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PKG 2010 18 • KG GR PKG 2010 18 KI-generiert

Provisional Spousal Support Order Does Not Transfer to Post-Retirement Pension Compensation Claim

Geschäftsnummer PKG 2010 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce case where the lower court had initially ordered spousal support via a provisional measure that later expired upon the final divorce ruling, which explicitly stated no spousal support was owed, the appellate court held that the prior provisional spousal support order could not be transferred or applied to the still-contested claim for compensation concerning occupational pension benefits after retirement. The court reasoned that provisional measures are generally only valid until a final decision on the specific issue is reached, and since the spousal support claim was definitively settled as non-existent, the underlying legal basis for the provisional maintenance payment ceased to exist, precluding its continuation or transformation into an enforcement order for the distinct statutory occupational pension equalization claim.

Legislator-Regeste

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Art. 137 ZGB, Art. 132 ZGB, Art. 124 ZGB, Art. 111 ZGB, Art. 112 ZGB, Art. 132 Abs. 1 ZGB; Provisional Spousal Support Order Does Not Transfer to Post-Retirement Pension Compensation Claim: The court reasoned that provisional measures are generally only valid until a final decision on the specific issue is reached, and since the spousal support claim was definitively settled as non-existent, the underlying legal basis for the provisional maintenance payment ceased to exist, precluding its continuation or transformation into an enforcement order for the distinct statutory occupational pension equalization claim.

Schlagwörter

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vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Entscheidungen betreffend das Ruhegehalt Unterhaltsbeiträge Zulassung der Zwangsvollstreckung Leistungseinstellung Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 II 193
Provisional Measures in Divorce: Scope of Asset Management and Disposal Restrictions
BGE 120 II 1
Temporary Allocation of Marital Home Post-Divorce Decree
BGE 119 II 195
1 ZGB, wonach die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmt, und zum anderen daraus, dass vorsorgliche Massnahmen regelmässig nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch ein Sachoder Prozessurteil Geltungskraft haben (BGE 119 II 195 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZGB

The court analyzed the possibility of issuing an order to a debtor (Schuldneranweisung) under this article, but concluded that the basis for the previous maintenance order had fallen away, thus precluding the requested order.

Art. 137 Abs. 2 ZGB

The court referenced this article when discussing the continued validity of provisional measures after the judgment on divorce itself, but concluded the previous maintenance measures had lapsed because the maintenance issue was settled.

Art. 124 ZGB

The court addressed the applicant's attempt to treat the provision for compensation upon pension event (Vorsorgeausgleich) under this article as equivalent to maintenance payments.

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Volltext

18 PKG 2010

II. Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht

18 – Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB). Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB); Ehegattenunterhalt (Art. 163, Art. 125 ff. ZGB); Anweisungen an die Schuldner (Art. 132 ZGB). Berufliche Vorsorge; Entschädigung nach Eintritt des Vorsorgefalls (Art. 124 ZGB).

– Vorsorgliche Massnahmen haben regelmässig nur bis zum rechtskräftigen Entscheid über den betreffenden Punkt Geltungskraft. Ist rechtskräftig entschieden, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, fällt die bezüglich der Unterhaltsbeiträge erlassene vorsorgliche Massnahme dahin und kann nicht auf die noch streitigen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge übertragen werden ( Erw. 3 a – c).

– Berufliche Vorsorge. Entschädigung nach Eintritt des Vorsorgefalls beim einen Ehegatten in Form einer Rente an den anderen Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall noch nicht eingetreten ist, verbunden mit einer entsprechenden Schuldneranweisung an die Vorsorgeeinrichtung? Zulässigkeit und Voraussetzungen für die Anordnung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme ( Erw. 3 c, d).

Aus dem Sachverhalt:

A.X., geboren am … 1951, und B.X., geboren am … 1948, heirateten am … 1979. Sie sind Eltern eines erwachsenen Sohnes. A.X. lebt in D., wo sie auch teilzeitig erwerbstätig ist. B.X., der seit einigen Jahren an Multipler Sklerose (MS) leidet und eine Invalidensowie eine Pensionskassenrente bezieht, ist nach Thailand ausgewandert. Er lebt dort zusammen mit einer neuen Lebenspartnerin, mit welcher er zwei gemeinsame, in den Jahren 2007 und 2009 geborene Kinder hat.

Am 10. Juli 2008 stellte A.X. beim Bezirksgericht Plessur Antrag auf Scheidung ihrer Ehe mit B.X. nach Art. 111 ZGB. Zum Abschluss einer umfassenden Ehescheidungskonvention kam es nicht, weshalb das Verfahren nach Art. 112 ZGB eingeleitet wurde. Am 1. Oktober 2009 liess A.X. beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

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1. B.X. sei zu verpflichten, A.X. rückwirkend ab 1. Oktober 2008 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.– zu überweisen.

2. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Ed. Vaucher 18, Postfach 3100, CH-1211 Genf 2, sei gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB gerichtlich anzuweisen, aus dem monatlichen Versicherungsleistungsanspruch von B.X. (… 1948) Fr. 900.– direkt an A.X.

auf ihr Konto bei der Graubündner Kantonalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.

3. Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher MwSt.) zu Lasten von B.X.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur im Massnahmeverfahren wie folgt:

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an die Gesuchstellerin, rückwirkend ab Oktober 2008, einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.– zu leisten.

2. Die Ziffer 2. des Rechtsbegehrens des Gesuchs um Erlass von eheschutzrichterlichen Massnahmen vom 1. Oktober 2009 wird abgewiesen.

3. (Kosten).

4. (Mitteilung).

Am 11. November 2009 fand vor dem Bezirksgericht Plessur im Scheidungsverfahren der Parteien die Hauptverhandlung statt. Das Bezirksgericht erliess gleichentags folgendes, am 25. Januar 2010 mitgeteiltes Urteil:

1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Es sind keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet.

3. In güterrechtlicher Hinsicht sind die Parteien auseinandergesetzt.

4. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatlich im Voraus zahlbare unvererbliche Rente aus beruflicher Vorsorge von Fr. 1141.– zu bezahlen.

Die Eidgenössische Invalidenversicherung, Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), bzw. ab 1. Februar 2013 die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK),Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, CH-1211 Genf 2, wird angewiesen, von der dem Ehemann (B.X., geboren …, AHV-Nr.

…) ausbezahlten Rente monatlich Fr.1141.– auf das Konto der Ehefrau bei der Graubündner Kantonalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.

5 (Kosten).

6. (Frist zur Einreichung der Honorarnoten).

7. (Mitteilung).

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Gegen dieses Urteil erhob B.X. mit Eingabe vom 4. Februar 2010, beim Bezirksgericht Plessur eingegangen am 10. Februar 2010, Einsprache beim Kantonsgericht Graubünden. Darin verlangt er im Hauptantrag, es sei die A.X. zugesprochene Rente aus beruflicher Vorsorge angemessen herabzusetzen. Die Eingabe wurde als Berufung im Sinne von Art. 218 ff. ZPO entgegengenommen.

Am 3. März 2010 liess A.X. bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Ed. Vaucher 16, Postfach 3100, CH-1211 Genf 2, sei gerichtlich anzuweisen, aus dem monatlichen Versicherungsleistungsanspruch von B.X. (… 1948) Fr. 900.– direkt an A.X. auf ihr Konto bei der Graubündner Kantonalbank, 7000 Chur, IBAN …, zu überweisen.

2. Die vorliegende Anweisung sei superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei gerichtlich anzuordnen.

3. Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher MwSt.) zu Lasten von B.X.

Mit Verfügung vom 4. März 2010 wies die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden den Antrag auf superprovisorische Anordnung der Schuldneranweisung ab und setzte B.X. Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 19. März 2010 an. In seiner Vernehmlassung vom

11. März 2010 beantragte B.X. sinngemäss die Abweisung des Gesuchs.

Aus den Erwägungen:

2. Die Gesuchstellerin führt zur Begründung ihres Gesuchs um Schuldneranweisung aus, B.X. sei mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 27. Oktober 2009 im Verfahren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB) verpflichtet worden, der Gesuchstellerin rückwirkend ab Oktober 2008 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.– zu bezahlen. Die erwähnte Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und stelle einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel dar. Die bereits angeordnete Massnahme dauere bei Vorliegen der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils praxisgemäss fort. Mit dem neuen Gesuch werde lediglich eine Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB beantragt, nachdem der Gesuchsgegner trotz mehrmaliger Aufforderung bis zum heutigen Datum gestützt auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur keine Unterhaltszahlungen überwiesen habe.

3. Tatsache ist, dass der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 den Gesuchsgegner vorsorglich zur Leis-

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tung von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 900.– verpflichtet hat. Unzutreffend ist jedoch die Auffassung der Gesuchstellerin, diese bereits erlassene Massnahme gebe ihr im Berufungsverfahren noch einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, der über die Schuldneranweisung nach Art. 132 Abs. 1 ZGB durchsetzbar ist.

a) Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB auch dann angeordnet werden, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert. Daraus folgt, dass bereits angeordnete Massnahmen weiterhin beachtlich sind, wenn wohl über den Scheidungspunkt, nicht aber über die Nebenfolgen rechtskräftig entschieden wurde. Voraussetzung für die weitere Geltungskraft ist jedoch, dass sich die betreffenden Massnahmen auch auf Nebenpunkte beziehen, die tatsächlich noch im Streit liegen. Im Bereich von Nebenpunkten, die rechtskräftig entschieden wurden, ist weder die (erstmalige) Anordnung von vorsorglichen Massnahmen möglich, noch bleiben bereits erlassene Massnahmen beachtlich. Die Gültigkeit von erlassenen vorsorglichen Massnahmen ist mit anderen Worten bis zum rechtskräftigen Entscheid über die betreffenden Punkte im Hauptverfahren beschränkt (Urteil 5P.121. / 2002 des Bundesgerichts vom 12. Juni 2002 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 119 II 193 E. 3.a S. 195; BGE 120 II 1 E. 2.b S. 2 f.; Entscheid LC060114 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2007 E. 3., wiedergegeben in Fampra.ch 2007 S. 945 mit Hinweis auf Leuenberger, Praxiskommentar Scheidung, 2000, N. 12 zu Art. 137 ZGB; Sutter / Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 44 zu Art. 137 ZGB; Urs Gloor, Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 137 ZGB). Eine Abweichung von diesem Grundsatz lässt sich höchstens in Fällen vorstellen, in denen einer vorsorglichen Massnahme vom Richter explizit über die Rechtskraft im betreffenden Nebenpunkt hinaus eine Wirkung zugemessen wurde. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 148 Abs. 1 ZGB, wonach die Einlegung eines Rechtsmittels den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge hemmt, und zum anderen daraus, dass vorsorgliche Massnahmen regelmässig nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch ein Sachoder Prozessurteil Geltungskraft haben (BGE 119 II 195 E. 3.a).

b) Von der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren verlangt und vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur zugesprochen wurde Ehegattenunterhalt. Nachdem die Ehe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geschieden war, bestand grundsätzlich eine uneingeschränkte Unterhaltspflicht. Grundlage der Bemessung bildete demzufolge Art. 163 ZGB, wobei – nachdem eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten war – die Kriterien für die Bemessung des Scheidungsunterhalts (Art. 125 ZGB) analog heranzuziehen waren (Urteil 5A_677/ 2007 vom 21. April 2008 E. 5.1 mit Verweis auf BGE

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130 III 537 E. 3.2 S. 541 f. und 128 III 65 E. 4a S. 67). Wie dem am 11. November 2009 und damit nach Erlass der vorsorglichen Massnahmen ergangenen Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur zu entnehmen ist (E. 3.b), erklärte die Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung nun aber den Verzicht auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen. Gestützt darauf wurde denn auch in Ziffer 2. des Dispositivs des vorinstanzlichen Scheidungsurteils festgehalten, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. Die Gesuchstellerin hat gegen das vorinstanzliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Die vom Gesuchsgegner erklärte Berufung richtet sich ausschliesslich gegen die vom Bezirksgericht Plessur in Ziffer 4 angeordnete Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Form einer unvererblichen Rente. Art. 124 ZGB gibt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten – wie es bei B.X. der Fall ist – bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist und keine Aufteilung der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge mehr erfolgen kann. Im Streit liegt demnach die Frage des Vorsorgeausgleichs durch Leistung einer Entschädigung und nicht der Unterhalt. Eine Unterhaltsverpflichtung bis zum definitiven Abschluss des Scheidungsverfahrens in allen Punkten und damit über den rechtskräftigen Entscheid im betreffenden Nebenpunkt hinaus sieht weder die vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten erlassene Massnahmeverfügung noch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Plessur vor. Wie aus den vorstehenden Erwägungen in Ziff. 3. a) folgt, ist demnach die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 als vorsorgliche Massnahme angeordnete Unterhaltsverpflichtung mit Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 und 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils dahingefallen. Damit ist aber auch gesagt, dass die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren für die betreffenden Unterhaltszahlungen keine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZGB mehr verlangen kann.

c) An dieser Rechtslage ändert sich auch dadurch nichts, dass die Gesuchstellerin die ihr gestützt auf Art. 124 ZGB als Vorsorgeausgleich zugesprochene und gemäss vorinstanzlichem Urteil als Rente lebenslänglich auszubezahlende Entschädigung offenbar bereits jetzt zur Deckung ihres Bedarfs heranziehen möchte und insofern dem ihr zugesprochenen Betrag faktisch die Bedeutung einer Unterhaltsleistung beimisst. Vorweg gilt zu bemerken, dass bei der Gesuchstellerin noch kein Vorsorgefall eingetreten ist. Die Verwendung der Entschädigung für die Begleichung der gegenwärtigen Lebenshaltungskosten entspricht damit offenkundig nicht dem gesetzlichen Zweck. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben. Entscheidend ist, dass die mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 zugebilligte Unterhaltszahlung und die mit Urteil vom 11. November 2009 zugesprochene Entschädigung nach Art. 124 ZGB auf völlig unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und unterschiedlich zu bemessen sind. Die Entschädigung nach

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Art. 124 ZGB ist kein Surrogat für den nachehelichen Unterhalt (Baumann / Lauterburg, FamKommentar Scheidung, N. 71 zu Art. 124 ZGB). Eine vorsorgliche Massnahme im Bereich des Unterhalts kann folglich auch nicht allein aufgrund des Umstands, dass es in beiden Fällen um Schuldverpflichtungen geht, in eine vorsorgliche Massnahme im Bereich der Entschädigung nach Art. 124 ZGB uminterpretiert werden. Dies umso weniger, als zum Zeitpunkt, als die betreffende vorsorgliche Massnahme erlassen wurde, die Ehe noch nicht geschieden war und während der Dauer der Ehe ein Vorsorgeausgleich ausser Betracht fällt (vgl. Baumann / Lauterburg, a. a. O., N. 16 ff. der Vorbem. zu Art. 122 –124 ZGB, Hausheer/ Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, N. 19 zu Art. 163 ZGB). Darüber hinaus ergibt sich nachgerade aus dem Vergleich zwischen den von der Gesuchstellerin im Hauptverfahren gestellten Anträgen und ihrer vorliegend vertretenen Argumentation, dass kein Anspruch auf vorsorgliche Unterhaltszahlungen bestehen kann. Verzichtet die Gesuchstellerin im Hauptverfahren auf Unterhaltsleistungen und soll an deren Stelle ab Rechtskraft im Scheidungspunkt ausschliesslich die Entschädigung nach Art. 124 ZGB treten, würden ihr mit zusätzlichen, nach Art. 137 Abs. 2 ZGB zu entrichtenden Unterhaltszahlungen bis zum Eintritt der Rechtskraft im letzten Nebenpunkt mehr zugesprochen, als sie es selbst verlangt hat.

d) Sind die vorsorglichen Massnahmen dahingefallen und kann auf Grundlage dieses Entscheids demnach auch keine Schuldneranweisung mehr erfolgen, lässt sich höchstens fragen, ob die Gesuchstellerin solches im Rahmen eines neuen Gesuchs gestützt auf Art. 124 ZGB verlangen kann. Die Zusprechung von vorsorglichen Leistungen nach Art. 124 ZGB unter gleichzeitiger Anordnung einer Schuldneranweisung fällt im vorliegenden Verfahren jedoch bereits deshalb ausser Betracht, weil die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe einen solchen Antrag weder gestellt noch begründet hat. Dabei ist auch nicht leichthin anzunehmen, dass ein solcher Anspruch tatsächlich gegeben ist. Zwar sind die Parteien zwischenzeitlich geschieden. Damit besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Vorsorgeausgleich (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 3.c). Wie dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, wurde der Gesuchstellerin eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Höhe von monatlich Fr. 1141.– zugesprochen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Gesuchsgegners angewiesen wurde, diesen Betrag direkt an die Gesuchstellerin auszubezahlen. Aufgrund der vom Gesuchsgegner erhobenen Berufung wurde die Rechtskraft in diesem Punkt gehemmt, und nachdem der Vorsorgefall bei der Gesuchstellerin noch gar nicht eingetreten ist, erscheint fraglich, ob eine Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB – noch dazu verbunden mit einer Schuldneranweisung, die über die blosse Sicherstellung der Entschädigung hinausgeht – im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen überhaupt möglich ist (vgl. dazu LGVE 2004 I N. 4 S. 8 ff.). Als zulässig erscheinen lediglich Mass-

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nahmen, die den Bestand der Forderung sichern, nicht aber solche, die auf eine vorzeitige Vollstreckung des Hauptentscheids im Bereich von Art. 124 ZGB hinauslaufen. Soweit die Zulässigkeit zu bejahen wäre, müsste in jedem Fall im Rahmen einer Prognose abgeklärt werden, ob und in welcher Höhe ein Vorsorgeausgleich höchstwahrscheinlich begründet erscheint. Diese Prognose ist aufgrund eines Vergleichs des eingelegten Rechtsmittels mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil zu fällen (Urteil 5P.105 / 2006 des Bundesgerichts vom 18. April 2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5P.245 / 2000 vom 11. September 2000 E. 2.a; PKG 1995 Nr. 50; Verfügung PZ 08 216 der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2009, E. 3.c), einsehbar unter http: //www.kg-gr.ch, Rubrik Rechtsprechung). Die Gesuchstellerin äussert sich weder zu den Erfolgsaussichten des Antrags auf Herabsetzung der Entschädigung, noch befasst sie sich mit den weiteren Anträgen des Gesuchsgegners, der insbesondere auch eine gebundene Ausrichtung verlangt, die von der Gesuchstellerin behauptete eigene Leistungsfähigkeit (Fr. 1800.– pro Monat) in Zweifel zieht und eine Schuldneranweisung als «Vorverurteilung» ablehnt. ERZ 10 56 Verfügung vom 27. April 2010