Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PKG 2010 6 • KG GR PKG 2010 6 KI-generiert

Appeal Deadline Extension Due to Enforcement Holiday

Geschäftsnummer PKG 2010 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the deadline for filing an appeal against a decision on the provisional granting of a debt enforcement order, which was ten days starting December 11, 2009, and originally set to expire on December 21, 2009, due to a Sunday. The court reasoned that while enforcement actions themselves are prohibited during enforcement holidays (mid-December to early January), the key issue was that the appeal deadline fell within this holiday period. According to the relevant statute, if the end of a deadline falls within enforcement holidays, the deadline is extended until the third working day following the end of the holidays, meaning Saturdays, Sundays, and official holidays are excluded from this three-day extension calculation, resulting in the appeal being deemed timely.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 236 ZPO, Art. 63 SchKG, Art. 236 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 3 ZPO, Art. 31 Abs. 3 SchKG, Art. 59 Abs. 4 ZPO; Appeal Deadline Extension Due to Enforcement Holiday: The court reasoned that while enforcement actions themselves are prohibited during enforcement holidays (mid-December to early January), the key issue was that the appeal deadline fell within this holiday period. According to the relevant statute, if the end of a deadline falls within enforcement holidays, the deadline is extended until the third working day following the end of the holidays, meaning Saturdays, Sundays, and official holidays are excluded from this three-day extension calculation, resulting in the appeal being deemed timely.

Schlagwörter

KI-generiert
Zulassung der Zwangsvollstreckung Sonn- und Feiertagsarbeit Versäumung der gesetzlichen Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Fristerstreckung Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 SchKG

This article was used to rule that the appeal deadline was extended because its end fell during the moratorium period (Betreibungsferien).

Art. 236 Abs. 1 ZPO

This article, which sets the appeal period for the Rechtsöffnungsbeschwerde, is implicitly used as the basis for the deadline calculation that was subsequently adjusted by Art. 63 SchKG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

6 PKG 2010

6 – Rechtsöffnungsbeschwerde (Art. 236 ZPO). Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Lauf der Beschwerdefrist (Art. 63 SchKG). Fällt das Ende der Beschwerdefrist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, wird die Frist bis zum dritten Tage nach deren Ende verlängert.

Aus den Erwägungen:

c) Die Frist für die Erhebung der Rechtsöffnungsbeschwerde beträgt 10 Tage (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.10) und Art. 59 Abs. 3 ZPO wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache stattfindet, nicht mitgezählt. Die Rechtsmittelfrist hat folglich am 11. Dezember 2009 zu laufen begonnen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nachfolgenden Werktag (Art. 31 Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 4 ZPO).

Vorliegend endete die 10-tägige Rechtsmittelfrist am 20. Dezember 2009, beziehungsweise, da dieser Tag auf einen Sonntag fiel, am 21. Dezember 2009. Gemäss Art. 62 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO gelten die Gerichtsferien unter anderem nicht für Streitigkeiten, für welche durch Gesetz oder Verordnung ein summarisches Verfahren vorgeschrieben ist, wie es gemäss Art. 137 Ziff. 2 ZPO auch für die Rechtsöffnung normiert wird. Allerdings gehen dieser Regelung die bundesrechtlichen Normen vor. Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG dürfen während den Betreibungsferien, so unter anderem sieben Tage vor und sieben Tage nach Weihnachten, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.

Die Erteilung der definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung bildet eine Betreibungshandlung. Dies gilt sowohl für den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters als auch für jenen der Rechtsmittelinstanz. Während den Betreibungsferien darf deshalb eine Rechtsöffnungsverhandlung nicht durchgeführt und eine Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden (Staehelin/Bauer/ Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 30 zu Art. 56 SchKG). Art. 63 SchKG regelt die Wirkungen der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes auf den Fristenlauf.

Art. 63 Satz 1 SchKG regelt den Fall, dass in die Zeitspanne eines Fristenlaufes Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) oder Rechtsstillstand (Art. 56 Ziff. 3 SchKG) fallen und ordnet an, dass diese Sperrzeiten den Lauf der Fristen nicht hemmen. Fällt das Ende einer Frist jedoch in die Sperrzeit, kommt diesen Sperrzeiten gemäss Art. 63 Satz 2 SchKG eine Verlängerungswirkung zu. Für diesen Fall ordnet Art. 63 Satz 2 SchKG an, dass sich die Frist bis zum dritten Tag nach Ablauf von Be-

PKG 2010 6

treibungsferien und Rechtsstillstand verlängert. Weiter hält Art. 63 Satz 3 SchKG fest, dass Samstage, Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage bei der dreitägigen Frist nicht mitgezählt werden (Staehelin/Bauer/ Staehelin, a. a. O., N 3 ff. zu Art. 63 SchKG).

d) Im vorliegenden Fall wurde die Betreibungshandlung – die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides – nicht während den Betreibungsferien vorgenommen. Allerdings fiel das Ende der an diese Betreibungshandlung anzuknüpfende Rechtsmittelfrist in die Zeit der Betreibungsferien. Gemäss Art. 63 SchKG wird demnach die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Die Betreibungsferien dauerten vom 18. Dezember 2009 bis zum 1. Januar 2010, wobei Betreibungsferien auch an Sonnund Feiertagen enden können (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a.

O., N 26 zu Art. 31 SchKG). Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen im Sinne von Art. 63 SchKG werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage allerdings nicht mitgezählt. Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit folgende Fristberechnung: der letzte Tag der Betreibungsferien war ein Freitag (1. Januar 2010), womit der erste Tag der Verlängerung der Montag (4. Januar 2010) und die dreitägige Verlängerung folglich am Mittwoch (6. Januar 2010) endete (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a. a. O., N 4 zu Art. 63 SchKG). Die Betreibungsferien beeinflussen nicht nur die Zulässigkeit der Betreibungshandlungen, sondern sind darüber hinaus auch für den Ablauf aller Fristen bedeutsam, ohne dass es dabei auf die Fragen ankommt, ob eine Betreibungshandlung überhaupt vorliegt.

Die Verlängerung gilt auch für Rechtsmittelfristen, etwa die sich nach kantonaler ZPO richtenden Frist einer Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide (vgl. Staehelin/ Bauer/Staehelin, a. a. O., N 8 zu Art. 63 SchKG). Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A. am 22. bzw.

23. Dezember 2009 erhobene Beschwerde offensichtlich fristgerecht eingereicht worden ist, weshalb darauf einzutreten ist. KSK 09 80 Urteil vom 17. März 2010