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PKG 2010 17 • KG GR PKG 2010 17 KI-generiert

Withdrawal of Criminal Complaint Renders Dismissal Moot in Appeal

Geschäftsnummer PKG 2010 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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When a complainant withdraws their criminal complaint, which led to an initial decision to dismiss the proceedings due to a lack of sufficient suspicion of a crime, the appeal procedure becomes moot, requiring the appellate court to annul the initial dismissal order and instead terminate the criminal proceedings based on the withdrawal of the complaint as per the relevant statute. The court reasoned that the withdrawal of the criminal complaint, a mandatory prerequisite for prosecution in complaint offenses, necessitates the immediate cessation of any open proceedings, and to uphold the principle that the factual basis must remain formally undecided upon withdrawal, the initial decision based on insufficient evidence must be formally revoked, even if the withdrawal occurs during the appeal phase against that dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 33 StGB, Art. 30 StGB, Art. 70 Abs. 4 StPO, Art. 33 Abs. 1 StGB; Withdrawal of Criminal Complaint Renders Dismissal Moot in Appeal: The court reasoned that the withdrawal of the criminal complaint, a mandatory prerequisite for prosecution in complaint offenses, necessitates the immediate cessation of any open proceedings, and to uphold the principle that the factual basis must remain formally undecided upon withdrawal, the initial decision based on insufficient evidence must be formally revoked, even if the withdrawal occurs during the appeal phase against that dismissal.

Schlagwörter

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Rückzug des Strafantrags fristlose Entlassung Strafverfolgung Sachverhaltsgrundlage Eröffnung des Verfahrens Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 StGB

Cited in the introductory paragraph as the legal basis for the discontinuation of criminal proceedings following the withdrawal of the criminal complaint.

Art. 33 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning to determine the time limit for withdrawing the criminal complaint, which is implicitly part of the substantive ruling on the withdrawal's effect.

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Volltext

PKG 2010 17

e) Strafrechtliche Beschwerden

17 – Zieht der Strafantragsteller seine Beschwerde gegen die

– mit dem Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts begründete – Einstellungsverfügung der Vorinstanz und den Strafantrag zurück, so wird das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs gegenstandslos und ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren infolge Rückzugs des Strafantrags ( Art. 33 StGB) einzustellen.

Aus den Erwägungen:

1. In ihrer Vereinbarung vom 13. April 2010 erklären die Parteien den Rückzug der gegenseitig gestellten Strafanträge. Gestützt darauf wird einerseits das Kantonsgericht ersucht, das vorliegende Verfahren infolge des Rückzugs des Strafantrags beziehungsweise Rückzugs der Beschwerde vom

8. September 2010 abzuschreiben. Anderseits werden die zuständigen Untersuchungsorgane angehalten, das gegen A.X. geführte Strafverfahren betreffend Körperverletzung / Tätlichkeiten einzustellen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich das gestützt auf Antrag von A.X. durchgeführte Strafverfahren gegen B.Y. und C.Y.. Folglich gilt auch nur zu prüfen, welche Wirkung der von A.X. erklärte Rückzug des Strafantrags auf das Verfahren hat. Die Prüfung obliegt dabei gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 8 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (BR 173.100) dem Kammervorsitzenden, der in der Sache alsdann mit einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.

2. Der Strafantrag stellt beim Antragsdelikt nach geltender Praxis und Lehre eine zwingend erforderliche Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE

129 IV 305 E. 4.2.3 S. 311; Christof Riedo, Basler Kommentar, N. 20 vor Art. 30 StGB mit Hinweisen). Fehlt er, ist eine Strafverfolgung unzulässig. Nach Rückzug des Strafantrags ist deshalb ein bereits eröffnetes Strafverfahren umgehend einzustellen (vgl. Art. 70 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit zum Rückzug ist indessen in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag nur zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

3. Dass die in Art. 33 Abs. 1 StGB genannte Frist im vorliegenden Fall dem Rückzug des Strafantrags nicht entgegensteht, ergibt sich bereits daraus, dass die II. Strafkammer in der Angelegenheit noch gar nicht entschieden hat. Allerdings erscheint fraglich, ob die genannte Bestimmung im vorliegenden

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Beschwerdeverfahren überhaupt beachtlich ist. Denn als Urteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung hat (nur) ein Entscheid der zuständigen Behörde zu gelten, der verbindlich darüber erkennt, ob sich der Beschuldigte einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, und gegebenenfalls die Rechtsfolgen bestimmt, welche diese Handlung nach sich zieht (Trechsel / Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 33 StGB mit Hinweis auf BGE 78 IV 151 und weitere bundesgerichtliche Entscheide). Über Schuld und Unschuld wird im gerichtlichen Verfahren nach Anklageerhebung entschieden. Damit bezieht sich Art. 33 Abs. 1 vordergründig nur auf Entscheide, die eine materielle Beurteilung des zur Anzeige gebrachten Tatvorwurfs im Schuldund Strafpunkt zum Inhalt haben (a. M. offenbar Christof Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 607 f.). In seinem Entscheid hat der Kreispräsident Chur jedoch nicht über Schuld oder Unschuld befunden, sondern lediglich geprüft, ob ein Tatverdacht besteht, der für eine Anklage ausreicht. Er hat dies verneint und gestützt darauf das Verfahren ohne Äusserung zur Schuldfrage eingestellt.

4. Folge des Rückzugs des Strafantrags ist – wie dargelegt wurde – die Einstellung des Verfahrens. Zu prüfen bleibt insofern, ob dem Rückzug des Strafantrags noch Bedeutung beigemessen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückzugserklärung ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, mit welchem das Verfahren mangels ausreichendem Tatverdacht bereits für eingestellt erklärt wurde.

a) Sah die Vorinstanz von einer weiteren Strafverfolgung mangels ausreichendem Tatverdacht ab, blieben zwar der Schuldund Strafpunkt von der Beurteilung ausgeklammert. Gleichwohl beruht die Einstellungsverfügung jedoch – dies in Bezug auf den Tatverdacht – auf einer materiellen Beurteilung des Sachverhaltes. Mit der Beschwerde wurde der Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung gehemmt und eine inhaltliche Überprüfung dieser materiellen Beurteilung verlangt. Wird nun im Beschwerdeverfahren der Strafantrag zurückgezogen, entfällt einerseits die inhaltlich Überprüfung. Insofern wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. Verfügung BK 06 52 des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 15. November 2006 E. 6). Andererseits ist aber – nachdem über die Einstellung mangels ausreichendem Tatverdacht noch nicht rechtskräftig entschieden wurde – nicht die materielle Beurteilung dieser Frage, sondern das Fehlen einer Prozessvoraussetzung der Rechtsgrund, welcher die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt. Wird nur das Beschwerdeverfahren für gegenstandlos erklärt und die von der Vorinstanz erlassene Verfügung belassen, bliebe demnach der tatsächliche Grund für die Einstellung des Verfahrens unberücksichtigt. Ebensowenig fände der Grundsatz, dass der Sachverhalt bei einem Rückzug des Strafantrags offen und förmlich unbeurteilt zu bleiben hat (vgl. Urteil 1P.362 / 2006 des Bundesgerichts vom 23. November 2006 E. 3.), Beachtung.

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Soll beidem Rechnung getragen werden, muss der Rückzug des Strafantrags demnach auch die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zur Folge haben.

b) Keine andere Betrachtungsweise ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 StGB. So lässt die Bestimmung den Rückzug des Strafantrags in zweiter Instanz unabhängig vom Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens zu. Auch im gerichtlichen Verfahren hat dabei der Rückzug die Einstellung des Verfahrens zur Folge (Christof Riedo, Basler Kommentar, N. 24 zu Art. 33 StGB mit Hinweisen; BGE 92 IV 161 ff.). Selbst im Falle des Freispruchs in erster Instanz führt der rechtzeitige Rückzug des Strafantrags im Rechtsmittelverfahren folglich nicht nur zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens unter Beibehaltung des vorinstanzlichen Urteils, sondern zur Einstellung des Strafverfahrens unter Aufhebung des Freispruchs.

c) Ausgehend davon ist demnach auch in dem gegen B.Y. und C.Y. geführten Strafverfahren eine Einstellungsverfügung zu erlassen, welche den Rückzug des Strafantrags berücksichtigt und insofern die bereits wegen mangelndem Tatverdacht verfügte Verfahrenseinstellung ersetzt.

5. In Bezug auf die Zuständigkeit für die neu zu erlassende Einstellungsverfügung gilt darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur kassatorische Wirkung hat. Aus prozessökonomischen Gründen kann jedoch von diesem Grundsatz ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn die Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ohne weiteres eine Entscheidung in der Sache zulassen (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Vorbem. zu Art. 137 –139 N 3; PKG 1975 Nr. 61). Vorliegend führt der Rückzug des Strafantrags nur zu einer veränderten Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids verfügte Einstellung des Verfahrens. Diesem Umstand kann im Beschwerdeverfahren problemlos dadurch Rechnung getragen werden, dass die betreffenden Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids für aufgehoben erklärt werden und das gegen B.Y. und C.Y. geführte Strafverfahren infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt wird. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich. SK2 10 12 Verfügung vom 1. Juli 2010