Suspension of License and Mandatory Alcohol Evaluation Below Statutory Thresholds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the precautionary suspension of a driving license and ordered a traffic-medical evaluation for alcohol abuse despite the driver's blood alcohol concentration (BAC) falling below the mandatory thresholds (2.5‰ for a single incident or 1.6‰ twice in five years). The appellant argued that an expert evaluation was only required at those specified higher BAC levels based on federal jurisprudence. The court reasoned that while those BAC levels mandate an examination, the authorities retain discretionary power to order an evaluation at a lower concentration, such as the appellant's 2.12‰, if serious concerns about fitness to drive exist based on individual circumstances, specifically noting the driver's highly functional behavior despite significant intoxication suggested an abnormal alcohol tolerance, indicating an inability to properly assess fitness to drive and posing an increased risk to traffic safety.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 30 VZV, Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, Art. 16 Abs. 1 SVG; Suspension of License and Mandatory Alcohol Evaluation Below Statutory Thresholds: The appellant argued that an expert evaluation was only required at those specified higher BAC levels based on federal jurisprudence. The court reasoned that while those BAC levels mandate an examination, the authorities retain discretionary power to order an evaluation at a lower concentration, such as the appellant's 2.12‰, if serious concerns about fitness to drive exist based on individual circumstances, specifically noting the driver's highly functional behavior despite significant intoxication suggested an abnormal alcohol tolerance, indicating an inability to properly assess fitness to drive and posing an increased risk to traffic safety.
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KI-generiertThis provision, concerning the withdrawal of the driving license due to addiction impairing fitness to drive, is cited in the discussion regarding the legal basis for the precautionary withdrawal of the license pending expert evaluation.
Volltext
PKG 2010 15
d) Berufungen in Verwaltungsstrafsachen
15 – Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen ernsthafter Bedenken an der Fahreignung zufolge Trunksucht; Abklärung der Trunksucht ( Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG; Art. 30 VZV). Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 und mehr Promille bei einem einmaligen Ereignis bzw. von mindestens 1,6 Promille bei einem zweimaligen Ereignis innert der letzten fünf Jahre muss zwingend eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet werden.
Die Entzugsbehörde kann aber auch bei einer geringeren Blutalkoholkonzentration nach pflichtgemässem Ermessen eine verkehrsmedizinische Abklärung der Trunksucht anordnen, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalles ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen.
Aus den Erwägungen:
2. Der Berufungskläger macht zunächst geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien Personen, welche während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägigen Widerhandlungen begangen hätten, nur dann einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille betrage. Damit habe das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Abklärungen einer Trunksucht unmissverständlich vorgegeben. Er selbst sei im Strassenverkehr bezüglich Alkohol nie auffällig gewesen. Weder hätten in den letzten fünf Jahren zwei Ereignisse betreffend Fahren unter Alkoholeinfluss mit mindestens 1,6 Promille noch ein einmaliges Ereignis mit über 2,5 Promille vorgelegen. Er erfülle damit die vom Bundesrecht aufgestellten Voraussetzungen für die Abklärungen einer Trunksucht nicht. Es bestehe weder ein Grund noch ein Anlass für eine spezialärztliche Abklärung. Das Vorgehen der Vorinstanz sei, indem sie trotz Nichterfüllen der bundesgerichtlich festgesetzten Voraussetzungen eine Abklärung der Fahreignung anordne, willkürlich und verstosse gegen Art. 9 und 29 BV.
a) Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber an einer die Fahreignung ausschliessenden Sucht leidet (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Sie sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Wegen fehlender Fahreignung wird einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG), wie beispielsweise Alkohol-,
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Betäubungsund Arzneimittelabhängigkeit (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4462, 4491). Trunksucht ist anzunehmen, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (vgl. BGE 129 II E. 4.1 S. 87).
b) Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist nach der Rechtsprechung eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 1C_98 / 2007 vom 13. September 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86f.). Nach der neueren Rechtsprechung ist bei Personen, bei denen die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt, eine medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diejenige Person, die eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, über eine so grosse Alkoholtoleranz verfügt, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden muss (BGE 126 II 185 E. 2d und 3 S. 190 f.).
ba) Wie aus der Begründung des Berufungsklägers hervorgeht, vertritt er unter Hinweis auf die vorerwähnte Praxis des Bundesgerichts die Auffassung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe eine spezialärztliche Abklärung nur angeordnet werden, wenn ein einmaliges Ereignis mit über 2,5 Promille oder während der letzten fünf Jahre ein zweimaliges Ereignis mit mindestens 1,6 Promille vorliege. Diese Auffassung ist offenkundig unzutreffend. Aus den genannten Bundesgerichtsentscheiden geht vielmehr hervor, dass bei den erwähnten Promillegehalten eine spezialärztliche Untersuchung betreffend Fahreignung angeordnet werden muss. In solchen Fällen steht es nicht mehr im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde, ob sie eine derartige Anordnung verfügen will oder nicht. Die Einholung eines medizini-
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schen Gutachtens ist vielmehr zwingend. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Entzugsbehörde auch bei einem niedrigeren Promillegehalt eine spezialärztliche Abklärung anordnen kann. In solchen Fällen kommt sodann das beschriebene pflichtgemässe Ermessen der Entzugsbehörde zum Zug, wobei sich die Anordnung nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dabei gilt es zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer der Berufungskläger als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheint, und die ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.106 / 2001 vom 26. November 2001 E. 3a /cc).
bb) Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger den von der Rechtsprechung festgesetzten Grenzwert von 2,5 Promille, wenn man von seinem mittleren Blutalkoholgehalt von 2,12 Promille ausgeht, nicht erreicht. Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat dennoch einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine Abklärung der Fahreignung verfügt. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, und zwar im Wesentlichen gestützt auf den Umstand, dass der Berufungskläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration unauffällig gesprochen und einen ruhigen und normalen Eindruck hinterlassen habe. So habe er gemäss der ihn untersuchenden Ärztin auch eine gute zeitliche und örtliche Orientierung gehabt sowie sichere und präzise Ergebnisse bei den Gleichgewichtstests erzielt. Mit Ausnahme der Augenbindehäute (feucht/gerötet) seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Vorinstanz hat aus diesen Umständen auf eine Alkoholtoleranzentwicklung geschlossen. Tatsächlich deutet das Verhalten des Berufungsklägers auf eine auffällige Alkoholtoleranz hin. Wer bei einer derart hohen Blutalkoholkonzentration keinerlei merkbaren Ausfallerscheinungen zeigt, ist in einem aussergewöhnlichen Ausmass an einen erhöhten Alkoholkonsum gewöhnt. In diesem Zusammenhang ist zudem bedeutsam, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten über 1,6 Promille eine regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich (was rund 8 Deziliter Rotwein entspricht) über längere Zeiträume mit Sicherheit anzunehmen ist (BGE 129 II 82 E. 5.2
S. 88). Aufgrund dieses vorläufigen Beweisergebnisses ist deshalb davon auszugehen, die aussergewöhnliche Alkoholtoleranz erlaube es dem Berufungskläger nicht mehr, seine Fahrtauglichkeit richtig einzuschätzen, und er könne die Neigung, in übermässigen Mengen Alkohol zu konsumieren, nicht kontrollieren. Es geht von ihm daher im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Gefahr aus, dass er sich in einem Zustand, in dem er den Verkehr gefährdet, ans Steuer setzt. Diese hat sich bereits erstmalig am
30. Juni 2009 manifestiert, indem er in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursachte. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, X. den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, jedenfalls bis gestützt auf ein fachärztliches Gutachten geklärt ist, ob er aus verkehrsmedizinischer Sicht zum Lenken
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von Fahrzeugen in der Lage ist oder nicht. Der Entscheid des Strassenverkehrsamts und im Rechtsmittelverfahren auch des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. SK2 09 47 Urteil vom 18. November 2009