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PKG 2010 19 • KG GR PKG 2010 19 KI-generiert

Maintenance Calculation for Self-Employed Payer and Marital Standard of Living Limit

Geschäftsnummer PKG 2010 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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In proceedings concerning maintenance following the cessation of a shared household, the court must determine the self-employed payer's capacity by calculating income based on tax assessments, requiring the disregard of tax deductions irrelevant to actual earnings and the deduction of the imputed rental value of the primary residence, while excluding adjustments for investments serving as retirement provision. Furthermore, when financial circumstances are good or very good, the maintenance awarded, determined initially by comparing minimum subsistence levels and total income with subsequent surplus distribution, is ultimately limited to the amount necessary to sustain the established marital standard of living, which the claimant must substantiate and credibly prove.

Legislator-Regeste

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Art. 176 Abs.1 Ziff. 1 ZGB, Art. 163 Abs. 2 ZGB, Art. 176 ZGB; Maintenance Calculation for Self-Employed Payer and Marital Standard of Living Limit: Furthermore, when financial circumstances are good or very good, the maintenance awarded, determined initially by comparing minimum subsistence levels and total income with subsequent surplus distribution, is ultimately limited to the amount necessary to sustain the established marital standard of living, which the claimant must substantiate and credibly prove.

Schlagwörter

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ehelicher Lebensstandard Unterhaltsberechnung Einkommensberechnung finanzielle Verhältnisse nacheheliche Unterhaltspflicht Haushaltsführungskompetenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 176 Abs.1 Ziff. 1 ZGB

The court considered the article governing the determination of spousal support payments upon the dissolution of the marital household.

Art. 163 Abs. 2 ZGB

The court referenced this article as establishing the starting point for determining maintenance obligations based on the spouses' past agreements on the division of tasks and financial contributions.

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Volltext

PKG 2010 19

19 – Eheschutz; Bemessung des Unterhaltsbeitrages bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art.176 Abs.1 Ziff.

1 ZGB).

– Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Selbständigerwerbenden anhand der Steuerveranlagung. Aufrechnung der für das tatsächliche Einkommen nicht relevanten steuerlichen Abzüge und Abzug der Eigenmiete der selbstbewohnten Liegenschaft. Keine Aufrechnung im Zusammenhang mit Investitionen in Liegenschaften, die der Altersvorsorge dienen ( Erw. 13b).

– Bemessung des Unterhaltsbeitrages bei guten oder sehr guten finanziellen Verhältnissen. Der aufgrund der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung berechnete Unterhaltsbeitrag wird durch die – vom Unterhaltsberechtigten zu substantiierenden und glaubhaft zu machenden – Kosten der bisherigen Lebenshaltung begrenzt (Erw.14).

Aus den Erwägungen:

11. Das mit der Regelung des Getrenntlebens befasste Eheschutzgericht hat auch die Geldbeiträge festzusetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von der bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und die Geldleistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Einerseits darf die Unterhaltspflicht nicht zu einem ungerechtfertigten Eingriff in das Existenzminimum führen. Zum anderen besteht maximal Anspruch auf jene Mittel, welche für eine angemessene Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards tatsächlich erforderlich sind. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, sondern – soweit überhaupt möglich – das gleich gute Leben wie bis anhin führen können (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, N. 28 zu Art. 176 ZGB mit Hinweisen; Ivo Schwander, Basler Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 176 ZGB). Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung bildet die Eigenversorgungskapazität bzw. die Leistungsfähigkeit der Ehegatten. Auf diesen Punkt ist demnach als Erstes einzugehen.

12. Unbestritten blieb, dass die Rekurrentin über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt. Desgleichen steht ausser Frage, dass sie als Mut-

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ter von vier Kindern nicht in der Lage ist, zusätzlich noch einem Erwerb nachzugehen.

13. …

b) Der Rekurrent ist Architekt. Er arbeitet zu einem geringen Teil in unselbständiger Erwerbstätigkeit. Den Hauptteil des Einkommens erzielt er durch den Kauf von Liegenschaften, die er umbaut und alsdann vermietet. Für das Jahr 2007 wies er gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr. 488 650.– und – unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge – ein Reineinkommen von Fr. 206 470.– aus. Rechnet man die für die Bemessung des tatsächlichen Einkommens nicht beachtlichen steuerlichen Abzüge auf, ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 261 500.–. Zieht man den Eigenmietwert der gänzlich selbstbewohnten Liegenschaft in

E. vom Einkommen ab, verbleibt ein Jahreseinkommen von Fr. 228 000.–. Das sind monatlich rund Fr. 19 000.–. Die Rekurrentin macht jedoch geltend, das tatsächliche Einkommen sei deutlich höher und verlangt eine andere Bewertung der in der Steuererklärung deklarierten Faktoren. Alsdann führt sie aus, die Familie habe nie das ganze Haus in E. selbst bewohnt. Ihr Ehemann habe zugestanden, dass die N. AG einen Teil der Räume gemietet habe, nachdem das zuvor eingegangene Mietverhältnis mit der N. AG per

31. März 2007 gekündigt worden sei. Die Behauptung, ihr Ehemann habe die Weitervermietung zugestanden, ist aktenwidrig und die geltend gemachte Weitervermietung ist weder glaubhaft noch ist sie belegt. Die Kündigung des Mietverhältnisses mit der N. AG erfolgte – was unbestritten ist – noch während intakter Ehe. Dass in der Folge die N. AG die Räumlichkeiten übernommen hat, ist hingegen nicht belegt. Die N. AG hat ihren Sitz nicht erst – wie die Rekurrentin behauptet – seit April 2007 in E. Wie dem von der Rekurrentin ins Recht gelegten Handelsregisterauszug entnommen werden kann, war die Firma schon im Jahre 2000 dort ansässig. Alsdann erzielt er über diese Firma nur einen geringen Teil seiner Einkünfte. Insofern ist durchaus davon auszugehen, dass die Räumlichkeiten – wie der Rekurrent behauptet – selbst genutzt und nicht weitervermietet werden sollten. Das erscheint umso naheliegender, als man Familienzuwachs erwartete. Insofern liesse sich höchstens feststellen, dass der Rekurrent die Wohnung wieder vermieten könnte, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert ist.

Schliesslich mag es auch durchaus sein, dass der Rekurrent bei einer anderen Bewertungsund Abzugspraxis im Zusammenhang mit seinem Liegenschaftsaufwand und einer weniger grossen Amortisation von Hypotheken steuerlich ein höheres Einkommen auszuweisen vermöchte. Nachgerade die von der Rekurrentin bei Treuhändern eingeholten Analysen zeigen jedoch, dass diese Praxis nicht neu ist und insofern auch nicht von einer bewussten Reduzierung des Einkommens gesprochen werden kann. So wies etwa die O.-Treuhand darauf hin, dass die Parteien geringe AHV-Beiträge

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leisteten und auch die Möglichkeiten der beruflichen Vorsorge nur ungenügend ausschöpften. Die eigentliche Altersvorsorge der Parteien seien die Liegenschaften. Es ist nun weder sinnvoll noch erforderlich, in diese Lebensplanung einzugreifen und dem Rekurrenten ein Einkommen aufzurechnen, das er allenfalls erzielen könnte, tatsächlich aber nur zu Lasten der Vorsorge geht, welcher erst im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens die gehörige Beachtung zu schenken wäre. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich dabei umso weniger, als die Rekurrentin betont, keine der beiden Parteien beabsichtige derzeit die Scheidung. Schliesslich zeigt sich anhand der Steuererklärung 2005, dass auch in früheren Jahren ein ähnlich hohes Einkommen wie im Jahre 2007 ausgewiesen wurde. Ein Einkommen im Bereich von rund Fr. 19 000.– bis Fr. 20 000.– reichte in beiden Jahren aus, um den Bedarf der Familie zu decken, und insofern ist gegen die betreffende Praxis auch nichts einzuwenden. Allerdings gibt es – wie das Jahr 2006 zeigt – aber durchaus Jahre, in denen der Rekurrent höhere Einkünfte erzielt. In jenem Jahr wies der Rekurrent gemäss definitiver Veranlagungsverfügung Einkünfte von total Fr. 529 874.– und – unter Berücksichtigung der steuerlich zulässigen Abzüge – ein Reineinkommen von Fr. 324 558.– aus. Lässt man die bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nicht relevanten steuerlichen Abzüge ausser Acht und berücksichtigt man, dass in jenem Jahr die Liegenschaft in E. noch teilweise vermietet war, verbleibt ein Einkommen von rund Fr. 315 000.–. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von circa Fr. 26 000.–. Im Schnitt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5P.342 / 2001 vom 20. Dezember 2001 E. 3.a mit Hinweisen) dürfte sich das Einkommen des Rekurrenten demnach im Bereich von Fr. 22 000.– bis Fr. 23 000.– bewegen.

14. Das Gesetz schreibt dem Gericht nicht vor, nach welcher Methode der Unterhaltsbeitrag berechnet werden soll (BGE 128 III 411 E. 3.2.2

S. 414 /415). In den Kantonen bestehen denn auch teilweise relativ stark divergierende Methoden zur Unterhaltsbestimmung. Eine verbreitete Methode für die Unterhaltsfestsetzung ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. In BGE 134 III 145 hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, dass diese Methode für den nachehelichen Unterhalt bei durchschnittlichen Verhältnissen wenig sachgerecht ist. Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung in der Folge für die Bemessung in guten Verhältnissen. Denn in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt das einzelne Mitglied der ehelichen Gemeinschaft nicht auf dem Existenzminimum, sondern nimmt am – den verfügbaren Mitteln entsprechenden – höheren Lebensstandard teil (Urteil 5A_288 / 2008 des Bundesgerichts vom 27. August 2008 E. 5.4.).

Auch im Eheschutzverfahren ist die Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender

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Überschussverteilung zumindest bei guten oder sehr guten finanziellen Verhältnissen regelmässig nicht sachgerecht. So erfährt der gebührende Unterhalt auch im Eheschutzverfahren eine Begrenzung. Er ist auf jene Mittel zu beschränken, die zur Beibehaltung der bisherigen Lebensführung tatsächlich notwendig sind. Hinzu kommt, dass der eheliche Unterhalt teilweise nach anderen Kriterien zu bemessen ist. So ist etwa der nachehelich zu gewichtende Vorsorgeaufbau nicht zu berücksichtigen. Dies namentlich dann nicht, wenn eine Scheidung nicht beabsichtigt ist.

In der Regel zu genügen vermag der Berechnungsmodus der hälftigen Überschussteilung deshalb noch bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Denn diesfalls kann aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten davon ausgegangen werden, dass die Mittel bestenfalls für die Beibehaltung des bisherigen Standards der Familie ausreichen. Allerdings können sich selbst in solchen Fällen Korrekturen – dies durch eine an die Lebenshaltung angepasste Überschussverteilung – aufdrängen (Verfügung PZ 07 41 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 21.

März 2007 E. 2.c; PZ 00 45 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 19. Mai 2000 E. 4.b). Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie auch vorliegend gegeben sind, führt die Existenzminimumsberechnung jedoch regelmässig zu sehr hohen Überschüssen. Wird dieser Überschuss hälftig (bei einer kinderlosen Ehe) oder auch nach einem anderen Bruchteil (unter Einbezug von Kindern; BGE 126 III 8 ff.) aufgeteilt, wird damit in einer schon grundsätzlich schematisierten Methode in erster Linie auf die Höhe der vorhandenen Mittel und gar nicht auf die massgebliche Lebenshaltung abgestellt.

Dabei sagt das Vorhandensein von Mitteln über die Lebenshaltung aber auch über die Höhe der trennungsbedingten Mehrkosten an sich gar nichts aus. So müssen die mit der Trennung verbundenen Kosten auch nicht zwingend bedeutend höher sein. Standen – wie es nachgerade vorliegend der Fall ist – schon während der Ehe zwei voll eingerichtete Wohnungen zur Verfügung und leben die Parteien nach der Trennung je in einem dieser Haushalte, vergrössern sich die Auslagen fürs Wohnen nicht. Bei den Aufwendungen für den täglichen Bedarf, den Kosten der Ferien und der Hobbys halten sich die Veränderungen in Grenzen.

Je grösser der Überschuss bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist, desto mehr beruht letztlich die Feststellung, es würden im Rahmen einer Berechnung nach Existenzminima und Überschussverteilung nur Mittel für die Bestreitung der bisherigen Lebenshaltung zugesprochen, lediglich noch auf einer Vermutung bzw. – aus Sicht der unterhaltsberechtigten Person – auf einer reinen Behauptung. In einem solchen Fall kann sich die unterhaltsberechtigte Person folglich auch nicht darauf beschränken, bei der unterhaltsverpflichteten Gegenpartei einfach Mittel einzufordern, die sich unter Berücksichtigung der Existenzminima und Verteilung des Überschusses nach Bruchteilen errechnen.

Vielmehr muss sie auch aufzeigen, dass der gel-

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tend gemachte Betrag tatsächlich benötigt wird, um die Kosten der bisherigen Lebensweise zu decken. Eine Praxis, nach welcher unbesehen des tatsächlichen Bedarfs einfach Mittel im Umfang des Existenzminimums zuzüglich einer Beteiligung am Überschuss nach Massgabe der im Haushalt lebenden Personen zugesprochen werden, gab es und gibt es nicht. In guten bis sehr guten Verhältnissen, bei welchen die Kosten zweier Haushalte ohne weiteres gedeckt werden können, sind deshalb auch im Eheschutzverfahren von der Person, welche Unterhalt verlangt, regelmässig die tatsächlichen Kosten für die Beibehaltung der bisherigen Lebensweise zu substantiieren und glaubhaft zu machen (Urteil 5A_732 / 2007 des Bundesgerichts vom

4. April 2008 E. 2.2. mit Hinweisen). ERZ 09 90 Verfügung vom 3. Dezember 2009 /18. Januar 2010 ERZ 09 95