrsunfällen an der Geschädigtenstellung, wenn sich das – tatsächliche oder vermeintliche – strafbare Verhalten

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des Kollisionspartners in einer SVG-Widerhandlung erschöpfe und kein anderer Straftatbestand zusätzlich erfüllt sei. Dies gelte insbesondere auch für den Fall, dass als Folge einer Verkehrsregelverletzung nur Sachschaden entstanden sei. Der Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung schütze primär allgemeine, öffentliche Interessen und gewähre dem jeweiligen Verkehrsteilnehmer nur einen mittelbaren Schutz. Der aufgrund einer einfachen Verkehrsregelverletzung – tatsächlich oder vermeintlich – gefährdete Verkehrsteilnehmer sei demzufolge in seinen rechtlich geschützten Interessen nicht unmittelbar betroffen und könne deshalb nach Art. 42 Abs. 1 StP weder Strafklage erheben noch Parteirechte ausüben. Damit sei zugleich gesagt, dass ihm weder allfällige Verfügungen oder Entscheide der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte zuzustellen seien noch dass ihm dagegen ein Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Das Obergericht fährt sodann fort, eine strafrechtlich relevante Körperverletzung werde nicht behauptet und die angeblich erfolgte Beschädigung von Kleidern und Utensilien erfülle mangels vorsätzlichen Handelns keinen Straftatbestand. Zivilansprüche könnten nur geltend gemacht werden, wenn sie sich gegen den Angeschuldigten richteten und aus einer strafbaren Handlung abgeleitet würden. Der Beschwerdeführer als Strafkläger erscheine «nur» – wenn überhaupt – durch die vermeintliche Verletzung von Verkehrsregeln betroffen und in Bezug auf diesen Straftatbestand komme ihm keine Parteistellung zu. Nachdem die geltend gemachte Zivilforderung nicht aus einer anderen, die individuellen Rechte des Beschwerdeführers schützenden Strafnormen abgeleitet werden könne, sei er auch nicht als Zivilkläger zu betrachten (siehe zum Ganzen GVP 2001 Nr. 73).

3.4. Die Erwägungen der Obergerichte der Kantone Bern, Zürich und St. Gallen sind überzeugend und veranlassen das Kantonsgericht von Graubünden, seine bisherige Praxis aufzugeben, wonach bei einer – tatsächlichen oder vermeintlichen – einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG der Kollisionspartner, der «bloss» einen Sachschaden erlitten hat, als unmittelbar Geschädigter zu betrachten ist und er damit zur Beschwerdeführung gegen eine Einstellungsverfügung als legitimiert gilt. Dies vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Praxis des Kantonsgerichts den seit 1. Januar 2011 nicht mehr anwendbaren Art. 139 StPO-GR betraf, während sich seither die Beschwerdelegitimation nach der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung zu richten hat. Wohl wird auch darin nicht näher definiert, wer als unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt und damit beschwerdelegitimiert ist. Eine Praxis dazu liegt verständlicherweise noch nicht vor. Indes halten Mazzucchelli / Postizzi (a.a.O., Art. 115 N 88) die Praxis der vorerwähnten Obergerichte auch unter der Herrschaft der neuen schweizerischen Strafprozessordnung für richtig. Da diese Praxis, wie erwähnt, überzeugend erscheint, ist es allein schon aus

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diesem Grunde, aber auch mit Blick auf eine einheitliche Rechtsprechung zu Art. 115 Abs. 1 StPO sachgerecht, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden ihr anschliesst.

4. Aus dem Gesagten folgt somit, dass B nicht beschwerdelegitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft hatte gegenüber seinem Kollisionspartner A ein Strafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG eröffnet. Beim Verkehrsunfall erlitt B einzig einen Sachschaden, nicht aber eine Körperverletzung. Er gilt mithin bloss als mittelbar Geschädigter, und als solcher ist er gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO nicht geschädigte Person im strafrechtlichen Sinn. Kommen B in diesem Verfahren keine Parteirechte zu, war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, ihn als geschädigte Person gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit hinzuweisen, am Verfahren als Privatkläger zu partizipieren. Daran ändert auch Art. 115 Abs. 2 StPO nichts, wonach die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person in jedem Fall als geschädigte Person gilt. Diese Bestimmung kommt einzig dann zur Anwendung, wenn der Schaden von der Verletzung einer Strafrechtsnorm herrührt, die unmittelbar das geschädigte Rechtsgut schützt. Dies ist nun aber bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG nicht der Fall. In diesem Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Strafantragsrecht bezüglich Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB berufen. Dies allein schon deshalb, weil ein vorsätzliches Handeln und damit eine Sachbeschädigung von vorn herein ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.3.3. hiervor). Wollte der Beschwerdeführer dessen ungeachtet eine Strafverfolgung auch wegen Sachbeschädigung herbeiführen, wäre es ihm unbenommen gewesen, innert der Frist von drei Monaten einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Hingegen war die Staatsanwaltschaft nach Art. 118 Abs. 4 StPO nicht verpflichtet, B in einem Strafverfahren, das einzig eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zum Gegenstand hatte, auf diese (aussichtslose) Möglichkeit hinzuweisen. In diesem Verfahren gilt B trotz erlittenem Sachschaden eben nicht als (unmittelbar) geschädigte Person, und zwar weder im Sinne von Art. 115 Abs. 1 noch Abs.

2 StPO, zumal auch Art. 115 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 30 StGB (zum Antragsrecht vgl. Trechsel / Jean-Richard, StGB PK, Art. 30 N 1) gleichermassen wie Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Schädigung verlangt. Nicht anders verhält es sich bezüglich der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StGB, wird doch auch hier eine Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder 2 StPO vorausgesetzt (Mazzucchelli / Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 2).

5. Im vorliegenden Verfahren steht einzig eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zur Diskussion. Ob im Gegensatz dazu bei einer solchen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG dem Unfallbeteiligten

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eine Geschädigtenbzw. Parteistellung zukommt, was in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet wird (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 88), kann daher offen bleiben. SK1 11 22 Entscheid vom 7. Juli 2011