Marital Property Seizure and Surrogation of Transferred Share
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the seizure of a property held in the sole name of a wife, which was previously co-owned with her husband, because the husband's half-share was liable for his debts under marital property law provisions concerning asset transfers made to evade creditors. The court reasoned that the entire property must be subject to seizure because the husband's transferred half-share substitutes into the sole ownership as an identifiable asset for liability purposes (surrogation), but the proceeds from the sale must be allocated, with the half corresponding to the wife's original, non-transferred share being returned to her first, and only the remaining half serving to satisfy the seizing creditors up to the extent of their claims against the husband.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG, Art. 193 ZGB, Art. 288 SchKG, Art. 115 Abs. 3 SchKG, Art. 193 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; Marital Property Seizure and Surrogation of Transferred Share: The court reasoned that the entire property must be subject to seizure because the husband's transferred half-share substitutes into the sole ownership as an identifiable asset for liability purposes (surrogation), but the proceeds from the sale must be allocated, with the half corresponding to the wife's original, non-transferred share being returned to her first, and only the remaining half serving to satisfy the seizing creditors up to the extent of their claims against the husband.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision cited regarding the liability of the property registered in the wife's name for the husband's debts under matrimonial property law.
Provision cited regarding the liability of transferred assets concerning a spouse's debts.
Cited in the reasoning concerning the presumption of the wife's half co-ownership share being part of the matrimonial gains (Errungenschaft) before the property regime change.
Cited by the enforcement authority to set a deadline for the wife to sue for the denial of the third party's claim after the supplementary attachment.
Volltext
9 PKG 2010
9 – Pfändung eines im Grundbuch auf den Namen der Ehefrau eingetragenen Grundstücks, das kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Ehemannes haftet ( Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 VZG; Art. 193 ZGB). Hat der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück auf die Ehefrau als Miteigentümerin der anderen Hälfte übertragen, so ist das nun im Alleineigentum der Ehefrau stehende ganze Grundstück zu pfänden ( Erw.
3.3). Die auf den bisherigen – nicht auf eine Vermögensverschiebung des Ehemannes zurückzuführenden – hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallende Hälfte des gesamten Verwertungserlöses ist vorab der Ehefrau zuzuweisen, während die andere Hälfte des Verwertungserlöses den Pfändungsgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen auszurichten ist ( Erw. 4).
Aus dem Sachverhalt:
In den Betreibungen Nrn. 20904750 und 20905768 des Betreibungsamtes Chur mit MV. und den Erben SA. als Gläubiger und XM. als Schuldner für die Beträge von Fr. 58 603.– respektive Fr. 70 223.05 nebst Zinsen und Kosten wurden dem Schuldner am 25. August 2009 und 3. September 2009 die Zahlungsbefehle zugestellt. Sie erwuchsen mangels Rechtsvorschlags in Rechtskraft.
In der darauf folgenden, unangefochten gebliebenen Pfändung gelangten die vorerwähnten Gläubiger zufolge Anschlusses zusammen mit 3 weiteren Gläubigern in die Pfändungsgruppe Nr. 20902053, in welcher es Betreibungsforderungen von gesamthaft Fr. 158 156.50 zu decken galt. Gemäss Pfändungsurkunde und Protokoll des Pfändungsvollzugs vom 20. November 2009 (1. Vollzug am 25. September 2009) wurden dafür beim Schuldner Mobilien im geschätzten Gesamtwert von Fr. 74 198.– sowie ein mit Fr. 1.– bewerteter Anspruch auf Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG gepfändet. In der Pfändungsurkunde findet sich der allgemeine Hinweis: «Ist das Ergebnis der Pfändung zur Deckung der Forderungen(en) ungenügend, so dient die Urkunde dem/n Gläubiger/n als prov. Verlustschein im Sinne von Art. 115/2 SchKG». Zum gepfändeten paulianischen Anfechtungsanspruch wurde im Pfändungsprotokoll Folgendes vermerkt: «Anfechtung der Eigentumsübertragung am Grundstück Nr. nnn in Chur, das gemäss Ehevertrag vom 18. 4. 2008 [recte: 22.4.2008] von Miteigentum [der Ehegatten] je zur Hälfte in das Alleineigentum von Frau XF. [Ehefrau] übergegangen ist».
Am 28. und 29. April 2010 stellten MV. und die Erben SA. einen im Wesentlichen gleich lautenden und begründeten Antrag auf «Ergänzungs-
PKG 2010 9
pfändung» im Sinne von Art. 115 Abs. 3 SchKG. Sie machten geltend, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners am Grundstück Nr. nnn auf seine Ehefrau sei als Ausgleichung für Zahlungen erfolgt, welche die Ehefrau dem Ehemann angeblich aus Eigengut geleistet haben soll. Damit sei ein Haftungsentzug im Sinne von Art. 193 Abs. 1 ZGB bewerkstelligt worden, da die Betreibungsforderungen der Gläubiger im Zeitpunkt dieser Vermögensverschiebung bereits bestanden hätten.
Dem Antrag stattgebend, pfändete das Betreibungsamt Chur am
16. Juni 2010 (1. Vollzug am 4. Mai 2010) das nunmehr auf den Namen von XF. als Alleineigentümerin eingetragene Grundstück Parzelle Nr. nnn (neue Pfändungsgruppe Nr. 21001163) und setzte dem Betreibungsschuldner (Ehemann XM.) sowie den Gläubigern gestützt auf Art. 108 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG eine Frist von 20 Tagen, um auf Aberkennung des Anspruchs der Dritten (Ehefrau XF.) zu klagen. Auf Veranlassung des Betreibungsamtes wurde gleichentags im Grundbuch der Gemeinde Chur eine Verfügungsbeschränkung für das Grundstück angemerkt.
Die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die dagegen erhobene Beschwerde der XF. ab.
Aus den Erwägungen:
3. Gegen den gestützt auf Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG erfolgten Einbezug des nunmehr in ihrem Alleineigentum befindlichen Grundstücks Parz. Nr. nnn. in die Zwangsvollstreckung gegen ihren Ehemann erhebt die Beschwerde führende Ehefrau die folgenden Einwände:
…
3.3 Ferner wird bemängelt, dass die Pfändung des gesamten Grundstücks erfolgt ist, obwohl nur ein hälftiger Miteigentumsanteil übertragen worden sei. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 VZG biete keine genügende Grundlage für eine solche Gesamtpfändung. Der Hinweis der Vorinstanz auf Basler Kommentar, N 19 zu Art. 193 ZGB (Pfändungsvollzug Abs. 4) sei nicht einschlägig, nachdem dort ebenso wenig von einer Gesamtpfändung die Rede sei, sondern lediglich von der Liegenschaft als Surrogat. Das Surrogat sei nur ½ Miteigentumsanteil. Von der Familienwohnung der Eheleute dürfe somit höchstens die Hälfte gepfändet werden.
a. Die eherechtliche Gläubigerschutzvorschrift gemäss Art. 193 Abs. 1 ZGB führt zur primären Haftung der übertragenen Vermögenswerte (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar 1992, N 36 zu Art. 193 ZGB). Gegebenenfalls ist auf deren vermögensrechtliche Surrogate zurückzugreifen (Hausheer /Aebi-Müller, Basler Kommentar 3.A. 2006, N 19 f. zu Art. 193 ZGB), die vorliegen, wenn der vom Ehegatten übertragene Gegenstand durch einen neuen Gegenstand ersetzt wird. Obgleich die betroffenen
9 PKG 2010
Werte von der Weiterhaftung einzeln erfasst werden, bilden sie insofern ein einheitliches Vermögen, als vermögensrechtliche Surrogation eintritt, wenn nach dem Wechsel des Güterstandes beziehungsweise der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vermögensgegenstand durch einen anderen ersetzt wird. Der neu erworbene Gegenstand tritt an die Stelle des alten und haftet den Gläubigern wie der frühere, wohingegen bei einer Vermischung mangels Identifizierbarkeit des Wertes Abs. 2 von Art. 193 ZGB eingreift (Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., N 37 zu Art. 193 ZGB; vgl. zum Ganzen auch ZWR 2009 153).
Die vorerwähnte Surrogation ist indessen nicht als eine dingliche, sondern als eine vermögensrechtliche zu verstehen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 37 zu Art. 197 ZGB, N 108 zu Art. 197 ZGB). Sie umfasst daher beispielsweise auch einen Vermögenswert, der einen Trägerwandel von einer Sache zu einer Forderung erfährt. Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG bezwecken nicht die Wiederherstellung des früheren Zustandes in Bezug auf die Rechtszuständigkeit (Eigentum), sondern nur den Erhalt des Haftungssubstrats dergestalt, dass der übertragene Vermögenswert – in welcher Form auch immer er beim Empfänger noch vorhanden und als solcher identifizierbar sei – in die Pfändung und Verwertung gegen den Betreibungsschuldner miteinbezogen wird.
So betrachtet interessiert weder, wer Eigentümer ist, noch das sachenrechtliche Schicksal einer übertragenen Sache. Das strittige Haftungssubstrat (½ Miteigentumsanteil) ist vorliegend eine Sache. Sie ist nur insoweit untergegangen beziehungsweise durch ein Surrogat ersetzt worden, als sie durch Vereinigung aller Miteigentumsanteile in derselben Hand im sachenrechtlichen Alleineigentum der Ehefrau aufgegangen ist. Die Übertragung einer (virtuellen) sachenrechtlichen Miteigentumshälfte an den anderen Anteilsinhaber und sein Aufgehen im Alleineigentum des Empfängers lässt sich sachenrechtlich wohl am ehesten als Verbindung qualifizieren.
Unter dem Aspekt des Ersatzes (Surrogat) im Sinne der Haftungsbestimmung von Art. 193 ZGB interessiert der sachenrechtliche Zustand des übertragenen Vermögenswerts wenig. Es steht die vermögensrechtliche Sichtweise im Vordergrund und insofern ist das Produkt der sachenrechtlichen Verbindung das vermögensrechtliche Surrogat für den in ihm aufgegangenen Miteigentumsanteil des Schuldnerehegatten. Die Miteigentumshälfte des Schuldners ist wohl sachenrechtlich untergegangen, unter dem haftungsund vollstreckungsrechtlich massgeblichen Aspekt des Vermögenswerts jedoch als Surrogat in einer anderen Sache enthalten.
Eine andere, vernünftige Möglichkeit als das ganze Grundstück zu pfänden, ist nicht ersichtlich.
b. Der Ersatz durch die Bereicherungshaftung gemäss Art. 193 Abs. 2 ZGB kommt nur soweit zur Anwendung, als sich weder der empfangene Vermögenswert als solcher noch ein etwaiges Surrogat im Vermögen des Empfängerehegatten vorfindet, so beispielsweise bei Untergang (Haus-
PKG 2010 9
heer/Aebi-Müller, a. a. O., N 27 zu Art. 193 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., N 48 zu Art. 193 ZGB). Es liegt diesfalls eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen des Ehegatten bis zum Wert des empfangenen Gutes vor (BGE 127 III 4; Hausheer /Aebi-Müller, a. a. O., N 29 zu Art. 193 ZGB). Wenn man – der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend – davon ausginge, die Vereinigung von beiden Miteigentumshälften in derselben Hand lasse das Haftungssubstrat in seiner Form sachenrechtlichen Miteigentums an einem Grundstück untergehen und das Gesamtgrundstück sei nicht das Surrogat für den haftenden Miteigentumsanteil, weshalb es nicht gepfändet werden könne, würde gestützt auf Art. 193 Abs. 2 ZGB die persönliche Bereicherungshaftung der Beschwerdeführerin mit ihrem gesamten Vermögen greifen. In einer Vollstreckung, die allerdings gegen sie gesondert anzuheben wäre (Hausheer/Reusser/Geiser, a. a. O., N 55 zu Art. 193 ZGB), könnte irgendwelches Vermögen von ihr gepfändet werden
– demnach auch das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück Nr. nnn.
… 4.a. Zur Frage, was Pfändungsgegenstand bilde, hat das Betreibungsamt Chur unter anderem vernehmlassend ausgeführt, nachdem das ganze Grundstück zur Verwertung gelange, müssten zunächst der Eigentümerin aus dem Erlös die belegten Zahlungen, die sie aus ihrem Eigengut an den Ehemann geleistet habe, zurückerstattet werden. Erst ein allfälliger Mehrerlös aus der Verwertung würde dann für die Befriedigung der Gläubiger verwendet. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird von der Beschwerdegegnerin 1 mit gutem Grund in Abrede gestellt. Man muss haftungsmässig und demzufolge auch hinsichtlich des Einbezugs in die Vollstreckung gegen den Ehemann die zwei Hälften unterscheiden:
a. Die erfolgreiche Geltendmachung von Art. 193 ZGB und Art. 10 VZG bewirkt den Einbezug des umstrittenen Vermögenswerts in eine oder mehrere bestimmte Betreibungen/Gruppen. Angesichts der Art der Vermögensverschiebung (hälftiger Miteigentumsanteil) und dem sich daraus ergebenden, limitierten Umfang der Haftung, ist der vollstreckungsrechtliche Einbezug gegenständlich auf die Hälfte des Werts des Vermögensobjekts beschränkt. Ein entsprechendes Urteil des Zivilrichters vorausgesetzt, dient diese eine Hälfte des Verwertungserlöses der ganzen Liegenschaft folglich vorab zur Befriedigung der Betreibungsforderungen in der Pfändungsgruppe Nr. 21001163. Allenfalls unterliegt ein überschiessender Teil (bis maximal zur Hälfte) Nachpfändungen von Amtes wegen und/oder einer nachträglichen Pfändung auf Begehren jener Gläubiger, die in der ersten Pfändung vom 25. September 2009 (Gruppe Nr. 20902053) zu Verlust gekommen sind. Der die Forderungen und Kosten in der Pfändungsgruppe Nr. 21001163 überschiessende Erlös bis zur Hälfte des Gesamterlöses steht jedenfalls nur, aber immerhin insoweit zur Verfügung der Eigentümerin, als
9 PKG 2010
neben den Forderungen der hiesigen Beschwerdegegner keine anderen vollstreckungsrechtlichen Beschlagnahmen Platz greifen.
b. Im gleichen Zusammenhang macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, es sei das ganze Grundstück zu pfänden. Eigentumsrechtliche und güterrechtliche Qualifikation müssten nicht übereinstimmen. Gestützt auf die Beweisregel von Art. 200 Abs. 3 ZGB gelte auch der hälftige Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin, wie er vor der Gütertrennung im April 2008 bestanden habe, als Errungenschaft und hafte daher für die damals bereits bestehende Forderung der Gläubigerin gegen den Ehemann. Richtig ist daran, dass das ganze Grundstück zu pfänden ist. Falls damit angetönt werden will, die zweite Hälfte des Verwertungserlöses diene ebenso der Befriedigung der Betreibungsforderungen im hiesigen Verfahren, ist dies irrig. Übersehen wird, dass in Bezug auf die vorbestandene Miteigentumshälfte der Ehefrau keine Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Vollstreckungsrechtlich gilt im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich der Rechtsschein aus Besitz und es besteht kein Anspruch auf Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VZG, wenn persönliche Haftung der Ehefrau nach Art. 202 ZGB behauptet wird (Walder, Kommentar SchKG 2007, N 4 zu Art. 10 VZG, mit Hinweis auf BGE 57 III 44). Eine Vollstreckung in Haftungssubstrat der Beschwerdeführerin, das von der Gütertrennung und Vermögensverschiebung vom 22./ 24. April 2008 unberührt blieb, würde demnach eine Betreibung und Pfändung gegen die Beschwerdeführerin voraussetzen, was nicht gegeben ist. Insoweit ist daher die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, dass die Beschwerdeführerin « sowieso die Hälfte vom [gesamten] Versteigerungserlös bekommt, da ihr bereits die Hälfte des Grundstücks zuvor gehörte». KSK 10 57 Entscheid vom 30. September 2010