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PKG 2010 14 • KG GR PKG 2010 14 KI-generiert

Review of Combined Fines and Determination of Substitute Custody Duration

Geschäftsnummer PKG 2010 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a lower court's sentencing which included a conditional fine and an unconditional fine or penalty payment, examining the rules for combining such sentences under relevant penal code articles. The court affirmed that the initial sentencing fell within the substantial discretion afforded to the lower court regarding the gravity of the offense and the offender's circumstances, particularly since the appeal did not specifically challenge the penalty assessment. However, the court partially corrected the sentence regarding the duration of the substitute custody sentence for non-payment of the penalty, ruling that this duration must be based on the culpability of the act, not the offender's financial means, and thus set the substitute custody for both offenders to three days, reflecting equal culpability.

Legislator-Regeste

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Art. 47 StGB, Art. 106 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 2 StGB; Review of Combined Fines and Determination of Substitute Custody Duration: The court affirmed that the initial sentencing fell within the substantial discretion afforded to the lower court regarding the gravity of the offense and the offender's circumstances, particularly since the appeal did not specifically challenge the penalty assessment. However, the court partially corrected the sentence regarding the duration of the substitute custody sentence for non-payment of the penalty, ruling that this duration must be based on the culpability of the act, not the offender's financial means, and thus set the substitute custody for both offenders to three days, reflecting equal culpability.

Schlagwörter

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Strafzumessung Festsetzung der Busse Ersatzfreiheitsstrafe finanzielle Verhältnisse Haftprüfung Angemessenheit der Verfahrensdauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 StGB

Cited in the operative part to rule on the correction of the duration of the substitute custodial sentence (Ersatzfreiheitsstrafe).

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Volltext

14 PKG 2010

14 – Strafzumessung ( Art. 47 StGB). Verbindung einer bedingten Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB ( Art. 42 Abs. 4 StGB);

Voraussetzungen. Bemessung der als Verbindungsstrafe ausgesprochenen Busse und der Ersatzfreiheitsstrafe ( Art. 106 Abs. 3 StGB).

Aus den Erwägungen:

6.a) Der Bezirksgerichtsauschuss Hinterrhein verurteilte B. zu einer Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu je Fr. 60.–, bedingt auf zwei Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 300.–, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. C. wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.– bedingt auf zwei Jahre sowie zu einer Busse von Fr. 100.–, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt. Der Verteidiger der Berufungskläger hat in der Berufungsschrift vom 18. Februar 2010 kein Wort über die Strafzumessung verloren. Bei der Überprüfung der Strafzumessung ist zu beachten, dass die I. Strafkammer des Kantonsgerichts ihr Ermessen zwar an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet. Jedoch steht der Vorinstanz bei der Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In diesen greift die I. Strafkammer des Kantonsgerichts nur mit grosser Zurückhaltung ein. In Ergänzung zu den nachfolgenden Ausführungen sei deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

b) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (vgl. Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 21 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 65 zu Art. 47 StGB). Daraus geht hervor, dass sich die Strafe grundsätzlich auf die Schuld bezieht.Wie nach altem soll auch nach geltendem Recht das Verschulden die Strafe begründen und nach oben begrenzen, wobei Verschulden im Sinne dieser Bestimmung das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs ist (vgl. Wiprächtiger, a. a. O., N 10 ff. zu Art. 47 StGB). Folglich

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ist die Strafzumessung innerhalb des zulässigen Strafrahmens und unter Berücksichtigung allfälliger Strafminderungssowie Strafmilderungsgründe im Wesentlichen eine Frage des Ermessens, bei dessen Überprüfung sich das angerufene Gericht als Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen hat und nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift.

c) Die üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB wird auf Antrag mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Dem Gericht verbleibt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum. In Bezug auf die Bemessung der Geldstrafe kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Da die Strafzumessung darüber hinaus in der Berufung nicht thematisiert wird, muss darauf nicht näher eingegangen werden.

d) Eine Geldstrafe ist in der Regel aufzuschieben, wenn vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, zumal die Berufungskläger keine Vorstrafen aufweisen. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um die Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine bedingte Strafe kann jedoch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (vgl. Art. 42 Abs. 4 StGB). Das Bundesgericht hat sich in zwei Grundsatzentscheiden zu den Verbindungsstrafen geäussert (vgl. BGE 134 IV 1; BGE 134 IV 60). Diese kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geldoder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsoder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 135 IV 188). Somit ist die Kombination der Geldstrafe mit einer Busse aufgrund der neuen Rechtssprechung korrekt vorgenommen worden. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind die gleichen Kriterien

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wie bei der Geldstrafe, somit Einkommen, Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum. In BGE 135 IV 188 hat das Bundesgericht entschieden, dass es als sachgerecht erscheine, die Obergrenze der Verbindungsstrafe grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20 % festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht der Richter für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts unabhängig von den finanziellen Verhältnissen nach dem Verschulden. Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täterund tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe bilden. Finanziell starken und finanziell schwachen Verurteilten soll für die gleiche Tat die Freiheit für eine gleich lange Dauer entzogen werden. Im Unterscheid zum Tagessatzsystem besteht hier ein grösseres Ermessen und der Zusammenhang zwischen Verschulden und den finanziellen Verhältnissen sowie der Bussenhöhe und der Ersatzfreiheitsstrafe muss nicht wie bei der Berechnung der Geldstrafe gleichsam mathematisch aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 IV 60; Heimgartner, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2. Auflage, Basel 2007, N 10 ff. zu Art. 106; Donatsch/ Flachsmann/ Hug/ Maurer/ Riesen-Kupper/Weder, a. a. O., N 5 zu Art. 106).

e.) Die von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafen können als tief bezeichnet werden. Eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagsätzen zu Fr. 60.– beziehungsweise Fr. 10.– sowie eine Busse von Fr. 300.– beziehungsweise Fr. 100.– scheinen unter den gegebenen Umständen somit als angemessen. Insbesondere in Anbetracht der tiefen Strafen und dem der Vorinstanz bei der Strafzumessung zukommendem Ermessensspielraum, erscheint dem Kantonsgericht die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe als durchaus angemessen. Hinsichtlich der angeordneten Ersatzfreiheitsstrafen von fünf beziehungsweise zehn Tagen im Sinne von Art. 106 StGB muss der vorinstanzliche Entscheid allerdings korrigiert werden. Wie ausgeführt, bemisst sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Verschulden, welches im vorliegenden Fall bei beiden Berufungsklägern gleich hoch ist. Demnach rechtfertigt es sich, Ziffer 2 und Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe für beide Berufungskläger auf drei Tage festzulegen. SK1 10 9 Urteil vom 27. April 2010